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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| | Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat den Antrag der Klägerin, die Nutzung des Saals der Beigeladenen zu anderen als kirchlichen Zwecken zu untersagen, sachlich nicht beschieden. Das formlose Schreiben der Beklagten vom 14.04.2009 konnte aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin nicht ohne weiteres als ein ein behördliches Einschreiten ablehnender Verwaltungsakt angesehen werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daher zur Klärung der bestehenden Zweifel mit Schreiben vom 12.05.2009 um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids gebeten.Diesen hat die Beklagte nicht erlassen. Vielmehr hat sie weiterhin lediglich formlos mit Schreiben vom 20.05.2009 darauf hingewiesen, dass zur Zeit keine Nutzungsänderung des Saals vorliege, die zu einer Nutzungsuntersagung nach § 65 LBO führen könne. Angesichts dessen lag bis zur Klageerhebung keine sachliche Entscheidung der Beklagten über den Antrag der Klägerin i.S.v. § 75 VwGO vor, so dass eine Untätigkeitsklage zulässigerweise erhoben werden konnte. |
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| | Die Klage ist jedoch unbegründet. |
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| | Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen die Nutzung ihres Pfarrsaals zu anderen als kirchlichen Zwecken zu untersagen (1.). Die Klägerin kann auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Antrag auf Nutzungsuntersagung zu anderen als kirchlichen Zwecken unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden (2.). |
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| | 1. Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Nutzungsuntersagung kommt § 65 LBO in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Benutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, d.h. die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und fortdauernd gegen materielles Recht verstößt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2009 - 5 S 347/09 -, VBlBW 2010, 111, vom 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, und vom 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, GewArch 2003, 496 sowie Beschl. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, DÖV 1996, 750 m.w.N.). Darüber hinaus ist die Baurechtsbehörde zum Erlass einer Nutzungsuntersagung nicht verpflichtet, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt. Dem Nachbarn wird dabei ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung in den Fällen eingeräumt, in denen ein Verstoß gegen Rechtsnormen vorliegt, die zumindest auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Ausnahmsweise kann sich der Anspruch des Nachbarn zu einem Anspruch auf Einschreiten der Baurechtsbehörde verdichten, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 13.12.1991 - 3 S 2358/91 -, ESVGH 42, 238 und Urt. v. 25.05.1992 - 5 S 2775/91 -, VBlBW 1993, 19) bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eines wesentlichen Rechtsgutes des Nachbarn in Betracht. |
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| | Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. |
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| | a. Die begehrte Nutzungsuntersagung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die derzeitige Nutzung des Saals auch zu anderen als kirchlichen Zwecken durch die Baugenehmigung des Landratsamts Rastatt vom 30.12.1968 gedeckt ist. Damit liegt aber keine formelle Illegalität der Nutzung vor, die Voraussetzung für den Erlass einer Nutzungsuntersagung ist. Allein die materielle Illegalität einer durch eine Baugenehmigung gedeckten Nutzung würde nicht zu einer Nutzungsuntersagung berechtigen (vgl. VG München, Urt. v. 09.08.2011 - M 1 K 11.2518 -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.12.2011 - 5 K 5300/10 - ). |
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| | Der sich im Streit befindende Saal der Beigeladenen wurde 1968 als „Saal“ genehmigt. Ein Saal ist im Unterschied zu einem Aufenthaltsraum grundsätzlich dazu bestimmt, einen größeren Personenkreis aufzunehmen und in ihm eine Nutzung vorzunehmen, die in einem Aufenthaltsraum nicht möglich oder nicht gewünscht ist. Welche Nutzung in einem Saal zulässig ist, bestimmt sich nach der Baugenehmigung sowie nach der in dem jeweiligen Baugebiet zulässigen Art der baulichen Nutzung. |
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| | Die Baugenehmigung des Landratsamts Rastatt vom 30.12.1968 enthält keine Beschränkung der Nutzung des Saals auf kirchliche oder kirchenähnliche Zwecke. In einem wie hier - dies haben die Beteiligten in der mündliche Verhandlung nochmals ausdrücklich bestätigt - vorliegenden allgemeinen Wohngebiet waren nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in der bei Genehmigung maßgeblichen Fassung vom 25.06.1962 (BGBl. I S. 429) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesellschaftliche Zwecke allgemein zulässig. Hinsichtlich der Einordnung einer Anlage nach ihrem sachlichen Anliegen können sich diese einzelnen Zwecke überschneiden oder miteinander verzahnen. So dient ein konfessioneller Kindergarten sowohl kirchlichen als auch sozialen Zwecken. Da die Anlagen auch in der damaligen Fassung unter einer Nummer zusammengefasst waren, kam es bei Erteilung der Baugenehmigung auf eine genaue Ein- und Abgrenzung nicht an (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., Vormerkung §§ 2 bis 9, Rd.Nr.11.6 und § 4 Rd.Nr.6). Angesichts dessen bestand für die Baurechtsbehörde kein Anlass, in der Baugenehmigung die konkrete Zweckbestimmung des Saals festzulegen. Denn der Saal der Beigeladenen konnte nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO1962 zulässigerweise für kirchliche, aber auch für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke genutzt werden. Es wäre im Gegenteil erforderlich gewesen, falls eine Nutzung des Saals entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 nicht hätte zulässig sein sollen, dies ausdrücklich in der Baugenehmigung zu regeln, was aber nicht erfolgt ist. |
