| | Der Senat kann hier gemäß § 124 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. |
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| | Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 16.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2015 mit dem der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2014 bewilligt hat. Der angegriffene Bescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen. Zwischen den Beteiligten besteht ausschließlich Streit darüber, ob die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage als Erwerbseinkünfte mit den entsprechenden Erwerbstätigenfreibeträgen zu qualifizieren sind, während die vom Beklagten zu Grunde gelegten Zahlen in Bezug auf die Bedarfsermittlung sowie die erwirtschaften Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht streitig und im Übrigen auch nach eigener Prüfung des Senats zutreffend ermittelt sind. |
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| | Das SG hat zutreffend entschieden, dass es sich bei den Gewinnen des Klägers aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage um Einkünfte handelt, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II zu berücksichtigen sind. Zwar handelt es sich bei der Photovoltaikanlage selbst um Vermögen des Klägers. Die hieraus im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen zufließenden Einnahmen sind dagegen als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. zu Zinseinnahmen: BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -, SozR 4-4200, § 11 Nr. 16, juris). Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle „Einnahmen in Geld“ und ggf. nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II die in Geldeswert zu berücksichtigen (Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, Rn. 11, Rn. 12). Insbesondere ist keine der in § 11a SGB II geregelten Fallgruppen von Einkommen einschlägig, bei denen die Einkommensanrechnung ausgeschlossen ist. An der Anrechenbarkeit des diesbezüglichen Einkommens ändert auch der Vortrag des Klägers im Erörterungstermin vom 05.10.2017 nichts, er habe die Einnahmen aus der Solarstromanlage an die Sparkasse „abgetreten“ und diese könne ihm jederzeit das Konto sperren. Nach eigenen Angaben des Klägers flossen und fließen die Einnahmen auf sein Konto, so dass es sich um tatsächlich zugeflossenes und verfügbares Einkommen handelt. Allein, dass die Sparkasse möglicherweise sein Konto sperren könnte, was aber im streitigen Zeitraum und auch danach nicht geschehen ist, ändert an der tatsächlichen Verfügbarkeit der Mittel für den Kläger nichts. |
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| | Bei den Einnahmen des Klägers aus der Photovoltaikanlage handelt es sich - wie bereits das SG zutreffend und ausführlich begründet ausgeführt hat - nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf die von ihm begehrten weiteren Absetzungen nach § 11b Abs. 2 sowie Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II. Vor diesem Hintergrund kann der Senat die Frage offenlassen, ob der vor dem SG geschlossene Vergleich vom 01.07.2015 überhaupt Raum für weitere Abzüge vom Einkommen aus der Photovoltaikanlage bietet, oder ob die Beteiligten insoweit eine abschließende und weitere Abzüge rechtlich ausschließende Regelung getroffen haben. |
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| | Der Beklagte hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass der vom Kläger u.a. begehrte (zusätzliche) Pauschalabzug von 100 EUR gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 21.03.2013 bereits auf Grund der tatsächlich erfolgten erheblich höheren Abzüge aus den Einnahmen der Photovoltaikanlage (für 9 Monate im Jahr 2013: 5.064,48 EUR = monatlich 562,72 EUR; für 12 Monate im Jahr 2014: 6.770,73 EUR = 564,28 EUR monatlich) ausgeschlossen ist. Nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 21.03.2013 ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Vorschrift ein Betrag von insgesamt 100,00 EUR monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 EUR, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 EUR übersteigt. Der Beklagte hat, entsprechend der Regelung aus dem Vergleich vom 01.07.2015, als notwendige abzugsfähige Ausgaben vom Einkommen aus der Photovoltaikanlage, die an das Finanzamt erstattete Umsatzsteuer, Zinsen und Tilgung für den Solarstromförderkredit in vollem Umfang sowie die Zinsen und Tilgung für das Immobiliendarlehen zur Hälfte berücksichtigt. Die Absetzbeträge vom Einkommen des Klägers nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 SGB II hat der Beklagte unstreitig zutreffend ermittelt. Der pauschale Freibetrag von 100 EUR des § 11b Abs. 2 tritt „anstelle“ dieser Absatzbeträge und kann diesen – entgegen der Vorstellung des Klägers – nicht noch hinzuaddiert werden. |
