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| | Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| | Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ), eingelegte und statthafte (§§ 143, 141 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 08.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat die für den Beigeladenen geforderten Beiträge zur Rentenversicherung auch für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2007 zu zahlen, insbesondere sind die Beiträge insoweit nicht verjährt. |
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| | Streitgegenstand ist der angefochtene Bescheid lediglich hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2007. Bereits im Klageverfahren hat die Klägerin ihr Begehren insoweit eingeschränkt, so dass der Bescheid im Übrigen (hinsichtlich der Zeiträume Januar 2008 bis Dezember 2012 und Säumniszuschläge) bestandskräftig geworden ist. |
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| | Nach § 28p Abs 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, und sie sind nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV auch für den Erlass der entsprechenden Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber dem Arbeitgeber zuständig. Die Prüfung umfasst ua nach § 28p Abs 1 Satz 4 SGB IV auch die Prüfung der Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die vor Erlass des Bescheides vom 08.11.2013 nach § 24 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erforderliche Anhörung hat die Beklagte im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung am 09.08.2013 vorgenommen. |
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| | Der Bescheid vom 08.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2014 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene ist in Bezug auf die Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 als Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV tätig gewesen und unterliegt damit, da die Beschäftigung auch gegen Entgelt (§ 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV) erfolgte, der hier allein streitigen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ). |
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| | Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 19) erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt ist oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7). |
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| | Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beigeladene auch im hier streitigen Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2007 bei der Klägerin abhängig beschäftigt war und damit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestand. Für den Zeitraum 01.06.2002 bis 31.12.2004 hat der Senat dies bereits mit Urteil vom 11.11.2008 (L 11 KR 3295/08) festgestellt. Eine Änderung in den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung ist nach 2004 nicht eingetreten. Die Klägerin und der Beigeladene hatten mit „Arbeitsvertrag“ überschriebene Verträge abgeschlossen (zunächst am 01.01.1990, nachfolgend am 01.01.2003), die für ein Arbeitsverhältnis typische Bestimmungen enthielten (Regelungen zu der zu leistenden Arbeit, zur Arbeitszeit, zur Vergütung, zu Urlaub und zu Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Der Beigeladene hat als Gegenleistung für die von ihm verrichteten Tätigkeiten die vertraglich vereinbarte, monatlich gleichbleibende Vergütung erhalten, von der die Klägerin Lohnsteuer abführte und diese als Betriebsausgabe verbuchte. Der Beigeladene war auch funktionsgerecht dienend in den Arbeitsprozess der Klägerin eingegliedert, denn er konnte die Geschicke der Klägerin nicht gegen deren Willen nach eigenem Gutdünken lenken. Er ist zu unbeschränkten Hilfeleistungen in Steuersachen schon nicht befugt (vgl §§ 2 - 5 Steuerberatungsgesetz) und kann kein Gesellschafter der Klägerin sein (vgl §§ 49 - 50a, 56 Steuerberatungsgesetz). Die ihm übertragenen Aufgaben konnte der Beigeladene nur mit Hilfe der ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Mittel, insbesondere der betrieblichen Infrastruktur, erledigen. Es liegt auch kein Unternehmerrisiko vor. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Sozialgerichts Berlin im Urteil vom 07.11.2012 (S 211 KR 729/09) an. |
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| | Damit besteht die Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beitragsforderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Fehler in der Berechnung sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. |
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| | Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beitragsforderung für die Jahre 2005 bis 2007 auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die im Jahr 2005 fällig gewordenen Beiträge waren daher nach der regelmäßigen Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt. Hiervon ausgehend wäre die Beitragsnachforderung für den Zeitraum 2005 bis 2007 bei Erlass des Bescheids der Beklagten vom 08.11.2013 bereits verjährt gewesen. Allerdings enthält § 198 Satz 2 SGB VI eine Sondervorschrift zur Hemmung der Verjährung von Rentenversicherungsbeiträgen. Danach wird die Verjährung des Anspruchs auf Rentenversicherungsbeiträge schon durch ein Beitragsverfahren unterbrochen. Der Begriff des Beitragsverfahrens ist nach der Rechtsprechung des BSG dabei grundsätzlich weit auszulegen (BSG 27.04.2010, B 5 R 8/08 R, SozR 4-2600 § 233a Nr 1). Auch ein Verwaltungsverfahren zur Statusfeststellung ist ein Beitragsverfahren iSv § 198 Satz 2 SGB VI (Mutschler in juris-PK, SGB VI, § 198 RdNr 33; Peters in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 198 RdNr 4). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BSG, wonach ein Verfahren nach § 28h SGB IV den Ablauf der Fristen für die Beanstandung nach § 26 Abs 1 Sätze 2 und 3 SGB IV nicht hemmt (BSG 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, SozR 4-4300 § 28a Nr 7). Dieser Entscheidung ist keine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass im Rahmen der Anwendung des § 198 Satz 2 SGB VI das Verfahren der Statusfeststellung kein Beitragsverfahren sein soll. |
