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| | Die Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet. Das
Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da der Klägerin
kein Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung wie vom beklagten
Land durchgeführt zusteht. Insoweit erweisen sich auch die im
zweiten Rechtszug gestellten Hilfsanträge als unbegründet. |
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| | 1. Zu Gunsten der Klägerin kann angenommen werden, dass ihre
Klage entsprechend den Erwägungen zur im öffentlichen Dienst
allgemein üblichen und zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklage
zulässig ist. Allerdings beschränkt sich die Klägerin nicht darauf
Feststellung zu verlangen, ab einem bestimmten Zeitpunkt einer
höheren Stufe zugeordnet zu werden. Sie verbindet dies mit einem
auf Feststellung gerichteten, unbezifferten und unbestimmten
Zahlungsantrag. Unter Beachtung der gebotenen Auslegung ist dies
aber als einheitliches Klagebegehren zu verstehen, welches sich der
Sache nach auf Feststellung der nach Ansicht der Klägerin
zutreffenden Stufenzuordnung richtet, wobei der Feststellungsantrag
betreffend die Zahlung einer unbestimmten Vergütung lediglich
verbal bestärkenden Charakter hat, ohne einen eigenen
Streitgegenstand zu bilden. In diesem Sinne erweisen sich die
Anträge insgesamt als zulässig (vgl. dazu BAG 24. Februar 2010 - 4
AZR 521/08 - ZTR 2010, 471 ff., unter I. der
Entscheidungsgründe). |
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| | 2. Der Feststellungsantrag der Klägerin - auch in der Fassung
ihrer Hilfsanträge - ist aber nicht begründet. |
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| | a) Insoweit nimmt das Landesarbeitsgericht gemäß § 69 Abs. 2
ArbGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts
in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (dort Seite 3
f.; I/48 f.), denen es folgt. |
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| | b) Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz
veranlassen lediglich folgende Ergänzungen. |
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| | aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt bezüglich der
Konstellation ihres Falles keine Regelungslücke vor, die durch
Auslegung in ihrem Sinne zu schließen wäre. Den vorliegend zu
entscheidenden Fall haben die Tarifvertragsparteien durch § 16 Abs.
2 Satz 2 und 3 TV-L sowie die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs.
2 TV-L klar und abschließend geregelt, wie sich aus dem eindeutigen
Wortlaut ergibt. Ob ihnen damit die zweckmäßigste und
überzeugendste Regelung gelungen ist, kann von den Gerichten für
Arbeitssachen nicht überprüft werden. Jedenfalls haben sie sich
dabei im Rahmen des rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich
Zulässigen gehalten, so dass die Regelung nicht zu beanstanden
ist. |
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| | bb) Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen gilt nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 23.09.2010 -
6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21 f.), der sich die erkennende Kammer
anschließt, Folgendes: |
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| | (1) Die Differenzierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L
zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben
Arbeitgeber nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16
Abs. 2 TV-L unschädlichen Unterbrechung begründen, und den
Arbeitnehmern, die wie die Klägerin von einem anderen, insbesondere
privatrechtlichen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis zum
beklagten Land gewechselt sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht
unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte
verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die
Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen
Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei
kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen
Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG
geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie
weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden
Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in
Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen
Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 18.
Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320
TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13). |
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| | (2) An diesem Maßstab gemessen wird Art. 3 Abs. 1 GG durch die
Unterscheidung bei der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und
Satz 3 TV-L danach, ob der Arbeitnehmer bereits zuvor in einem
Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber stand oder ob er von einem
anderen Arbeitgeber zum Land gewechselt ist, nicht verletzt. |
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| | Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von
wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich
Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen,
die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend
gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. für den
Gesetzgeber BVerfG 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - Rn. 90, BVerfGE
118, 79; 29. November 1961 - 1 BvR 148/57 - BVerfGE 13, 225, 228).
Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien liegen hinsichtlich der
von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L erfassten Personengruppen
keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor. Die
Tarifvertragsparteien wollten mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L den
Besitzstand der bereits zuvor im öffentlichen Dienst bei demselben
Arbeitgeber Beschäftigten schützen. Beschäftigte wie die Klägerin,
die von einem anderen, insbesondere privatrechtlichen Arbeitgeber
zum beklagten Land wechseln, weisen einen solchen, von den
Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand
nicht auf. |
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| | (3) Die Tarifvertragsparteien haben im TV-L und im Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur
Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) ein höchst
differenziertes Konzept zur Wahrung von Besitzständen vereinbart.