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| | Soweit der Beklagte im Jahr 2014 die Kosten der Kfz-Versicherung in Höhe von 13,08 EUR sowie die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR (nur) insoweit berücksichtigt hat, als sie den bereits bei der Bereinigung des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit (Dienstleistungen aller Art) berücksichtigten Freibetrag von 31,01 EUR in Höhe von 12,07 EUR übersteigen, ist dies jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers geschehen. Bei vollständigem nochmaligem Abzug der Versicherungskosten würde ansonsten eine unzulässige doppelte Berücksichtigung erfolgen. Bei der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II kann der nicht verbrauchte Teil der vom Erwerbseinkommen abzugsfähigen Erwerbstätigenpauschale grundsätzlich nicht auf eine andere Einkommensart übertragen werden. Absetzungen vom Einkommen sind nur vorzunehmen, soweit die abzugsfähige Belastung nicht bereits (vorab) in voller Höhe oder anteilig abgesetzt worden ist. Beim Zusammentreffen verschiedener Einkommensarten darf daher die Versicherungspauschale grundsätzlich nur einmal in Abzug gebracht werden. Da die Versicherungspauschale bei Erwerbstätigen im vom Erwerbseinkommen abzuziehenden Grundfreibetrag enthalten ist, kann sie nicht nochmals von einem sonstigen Einkommen abgesetzt werden (BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 49/13 R -, juris). |
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| | Zudem scheitert das Begehren des Klägers auch daran, dass es sich bei den Einnahmen des Klägers aus der Photovoltaikanlage nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handelt. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II bezieht sich ausschließlich auf Erwerbseinkommen. Von Einkommen, das nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammt, kann der Grundfreibetrag i. S. d. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II von vornherein nicht abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R –, a.a.O.). Nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, vom monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II für den Teil des monatlichen Einkommens, das EUR 100,00 übersteigt und nicht mehr als EUR 1.200,00 beträgt, auf 20 Prozent. § 11b Abs. 3 SGB II bezieht sich - wie schon § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II - ausschließlich auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit. |
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| | Eine Definition des Begriffs „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ findet sich allerdings weder in § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II, noch ansonsten im SGB II. Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts durch § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV kann nicht - auch nicht indiziell - herangezogen werden. Entscheidend ist auch nicht, ob Einnahmen der Sozialversicherungspflicht oder Steuerpflicht unterliegen (Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 11b, Rn. 34). Die vom Kläger benannte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18.12.2008 – V R 80/07 –, BFHE 225, 163, BStBl II 2011, 292, juris) ist daher für die sozialrechtliche Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit im SGB II nicht maßgeblich. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Anmeldung eines Gewerbes durch den Kläger und der steuerlichen Behandlung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb hier keine entscheidende Bedeutung zuzumessen ist. Unter das Merkmal „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ i. S. d. § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II ist vielmehr nur Erwerbseinkommen im engeren Sinne zu subsumieren (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 08/17, § 11b SGB II, Rn. 349; Schmidt, a.a.O, jeweils m.w.N.). Allein diese Auslegung entspricht der Zielsetzung des Gesetzes, wonach der Einkommensfreibetrag dem Grundsatz Rechnung tragen soll, dass der Erwerbstätige mehr Geld zur Verfügung haben soll als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet (vgl. BTDrucks. 15/1516, S. 59 f. zu § 30). Eine Erwerbstätigkeit im Sinne der genannten Regelungen ist im Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht zu sehen. Erwerbstätig ist, wer unter Einsatz seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R -, SozR 4-4200; Hessisches LSG, Urteil vom 09.03.2016 - L 6 AS 379/15 -, jeweils juris, m.w.N.). Hieraus ist zu folgern, dass als Erwerbstätigkeit nur eine Tätigkeit angesehen werden kann, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt. Demnach kommt es darauf an, dass der Leistungsberechtigte tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht und durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen (vgl. Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 343, m.w.N). Nach dem natürlichen Wortsinn setzt die Erwerbstätigkeit zudem die regelmäßige Ausübung persönlicher Arbeit zur Erzielung von Einkommen voraus (BSG, Urteil vom 27.06.2013 - B 10 EG 2/12 R -, juris; in dieser Entscheidung hat das BSG für das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG] vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG offen gelassen, ob die dortige Revision bereits deshalb unbegründet war, weil der Betrieb einer Photovoltaikanlage mangels persönlicher Arbeitsleistung kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit darstellt). Entscheidend ist, dass das Einkommen vom Leistungsberechtigten unter Einsatz seiner Arbeitskraft erzielt wird (vgl. Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 350; Geiger in LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 11b Rn. 42; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11b SGB II Rn. 55, Stand XII/2016; Schmidt, a.a.O., Rn. 34). Demgegenüber ist vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit dasjenige Einkommen abzugrenzen, das aus anderen Quellen als Erwerbstätigkeit stammt (Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 359). Hierzu gehören beispielsweise („insbesondere“) gem. § 4 Satz 2 Nrn. 2. und 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V in der Fassung vom 21.06.2011) Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Vermögenserträge sind daher im Gegensatz zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gerade nicht privilegiert. Die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind strukturell mit Einnahmen aus einer Vermietung/Verpachtung vergleichbar. Hier wie dort ist zwar durchaus ein - im individuellen Einzelfall vom Umfang her variierender - Arbeits- und Verwaltungsaufwand mit der Erzielung der Einnahmen verbunden. Ganz im Vordergrund der Einnahmeerzielung steht jedoch nicht der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, sondern der Einsatz vorhandenen Vermögens in Form einer Immobilie bzw. vorliegend in Form der Photovoltaikanlage. Anders als eine selbständige Erwerbstätigkeit bedingt der Betrieb einer Photovoltaikanlage keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb, da trotz etwaigen Wartungs- und Verwaltungsaufwandes gerade nicht die Arbeit des Eigentümers vergütet wird, sondern dessen Einsatz eines in seinem Eigentum stehenden Vermögensgegenstandes. Wer auf seinem eigenen, selbst bewohnten Privathaus eine Photovoltaikanlage betreibt, hat unabhängig von der Größe der Anlage stets die gleichen, nur einen geringen Aufwand erfordernden Tätigkeiten auszuführen, die nichts mit dem Betrieb eines Handelsgeschäfts zu tun haben (so explizit die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 14 BGB verneinend: OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015 - I-12 U 34/15, U 34/15 -, juris). Etwas anderes kann auch im vorliegenden Fall nicht gelten. Allein der Umstand, dass sich die Doppelhaushälften, auf denen die Photovoltaikanlage betrieben wird, in einem nicht bewohnbaren Zustand befinden, ändert am grundsätzlichen Charakter der Einnahmeerzielung nichts. Das SG hat nach alledem zutreffend darauf abgestellt, dass der mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage verbundene Arbeits- und Verwaltungsaufwand sich nicht wesentlich von einem solchen bei der Vermietung einer Immobilie unterscheidet und sich aus diesem Grund die Zuerkennung von Freibeträgen verbietet, die maßgeblich auf den Einsatz der eigenen Arbeitskraft abstellen. |
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| | Zuletzt führt auch die Argumentation des Klägers, er sehe die Photovoltaikanlage als Altersvorsorge an, nicht dazu, dass hier ein weiterer Abzug gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 4 SGB II erfolgen könnte. Diese Regelung betrifft nur hier nicht einschlägige geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des EStG nicht überschreiten. Dabei handelt es sich um Beiträge, die die/der Anleger/in zugunsten eines auf ihren/seinen Namen lautenden, nach § 5 des AltZertG (vgl. Art. 7 des AVmG vom 26. 6. 2001 - BGBl. I 2001, 1310, 1322) zertifizierten Altersvorsorgevertrages (vulgo: „Riester-Rente“) leistet (Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 161). |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind. |
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