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| | Das Verfahren zur Statusfeststellung bei der Einzugsstelle nach § 28h SGB IV hat am 04.06.2008 begonnen und war erst mit dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07.11.2012 abgeschlossen. Nach § 198 Satz 2 2. Halbs SGB VI endet die Hemmung sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens, also am 07.05.2013. Der noch nicht verbrauchte Teil der Verjährungsfrist läuft danach weiter, denn nach § 209 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Durch die am 08.08.2013 begonnene Betriebsprüfung wurde die Verjährungsfrist erneut gehemmt (§ 25 Abs 2 Satz 2 SGB IV). Da im Mai 2013 noch mehr als 18 Monate der Verjährungsfrist offen waren, war diese im November 2013 bei Erlass des Beitragsbescheids noch nicht abgelaufen. |
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| | Abgesehen davon ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin die Rentenversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten hat, so dass ohnehin die 30jährige Verjährung läuft. Nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis seiner Zahlungspflicht bewusst und gewollt die Beitragsentrichtung unterlässt (BSG 21.03.2007, B 11 AL15/06 R, SozR 4-2400 § 25 Nr 1). Dabei ist hinsichtlich des Vorsatzes das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls individuell zu ermitteln (BSG 30.03.2000, B 12 RK 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr 7). Vorsätzlich handelt auch, wer seine Beitragspflicht für möglich hält, jedoch billigend in Kauf nimmt, dass die Beiträge nicht entrichtet werden (bedingter Vorsatz, BSG 13.08.1996, 12 RK 76/94, SozR 3-2400 § 25 Nr 6). Es genügt, wenn der Vorsatz zum Vorenthalten der Beiträge vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist, auch wenn der Beitragsschuldner anfänglich gutgläubig war (BSG 30.03.2000, aaO). Hatte der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht und hat die Zahlung nicht sichergestellt, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies Vorsatz im Sinne von § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV (BSG 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, BSGE 100, 215). |
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| | Der Klägerin war von Beginn der Beschäftigung an klar, dass der Beigeladene bei ihr abhängig beschäftigt und damit auch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war. Zu Beginn der Tätigkeit wurden auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Mit der Aufnahme der Tätigkeit als Vorstand im Nebenerwerbsverhältnis bei der F. .. Verwaltungs-AG zum 01.06.2002 unternahm der Beigeladene einen Versuch, die Rentenversicherungspflicht in seiner Hauptbeschäftigung bei der Klägerin zu umgehen (zur Missbräuchlichkeit dieses Vorgehens ausführlich Senatsurteil vom 11.11.2008, L 11 KR 3295/08). Dass die Rentenversicherungspflicht auch über den 31.05.2002 hinaus weiter fortbestand, war der Klägerin spätestens mit dem Betriebsprüfungsbescheid vom 13.03.2006 bekannt. Die Entscheidung des SG hierzu erfolgte mit Urteil vom 24.10.2007 (S 9 KR 647/07). Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste die Klägerin von fortbestehender Rentenversicherungspflicht des Beigeladenen ausgehen, auch über den damals streitgegenständlichen Zeitraum hinaus. In der Folgezeit wurde die Entscheidung des SG durch den Senat (11.11.2008, L 11 KR 3295/08) und das BSG (18.06.2009, B 12 KR 83/08 B) bestätigt. Erst mit Bescheid der A. Baden-Württemberg vom 11.12.2008 wurde erstmals im Statusfeststellungsverfahren die Auffassung der Klägerin geteilt, der Beigeladene sei nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt waren die hier streitigen Beiträge jedoch längst fällig und die 30-jährige Verjährung aufgrund der bereits zuvor eingetretenen positiven Kenntnis von der Beitragspflicht einschlägig. Diese entfällt nicht nachträglich dadurch, dass ca ein Jahr vor Ablauf der regulären vierjährigen Verjährung „Gutgläubigkeit“ eintritt. Selbst wenn man dies anders werten wollte, hätte die Klägerin spätestens mit ihrer Beiladung zum Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (Beschluss vom 01.07.2009) erneut Kenntnis von der möglichen Rentenversicherungspflicht erhalten, so dass erneut innerhalb der kurzen Verjährung Kenntnis von der Beitragspflicht eingetreten wäre. Die Klägerin macht hierzu lediglich geltend, allein durch den formalen Akt der Beiladung sei nicht belegt, dass sie tatsächlich vom Inhalt des Verfahrens Kenntnis genommen und die entsprechenden Schlussfolgerungen gezogen hätte. Dies überzeugt den Senat nicht. Aus der vom SG beigezogenen Akte des Sozialgerichts Berlin ergibt sich, dass der Beiladungsbeschluss eine Begründung enthielt. In dieser wird wörtlich ausgeführt: „Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) (im vorliegenden Verfahren der Beigeladene) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Steuerfachangestellter/Büroleiter für die Beigeladene zu 2) (im vorliegenden Verfahren Klägerin) in der Zeit seit dem 10.01.1992 der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den beigefügten Unterlagen. ...“ Beigefügt war die Klageakte des Sozialgerichts Berlin in Kopie. Unabhängig davon, ob die Klägerin die Anlagen im Einzelnen gelesen hat, ergibt sich schon aus dem kurzen Beiladungsbeschluss der Gegenstand des Verfahrens. Nachdem die Klägerin und der Beigeladene seit Jahren darum kämpfen, dass keine Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind, ist die Annahme völlig lebensfremd, die Klägerin hätte den Beiladungsbeschluss, den sie Anfang Juli 2009 erhalten hat, über sechs Monate nicht zur Kenntnis genommen. Dies trägt die Klägerin auch nicht einmal selbst vor. Für ein Steuerberatungsbüro wäre ein solcher Umgang mit gerichtlichen Schreiben auch äußerst befremdlich. Für den Senat steht daher aufgrund der gesamten Umstände fest, dass die Klägerin mit der Möglichkeit der Beitragspflicht zur Rentenversicherung rechnete, jedoch gleichwohl die Beiträge nicht abführte und diese damit vorsätzlich vorenthielt. |
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