So haben sie z.B. detailliert geregelt, welche Unterbrechungen der
Tätigkeit für die Stufenlaufzeit unschädlich sind, welche Zeiten
nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden und welche
Unterbrechungen zu einer Rückstufung im Stufensystem des TV-L
führen (§ 17 Abs. 3 TV-L). Unterbrechungen von bis zu drei Monaten
bei der Ermittlung der für die verlängerte Kündigungsfrist
maßgeblichen Beschäftigungszeit bei der Aneinanderreihung von
befristeten Arbeitsverhältnissen sind unschädlich (§ 30 Abs. 5 Satz
3 TV-L). Die besitzstandsschützenden Regelungen des TVÜ-Länder
gelten auch für solche Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis
längstens einen Monat unterbrochen war. Bei Lehrkräften sind
darüber hinaus Unterbrechungen während der Gesamtdauer der
Sommerferien unschädlich (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1
Satz 1 TVÜ-Länder). Für langjährig beschäftigte Saisonarbeitskräfte
findet der TVÜ-Länder auch dann Anwendung, wenn das
Arbeitsverhältnis am 31. Oktober/1. November 2006 nicht bestanden
hat (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder). |
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| | Mit diesen differenzierten Regelungen haben die
Tarifvertragsparteien im Geltungsbereich des TV-L für den
jeweiligen Regelungszusammenhang gezeigt, welchen Besitzstand sie
unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang als schützenswert
ansehen. Im hier maßgeblichen Zusammenhang haben sie angenommen,
dass bezogen auf die Stufenzuordnung der Besitzstand bis zu einer
Unterbrechung von längstens sechs Monaten fortbesteht, wenn die
bisher erworbene Berufserfahrung auch für das neue
Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber einschlägig, für die darin
zu erbringende Tätigkeit also nützlich ist. Nur mit einer solchen
Regelung konnten sie sicherstellen, dass bei wiederholten
Befristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich
sind, dieser Personenkreis überhaupt die Chance zum Stufenaufstieg
erhält. |
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| | (4) Ob den Tarifvertragsparteien damit die zweckmäßigste und
überzeugendste Regelung gelungen ist, war nicht nachzuprüfen.
Jedenfalls haben sie damit den ihnen unter Beachtung ihrer
Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen
Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden
Gestaltungsspielraum noch nicht überschritten. Die
Tarifvertragsparteien durften darüber hinaus bei typisierender
Betrachtung annehmen, dass zwischen den von § 16 Abs. 2 Satz 2 und
Satz 3 TV-L erfassten Beschäftigtengruppen Unterschiede vorliegen,
die die unterschiedliche Berücksichtigung der erworbenen
Berufserfahrung rechtfertigen. Sie durften davon ausgehen, dass in
der weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen eine nicht länger als
sechs bzw. zwölf Monate zurückliegende Tätigkeit beim selben Land,
die eine einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat, den
Beschäftigten befähigt, nach seiner Wiedereinstellung die im
vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung schneller in
vollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen, als dies
einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den
oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern,
namentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat. Außerdem
durften sie einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den
öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige
Berufserfahrung beim selben öffentlichen Arbeitgeber erworben
hatten (vgl. BVerfG 28. November 1997 - 1 BvR 8/96 - NZA 1998,
318). Den Fall der Klägerin die nach zwar mehrjähriger Tätigkeit
beim beklagten Land und einer allerdings auch mehrjährigen
Tätigkeit außerhalb des beklagten Landes ein Arbeitsverhältnis mit
dem beklagten Land neu begründet hat - was sie selbst als einen
"seltenen Ausnahmefall" (vgl. Schriftsatz vom 02.06.2010,
Seite 4; I/34) und das beklagte Land als "Sonderfall"
(vgl. Schriftsatz vom 18.11.2010, Seite 4; II/72) bezeichnet -,
mussten die Tarifvertragsparteien nicht wie in § 16 Abs. 2 Satz 2
TV-L regeln. |
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| | cc) Nach dem klaren Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 3 zu §
16 Abs. 2 TV-L verfügt die Klägerin nicht über einschlägige
Berufserfahrungen von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen
befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land
im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Denn nach der
Protokollerklärung Nr. 3 hierzu besteht ein solches
"vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2" nur,
wenn wischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen
Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten, bei
Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 längstens zwölf Monate
liegt. Die Klägerin stand aber in der Zeit vor der Begründung des
jetzigen Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land ab 01.01.2008
seit dem 15.09.2005 - und damit sogar deutlich mehr als zwei Jahre
- nicht in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Ihrem
Begehren auf Berücksichtigung der Beschäftigung im Zeitraum
01.05.2002 bis 14.09.2005 fehlt damit die Anspruchsgrundlage.
