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| | Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.11.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
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| | Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags gemäß §§ 8, 9 BeamtStG auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis, weil er zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Altersgrenze für die Einstellung in den Landesdienst als Beamter gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO überschritten hat. Bezüglich der Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein solches gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 20, m.w.N.). Auch im Falle des heute 48-jährigen Klägers erhöht sich die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO nicht durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Lebensgefährtinnen (hierzu 1.) oder durch Bundeswehrzeiten, die nicht als Grundwehrdienstleistender, sondern als Zeitsoldat absolviert wurden (hierzu 2.). Zudem liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO hier nicht vor (hierzu 3.). |
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| | Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO in der seit 01.01.2011 gültigen Fassung (Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kann ein Bewerber in den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Satz 2 der Norm erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben. Gemäß Satz 3 erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO kann ein Bewerber des Weiteren, hat er die Altersgrenzen nach Absatz 1 überschritten, als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- beziehungsweise Nachteil für das Land bedeutet. |
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| | Der Senat hat bereits rechtsgrundsätzlich entschieden, dass die gesetzlichen Altersgrenzen des § 48 LHO - was auch die Berufung nicht in Frage stellt - mit höherrangigem Recht vereinbar sind, und zwar sowohl mit den Vorgaben des Grundgesetzes als auch mit denen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Unionsrechtes. Denn sie verfolgen das legitime Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und beamtenrechtlicher Versorgung sicherzustellen und dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen zu entsprechen (Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, VBlBW 2012, 65 sowie Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, Juris). |
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| | 1. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO erhöht sich auch im Falle des Klägers nicht durch Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder von Lebensgefährtinnen, weshalb die tatsächlich geleistete Versorgung der Kinder A. und D. ab 2002 hier außer Betracht bleiben muss. Zwar ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung der Landesregierung bei Einführung der gesetzlichen Regelung zur Erhöhung der Altersgrenze davon aus, dass es bei der Betreuung von Kindern grundsätzlich zu Verzögerungen im beruflichen Werdegang kommt. Diese Verzögerungen wollte der Gesetzgeber ohne Überprüfung im Einzelfall, anders als bei der Pflege von sonstigen Angehörigen, grundsätzlich in pauschalierter Form bei der Verbeamtung berücksichtigt wissen. Denn er hat insoweit den Wortlaut des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu Art. 2 (Änderung der Landeshaushaltsordnung) des Haushaltsbegleitgesetzes 2010 sowie des Gesetzes über das Landesschuldbuch in das Gesetz übernommen (vgl. LT-Drs. 14/5680 S. 18). Im Gesetzentwurf führte die Landesregierung hierzu aus, „um Verzögerungen bei der Verbeamtung durch Betreuungs- und Pflegezeiten in pauschalierter Form Rechnung zu tragen und diese gesellschaftspolitisch gewünschte Verhaltensweise zu würdigen, erfolgt in diesen Fällen eine pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze.“ Anders als bei der nicht näher eingegrenzten Pflege von „sonstigen Angehörigen“, der keine entsprechende Regelmäßigkeit zugrunde gelegt werden kann, bedarf es bei „Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren“ mithin grundsätzlich keiner näheren Feststellungen im Einzelfall, ob die Versorgung berufliche Auswirkungen hatte bzw. noch hat (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 8). |
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| | Insbesondere aus der Systematik der Norm ist jedoch hinreichend klar, dass diese pauschalierte Erhöhung der Altersgrenze bei Kinderbetreuung nur im Falle einer Rechtspflicht zu derselben oder jedenfalls des Bestehen eines rechtlichen Bandes zum betreuten Kind entstehen kann. Wie der Senat bereits im Urteil vom 18.03.2014 (- 4 S 509/14 -, Juris Rn. 6) ausgeführt hat, soll § 48 LHO erkennbar Härten ausgleichen, die durch Verzögerungen im Werdegang des Bewerbers aufgrund gesellschaftlich anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind, sei es etwa durch die Rechtspflicht des Grundwehrdienstes aus § 1 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz oder die des Zivildienstes gemäß § 19 Zivildienstgesetz oder wegen der Pflege von rechtlich verbundenen Angehörigen. § 48 LHO gleicht demgegenüber nicht in allgemeiner Weise gesellschaftlich wünschenswerte Verhaltensweisen aufgrund einer bloßen sittlichen Pflicht oder Freundschaft oder gar allgemeiner Menschenfreundlichkeit oder, im Falle von Grundwehrdienst oder Zivildienst, Gesellschafts- bzw. Staats-treue aus. § 48 LHO spiegelt insoweit vielmehr vom Staat gesetzte Rechtspflichten bzw. solche sittlichen Pflichten, die aufgrund einer rechtlichen Verbundenheit entstanden sind. |
