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| | Die zulässige Verpflichtungsklage ist erfolgreich, weil die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | Das gemäß §§ 2 Abs. 12 Nr. 1, 49 Abs. 1 LBO wegen einer die Änderung der Substanz der baulichen Anlage genehmigungsbedürftige Vorhaben ist auch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genehmigungsfähig. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften stehen ihm nicht entgegen. Für das Bauordnungsrecht ist das unter den Beteiligten ohnehin unstreitig. Es gilt aber auch, soweit das ausschließlich im Streit stehende Bauplanungsrecht gemäß §§ 29 ff. BauGB betroffen ist: |
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| | 1.) Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist der Lebensmittelmarkt als Ganzes, nicht nur im Umfang seiner Erweiterung. Denn bei der Erweiterung oder Änderung einer baulichen Anlage ist stets das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erweiterung oder Änderung der baulichen Anlage kein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, weil sie städtebaulich unerheblich ist. Insoweit gilt auch bauplanungsrechtlich, dass allein eine Nutzungsintensivierung noch keine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt (BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 - NVwZ 1999, 417) und eine Änderung einer baulichen Anlage aufgrund Zunahme des Maßes bodenrechtlich beachtlich sein muss (BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523). |
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| | Hier können bodenrechtliche Belange im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB berührt werden. Denn zwar ist der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin schon bislang mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² großflächig gewesen. Die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs beurteilt sich jedoch nicht allein nach dem typisierenden Merkmal der Großflächigkeit, sondern auch danach, ob - was hier in einem Genehmigungsverfahren konkret zu prüfen war - die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauNVO) eingreift und ob im konkreten Fall gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vorliegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.8.2005 - 5 S 2363/04 -, VBlBW 2006, 106 [für beplantes Gebiet]), bzw. ob - falls die BauNVO mangels (gültigen) Bebauungsplans und faktischen Gebietscharakters nicht anwendbar sein sollte - schädliche Wirkungen auf zentrale gemeindliche Versorgungsbereiche i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, juris [für unbeplanten diffusen Innenbereich]). |
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| | a.) § 1 Abs. 4 BauGB bezweckt die Gewährleistung umfassender Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen. Er ist diesem vielmehr rechtlich vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt das Gebot, einen bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan zu ändern, wenn neue oder geänderte Ziele der Raumordnung dies erfordern (BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007 - 4 BN 8/07 - NVwZ 2007, 953). Ein Bebauungsplan, der hingegen unter der bereits vorhandenen Geltung eines ihm widersprechenden Zieles der Raumordnung aufgestellt wird, ist unwirksam (BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007, a.a.O.; Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. Aufl. 2009, § 1 Rn. 69; Sparwasser, VBlBW 2008, 171 [173]; v. Komorowski/Kupfer, VBlBW 2003, 49 [53]). |
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| | Ziele der Raumordnung enthält der Landesentwicklungsplan (LEP) 2002.Der LEP 2002 gilt seit 21.8.2002 (vgl. § 3 der VO der Landesregierung vom 23.7.2002 über die Verbindlicherklärung des LEP, GBl. S. 301), so dass die Festsetzungen des zeitlich später aufgestellten Bebauungsplans „St...“ in ihrer Wirksamkeit daran zu messen sind. Einschlägige Vorgaben enthält hier Plansatz 3.3.7 (Z) LEP 2002 , auf den Nr. 2.7 des Regionalplans 2003 des Regionalverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg nachrichtlich Bezug nimmt, ohne eigene Konkretisierungen vorzunehmen. Danach sollen sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002). Sie dürfen in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 1, 2. Halbsatz LEP 2002). Von dieser Regel-Bestimmung wird im Plansatz 3.3.7. (Z) Satz 2 LEP 2002 eine Ausnahme normiert. Danach kommen abweichend auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Der Plangeber ordnet seiner Regelbestimmung, dass Einzelhandelsgroßprojekte nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden, weil sich diese in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen, mit Letztverbindlichkeit eine konkrete - inhaltlich bestimmte, jedenfalls aber bestimmbare - Ausnahme (von der Regel) zu. Diesen Bestimmungen kommt Zielqualität zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, juris [„... ...“]). |
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| | b.) Die Festsetzungen des Bebauungsplans „St...“ in seiner Ausgangsfassung widersprechen diesen Zielen. Eine durch den LEP 2002 ausdrücklich geregelte Ausnahme scheidet hier aus. Es ist nicht davon auszugehen und auch zu keiner Zeit vom LRA oder der Beigeladenen vorgetragen worden, dass eine solche Ansammlung von Einzelhandelsgroßprojekten nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung in ... geboten wäre. Diese Gemeinde besitzt schließlich - anders als die zum Mittelzentrum bestimmte Stadt ... (vgl. Anhang zum LEP 2002, A14) - keine zentralörtliche Funktion. Sie liegt ferner nicht in einem Verdichtungsraum i.S.v. Plansatz 2.2.1 des LEP 2002, sondern (nur) in einem „Verdichtungsbereich im Ländlichen Raum“. |
