| | |
| |
Die Klage ist zulässig und begründet.
|
|
| |
Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 EStG wird bei der Veranlagung zur ESt ein Kind in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. Kindergeldrechtlich werden gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG berücksichtigt.
|
|
|
|
|
| Nach § 62 Abs. 1 EStG hat für Kinder im Sinne des § 63 Anspruch auf Kindergeld, wer |
|
| 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder |
|
| 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland |
|
|
| b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. |
|
|
| |
Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a).
|
|
| |
Die Klin hat für den Streitzeitraum zwar keinen Kindergeldanspruch gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. I). Sie hat für diesen Zeitraum aber einen Kindergeldanspruch gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG (vgl. II).
|
|
|
|
| |
Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Nach der Rechtsprechung des BFH ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über die Wohnräume verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 139/87, BStBl II 1989, 182 m.w.N.; vom 22. April 1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887; vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2 und vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294). Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne besteht somit darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zur entsprechenden Nutzung auch bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und einem Wohnsitz (BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301; vom 22. April 1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887 und vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Melderechtliche Angaben sind unerheblich. Ein Umstand, der auf die Beibehaltung und Benutzung schließen lässt, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH für die Annahme eines Wohnsitzes keine Mindestaufenthaltsdauer erforderlich (BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301 und vom 19. März 1997 I R 69/96, BStBl II 1997, 447). Dennoch bildet die in § 9 Satz 2 AO normierte Sechsmonatsfrist einen Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung der Wohnung, da in dieser Frist zum Ausdruck kommt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist. Dies ist auch für § 8 AO maßgebend, weil eine nur vorübergehende Nutzung einer Wohnung keinen Wohnsitz begründet (BFH-Urteile vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351 und vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564). Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Besuchs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten. Insbesondere darf die Anwesenheit in der Wohnung im Inland nicht nur Besuchscharakter haben (BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 139/87, BStBl II 1989, 182 m.w.N.; vom 22. April 1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887; vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BStBl II 1996, 2 und vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294). Dies gilt insbesondere, wenn die Räumlichkeiten im Inland unentgeltlich von Dritten, z.B. von den Eltern, zur Verfügung gestellt werden. In einem solchen Fall werden die zur Verfügung gestellten Räume nicht als Bleibe und damit nicht als Wohnsitz, sondern nur besuchsweise oder als Ferienwohnung genutzt (BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; vgl. auch BFH-Urteile vom 6. März 1968 I 38/65, BFHE 92, 5, BStBl II 1968, 439, und vom 23. November 1988 II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182; vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673).
|
|
| |
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, hatte die Klin im Streitzeitraum keinen Wohnsitz im Inland. Entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag hat sie die Wohnung ihrer Mutter nicht „als Bleibe entweder ständig genutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen -“ aufgesucht. Insbesondere hat sie - entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag - ihre Arbeitseinsätze in A.. nicht von der Wohnung ihrer Mutter aus angetreten, sondern ist - wie sie mittlerweile selbst vortragen lässt - direkt von ihrem Familienwohnsitz in Italien aus nach A.. angereist und nach dem jeweiligen Arbeitsende wieder direkt nach Italien zurückgekehrt. Angesichts des Umstandes, dass die Klin und ihre Familie seit Jahren in Z../Italien leben, es sich bei der Wohngelegenheit in H.. um ein unentgeltlich von der Mutter überlassenes Zimmer handelt und dieses nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt wird, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Aufenthalten der Klin bei ihrer Mutter um bloße - nicht wohnsitzbegründende - Besuchsaufenthalte handelt. Davon geht die Klin - wie sie mit Schriftsatz vom 25. November 2009 hat ausführen lassen - mittlerweile selbst aus.
|
|
| |
II. Die Klin hat für den Streitzeitraum aber einen Kindergeldanspruch gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG.
|
|
| |
A. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen sind erfüllt. Die Klin hatte im Streitzeitraum - wie unter I. dargestellt - im Inland keinen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO und auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 AO. Ihre Einkünfte in diesem Zeitraum unterlagen zu mindestens 90 Prozent - im Streitfall aufgrund des Nichtvorliegens ausländischer Einkünfte zu 100 Prozent - der deutschen ESt. Diese Voraussetzungen hat sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 5 EStG mit einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde, nämlich mit der von ihr vorgelegten Bescheinigung EU/EWR für das Jahr 2007 vom 10. Juli 2008 nachgewiesen. Den gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG erforderlichen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig hat die Klin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten an die Bekl vom 18. Januar 2008 gestellt.