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| | Im Falle von Kinderbetreuung kann im Rahmen des § 48 LHO deshalb nichts anderes gelten. Zwar ist der Begriff des „Kindes“, ebenso wie der des „Angehörigen“, in der Landeshaushaltsordnung nicht legal definiert. Sämtliche Legaldefinitionen des „Angehörigen“ gehen aber von einer mindestens ehemaligen rechtlichen Verbundenheit aus (vgl. die genannten Personengruppen in § 20 Abs. 5 VwVfG; § 16 Abs. 5 SGB X; § 15 Abs. 1 AO; § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 383 Abs. 1 ZPO). Ein „Kind unter 18 Jahren“, für dessen Betreuung und Pflege § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO in grundsätzlich pauschalierter Form bezüglich der Verbeamtung zwei Jahre gutschreibt, kann in diesem Lichte deshalb nicht das Kind von Freundinnen oder Freunden sein, zu dem der Antragsteller keinerlei rechtliche Verbundenheit aufweist bzw. das ihm rechtlich in keiner Weise zugeordnet ist. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden als „eigene Kinder“ nur die unmittelbaren Nachkommen einer Person verstanden, die biologisch von ihr in gerader Linie abstammen oder rechtlich als ihre Kinder festgestellt oder von ihr „an Kindes statt“ adoptiert wurden. Gegenüber solchen Kindern haben die Eltern gemäß § 1626 Abs. 1 BGB nicht nur das Recht, sondern eben auch die staatlich gesetzte Rechtspflicht der elterlichen Sorge, die sowohl die Personen-, als auch die Vermögenssorge umfasst. Wird dieser Personensorge entsprochen, erkennt der Gesetzgeber die hierfür notwendigen Jahre zumindest teilweise als unvermeidbare Verzögerung der Verbeamtung grundsätzlich pauschaliert an. |
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| | Wie der Begriff des „Kindes“ in § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO letztlich genau auszufüllen ist, muss hier nicht weiter vertieft werden. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig auf die Regelungen in § 41 Abs. 3 LBesG i.V.m. §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 1 EStG und § 2 BKGG verwiesen und hierunter leibliche und angenommene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Enkel gefasst. Der Beklagte hingegen geht über §§ 1589 ff. BGB familienrechtlich vor sowie beamtenrechtlich über § 72 Abs. 1 Nr. 1 LBG und kommt, mit Ausnahme der Enkel, zur gleichen Definition. Dass tatsächliche Betreuungsleistungen bezüglich Kindern von Lebensgefährt/inn/en, Freund/inn/en oder Bekannten, die aus einer sittlichen Pflicht oder aus Liebe geleistet wurden, im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO nicht zu einem Rechtsanspruch auf verspätete Verbeamtung führen können, bleibt jedoch immer gleich. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, macht schließlich die Überlegung deutlich, dass ansonsten bei wechselnden Lebensgefährt/inn/en mit jeweils vielen Kindern im Extremfall bis kurz vor der Pensionierung verbeamtet werden müsste bzw. für ein Kind bei wechselnder Betreuung viele Jahre bei vielen verschiedenen Personen angerechnet werden müssten, statt jeweils zwei Jahre bei in der Regel maximal zwei Elternteilen. Von damit eröffneten Missbrauchsfällen und im Übrigen entstehenden Nachweis- bzw. Kontrollschwierigkeiten seitens der Verwaltung ganz zu schweigen. Auch im Sinne der Güter von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann § 48 nicht im Sinne des Begehrens des Klägers ausgelegt werden. |
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| | 2. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 LHO erhöht sich im Falle des Klägers auch nicht durch Bundeswehrzeiten, die er nicht als Grundwehrdienstleistender, sondern als Zeitsoldat absolviert hat. Denn insoweit gilt der Sache nach nichts anderes als im Falle der Kinderbetreuung. Ein Anspruch auf eine Verbeamtung kann auch insoweit nur entstehen, wenn im Sinne des gesetzlich gewollten Härteausgleichs einer staatlich gesetzten Rechtspflicht entsprochen wurde, d.h. der Staat zum Wehrdienst gemäß Art. 12a Abs. 1 GG gezwungen hat (vgl. Senatsurteil vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, Juris Rn. 41). Das Verwaltungsgericht hat auch hierzu überzeugend ausgeführt, dass dies im Falle des Klägers, der nach fünf Wochen und zwei Tagen Wehrpflicht den Beruf des Zeitsoldaten ergriffen hat, nicht der Fall war. Ein beamtenrechtlicher Härteausgleich ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Bewerber sich freiwillig zum Wehrdienst verpflichtet und damit eine eigenständige Berufswahl getroffen hat. In dieser Konstellation tritt die (weitere) Verzögerung bei der Verbeamtung des Bewerbers nicht mehr aufgrund der Wehrpflicht, sondern aufgrund seines freien Willensentschlusses ein, vor der beruflichen Tätigkeit als Beamter einen anderen Beruf auszuüben. |