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| | Allerdings wäre hier wegen atypischer Umstände eine Ausweisung von Einzelhandelsgroßprojekten ausnahmsweise nicht ausgeschlossen gewesen (dazu aa). Die tatsächliche planerische Umsetzung hält sich jedoch nicht innerhalb der dafür gezogenen Grenzen (dazu bb). |
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| | Plansatz 3.3.7 (Z) des LEP 2002 lässt Raum für landesplanerisch nicht vorhersehbare atypische Umstände, die sich ihrer Natur nach grundsätzlich der Vorhersehbarkeit und damit einer vorherigen normativen Festlegung entziehen. Der Plangeber hat durch die Zielfestlegung als Soll-Norm für Fallgestaltungen, die planerisch nicht vorhersehbar sind und für die die Steuerungswirkung der strikten Zielaussage - auch und gerade - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unangemessen sein kann, die Möglichkeit einer Zielabweichung für die nachgeordnete Planungsebene ohne Gefährdung der Zielfestlegung für den plantypischen Fall geschaffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, a.a.O.). |
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| | Solche relevanten atypischen Umstände fand die Beigeladene hier im Jahr 2005 bei ihrer Bauleitplanung vor. Es bestand nämlich bereits eine Agglomeration von mehreren in der Vergangenheit rechtmäßig zugelassenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben (auf Grundstück Flst.Nr. 1992 [SO 1]: „....“ - über 5.000 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1982/5 [SO 2]: Textilmarkt bzw. Bettenhaus - über 1.000 m² bzw. über 800 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1981 [SO 4]: „....“ - über 4.000 m² Verkaufsfläche; auf Grundstück Flst.Nr. 1982/1 [GE 3.1]: „....“ - über 800 m² Verkaufsfläche; auf Grundstücken Flst.Nrn. 1994/2 und Teil von 1994/1 [GE 1.1]: Discounter der Klägerin - über 800 m² Verkaufsfläche). Unter - wie von der Beigeladenen durchaus erkannt - gebotener Berücksichtigung des Bestandsschutzes dieser Betriebe war eine planerische Ausweisung bzw. Festschreibung folglich nicht anders als nur unter Abweichung von Plansatz 3.3.7 (Z) Sätze 1 und 2 des LEP 2002 möglich. |
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| | Einer - hier nicht erfolgten - Durchführung eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens i.S. von § 24 LplG bedurfte es nicht.Der Plangeber hat im Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 des LEP 2002 durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können, um - gegebenenfalls - auch außerhalb eines förmlichen Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG (i.V.m. § 11 ROG 2006) der Vielgestaltigkeit der raumordnerischen Situationen und einem etwaigen Wandel der Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen sowie eine zukunftsorientierte Entwicklungsoffenheit des Prozesses der Raumstrukturen durch den LEP 2002 zu sichern. Das Zielabweichungsverfahren erweist sich bei Anerkennung von planungsrechtlichen „Soll“-Normen nicht als überflüssig. Denn bei Fallgestaltungen, die keine Atypik aufweisen und bei denen deshalb die Zielfestlegung strikte Beachtung fordert, behält es nach wie vor - gerade auch im Hinblick auf die gemeindliche Planungshoheit und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - seine Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, a.a.O.). |
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| | Gleichwohl verstößt der Bebauungsplan „St...“ bereits in seiner Ausgangsfassung gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Denn seine Festsetzungen beschränken sich entgegen der Planungsbegründung nicht auf die Festschreibung des Bestandes an großflächigen Einzelhandelsbetrieben, sondern lassen vielmehr deren Erweiterung zu. Dies gilt für das SO 4 (Einkaufszentrum „....“) angesichts der dort festgelegten Baugrenze ebenso wie für das SO 2, in dem ferner keine Verkaufsflächenbegrenzung gilt. Die Festsetzung eines SO 3 auf dem im Jahr 2005 noch unbebauten Grundstück Flst.Nr. 1988/1 verlässt noch weitergehend das Ziel einer Bestandsfestschreibung, weil der im Zuge einer Bauvoranfrage für ein Geschäftshaus mit etwas mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche erteilte Bauvorbescheid vom 15.6.2001 (dem Bauherrn am 24.6.2001 zugestellt) nach 3 Jahren seine Geltung verloren hatte. Allenfalls beim SO 1 („....“), bei dem die Festschreibung auf einen Betrieb des Branchen- und Sortimentsbereichs Bau- und Gartenmarkt sowie einer Verkaufsfläche von 5.300 m² erfolgte, dürften die zulässigen raumordnungsrechtlichen Grenzen eingehalten worden sein. |
