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Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge.
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Die Klägerin, die ursprünglich Firma D. D. und M. GmbH hieß und am 29.08.2003 umfirmierte, wurde aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2003 als übernehmender Rechtsträger mit der Firma D. P. GmbH (übertragender Rechtsträger) im Wege der Aufnahme verschmolzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Diese Verschmelzung wurde am 30.10.2003 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin befasst sich mit dem Vertrieb von Druckerzeugnissen aller Art, der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Druckerzeugnissen und der Herstellung von Druckerzeugnissen aller Art sowie die Beratung in Marketing-Fragen, die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Übernahme der Geschäftsführung für solche Unternehmen (vgl. Eintrag im Handelsregister). Die Klägerin ist Mitglied des Verbandes für Dienstleistung, Groß- und Außenhandel Baden-Württemberg e.V. (VDGA). Für sie gelten - und galten auch bereits vor der Verschmelzung - die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Baden-Württemberg kraft Verbandsmitgliedschaft, so z.B. der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/-innen des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg vom 11.06.1997. Der fachliche Geltungsbereich dieses Manteltarifvertrages ist in § 1 wie folgt geregelt:
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Für alle Betriebe oder Betriebsteile des Groß- und Außenhandels sowie deren Hilfs- und Nebenbetriebe, desgleichen für alle selbständigen Groß- und Außenhandelsbetriebe von gemischten Unternehmen. Er gilt insbesondere auch für die Groß- und Außenhandelsunternehmen, die im Rahmen ihres Handelsgeschäftes Nebenleistungen erbringen, wie z.B. Brenn-, Säge-, Rohr-, Schneid-, Fräs-, Spalt-, Stahlbiege- und Flechtarbeiten, Montagen, Instandhaltung und Instandsetzung, Holz- und Holzschutzarbeiten, Vermietungen von Maschinen, auch Baumaschinen mit Bedienungspersonal. (Nicht erfasst werden also Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, für die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages die Gültigkeit der Rahmen- oder Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unstreitig feststeht).
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Vertragspartner dieses Manteltarifvertrages waren u.a. die Gründungsgewerkschaften der beklagten Gewerkschaft H. und D..
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Die beklagte Gewerkschaft ist am 01.07.2001 durch Verschmelzung der Gewerkschaften I. M., Ö., H., D. und D. entstanden. Die Satzung der beklagten Gewerkschaft enthält u.a. folgende Bestimmung:
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§ 95. Fortgeltung von Tarifverträgen.
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1. Die von den Gründungsgewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge gelten nach Wirksamwerden der Verschmelzung unverändert fort. V. tritt als Tarifvertragspartei an die Stelle derjenigen Gründungsgewerkschaft, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Die Tarifbindung im persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages bleibt so lange unverändert, bis der bisherige Tarifvertrag durch einen nachfolgenden Tarifvertrag abgelöst wird.
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2. Ein neu eintretendes v.-Mitglied hat sich im Falle einer Tarifkonkurrenz zu entscheiden, welcher Tarifvertrag anwendbar sein soll, und dies dem Arbeitgeber mitzuteilen.
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Die D. P. GmbH, bei der mehr Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als bei der D. D. und M. GmbH beschäftigt waren und die sich mit der Herstellung von Druckerzeugnissen aller Art befasste, schloss am 01.12.1998 mit einer der Gründungsgewerkschaften der beklagten Gewerkschaft, nämlich mit der I. M., D. und P., P. und K., einen Anerkennungstarifvertrag (Bl. 23 u. 24 der erstinstanzlichen Akte) in dem u.a. geregelt ist, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Anerkennungstarifvertrages geltenden Tarifverträge für ArbeitnehmerInnen, Angestellte und Auszubildende zwischen der I. M. und dem Bundesverband D. e.V. bzw. dem Landesverband D. Baden-Württemberg e.V. Bestandteil des Anerkennungstarifvertrages sein sollten. Mit Schreiben vom 27.08.2003 kündigte die D. P. GmbH den Anerkennungstarifvertrag fristgemäß zum 30.11.2003. Ob die Unternehmen der Klägerin, der D. P. GmbH und der E.-D. Beteiligungs GmbH in R. einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten haben, ist zwischen den Parteien streitig.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit der Verschmelzung am 30.10.2003 nunmehr für alle bei ihr Beschäftigten die Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg gälten und der Anerkennungstarifvertrag untergegangen sei und keine Wirkung - auch keine Nachwirkung - mehr entfalte.
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Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt,
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es wird festgestellt, dass der Anerkennungstarifvertrag vom 01.12.1998 wie auch die darin in Bezug genommenen Tarifverträge für das Druckgewerbe im Unternehmen der Klägerin keine Anwendung finden, auch nicht kraft Nachwirkung.
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Die beklagte Gewerkschaft hat beantragt,
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Die beklagte Gewerkschaft ist der Auffassung, dass der Anerkennungstarifvertrag wie auch die darin in Bezug genommenen Tarifverträge für das Druckgewerbe im Unternehmen der Klägerin kraft Nachwirkung Anwendung fänden.