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| | Im Falle des Klägers hat diese Berufswahl im Übrigen zum einen nicht nur dazu geführt, dass er nach fünf Wochen und zwei Tagen Wehrpflicht nicht mehr lediglich den vergleichsweise kargen Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz, sondern ab diesem Zeitpunkt während seiner gesamten folgenden Bundeswehrzeit beamtenrechtliche Besoldung gemäß den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes erhielt. Zum anderen führte seine freie Berufswahl dazu, dass er ab Oktober 1999 das hierüber finanzierte Studium zum Diplom-Wirtschaftsinformatiker (BA) durchlaufen konnte. Dies alles spricht hier ebenfalls gegen einen Rechtszwang zum Härteausgleich in der als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegenden Norm des § 48 Abs. 1 Satz 3 LHO. Das Argument des Klägers, er hätte ansonsten den Grundwehrdienst ableisten müssen, wenn er sich nicht zum Zeitsoldat verpflichtet hätte, sticht demgegenüber im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 3 LHO nicht, denn dort werden ausdrücklich nur die Zeiten des „tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes“ berücksichtigt und eben keine fiktiven Zeiten. |
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| | 3. Im Falle des Klägers liegen schließlich auch die Tatbestandvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO nicht vor, denn es ist schon kein „eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ hinreichend erkennbar, sodass es auf die Fragen, ob die Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten „einen erheblichen Vor- bzw. Nachteil für das Land bedeutet“ oder ob die angefochtenen Bescheide jedenfalls aufgrund eines diesbezüglichen Ermessensausfalls rechtswidrig sind, nicht ankommt. Offen bleiben kann hier deshalb auch, ob § 48 Abs. 3 Satz 1 LHO dem Kläger überhaupt subjektive Rechte vermitteln kann, wogegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 - (zu § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW; Juris Rn. 26 ff.) spricht. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls, worauf verwiesen werden kann, überzeugend dargelegt, dass die vom Beklagten vorgelegten Zahlen belegen, dass in den letzten Jahren sämtliche offenen Fachlehrerstellen besetzt werden konnten und jeweils sogar ein erheblicher Bewerberüberschuss bestand. |
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| | Hierbei ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend von der Annahme ausgegangen, dass es insoweit nicht, wie der Kläger meint, auf einen Mangel an jüngeren Bewerbern mit seiner konkreten Fächerkombination (Bildende Kunst - Technik mit Wirtschaftslehre) ankommt. Da die Einstellung grundsätzlich nach Fächern erfolgt, müsste vielmehr ein Mangel bei einem Fach oder bei beiden Fächern des Klägers vorliegen. Denn beide Fächer können bei der Fachlehrerausbildung in verschiedener Zusammensetzung mit den Fächern Sport, Musik sowie Alltagskultur und Gesundheit (AuG) kombiniert werden. Selbst wenn der Kläger also, wie von ihm angegeben, in seinem Jahrgang und an seinem Pädagogischen Fachseminar tatsächlich der einzige Fachlehrer-Absolvent mit der Fächerkombination Bildende Kunst - Technik mit Wirtschaftslehre gewesen wäre, würde dies keinen, insbesondere keinen „eindeutigen Mangel“ an Bewerbern belegen, zumal es noch zwei weitere Fachseminare zur Ausbildung musisch-technischer Fachlehrer im Land gibt. Gegen einen „eindeutigen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ spricht schließlich der ergänzende Vortrag des Beklagten, dass auch in der Verwaltungsvorschrift „Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ vom 02.12.2014 (vgl. Ziff. 3, K. u. U. 2015, S. 2 ff.) bezüglich des Lehramts eines Fachlehrers keine Engpassfächer aufgeführt werden, es mithin derzeit ganz offenbar genügend Fachlehrer gibt. |
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| | Nach alledem sind im Falle des Klägers im Rahmen der Entscheidung zu § 48 LHO zwei Jahre für seinen Sohn R. sowie fünf Wochen und zwei Tage Wehrpflicht anzurechnen. Da keine Betreuungszeiten für die Kinder A. und D. anrechenbar sind, kommt es auf die Frage, ob auch für die Stieftochter Ra. pauschal zwei Jahre anzurechnen sind oder es insoweit an erforderlicher Betreuung bzw. einer Kausalität für berufliche Verzögerungen fehlt (vgl. hierzu bzgl. der Pflege von Angehörigen: Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, Juris Rn. 7 ff.), nicht mehr an. Denn auch mit zwei Jahren Pauschalanerkennung für Ra. könnte die Altersgrenze nicht, wie heute erforderlich, bis auf 48 Jahre angehoben werden. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Beschluss vom 15. Februar 2017 |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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