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| | Die Nichtigkeit dieser Festsetzungen erstreckt sich auch auf diejenigen Festsetzungen, die das Vorhabengrundstück der Klägerin betreffen. Nach den vom BVerwG (vgl. etwa Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3/07 -, NVwZ 2008, 902) entwickelten Grundsätzen über die Gesamt- und Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen hat die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Zwar ist der Bebauungsplan „St...“ teilbar, weil er einzelne SO- und GE-Gebiete festsetzt. Für das GE 1.1, in dem im Zeitpunkt der Planaufstellung bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden war, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Plangeber bei konsequenter Beachtung der Bestandsfestschreibung auch dieses als SO-Gebiet ausgewiesen hätte. Hierfür spricht auch, dass der Flächennutzungsplan 2012 der Verwaltungsgemeinschaft ... dort ein SO-Gebiet darstellt. Zwar hat die Beigeladene mit der GE 1.1-Festsetzung bezweckt, eine Erweiterung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu verhindern. Mit der Bestimmung „ Ausnahmsweise zulässig ist gemäß § BauNVO § 1 Abs. 10 eine Verkaufsfläche von 860 m² “ ist das jedoch nicht möglich, weil kein Bezug zum Betrieb der Klägerin besteht. § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet eine unübliche anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird und deren Festsetzungen sich konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Eine Festsetzung, die - wie hier - den Bezug zu einer vorhandenen Anlage verlässt, indem sie typisierend (auf der ersten Stufe) die (Un-)Zulässigkeit neuer Anlagen regelt, ist von der Ermächtigung des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2007 - 3 S 1492/06 - VBIBW 2008, 24). |
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| | 3.) Weil ihm keine wirksamen Bebauungsplanfestsetzungen entgegenstehen, ist das Vorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und auch zulässig. |
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| | a.) Ein Einfügen kann angesichts in der näheren Umgebung bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe großflächiger sowie nicht großflächiger Art - deshalb liegt weder ein faktisches SO- noch GE-Gebiet vor - nicht infrage gestellt werden. Auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung (in Gestalt des Konzentrationsgebotes nach Plansatz (Z) 3.3.7 des LEP 2002) kommt es in diesem Fall nicht an. Die Eigenart der näheren Umgebung äußert sich in Merkmalen, die nur der tatsächlich vorhandenen Bebauung entnommen werden können. Grundstückseigenschaften, die in den optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten keinen Niederschlag gefunden haben, haben außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für raumordnerische Standortfestlegungen, die sich in überörtlich motivierten planerischen Aussagen erschöpfen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ 1994, 285). |
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| | b.) Schließlich steht auch § 34 Abs. 3 BauGB einer Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Einzelhandelsbetrieben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung - wie hier - keinem der in BauNVO bezeichneten Baugebiete und ist die Zulässigkeit der Errichtung oder Änderung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs deshalb nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB zu beurteilen, gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung. Sie ist auch nicht entsprechend anzuwenden. § 34 Abs. 3 BauGB verlangt vielmehr eine Prognose, in deren Rahmen alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4/09 -, juris). |
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| | Schädliche Auswirkungen, die mit einer Erweiterung der Verkaufsfläche des Betriebs der Klägerin einhergehen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beigeladene hat nicht geltend gemacht, dass auf ihrer Gemarkung außerhalb des Gebiets „St...“ ein zentraler Versorgungsbereich (zu dessen Kriterien vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, juris) existierte. Zwar besteht ein solch schutzwürdiger Bereich im nahen Mittelzentrum .... Dieser Bereich ist jedoch in seiner Versorgungsfunktion bereits seit Jahren durch das Gebiet „St...“ vorgeschädigt (vgl. ...-Markt- und Standortuntersuchung vom Januar 2000 [Seiten 18, 20, 22, 42, 60, 85 - 87 und 90 - 92]; Machbarkeitsstudie „...“ vom April 2007 [Seiten 10, 14, 16 und 22 - 25]). Wie die Klägerin in Konkretisierung ihres Bauantrags in der mündlichen Verhandlung ausführte, ist eine Erweiterung des Warensortiments oder eine Neuausrichtung des Discount-Marktes nicht beabsichtigt; vielmehr sollen die Präsentation der angebotenen Waren durch ein Verkaufsflächenvergrößerung verbessert und die Betriebsabläufe erleichtert werden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Betrieb nach seiner Erweiterung nunmehr zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben im „St...“ eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkte, weil ein bislang gerade noch unbedenkliches Nebeneinander nunmehr durch sein Hinzutreten in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des ... Versorgungsbereichs umschlagen würde. Hierbei ist auch zu beachten, dass bereits das Einkaufszentrum („....“) und der im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplans „St...“ auf über 1.000 m² Verkaufsfläche expandierte ....-Markt ein umfassendes Angebot an Waren des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs abdecken. Angesichts dieser schon vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Verkehrsflächenerweiterung zu weiteren Umsatzumverteilungen oder einem zusätzlichen Kaufkraftabfluss aus dem Mittelzentrum ... von beachtlichem Gewicht führen wird. |
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| | Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. |
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