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Das Arbeitsgericht hat im am 29.07.2004 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Urteil insbesondere an, dass mit der Verschmelzung das Vermögen der D. P. GmbH auf die Klägerin übergegangen sei. Hierzu gehörten auch die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Firmen-Anerkennungstarifvertrag vom 01.12.1998. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 24.06.1998 - 4 AZR 208/97) sei davon auszugehen, dass der Firmentarifvertrag eine Verbindlichkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG sei. Der Firmentarifvertrag gelte kollektivrechtlich fort. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB habe nur die Funktion eines Auffangtatbestandes. Die durch die Verschmelzung möglicherweise eingetretene Tarifpluralität bei der Klägerin sei entgegen der Auffassung des BAG (z.B. Urteil vom 20.03.1991 - 4 AZR 455/90) hinzunehmen. Diese Rechtsprechung des BAG stoße auf verfassungsrechtliche Bedenken, da die Arbeitnehmer, die Mitglied der IG Medien gewesen seien, auf den Status von Nichtorganisierten zurückfielen, wenn der Firmentarifvertrag durch die Bestimmungen der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels verdrängt würde. § 3 Abs. 1 TVG könne nicht aus Praktikabilitätsgründen beseitigt werden. Der nachwirkende Firmentarifvertrag bleibe vom Geltungsbereich her jedoch auf die Arbeitnehmer der ehemaligen D. P. GmbH beschränkt. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Gegen dieses der Klägerin am 04.01.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 20.01.2005 eingelegte und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist ausgeführte Berufung der Klägerin. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin insbesondere vor, dass der für das Unternehmen der ehemaligen D. P. GmbH gültige Anerkennungstarifvertrag gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch den für die Klägerin kraft Verbandszugehörigkeit gültigen Verbandstarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen im Groß- und Außenhandel in Baden-Württemberg verdrängt worden sei. Die Bestimmungen des § 613a Abs. 1 Sätze 2-4 BGB fänden gemäß § 324 UmwG Anwendung. Dagegen sei die Regelung des § 20 UmwG nicht eindeutig. Ein Tarifvertrag sei keine Verbindlichkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Eine Transformation der zum Zeitpunkt der Umwandlung bestehenden Tarifverträge finde gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB dann nicht statt, wenn beim Rechtsnachfolger Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages geregelt würden. Auch die Entscheidung des BAG vom 24.06.1998 - 4 AZR 208/97 - stehe der Rechtsauffassung der Klägerin nicht entgegen. Im Gegensatz zu dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt handele es sich im vorliegenden Fall um eine Verschmelzung im Wege der Aufnahme auf einen übernehmenden Rechtsträger, bei dem Tarifverträge kraft Verbandszugehörigkeit Anwendung fänden. Selbst wenn man beim vorliegenden Sachverhalt nach der Verschmelzung zunächst von der Geltung des Firmen-Anerkennungstarifvertrages ausgehe und deshalb das Eintreten von Tarifpluralität unterstelle, gelte nach dem vom Bundesarbeitsgericht zur Recht vertretenen Grundsatz der Tarifeinheit in einem Unternehmen nur ein Tarifvertrag. Welcher Tarifvertrag zur Anwendung komme, hänge vom Unternehmenszweck und der Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers ab. Dies seien vorliegend die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels. Die Klägerin führt weiter an, dass im vorliegenden Fall beiderseitige kongruente Tarifgebundenheit eingetreten sei und verweist insoweit auf das Urteil des BAG vom 11.05.2005 - 4 AZR 315/04. Die Gewerkschaften, die im vorliegenden Fall einerseits den Firmen-Anerkennungstarifvertrag und andererseits die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels abgeschlossen hätten, seien Gründungsgewerkschaften der beklagten Gewerkschaft. Mit der Verschmelzung der Gründungsgewerkschaften auf die beklagte Gewerkschaft am 01.07.2001 seien deshalb alle in diesen Gewerkschaften organisierten Arbeitnehmer der Klägerin Mitglieder der beklagten Gewerkschaft geworden. Schließlich führt die Klägerin an, dass es in R. keinen Gemeinschaftsbetrieb der D. P. GmbH und der Klägerin gegeben haben. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin im zweiten Rechtszug wird auf die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsätze vom 16.03.2005 und 28.10.2005 verwiesen.
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das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass der Anerkennungstarifvertrag vom 01.12.1998 sowie auch die darin in Bezug genommenen Tarifverträge für das Druckgewerbe zwischen den Parteien keine Wirkung und auch keine Nachwirkung mehr besitzen.
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Die beklagte Gewerkschaft beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die beklagte Gewerkschaft verteidigt das angefochtene Urteil und trägt insbesondere vor, dass der Firmentarifvertrag auf die Klägerin übergegangen sei, da ein Firmentarifvertrag zu den Verbindlichkeiten im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG zähle. § 613a BGB finde im vorliegenden Fall schon deshalb keine Anwendung, weil kein Betriebsübergang vorgelegen habe. Der Grundsatz der Tarifeinheit sei überholt. § 95 Nr. 1 Satz 3 der Satzung der beklagten Gewerkschaft sehe für die übergegangenen Tarifverträge der Gründungsgewerkschaften Tarifpluralität vor. Bei Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze ergebe sich, dass der Firmen-Anerkennungstarifvertrag auf die Klägerin übergegangen sei und sich seit dem 01.12.2003 in Nachwirkung befinde. Die Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels fänden gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung auf Mitglieder der ehemaligen I. M. keine Anwendung. Wegen des weiteren Vorbringens der beklagten Gewerkschaft im zweiten Rechtszug wird auf die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsätze vom 09.05.2005 und 14.02.2006 verwiesen.
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