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Die Klägerin (Klin) ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft mit Sitz in ..., die vertreten wird durch den Geschäftsführer ... mit Wohnsitz in ... Die Klin ist Rechtsnachfolgerin der Firma ... GmbH (...) mit Sitz in ...
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Die ... war eine beim Amtsgericht ... eingetragene GmbH. Das Kapital wurde am 31.12.1994 von ... und der Fa ... mbH, ..., gehalten. Gegenstand des Unternehmens der ... war die Entwicklung von ... und ... und der Lieferung von ... auf diesen Gebieten.
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Mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1997 wurden sämtliche Gesellschaftsanteile der bisherigen Gesellschafter zum Kaufpreis von DM 1 an die Klägerin übertragen. Herr ... versicherte im Kaufvertrag, dass die der beigefügten Bilanz zum 31. Dezember 1996 zugrunde gelegten Zahlen richtig und vollständig sind. Er leistete dafür Gewähr, dass ihm keine Umstände bekannt sind, dass der ausgewiesene Kapitalfehlbetrag i.H. von DM 654.381,43 um mehr als +/- 10 % von einem späteren etwa festgestellten Kapitalfehlbetrag abweicht. Auf den Vertrag wird verwiesen.
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Anschließend wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 31. Juli 1997 die ... auf die Klägerin nach § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) rückwirkend zum 31. Dezember 1996 verschmolzen. Das Vermögen der ... wurde mit der Maßgabe übertragen, dass alle ab dem 31. Dezember 1996 (Verschmelzungsstichtag) abgeschlossenen Geschäfte als für Rechnung der ... GmbH (der Klägerin) abgeschlossen gelten. Nach § 4 des Vertrags wurde der Verschmelzung die Bilanz zum 31. Dezember 1996 der ... zugrunde gelegt. Nach § 5 beschäftigte die Gesellschaft im Zeitpunkt der Verschmelzung keine Arbeitnehmer. Auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts und die Durchführung einer Verschmelzungsprüfung und die Erstellung eines Prüfungsberichtes wurde verzichtet. Der Verschmelzung wurde von beiden Gesellschaften zugestimmt. Der Antrag auf Eintragung der Verschmelzung wurde am 28. August 1997 beim zuständigen Handelsregister eingereicht. Auf den Vertrag wird verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1997 reichte die ... die Steuererklärungen für das Jahr 1996 nebst Bilanz zum 31. Dezember 1996 und die Gewinn- und Verlustrechnung für 1996 am 13. August 1997 beim Finanzamt ... ein. In dieser Bilanz setzte die ... die aus der Vorjahresbilanz fortentwickelten Buchwerte an. So wurden die Konzessionen, gewerblichen Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten i.H. von DM 2.502 (Vorjahr DM 7.502) aktiviert. Dies wurde wie folgt erläutert:
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| Softwareprogramme |
DM |
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| ähnliche Rechte und |
DM |
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| Werte |
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Die Entwicklung des Kontos ... - Software Programme - wurde wie folgt beschrieben:
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Ansch-/Herst-K
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DM |
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| Normal AfA |
DM |
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| Buchwerte |
DM |
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Die Entwicklung des Kontos ...: Ähnliche Rechte und Werte
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Ansch-/Herst-K
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DM |
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| AfA der Vorjahre |
DM |
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| AfA 1996 |
DM |
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| Buchwert |
DM |
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Aus dem Anlageverzeichnis ergibt sich:
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Konto ...: Softwareprogramme
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... Textsystem IBM 9.6.1986 ...
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...Textsystem F. Vax 28.2.1986...
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Konto ...: Ähnliche Rechte und Werte
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Eigentumsrechte ... Programme 2.11.1994
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Der Bilanzverlust der ... wurde in Höhe von DM 17.907 ausgewiesen. Die nicht abziehbaren Aufwendungen wurden i.H. von DM 2.369 angegeben und der Verlustvortrag zum 31.12.1995 in Höhe von DM 4.503.906.
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Dementsprechend erging durch das Finanzamt ... am 5. September 1997 ein Körperschaftsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO, in dem das zu versteuernde Einkommen gem. § 47 Abs. 2 KStG i.H. von DM ./. 15.538 und die Körperschaftsteuer in Höhe von DM 0 festgesetzt wurden. Der verbleibende Verlustabzug wurde mit DM 4.519.444 festgestellt.
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Am 30. Juli 1998 reichte die Klägerin beim Finanzamt ... geänderte Erklärungen zur Körperschaftsteuer für 1996, zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1996, eine Gewerbesteuererklärung für 1996 und zur Feststellung des Gewerbeverlustes unter Beifügung einer "Übertragungsbilanz" zum 31. Dezember 1996 sowie einer geänderten Gewinn- und Verlustrechnung ein. In diesen Erklärungen wurde ein Steuerbilanzgewinn i.H. von DM 1.001.555 und ein Gesamtbetrag der Einkünfte i.H. von DM 1.003.924 ausgewiesen. Nach Abzug eines Verlustvortrags in gleicher Höhe wurde das zu versteuernde Einkommen in Höhe von DM 0 angegeben. Der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.1996 verminderte sich danach auf DM 3.499.982. Die Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wurde mit DM ./. 726.063 errechnet. In der Gewerbesteuererklärung wurde der Gewinn i.H. von DM 1.003.924 erklärt.