|
|
| |
B. a) Dem Bestehen eines Kindergeldanspruchs gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG steht nicht entgegen, dass im Besteuerungsverfahren keine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG erfolgt ist.
|
|
| |
Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG (i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG) in kindergeldrechtlicher Hinsicht ist von der Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG im Besteuerungsverfahren unabhängig. Denn bei der ESt-Festsetzung und der Kindergeldfestsetzung handelt es sich um unterschiedliche Verfahren (zum Nichtbestehen einer Bindungswirkung des ESt-Bescheids für die Kindergeldfestsetzung hinsichtlich der Annahme eines inländischen Wohnsitzes: vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564 und BFH-Beschluss vom 28. September 2007 III S 28/06 (PKH), BFH/NV 2008, 5; zum Nichtbestehen einer Bindungswirkung des ESt-Bescheids für die Kindergeldfestsetzung hinsichtlich der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes: vgl. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 III B 70/05, BFH/NV 2007, 1083). Das Gleiche gilt für die Behandlung als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger im Sinne von § 1 Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; noch offen gelassen im BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; a.A. FG München, Urteil vom 20. Mai 2009 10 K 1995/08, Juris; Wendl, in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 62 Rn. 7; Hildesheim, in: Bordewin/Brandt, EStG, § 62 Rn. 56; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 62 B 72, wonach ein Kindergeldanspruch nach § 1 Abs. 3 EStG voraussetze, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 3 EStG vom Finanzamt stattgegeben und der Steuerpflichtige als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde. Die Kindergeldberechtigung bestehe erst von Beginn des Monats an, in welchem diese Voraussetzungen erfüllt seien). Unter Zugrundlegung der Rechtsprechung des BFH zum Nichtbestehen einer Bindungswirkung des ESt-Bescheids für das kindergeldrechtliche Verfahren (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564) ist von Folgendem auszugehen:
|
|
| |
Die von der Gegenmeinung als Hauptargument angeführte Gesetzesformulierung in § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG „behandelt wird“ bedeutet nach Auffassung des erkennenden Senats nicht, dass im Besteuerungsverfahren des Kindergeldantragstellers ebenfalls eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG erfolgen muss bzw. erfolgt sein muss, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG um eine fiktive unbeschränkte ESt-Pflicht handelt. D.h. bei der Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG wird eine natürliche Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sondern sie wird nur so behandelt, als wäre sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die dies zum Ausdruck bringende Terminologie des § 1 Abs. 3 EStG wurde von der gesetzlichen Formulierung in § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG folgerichtig übernommen. Würde man - wie die Gegenauffassung - aus der Formulierung „behandelt wird“ die Schlussfolgerung ableiten, dass eine entsprechende Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Besteuerungsverfahren erfolgen müsse, würde man eine Bindungswirkung der Behandlung im Besteuerungsverfahren für das kindergeldrechtliche Verfahren annehmen, die in der Rechtsprechung des BFH gerade abgelehnt wird.
|
|
| |
b) Der Gegenansicht ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG von der vorherigen Stellung des Antrags gemäß § 1 Abs. 3 EStG abhängig macht und die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nur als für die Folgezeit möglich betrachtet. Diese Annahme findet nach Auffassung des Senats in der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3 keine Grundlage, so dass der Antrag gemäß § 1 Abs. 3 EStG bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung gestellt werden kann (vgl. hierzu L. Schmidt-Heinicke, EStG, 28. Auflage 2009, § 1 Rn. 66: „Eine zeitliche Begrenzung ergibt sich aus allgemeinen Vorschriften ...“). Auch wäre der Umstand, dass sich die prozentualen Grenzen bzw. die Betragsgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG, die sich auf das jeweilige - volle - Kalenderjahr beziehen, mit dem von der Gegenmeinung angenommenen Monatsprinzip dergestalt, dass die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG erst mit dem Beginn des Monats entstünde, in dem dem Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG stattgegeben wurde, nicht zu vereinbaren.
|
|
|
|
|
|
|
|