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Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, so dass über den ersichtlich nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag nicht zu entscheiden ist. Der Kläger kann die in seiner Waffenbesitzkarte vorgenommene Einschränkung, wonach er grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben darf, gesondert anfechten, denn hierbei handelt es sich um eine Nebenbestimmung in der Form einer Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Sie stellt keine so genannte modifizierende Auflage oder Inhaltsbestimmung dar, denn sie enthält eine selbständig durchsetzbare gesonderte Regelung, die nicht den eigentlichen Regelungsgehalt des „Hauptverwaltungsakts“ Waffenbesitzkarte als solchen betrifft. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die in der Waffenbesitzkarte vorgenommene Einschränkung als Nebenbestimmung daher grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage anfechtbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerfGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429 m.w.N.). Ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise bestehen bleiben kann und im Übrigen rechtmäßig ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Erwerbsstreckungsgebot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es findet seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG. Es gilt auch für Waffenbesitzkarten, die wie im Falle des Klägers auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG erteilt werden.
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Obwohl das so genannte Erwerbsstreckungsgebot in § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG und nicht etwa in Abs. 1 dieser Vorschrift geregelt wird, beansprucht es auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG Geltung. Zwar mag es seltsam anmuten, dass in Abs. 2 einer Vorschrift eine allgemein, auch für die folgenden Absätze geltende Regel aufgestellt wird. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der jetzige Abs. 2 ursprünglich als Abs. 1 des § 14 WaffG vorgesehen war (vgl. Bundesratsdrucksache 355/02, S. 10). Der jetzige Abs. 1 ist erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschuss in die Norm eingefügt worden (vgl. Bundesratsdrucksache 524/02, Anlage S. 3; vgl. auch Apel/Bushardt, WaffenR, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 14 Rd.-Nr. 2). Erst dadurch ist die allgemeine Regelung von Abs. 1 in den Abs. 2 verschoben worden.
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Dass § 14 der Abs. 2 WaffG eine allgemeine, für alle Absätze geltende Regelung enthält, wird auch deutlich, wenn man die Vorschrift des § 14 WaffG mit anderen Regelungen des Waffengesetzes vergleicht. Mit Ausnahme des § 14 wird in den §§ 13 bis 19 WaffG (mit Ausnahme des § 15 WaffG) jeweils in Abs. 1 eine allgemeine Regelung mit den Worten „ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz … wird … anerkannt“ vorangestellt. Einzig in § 14 wird in Abs. 1 eine spezielle Altersgrenze geregelt. Erst in Abs. 2 findet sich ein den anderen Vorschriften entsprechender Einleitungssatz. Auch dies deutet darauf hin, dass im Rahmen des § 14 die allgemeine Grundregelung anders als in den anderen Vorschriften des Unterabschnitts 3 im Abschnitt 2 des Waffengesetzes ausnahmsweise in Abs. 2 und nicht in Abs. 1 enthalten ist.
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Für diese Auslegung spricht auch, dass sowohl Abs. 3 als auch Abs. 4 des § 14 WaffG explizit auf Abs. 2 Bezug nimmt, indem dort ausdrücklich auf „Sportschützen nach Abs. 2“ verwiesen wird. Diese Bezugnahme lässt sich nur so verstehen, dass die Regelung des Abs. 2 insgesamt im Rahmen des Abs. 3 wie auch des Abs. 4 zugrunde zu legen ist.
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Gegen diese Auslegung lässt sich nicht durchgreifend ins Feld führen, dass der ursprünglich in dem Entwurf der Vorgängerregelung des § 14 Abs. 4 WaffG enthaltene ausdrückliche Bezug auf das so genannte Erwerbsstreckungsgebot im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden ist (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8886, S. 21). Daraus kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Gesetzgeber sich gegen eine Geltung des Erwerbsstreckungsgebots im Rahmen des § 14 Abs. 4 WaffG entschieden hätte. Denn zum einen lässt sich diese Streichung auch damit erklären, dass sie als überflüssig angesehen worden ist, weil Abs. 4 ohnehin einen allgemeinen Verweis auf § 14 Abs. 2 WaffG enthält. Zum anderen enthält auch die Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8886, S. 112) keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass diese Streichung mit dem Ziel erfolgt sein könnte, die Geltung des Erwerbsstreckungsgebots für Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG auszuschließen. In der Begründung wird darauf abgestellt, dass die Streichung dieser Passage die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der Waffen der Prüfung der in Abs. 1 Satz 2 und 3 (des ursprünglichen Entwurfs, also des jetzigen Abs. 2) statuierten spezifischen Bedürfnisse als Voraussetzungen für Schießsportler enthebe. Dies deutet aber darauf hin, dass die Streichung vor allem im Hinblick auf die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 des ursprünglichen Entwurfs genannten Erfordernisse erfolgt ist, denn bei dem Erwerbsstreckungsgebot handelt es sich um keine spezifische Bedürfnisvoraussetzung für Schießsportler, von deren Prüfung die Waffenbehörde enthoben werden könnte.
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Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 WaffG auch bei der Erteilung von Waffenbesitzkarten auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 WaffG gilt, ist - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden; die Verwaltungspraxis einzelner Bundesländer zu dieser Frage ist unterschiedlich. Eine Zulassung der Sprungrevision kommt hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen Zustimmung des beklagten Landes fehlt (§ 134 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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