| | |
| |
1. Die Klage ist unbegründet.
|
|
|
|
| |
a) Die Klägerinnen der am 9. April 2002 - damit vor Klageerhebung - aufgelösten zweigliedrigen GbR, sind befugt, Klage gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte im Streitjahr zu erheben. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im finanzgerichtlichen Verfahren führt im Streitfall nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
|
|
| |
Nach Änderung der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 898) ist eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt. Die Beteiligtenfähigkeit ist im finanzgerichtlichen Verfahren, anders als in anderen Verfahrensordnungen, z.B. in § 50 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 61 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Fähigkeit, Beteiligter im Sinne des § 57 FGO zu sein, eine, wenn auch begrenzte Steuerrechtsfähigkeit auf dem steuerrechtlichen Gebiet voraus (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1985, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFHE] 145, 408, BFH-Urteil vom 9. Juli 1996). Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind. Solche Merkmale sind, wie im Streitfall, insbesondere die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung des Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder Überschuss im Rahmen dieser Einkunftsart. Dies gilt gleichermaßen für alle in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgeführten und nach §§ 13 bis 24 EStG zu bestimmenden Einkunftsarten mit Gewinn- oder Überschusseinkünften, soweit sie bei der Tätigkeit oder der Vermögensnutzung einer Personengesellschaft anfallen können (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984, BFHE 141, 405).
|
|
| |
Der BFH hatte für den Bereich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Auffassung vertreten, nicht die GbR, sondern nur die einzelnen Gesellschafter seien beteiligtenfähig (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983; BFH-Urteil vom 26. März 1985, BFH-Urteil vom 3. Dezember 1991, BFH-Urteil vom 13. September 1994, BFH-Beschluss vom 26. April 1990, vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 1996, BFHE 182, 170, offen gelassen in: BFH-Urteil vom 26. März 1985, BFHE 143, 496). An dieser Rechtsprechung hält der BFH angesichts der Personengesellschaften zuerkannten Teilsteuerrechtsfähigkeit (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, vgl. auch BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995, BFHE 178, 86) und der Erstreckung der Klagebefugnis auf alle Einkunftsarten durch § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht mehr fest (BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BStBl II 2004, 898). Dies steht auch im Einklang mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Parteifähigkeit einer Außen-GbR im Zivilprozess (BGH-Urteil vom 29. Januar 2001, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen).
|
|
| |
Die Klagebefugnis einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, vertreten durch die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer, gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft im Rahmen einer Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erhebt, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFH/NV 2004, 1571; BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239). Mit der Vollbeendigung der Gesellschaft entfällt die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer und die Fähigkeit der Gesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter aufzutreten. Die Feststellungsbeteiligten erlangen dann, wie im Streitfall, die Klagebefugnis, soweit sie vom Feststellungsbescheid betroffen sind (Brandis, in: Tipke/Kruse, FGO, § 48 Tz. 15 m. w. N.). Den Gesellschaftern steht daneben eine eigene Klagebefugnis zu, soweit in ihrer Person die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 FGO erfüllt sind. Sieht man wie im Streitfall in der Auflösung eine Vollbeendigung durch Ausscheiden aller Gesellschafter, führt § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO ebenfalls zu einer Klagebefugnis der Klägerinnen als ehemalige Gesellschafter der GbR.
|
|
| |
b) Der Feststellungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2000 vom 17. Juni 2003 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerinnen erzielten im Streitjahr als Gesellschafterinnen der GbR gewerbliche Einkünfte gem. § 15 EStG. Die Vermietung und Veräußerung von Maschinen durch die GbR ist als selbstständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Betätigung unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu qualifizieren, die den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet.
|
|
| |
aa) Ein Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG liegt vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausgeführt wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Zu diesen so genannten positiven Tatbestandmerkmalen des § 15 Abs. 2 EStG tritt ein negatives Tatbestandsmerkmal hinzu. Die Betätigung muss den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten.