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In dieser "Übertragungsbilanz" wurden folgende Änderungen gegenüber der bisher eingereichten Bilanz zum 31.12.1996 vorgenommen:
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| Aktiva: |
"Teilwert" DM |
bisher DM |
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| Software ... |
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Daraus ergab sich eine Erhöhung des ausgewiesenen Jahresüberschusses von bisher DM -17.906,12 auf nunmehr DM 1.001.555,88.
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Die Steuererklärungen wurden vom Finanzamt ... an den für die Klägerin zuständigen Beklagten weitergeleitet, der mit Schreiben vom 21. August 1998 eine Änderung der Veranlagungen gem. § 164 Abs. 2 AO ablehnte. Nach § 11 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) könne zwar bei einer Verschmelzung in der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft statt dem Buchwert ein höherer Wert, höchstens der Teilwert angesetzt werden. Handelsrechtlich sei die übertragende Körperschaft aber zum Ansatz der Buchwerte verpflichtet und dürfe nur dann höhere Werte ansetzen, wenn in früheren Jahren auf ein Wirtschaftsgut außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen worden seien. Solche lägen hier nicht vor. Nach der Auffassung der Steuerverwaltung (BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 267, Tz. 11.01) sei wegen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gemäß § 5 Abs. 1 EStG auch in der Steuerbilanz kein höherer Wertansatz zulässig. Die Bilanzposten "Konzessionen", "technische Anlagen" sowie "Betriebs-Geschäftsausstattung" könnten in der Übertragungsbilanz nicht aufgestockt werden. Eine Änderung der Veranlagung scheide daher aus.
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Gegen die Ablehnung der Änderung der Bescheide legte der Klägervertreter am 25. August 1998 Einsprüche ein. Er trug vor, es sei richtig, dass in der handelsrechtlichen Schlussbilanz i.S. der §§ 238 ff. und 264 ff. HGB der Buchwert angesetzt werden müsse und daher eine Wertaufstockungsmöglichkeit nicht bestehe. Das Wahlrecht gemäß § 11 UmwStG lasse jedoch in der Steuerbilanz der übertragenden Körperschaft eine Werterhöhung zu, unabhängig von dem Wertansatz in der Handelsbilanz. Die Auffassung im Umwandlungssteuererlass vom 25. März 1998 sei eine gesetzwidrige Einschränkung dieses steuerlichen Wahlrechts. Die übertragende Körperschaft entscheide über dieses Wahlrecht mit Blick auf die anfallende Steuerbelastung. Bestünde eine Bindung an die Buchwerte - wie im Handelsrecht gemäß § 17 UmwG - dann würde das in § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG enthaltene Wahlrecht weitgehend leer laufen und würden Umwandlungen erschweren, statt sie zu erleichtern. Der handelsrechtlich zwingende Ansatz des Buchwertes könne das steuerrechtliche Wahlrecht nicht aufheben, weil das Steuerrecht vorgehe.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 4. März 1999, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wurde der Einspruch zurückgewiesen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG habe die übertragende Körperschaft ein Wahlrecht. Handelsrechtlich gelte § 17 Abs. 2 UmwG mit einer strengen Wertverknüpfung mit Ausnahme der Sonderabschreibungen. Nachdem in § 5 Abs. 1 EStG niedergelegten Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz könnten in der Steuerbilanz nur die fortgeschriebenen Buchwerte angesetzt werden. § 11 Abs. 1 UmwStG stelle keine steuerliche Spezialvorschrift dar, die ein zusätzliches Wahlrecht einräume. Der Umwandlungssteuererlass stelle diese gesetzliche Regelung klar.
