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Die Klägerin wendet sich gegen die Pflicht zur Erstattung des ihrem früheren Arbeitnehmer K (AN) von der Beklagten gezahlten Arbeitslosengeldes sowie der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
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Der 1940 geborene AN war vom 16.01.1975 bis 31.12.1997 bei der Fa. I-GmbH in W./T. als Geschäftsführer beschäftigt. Vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 arbeitete er als Projektleiter bei der inzwischen umbenannten Klägerin (früher Maschinenfabrik R. GmbH). In der Arbeitsbescheinigung vom 21.12.1998 gab die Fa. I-GmbH an, diese sei mit der Maschinenfabrik R. GmbH verschmolzen worden. Nach deren Arbeitsbescheinigung vom 21.12.1998 war das Arbeitsverhältnis bei Abschluss des Arbeitsvertrages bis zum 31.12.1998 befristet. Der AN habe von der Klägerin eine Abfindung in Höhe von 45.592,-- DM und einen Einmalbeitrag zur Direktversicherung in Höhe von 54.408,-- DM erhalten, wobei die Betriebszugehörigkeit bei der Tochterfirma I. R. (22 Jahre) angerechnet worden sei.
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Am 15.12.1998 meldete sich AN beim Arbeitsamt (AA) arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Er hielt seine Vermittlungsfähigkeit für nicht eingeschränkt und verneinte, zur Zeit vom Arzt arbeitsunfähig krank geschrieben zu sein. Am 11.01.1999 gab AN eine Erklärung über den Bezug von Alg bzw. Arbeitslosenhilfe unter den erweiterten Voraussetzungen des § 429 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) ab.
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Mit Bescheid vom 25.01.1999 bewilligte das AA AN Alg ab 01.01.1999 nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 692,16 DM (Leistungsgruppe C/0, Leistungstabelle 1999). Am 05.05.1999 befragte das AA AN zur Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse in den letzten zwei Beschäftigungsjahren sowie in der Zeit vom 01.01.1999 bis 30.04.1999, zu Arbeitsunfähigkeitszeiten und zu Anträgen auf andere Sozialleistungen. Hierzu gab AN am 10.05.1999 an, er habe in den letzten zwei Jahren des Beschäftigungsverhältnisses keine krankheitsbedingten Fehlzeiten gehabt. Gesundheitliche Gründe seien für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht maßgeblich gewesen. Er sei nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe keine Sozialleistungen der gefragten Art beantragt gehabt.
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Anschließend unterrichtete das AA die Klägerin mit Schreiben vom 18.05.1999 über die Erstattungspflicht nach § 128 AFG für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.04.1999 in Höhe von 20.368,18 DM und gab ihr Gelegenheit, sich bis zum 20.06.1999 zu äußern. Die Befragung von AN habe Veränderungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Die ermittelten gesundheitlichen Beschwerden erfüllten aber nicht den Tatbestand für eine der im Gesetz genannten anderweitigen Sozialleistungen. Die Auskunft von AN war beigefügt.
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Die Klägerin führte hierzu am 02.07.1999 aus, eine Erstattungspflicht der Arbeitgeberin bestehe nicht. AN sei nicht entlassen worden, sondern lediglich für die Dauer von einem Jahr befristet beschäftigt worden. Eine Befristung sei auch gesetzlich möglich gewesen. Zuvor habe ein Geschäftsführer-Dienstvertrag mit einer Konzerngesellschaft, der I-GmbH bestanden. Diese sei jedoch (schuldrechtlich) mit Wirkung zum 01.01.1998 mit der Klägerin verschmolzen worden. AN habe deshalb als Geschäftsführer dort nicht mehr weiterbeschäftigt werden können. Da aber sein Vertrag erst zum Ende des Jahres 1998 habe gekündigt werden können, habe man sich darauf geeinigt, lediglich für die Dauer der Kündigungsfrist eine weitere Beschäftigung zu ermöglichen. Im übrigen hätten auch die weiteren Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte Kündigung vorgelegen.
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Mit Bescheid vom 08.07.1999 stellte das AA die Verpflichtung der Klägerin fest, das AN gezahlte Alg sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.04.1999 in Höhe von insgesamt 20.373,52 DM zu erstatten.