|
|
| |
Die GbR übte eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit aus. Der Erwerb und die Vermietung von vierzig Maschinen in einem Zeitraum von rund zehn Jahren und die Veräußerung von mindestens sieben Maschinen sind als eine selbständige sowie nachhaltige Tätigkeit zu qualifizieren. Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Wiederholte Tätigkeiten liegen auch dann vor, wenn der Grund, tätig zu werden, auf einem einmaligen Beschluss beruht, die Erledigung aber mehrere Einzeltätigkeiten erfordert (BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 60/80, BFHE 145, 33, BStBl II 1986, 88 m. w. N.).
|
|
| |
Die Betätigung der GbR ist auch als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzusehen. Im Streitfall wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht dadurch ausgeschlossen, dass die GbR beim Erwerb der Maschinen nur einen Geschäftspartner, die ... GmbH, hatte und weitere potentielle Mieter nicht gewonnen werden sollten. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beinhaltet, dass eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143). Dieses Merkmal soll aus dem Begriff des Gewerbebetriebs Tätigkeiten ausklammern, die von Gewinnabsicht getragen, aber nicht auf Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind (BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 85/83, BFHE 147, 245, BStBl II 1986, 858). Ist der Gegenstand eines Gewerbebetriebs der Ankauf und Verkauf von Vermögensgegenständen, so ist es nicht erforderlich, dass jeder einzelne Vermögensgegenstand einer Mehrzahl von Personen angeboten wird. Ein Händler verliert nicht deswegen seine Eigenschaft als Gewerbetreibender, weil beim Erwerb des Kaufgegenstandes bereits bestimmt ist, an wen er ihn veräußern wird (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463). Ebenso wird die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Mietobjekt bereits bei der Anschaffung für einen bereits benannten Mieter bestimmt ist (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559).
|
|
| |
bb) Die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung liegt im Streitfall ebenfalls vor. Der Erwerb und die Veräußerung der Maschinen waren nicht lediglich Vorgänge, die den Beginn und das Ende einer auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. Die besonderen Umstände, die eine Vermietungstätigkeit zu einer gewerblichen Vermietungstätigkeit machen, so dass die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird, ergeben sich im Streitfall daraus, dass die Maschinen, die vom alleinigen Geschäftspartner der GbR nicht mehr benötigt wurden, nicht anderweitig vermietet werden, sondern ihr Verkauf die Anschaffung neuer Maschinen finanzieren sollte. Die Vermietungstätigkeit der GbR und der Verkauf von Produktionsmaschinen stellten aufgrund der zumindest bedingten Veräußerungsabsicht, die von Anfang an aufgrund dessen, dass an andere potentielle Mieter nicht vermietet werden sollte, vorhanden war, ein einheitliches Geschäftskonzept dar. Die Tätigkeit der GbR hatte gewerblichen Charakter. Im Streitfall ist die Nutzung des Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung von der Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht zu trennen.
|
|
| |
Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nichtsteuerbaren Sphäre der Vermögensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung ein Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung über der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617). Es gibt auch Fälle, in denen die Vermietung und der marktmäßige Umschlag von Wirtschaftsgütern miteinander verbunden sind. Ein derartiger Fall ist nach der Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger planmäßig Grundstücke in Form von Althausbesitz fremdfinanziert erwirbt, kurz- oder langfristig vermietet sowie unter Ausnutzung steuerrechtlicher und mietrechtlicher Vergünstigung in Stand setzt oder modernisiert, um sie bei günstiger Gelegenheit zu veräußern und dadurch eine Vermögensmehrung zu erreichen (BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BStBl II 1981, 522). Auch eine Tätigkeit, bei der die Vermietung und der anschließende Verkauf von beweglichen Wirtschaftsgütern planmäßig miteinander kombiniert werden, ist einheitlich als gewerblich anzusehen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559).