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Mit der Klage vom 29. März 1999 beantragte der Klägervertreter zunächst nur über die Klage wegen Ablehnung auf Änderung des Körperschaftssteuerbescheides für 1996 gemäß § 164 Abs. 2 AO durch Bescheid vom 5. September 1997 zu entscheiden, das Einkommen im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 3 KStG (vor Verlustabzug) auf DM 1.003.924 festzustellen und die anderen Teile der Klage ruhen zu lassen. Er trägt vor, der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das Steuerrecht in § 5 Abs. 1 EStG komme nicht zur Anwendung, wenn das Steuerrecht hier in § 11 Abs. 1 UmwStG ein Wahlrecht einräume, das mit dem Handelsrecht (hier § 12 UmwStG) nicht übereinstimme. Das UmwStG begünstige die Umstrukturierungsvorgänge durch Verzicht auf die Besteuerung der stillen Reserven bei der übertragenden Kapitalgesellschaft. Das UmwStG ermögliche der übertragenden Gesellschaft, die Besteuerung der stillen Reserven sofort vorzunehmen. Dazu brauche sie nur die stillen Reserven aufzulösen, indem sie die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert bewerte. Dies lasse § 11 Abs. 1 UmwStG zu. Diese Aufstockung empfehle sich, wenn die übertragende Gesellschaft steuerliche Verlustabzüge besitze, die durch die Aufstockung ausgenutzt werden sollen. Der übernehmende Rechtsträger müsse dann in der Übernahmebilanz stets die Werte des übertragenden Rechtsträgers aus dessen Schlussbilanz fortführen (§ 12 Abs. 1 UmwStG).
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Das steuerliche Wahlrecht der übertragenden Gesellschaft aus § 11 Abs. 1 UmwStG habe im Handelsrecht keine Parallele. Würde man bei dieser Rechtslage mit dem Grundsatz der formellen Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) ernst machen, liefe das steuerliche Wahlrecht leer. Das widerspreche dem Begünstigungszweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG. Deshalb lege § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG nahe, dass Handels- und Steuerbilanz formell selbständig seien, in denen das Betriebsvermögen nach den Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des HGB und EStG im Prinzip unabhängig voneinander ausgewiesen werde. Nur wenn handelsrechtlich und steuerrechtlich Wahlrechte übereinstimmen würden, müssten sie einheitlich ausgeübt werden. Für die von der Finanzverwaltung in Tz. 11.01 des UmwSt-Erlasses vertretene Rechtsauffassung gebe es keine gesetzliche Grundlage. Der Klägervertreter verweist auf die folgenden Stimmen in der Literatur: Thiel, GmbH R 1997, 145; Mentel, DStR Beilage Heft17/1998, S. 8; Rödder DStR 1997, 1353; Funke GmbH R 1998, 628; Haritz/Petzold Finanzrundschau 1998, 352; Sagasser/Bula Umwandlungen S. 142; Haritz/Bankert UmwStG S. 274 ff.; Weber-Grellet BB 1997, 653.
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Da die Bilanz für 1996 vom Berater bereits am 16. Juni erstellt und am 24. Juli 1997 beim zuständigen Finanzamt eingereicht, der Verschmelzungsvertrag jedoch erst am 31. Juli 1997 abgeschlossen worden sei, habe bei Erstellung der ursprünglichen Bilanz auf 31.12.1996 noch kein Bewertungswahlrecht bestanden. Es sei erst am 30. Juli 1998 ausgeübt worden.
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Der Teilwert der Software ... sei zutreffend ausgewiesen worden, wie sich daraus ergebe, dass sich die Umsätze der ...-Geschäfte wie folgt entwickelt hätten:
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| Jahr |
Wartung |
Programmierung |
Software-Beratung |
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| Pflege |
Verkauf Lizenzen |
Hardware-Verkauf |
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 29. März, 31. März, 14. Mai, 1. Juni, 7. Juni 1999, 29. Oktober 2002, 15. Januar, 7. April und 22. Dezember 2003 verwiesen.
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Die Klägerin änderte in der mündlichen Verhandlung ihr Klagebegehren und beantragt,
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unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. März 1999 und des Bescheides vom 21. August 1998 den Beklagten zu verpflichten, der beantragten Änderung der Bilanz zum 31. Dezember 1996 zuzustimmen.
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die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung. An dem Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz sei in diesem Fall festzuhalten. Die Klägerin habe spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 1996 am 13. August 1997 bindend den Buchwertansatz gewählt (UmwSt-Erlass Tz. 20.31). Zu diesem Zeitpunkt - aber wohl auch schon am 24. Juli 1997 - sei die Verschmelzung bekannt gewesen. Eine Bilanzberichtigung scheide aus, da der gewählte Buchwertansatz rechtmäßig gewesen sei. Eine Bilanzänderung gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG sei im Fall der Umwandlung nicht möglich. Die Bilanzänderung dürfe sich nur auf die Bewertung des eigenen Betriebsvermögens beziehen. Auswirkungen auf die Besteuerung anderer - wie im Fall der Umwandlung auf die Bilanz der Muttergesellschaft - seien ausgeschlossen. Es handle sich in diesem Fall um eine unzulässige, rückwirkende Sachverhaltsgestaltung.
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Das Verfahren wegen Verlustfeststellungsbescheid 1996, Feststellungsbescheid 1996 gem. § 47 Abs. 2 KStG, Gewerbesteuermessbescheid 1996 und Gewerbesteuerverlustfeststellungsbescheid 1996 wurde mit Zustimmung der Beteiligten mit Beschluss vom 26. November 2003 abgetrennt.
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