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| | Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ab dem 01.10.2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 52,92 Euro brutto zu zahlen. |
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| | Der Kläger wurde am … 1945 geboren. Sein Arbeitsverhältnis mit der M-W GmbH & Co. KG und eventueller Rechtsvorgänger bestand vom 01.09.1964 bis zum 30.04.1985. |
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| | 1978/1979 informierte die Arbeitgeberin des Klägers die Belegschaft über die Versorgungsrichtlinien, die auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat mit Wirkung ab dem 01.01.1978 neu geregelt worden seien. Im Anschreiben hieß es u.a. |
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| | „Wir freuen uns, daß es uns möglich war, die bereits in der Vergangenheit bestehenden Versorgungszusagen auf Alters- und Invalidenversorgung ab diesem Zeitpunkt entsprechend den nachfolgend genannten Versorgungsrichtlinien zu erhöhen.“ |
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| | (Zum Anschreiben und den Versorgungsrichtlinien im Einzelnen s. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.10.2013, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 110 ff.). |
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| | Das Arbeitsverhältnis des Klägers und der M-W GmbH & Co. KG endete auf Grund des Aufhebungsvertrags vom 10.04.1985. Dort hießt es u.a. |
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| | Herr Sch erhält eine schriftliche Zusage über die unverfallbare Anwartschaft zur betrieblichen Altersversorgung.“ |
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| | Die am 30.04.1985 vom Personalchef des Unternehmens I ausgestellte Mitteilung der M-W GmbH & Co. KG „gem. § 2 Abs. 6 BetrAVG“ wies zu Gunsten des Klägers eine unverfallbare Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 103,50 DM bei Vollendung des 65. Lebensjahres aus (s. im Einzelnen Anlage K 3 zur Klagschrift, Arb Bl. 9). |
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| | Nach dem Ausscheiden des Klägers entwickelte sich das Unternehmen wie folgt: |
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| | - Am 28.08.1986 schieden die Kommanditisten aus der Gesellschaft aus. Die Kommanditgesellschaft erlosch. Es verblieb die Komplementärin, die S GmbH, die im selben Jahr zur M GmbH umfirmierte (M alt). |
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| | - Am 21.06.1988 wurde die F AG Alleingesellschafterin der M GmbH. Durch Vertrag vom 22.12.1988 übernahm sie den Betrieb der M GmbH. |
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| | - Die F AG und die M GmbH (alt) gründeten im Dezember 1988 eine neue M GmbH, auf die die F AG mit Vertrag vom 23.12.1988 den M-Betrieb als Sacheinlage in die neu gegründete GmbH übertrug. |
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| | - Am 30.01.1989 firmierte die alte M GmbH in M Vermögensverwaltungs-GmbH um und verlegte ihren Sitz nach Düsseldorf. |
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| | - Mit Vertrag vom 03.11.1989 wurde die M Vermögensverwaltungs-GmbH auf die F AG als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen. |
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| | - Die F AG wurde 1992 in F Holding AG umbenannt. 2001 wurde die F Holding AG in die Beklagte umgewandelt. |
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| | - Die neue M GmbH führte den M-Betrieb weiter. Sie firmierte später in M F GmbH um. 2009 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Pensionssicherungsverein trat in die bestehenden Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung ein. In einem versicherungsmathematischen Gutachten, das 2007 für die M F GmbH erstellt wurde, ist u.a. der Kläger aufgeführt (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.03.2014, Arb Bl. 178 ff.). |
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| | Seit dem 01.10.2010 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente. Die Klagschrift ging am 11.02.2013 beim Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 19.02.2013 zugestellt. |
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| Der Kläger hat vorgetragen, er habe von der M-W GmbH & Co. KG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Zusage erhalten, dass ihm bei Erreichen der Altersgrenze eine monatliche Betriebsrente gewährt werde. Das bestätigten sowohl der Aufhebungsvertrag als auch die Mitteilung der M-W GmbH & Co. KG vom 30.04.1985. Letztere gebe auch Auskunft über die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft und damit über die Höhe seines Betriebsrentenanspruchs. Wie sich aus dem vorgelegten Anschreiben zu den Versorgungsrichtlinien ergebe, sei eine Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat Grundlage der betrieblichen Altersversorgung gewesen. |