Gleiches gilt für ihr Ansinnen, die Zeit ihrer Beschäftigung beim
Institut für vergleichende Städtegeschichte gGmbH in M. im Umfang
von 27,5 Monaten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Nach
dem eindeutigen und klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L
führt in ihrem Fall eine einschlägige Berufserfahrung von
mindestens einem Jahr bei einem anderen Arbeitgeber zur Zuordnung
in Stufe 2, nicht aber zu einer weitergehenden Berücksichtigung
noch längerer Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber.
Die vom beklagten Land gewählte Zuordnung zu den Stufen ist damit
nicht zu beanstanden. |
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| | dd) Die umfänglichen Erläuterungen der Klägerin zu einer
"Regelungslücke" treffen nicht zu. Ihr Fall ist von den
Tarifvertragsparteien - wenn auch nicht in ihrem Sinne- geregelt
worden. Tatsächlich geht es der Klägerin nicht um die Füllung einer
"Lücke", sondern um eine andere, ihr genehmere tarifliche
Regelung, die im Wortlaut des geltenden Tarifvertrages aber keine
Stütze findet. Dabei ist es unerheblich, ob die von der Klägerin
vorgeschlagene Lösung gegebenenfalls eine bessere, plausiblere oder
gerechtere Lösung wäre. |
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| | (1) Die von der Klägerin vorgetragenen Fallbeispiele, welche
Konstellationen die Tarifvertragsparteien angeblich nicht bedacht
und nicht geregelt haben, sind vorliegend unerheblich. Gegenstand
der gerichtlichen Entscheidung ist nicht eine Gesamtwürdigung des
Tarifvertrages oder die Erstattung eines Rechtsgutachtens. Dies
gilt insbesondere für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, wie
das Verhältnis von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L zu verstehen
ist, wenn der Arbeitnehmer sowohl berücksichtigungsfähige
einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber als auch bei
einem anderen Arbeitgeber erworben hat. Vorliegend hat die Klägerin
nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L wegen einer
zu langen Unterbrechung gerade keine berücksichtigungsfähige
einschlägige Berufserfahrung bei dem beklagten Land erworben, die
mit einer bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen Berufserfahrung
in "Konkurrenz" treten könnte. |
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| | (2) Die Tarifvertragsparteien haben sich klar dazu entschieden,
Vorbeschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber nur dann zu
berücksichtigen, wenn die Lücke zwischen den Arbeitsverhältnissen
nicht länger als sechs beziehungsweise zwölf Monate ist. Dies haben
die Tarifvertragsparteien nach dem auch insoweit eindeutigen
Wortlaut des Tarifvertrages nicht davon abhängig gemacht, was Grund
für die Unterbrechung war und ob der Arbeitnehmer in der Zeit der
Unterbrechung einer anderen, einschlägigen Beschäftigung bei einem
anderen Arbeitgeber nachgegangen ist oder nicht. Diese Regelung ist
nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR
2011, 21 f.) nicht zu beanstanden. Die Klägerin meint insoweit, sie
habe im gesamten Zeitraum "einschlägige Berufserfahrung"
gesammelt, was bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden müsse.