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Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und brachte vor, das Dienstverhältnis von AN mit der I-GmbH sei zwar nicht formal gekündigt worden, aber es sei stattdessen für die Dauer der Kündigungsfrist ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Klägerin begründet und dadurch der Dienstvertrag mit der I-GmbH konkludent aufgehoben worden. Diese sei aber berechtigt gewesen, den Dienstvertrag zum 31.12.1998 rechtlich zulässig zu kündigen. Damit liege ein Ausnahmetatbestand vor. Das Arbeitsverhältnis sei weder durch einen Aufhebungsvertrag noch durch eine Kündigung, sondern nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages beendet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.1999 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch zurück. Im vorliegenden Fall sei das unbefristete Arbeitsverhältnis konkludent zum 31.12.1998 beendet worden. Hierbei habe es sich um einen Aufhebungsvertrag gehandelt, der nicht unter dem Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG falle. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis fristlos oder mit sozialer Auslauffrist zu beenden. Insbesondere sei AN in seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen und hätte seine vertraglich übernommene Tätigkeit weiterhin ausüben können. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe vielmehr in der Umstrukturierung der Konzernbetriebe gelegen.
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Am 18.10.1999 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG). Sie machte geltend, eine Erstattungspflicht bestehe nicht, da das Beschäftigungsverhältnis von AN mit der I-GmbH rechtlich wirksam gekündigt und anschließend bei einem anderen Konzernunternehmen ein auf ein Jahr befristetes Anstellungsverhältnis begründet worden sei. Den Arbeitgeber treffe in diesem Fall keine besondere Verantwortung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit. Die I-GmbH, die am 26.05.1998 mit der Klägerin verschmolzen und im Handelsregister gelöscht worden sei, habe das Anstellungsverhältnis mit AN mit Schreiben vom 20.02.1997 zum 31.12.1997 gekündigt. Das Kündigungsschreiben sei bisher unbekannt gewesen und erst Anfang November des Jahres aufgetaucht. Die Erstattungspflicht, die nicht durch die Kündigung von AN durch die I-GmbH begründet worden sei, könne nicht durch das auf ein Jahr befristete Arbeitsverhältnis bei der Klägerin entstehen. Die rechtlich wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses, auf das das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, könne keine Erstattungspflicht begründen. Vielmehr sei die Befristung einer berechtigten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 AFG gleichzustellen. Eine andere Auslegung der Befreiungstatbestände wäre nicht verfassungskonform. Schließlich sei das Arbeitsverhältnis nicht durch Aufhebungsvertrag zum 31.12.1998, sondern kraft Befristung beendet worden. Bei der entsprechenden Vereinbarung vom 23.12.1998 handle es sich lediglich um eine Abwicklungsvereinbarung. Zudem hätte das Arbeitsverhältnis auch durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet werden können.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen und brachte vor, ein Befreiungstatbestand sei nicht erfüllt. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag führe ebenso wenig wie die durch Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Befreiung von der Erstattungspflicht. Das nunmehr vorgebracht werde, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet worden sei und diese auch sozial gerechtfertigt gewesen sein solle, könne nicht erkannt werden. Die Klägerin habe bestätigt, dass AN nicht dem Kündigungsschutz unterlegen habe und es daher keiner sozialen Rechtfertigung bedürfe. Auch hätte die Klägerin keine Abfindung zahlen müssen, wenn die Kündigung rechtswirksam und sozial gerechtfertigt gewesen wäre. Es handle sich hier eindeutig um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag.