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| | Der Kläger hat beantragt, |
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| | 1. die Beklagte zu Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger 2.434,32 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 52,92 EUR seit dem 1. eines jeden Monats des Zeitraums 01.10.2010 bis 01. Juli 2014 einschließlich zu bezahlen. |
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| | 2. die Beklagte zu Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger ab 01. August 2014 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 52,92 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. des jeweiligen Folgemonats, beginnend ab 01. August 2014 zu bezahlen. |
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| | Die Beklagte hat beantragt, |
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| Sie hat vorgetragen, der Kläger habe den geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig begründet. Zu den vermeintlichen Rechtsgrundlagen habe er nichts Konkretes vorgetragen. Der Aufhebungsvertrag und die Mitteilung vom 30.04.1985 schieden als Anspruchsgrundlagen aus. Letztere stelle kein Schuldanerkenntnis dar. |
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| | Sie wisse nicht, ob bei der M-W GmbH & Co. KG eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe die von ihm behauptete Betriebsvereinbarung nicht vorgelegt. Es könne deshalb von ihr nicht geprüft werden, ob es eine solche Betriebsvereinbarung gebe und ob sie wirksam zu Stande gekommen, insbesondere unterschrieben worden sei. Sie könne aus eigener Kenntnis auch keine Aussage zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs treffen. |
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| | Zudem sei unklar, ob sie die richtige Beklagte sei. Der Kläger sei bei der M F GmbH als zukünftiger Betriebsrentner geführt worden. |
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| | Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Ausnahme der Zinsforderung im Klagantrag Ziff. 2 mit Urteil vom 29.07.2014 stattgegeben. Der Kläger habe auf Grund einer Gesamtbetriebsvereinbarung der M-W GmbH & Co. KG einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte monatliche Betriebsrente. Die Beklagte habe das zugestanden, weil sie den Anspruch in unzulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten habe. Sie könne sich angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht auf ein pauschales Bestreiten des Anspruchs zurückziehen. Es handele sich um geschäftliche Vorgänge, zu denen die Beklagte Erkundigungen einziehen müsse. Es wäre unbillig, vom Kläger die Vorlage einer Kopie der Gesamtbetriebsvereinbarung zu verlangen, weil dies bedeuten würde, von ihm Unmögliches zu fordern. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 02.09.2014 zugestellt. Die Berufung ging am 11.09., die Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.11. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.12. zugestellt. Ihre Erwiderung erreichte das Landesarbeitsgericht innerhalb der verlängerten Berufungserwiderungsfrist am 19.01.2015. |
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| Die Beklagte trägt vor, nach wie vor sei der Vortrag des Klägers unschlüssig. Er mache keine konkreten Angaben zur Gesamtbetriebsvereinbarung 1978 und den Vorläuferregelungen. Auch das Urteil des Arbeitsgerichts entbehre konkreter Angaben zu den vermeintlichen Anspruchsgrundlagen. Aus dem zur Anspruchsbegründung untauglichen Aufhebungsvertrag und der ebenso untauglichen Mitteilung vom 30.04.1985 könne keine taugliche Anspruchsgrundlage abgeleitet werden. |
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| | Unabhängig davon, dass es hierauf nicht ankomme, sei auch ihr Bestreiten mit Nichtwissen zulässig. Sie habe keinerlei Unterlagen im Hinblick auf eine vermeintliche Gesamtbetriebsvereinbarung der M-W GmbH & Co. KG auffinden können. Auch der Pensionssicherungsverein sei insoweit erfolglos geblieben. |
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| | das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.07.2104 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
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| | die Zurückweisung der Berufung. |
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| | Er vertieft und ergänzt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Es wird auf die Berufungserwiderung vom 16.01.2015 (Bl. 36 ff. der Akte) verwiesen. |
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