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| | Ein Saal, in dem, wie hier, Veranstaltungen der örtlichen Sänger- und Musikvereine, des Kirchenchors, des Altenwerks, einer Qigong-Gruppe, Sitzungen örtlicher Vereine und des Stiftungsrats stattfinden (vgl. den Belegungsplan der Beigeladenen), stellt auch eine Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke dar, die im allgemeinen Wohngebiet nach der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig ist. In erster Linie kommen hierbei Anlagen in Betracht, die in funktionaler Beziehung zu der betreffenden Gemeinde bzw. zu dem jeweiligen Ortsteil stehen. Dies ist bei der derzeit vorgenommenen Nutzung des Saals der Beigeladenen, der sowohl der Kirche als auch den Gruppen und Vereinen des Ortsteils ... als Versammlungs- und Begegnungsstätte sowie als Probenraum dient (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 28.05.2005 - 1 B 889/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.04.2003 - 8 A 11903/03 -; VG Würzburg, Urt. v. 17.05.2011 - W 4 K 10.886 - und Urt. v. 13.10.2009 - W 4 K 08.1005 -; ), der Fall. |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der „nicht kirchlichen“ Nutzung des Saals der Beigeladenen um keine gewerbliche Nutzung. Denn es steht offensichtlich nicht eine kommerzielle Nutzung und Unterhaltung im Vordergrund. Dass der Saal in sehr geringem Umfang für private Feiern vermietet wird (2010: 5 Feiern und 2011: 3 Feiern), ändert nichts an dem Umstand, dass der Saal grundsätzlich als Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke genutzt wird. |
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| | Nach allem ist die Nutzung des Saals der Beigeladenen, wie sie derzeit erfolgt, ihrer Art nach in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig und auch von der Baugenehmigung aus dem Jahr 1968 umfasst. Angesichts der damit gegebenen formellen Legalität der Nutzung kann nicht die Nutzung des Saals zu anderen als kirchlichen Zwecken untersagt werden. |
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| | b. Selbst wenn jedoch die derzeitige Nutzung des Saals zu anderen als kirchlichen Zwecken nicht von der Baugenehmigung vom 30.12.1968 umfasst wäre und daher die derzeitige „nicht kirchliche“ Nutzung des Saals als Nutzungsänderung anzusehen wäre, würde dies keinen Anspruch der Klägerin auf bauordnungsrechtliches Einschreiten in Form einer Nutzungsuntersagung begründen. Denn es würde kein Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegen, die zumindest auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt ist. |
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| | Die Klägerin könnte sich nicht mit Erfolg auf den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Dieser besagt, dass ein Nachbar sich unabhängig von irgendwelchen tatsächlichen Betroffenheiten gegen Vorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung widersprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2004, NVwZ 2004, 1244; Beschl. v. 02.02.2000 - BRS 63 Nr. 190; Urt. v. 23.08.1996, BRS 98, Nr. 259; Beschl. v. 11.04.1996, BRS 58 Nr. 82; Urt. v. 16.09.1993, BRS 55 Nr. 110; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 2 bis 9, Rd.Nr. 26 f.; § 4 Rd.Nr.2). Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. |
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| | Die gegenwärtige Nutzung des Saals der Beigeladenen neben kirchlichen Zwecken auch zu sozialen und kulturellen Zwecken ist, wie vorstehend ausgeführt, nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig und widerspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht den Festsetzungen in einem allgemeinen Wohngebiet. Eine Verletzung des der Klägerin zustehenden Gebietsgewährleistungsanspruchs, der die Beklagte zum Einschreiten gegenüber der Beigeladenen verpflichten könnte, würde daher nicht vorliegen. |
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| | Dass die Nutzung des Saals zu anderen als kirchlichen Zwecken im Fall einer Nutzungsänderung gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde, hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht, geschweige denn substantiiert dargelegt. |
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| | Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind ihrer Art nach grundsätzlich zulässige Nutzungen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. Ob den betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand von technischen Regelwerken (TA-Lärm, Freizeitlärmrichtlinie) zu beurteilen, die im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtabwägung als Orientierungshilfe bzw. Entscheidungshilfe herangezogen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.09.2011 - 2 A 2249/09 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.2002 - 10 S 1559/01 -; ). Dafür, dass unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die -unterstellte - geänderte Nutzung des Saals der Beigeladenen im Einzelfall unzulässig wäre, hat die Klägerin nichts dargelegt. Insbesondere hat sie bisher keinerlei Messungen durchführen lassen. Vielmehr hat sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, es gehe ihr im vorliegenden Verfahren darum, klären zu lassen, ob die derzeitige Nutzung des Saals der Beigeladenen durch die Baugenehmigung gedeckt ist. Ob die Nutzung im Einzelfall aufgrund der von ihr ausgehenden Lärmimmissionen unzumutbar sei, werde nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Dies sei gegebenenfalls einem weiteren Verfahren nach Klärung der im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsfrage vorbehalten. Angesichts dessen könnte im Fall einer Nutzungsänderung bei derzeitiger Sachlage nicht von einem eine Nutzungsuntersagung rechtfertigenden Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgegangen werden. |
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| | 2. Die Klägerin kann auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihren Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden (vgl. zur Zulässigkeit einer auf Bescheidung eines Antrags gerichteten Untätigkeitsklage: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.10.2010 - 2 O 116/10 -; ). |
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| | Da, wie ausgeführt, weder die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Nutzungsuntersagung vorliegen noch die Klägerin durch die Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts in ihren Rechten verletzt ist, würde eine allein auf Nachholung der Entscheidung gerichtete Untätigkeitsklage zur Verurteilung der Beklagten auf Erlass eines - in seinem ablehnenden Inhalt feststehenden - Bescheids führen. In solchen Fällen ist die Untätigkeitsklage aber unmittelbar abzuweisen (BVerwG, Urt. v. 28.03.1968 - VIII C 22.67 -, ) . |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO). |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Abänderung des vorläufigen Streitwertfestbeschlusses vom 23.07.2010 auf EUR 7.500,00 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 07./08.07.2004, VBlBW 2004, 467). |
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