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Mit Urteil vom 24.04.2001 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe der Beklagten das an AN für die Zeit vom 01.01.1999 bis 30.04.1999 gezahlte Alg einschließlich Versicherungsbeiträge zu erstatten. Die Voraussetzungen des § 128 Abs. 1 Satz 1 AFG seien erfüllt, nachdem es sich bei der I-GmbH und der Klägerin um Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz gehandelt habe, so dass bei der Ermittlung der erforderlichen Beschäftigungszeit von mindestens 720 Kalendertagen die Konzernunternehmen als ein Arbeitgeber gälten (§ 128 Abs. 5 AFG) und sich die Erstattungspflicht gegen den Arbeitgeber richte, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. § 128 AFG unterliege nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ferner sei der angefochtene Bescheid formell rechtmäßig. Die Anhörungspflicht sei erfüllt. Die Erstattungspflicht entfalle auch nicht aufgrund § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG. Eine anderweitige Sozialleistungsberechtigung sei in der streitbefangenen Zeit vom 01.01.1999 bis 30.04.1999 nicht gegeben gewesen. Eine unmittelbare Anwendung des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG scheitere daran, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis nicht durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet habe. Das Arbeitsverhältnis habe nach dem Willen der am Arbeitsvertrag Beteiligten durch die vereinbarte Befristung zum 31.12.1998 sein Ende gefunden. Es könne letztlich offen gelassen werden, ob - wie die Beklagte meine - ein (verdeckter) Aufhebungsvertrag vorliege, wofür die finanzielle Vergünstigung (Abfindungsvereinbarung) spreche, auf den § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG keine Anwendung finde, oder ob man hier von einer wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses ausgehe. Auch dann wäre nämlich § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG nicht anwendbar. Zwar trete die Erstattungspflicht nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.12.1999 (B 11 AL 33/99 R) auch dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber darlege und nachweise, dass er zum Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung zu beendigen, wenn es nicht befristet gewesen wäre. Diese Rechtsprechung sei jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Erstattungspflicht rühre - abweichend von dem vom BSG entschiedenen Fall - nicht von einer Folge von befristeten Arbeitsverträgen her, sondern aufgrund 22ig-jähriger Betriebszugehörigkeit zur Fa. I-GmbH und der anschließenden einjährigen Tätigkeit bei der Klägerin. Hierbei sei zu beachten, dass es sich bei der I-GmbH um eine Tochterfirma der Klägerin gehandelt habe. In einer derartigen Konstellation sei eine sinngemäße Anwendung des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG nicht möglich, da sie dem Programm des Gesetzes, das in § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG den Nichteintritt der Erstattungspflicht an bestimmte Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpfe, nicht gerecht werde. Im übrigen treffe die Ansicht der Klägerin, dass es auf eine soziale Rechtfertigung bei einer Kündigung eines Geschäftsführers nicht ankomme, nicht zu. Bei sozialrechtlich als abhängig beschäftigt anzusehenden „Organmitgliedern" sei eine soziale Rechtfertigung auch im Rahmen von § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG zu prüfen. Schließlich sei der von der Beklagten geforderte Erstattungsbetrag in Höhe von 20.373,52 DM nicht zu beanstanden. Insoweit seien von der Klägerin auch keine Einwände erhoben worden.
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Gegen das am 14.05.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.06.2001 Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens an ihrem Begehren festhält und zusätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Bescheides vom 08.07.1999 bezahlten Beträge nebst Zinsen geltend macht. Der Beklagten stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Umstritten sei hier lediglich die entsprechende Anwendung von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG auf rechtlich wirksam befristete Arbeitsverhältnisse. Die angefochtene Entscheidung verkenne insoweit die verfassungsrechtliche Tragweite und die darauf gestützte Rechtsprechung des BSG. Dieses habe in seinem Urteil vom 15.12.1999 entschieden, es sei „mit Blick auf die verfassungsrechtlich erforderliche besondere Verantwortung des Arbeitgebers geboten, die Befreiungstatbestände im Falle der Befristung erweiternd in einer Weise auszulegen, die den Besonderheiten von befristeten Arbeitsverhältnissen Rechnung trägt". Entsprechend § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG trete die Erstattungspflicht dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber darlege und nachweise, dass er zum Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung zu beenden, wenn es nicht befristet gewesen wäre. Die Rechtsprechung sei auch anwendbar, wenn die Erstattungspflicht nicht von einer Folge von befristeten Arbeitsverträgen herrühre. Das BSG habe die Befreiungstatbestände insoweit erweiternd ausgelegt und dies für verfassungsrechtlich geboten gehalten. Dass eine Folge von befristeten Arbeitsverhältnissen vorliegen müsse, habe das BSG jedoch nicht zur Voraussetzung gemacht. Im übrigen verkenne das SG, dass die Erstattungspflicht nur durch das befristete Arbeitsverhältnis und nicht durch das vorangehende langjährige Dienstvertragsverhältnis begründet werden könnte. Letzteres sei ordentlich und unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.12.1997 gekündigt worden. Als vertretungsberechtigter Geschäftsführer und damit als Organ einer juristischen Person sei AN nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen, so dass eine Kündigungsschutzklage ohne jede Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Diese Kündigung sei auch sozial gerechtfertigt gewesen, weil die I-GmbH mit der Klägerin verschmolzen worden sei und folglich ihre Geschäftstätigkeit eingestellt habe. Insoweit habe der Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG vorgelegen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin (wenn dieses nicht befristet gewesen wäre) wäre ebenfalls nicht sozial ungerechtfertigt gewesen. Das Projekt, für das AN zuständig gewesen sei, sei von vornherein nur auf ein Jahr angelegt gewesen. Danach sei für ihn nichts mehr zur Abwicklung der Geschäfte der früheren I-GmbH zu erledigen gewesen. Der sozialen Auswahl von AN hätte auch nicht seine Betriebszugehörigkeit bei der I-GmbH entgegengestanden, da sich die Betriebszugehörigkeit als Kriterium der sozialen Auswahl auf den Betrieb des Arbeitgebers beschränke und nicht konzernweit gelte. Zudem sei AN nicht mit den anderen Projektbetreuern der Klägerin sozial vergleichbar gewesen. Die Klägerin habe sozial schutzwürdigere Mitarbeiter beschäftigt gehabt. Schließlich bringt die Klägerin vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Revision zuzulassen sei.
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Mit Bescheiden vom 12.08.2002 und 28.08.2002 stellte das AA die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung des Alg und der hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.05.1999 bis 15.09.2000 bzw. vom 16.09.2000 bis 28.12.2000 fest. Dagegen legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein. Am 09.10.2002 befragte das AA AN zur Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse in der Zeit vom 01.05.1999 bis 30.11.2000, zu Arbeitsunfähigkeitszeiten und zu Anträgen auf andere Sozialleistungen. Hierzu gab AN am 12.10.2002 an, er sei nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe auch keine medizinische oder berufliche Rehabilitation durchgeführt. Sozialleistungen der gefragten Art habe er nicht beantragt gehabt. Anschließend unterrichtete das AA die Klägerin mit Schreiben vom 28.10.2002 über die Erstattungspflicht nach § 128 AFG für die Zeit vom 01.05.1999 bis 30.11.2000 in Höhe von 99.574,68 DM und gab ihr Gelegenheit, sich bis zum 21.11.2002 zu äußern. Die schriftliche Auskunft von AN war beigefügt. Die Klägerin führte hierzu am 05.11.2002 aus, wegen der Kündigung von AN trete keine Erstattungspflicht ein. Mit Bescheid vom 07.01.2003 stellte das AA die Verpflichtung der Klägerin fest, das an AN gezahlte Alg sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.05.1999 bis 30.11.2000 in Höhe von 99.574,68 DM zu erstatten. Die Bescheide vom 12.08.2002 und 28.08.2002 wurden aufgehoben. Der Bescheid enthielt ferner den Hinweis, dass er Bestandteil des anhängigen gerichtlichen Verfahrens werde.
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Die Klägerin beantragt noch,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 1999 sowie den Bescheid vom 7. Januar 2003 aufzuheben.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin sei nicht von der Erstattungspflicht befreit, weil AN leitender Angestellter gewesen sei und die Kündigung deshalb arbeitsrechtlich keiner sozialen Rechtfertigung bedurft hätte. Sie gehe im Hinblick auf das Schreiben vom 20.02.1997, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1997 - ohne Zahlung einer Abfindung - gekündigt worden sei, und unter Berücksichtigung des einjährigen Anstellungsvertrages, mit dem AN eine Abfindung in Höhe von 100.000,-- DM zuerkannt worden sei, von einer Abwicklungsvereinbarung aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Prozessakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
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