Dabei verkennt die Klägerin, dass die Funktion der Berücksichtigung
früherer Zeiten einschlägiger Beschäftigung bei der Stufenzuordnung
nicht nur darin liegt, ihr fachliches Leistungsvermögen angemessen
zu bewerten, sondern auch darin, einen von den
Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand zu
schützen, der durch vorangegangene Beschäftigung bei demselben
Arbeitgeber erworben wurde (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09
- ZTR 2011, 21 f.; unter I.2.a der Entscheidungsgründe). Wenn die
Tarifvertragsparteien meinen, dass ein ehemals erworbener
Besitzstand nach sechs beziehungsweise zwölf Monaten Unterbrechung
des Arbeitsverhältnisses seine Bedeutung verliert und daher im
Rahmen der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt werden muss, ist
dies im Rahmen ihres Regelungsspielraums und aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Ebenso ist die Ansicht der Klägerin
unzutreffend, sie dürfe nicht schlechter behandelt werden, als ein
Arbeitnehmer, der seine einschlägige Berufserfahrung in mehreren
Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber erworben habe.
Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Insbesondere ist es nicht allein entscheidend, dass die Klägerin im
Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber
möglicherweise ihre einschlägigen fachlichen Fähigkeiten erhalten
oder sogar ausgebaut hat. Insoweit durften die
Tarifvertragsparteien neben den inhaltlich-fachlichen
Qualifikationen auch die Erfahrung im Umgang mit dem bei dem
betreffenden Arbeitgeber bestehenden Organisationsstrukturen
berücksichtigen und darüber hinaus einen Anreiz für die Rückkehr
zum ehemaligen Arbeitgeber setzen (vgl. BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR
180/09 - ZTR 2011, 21 f.; unter I.2.b der Entscheidungsgründe). |
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| | (3) Es gibt keinen Ansatzpunkt für die Annahme, die
Tarifvertragsparteien hätten § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L und damit auch
die dazu gehörende Protokollerklärung Nr. 3 nur auf den Fall
beziehen wollen, in dem ein Arbeitnehmer seine einschlägige
Berufserfahrung ausschließlich bei demselben Arbeitgeber erworben
hat. Wie beispielsweise auch die Sonderregelungen im TV-L, etwa im
Rahmen von § 40 Nr. 5 für Beschäftigte an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen oder im Rahmen von § 41 Nr. 11 für
Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zeigen, haben die
Tarifvertragsparteien sehr differenzierte Regelungen betreffend die
Berücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei der
Stufenzuordnung getroffen, dabei zum Teil auch von dem Erfordernis
abgesehen, dass es auf das Kriterium "desselben
Arbeitgebers" ankommt. Dies zeigt, dass den
Tarifvertragsparteien der Umstand des Erwerbs einschlägiger
Berufserfahrung eines Arbeitnehmers bei verschiedenen Arbeitgebern
sehr wohl bewusst gewesen ist. Die von der Klägerin aufgestellte
Behauptung, § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L betreffe nur Fälle, in denen
die einschlägige Berufserfahrung ausschließlich bei demselben
Arbeitgeber erworben wurde, findet weder im Wortlaut der Norm, noch
im systematischen Zusammenhang eine Stütze. Auch Sinn und Zweck der
Regelung können dies nicht begründen, da die differenzierte
Behandlung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei der
Stufenzuordnung nicht nur den Erwerb von Fachwissen honorieren,
sondern beispielsweise auch einen Besitzstand beim (ehemaligen)
Arbeitgeber sowie Routine im Umgang mit dessen
Organisationsstrukturen berücksichtigen will. |
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| | (4) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könnte sich
nur bei einer anderen tarifvertraglichen Regelung ergeben, die
durchaus denkbar wäre. Die Tarifvertragsparteien haben sich aber
für die vorliegende Regelung entschieden. Da wegen der Regelung in
der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L keine Zeiten
einschlägiger Berufserfahrung aus einem "vorherigen
Arbeitsverhältnis" zum beklagten Land zu berücksichtigen sind
und sich die Beschäftigungszeiten der Klägerin beim Institut für
vergleichende Städtegeschichte gGmbH in M. nur im Rahmen des § 16
Abs. 2 Satz 3 TV-L in der Zuordnung der Klägerin zu Stufe 2 ab dem
01.01.2008 auswirken, ist nicht nur ihr Hauptantrag, sondern sind
auch die Hilfsanträge unbegründet. |
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| | Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu
tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision
nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG
nicht erfüllt sind. Insbesondere sind durch das Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - ZTR 2011, 21
f. die vorliegend maßgeblichen Fragen des § 16 Abs. 2 TV-L
geklärt. |
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