|
|
| |
Die Rechtsprechung des BFH stellt für die Beantwortung der Frage, ob die Grenze von der Vermögensverwaltung überschritten ist, darauf ab, wie sich nach dem Geschäftsplan das Verhältnis von Miet- und Veräußerungserlösen zueinander bestimmt. Ist geplant, ein bewegliches Wirtschaftsgut während seiner gesamten Nutzungsdauer zu vermieten, so ist der Bereich der bloßen Vermögensverwaltung nicht überschritten (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467; BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559). Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung ist auch nicht überschritten, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut zum Schrottwert veräußert oder wenn es planwidrig vorzeitig verkauft wird, um eine Verlust bringende Vermietung zu beenden (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14). Im Streitfall sah der Geschäftsplan der GbR seit ihrer Gründung im Jahre 1990 vor, die Maschinen, soweit sie technisch veraltet und von dem alleinigen Geschäftspartner für den Produktionsprozess nicht mehr von Nutzen waren, auszutauschen. Abgesehen von vier Verschrottungen, die in dem Zeitraum von 1990 bis 2000 erfolgten, hatten die veräußerten sieben Maschinen noch eine Restnutzungsdauer. Sollte aber - nach Angaben der Klägerinnen - von vornherein eine Vermietung an fremde Dritte aufgrund des damit verbundenen organisatorischen und arbeitsmäßigen Aufwands nicht erfolgen, so stand bereits im Zeitpunkt des Erwerbs fest, dass diese Maschinen später, soweit sie von der ... GmbH nicht mehr benötigt wurden und noch eine Restnutzungsdauer verblieb, veräußert werden sollten, um die Vermögenswerte durch Umschichtung zu realisieren. Die Veräußerungen sind nach Ansicht des Senats nicht als planwidrige, vorzeitige, daher nicht vorhersehbare und gelegentliche Vermögensumschichtungen zu werten, weil die Klägerinnen im Bereich der Vermietung von Produktionsmaschinen mit technischen Neuerungen rechnen mussten. Dies gilt erst recht, da nach Angaben der Klägerinnen die Mietverträge flexibel ausgestaltet gewesen waren, so dass der alleinige Mieter das jeweilige Mietverhältnis über eine bestimmte Maschine aufkündigen konnte, wenn durch technische Neuerungen ein Austausch der Maschine in seinem Produktionsprozess sinnvoll war, auch wenn diese Maschine noch eine Restnutzungsdauer hatte, die sich in einem über dem Schrottwert liegenden Marktwert widerspiegelte. Bei entsprechender technischer Entwicklung und betrieblichen Erfordernissen des Mieters hätte die GbR auch weitere Maschinen, möglicherweise auch alle Maschinen, auch nur nach einer kurzen Vermietungsdauer veräußert. Bei einer gegenläufigen technischen und betrieblichen Entwicklung hätte die GbR stattdessen möglicherweise keine einzige Maschine veräußert. Daraus folgt, dass Veräußerungen zur Vermögensumschichtung zumindest bedingt von Anfang an zum Geschäftsplan der GbR gehörten. Dies schließt wiederum aus, dass nach dem Geschäftsplan nur vorgesehen war, die Maschinen grundsätzlich während ihrer gesamten Nutzungsdauer zu vermieten. Damit ist aber der Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschritten, so dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
|
|
| |
Die Veräußerungserlöse wurden von den Klägerinnen nicht entnommen, sondern reinvestiert. Die Veräußerungserlöse dienten der Finanzierung der Anschaffung von weiteren, technisch modernen Maschinen, die dem Geschäftspartner der GbR im Wege der Vermietung zur Verfügung gestellt wurden. Der Verkauf der Maschinen, die noch einen Marktwert hatten, war nach dem Geschäftskonzept somit die einzige Möglichkeit diese beweglichen Wirtschaftsgüter zu verwerten, für den Fall, dass der alleinige Geschäftspartner der GbR vor Ablauf der tatsächlichen Nutzungsdauer einer Maschine aufgrund technischer Erneuerungen Bedarf an einer neuen, technisch verbesserten Maschine hatte. Der substantielle Vermögenswert wurde durch Verkauf der Maschinen ausgenutzt, um mit diesen realisierten Vermögenswerten weitere neue Maschinen erwerben zu können. Die Veräußerungen waren nicht lediglich Veräußerungen zum Schrottwert. Ebenso war der Verkauf der Maschinen kein planwidrig vorzeitiger Verkauf, um eine Verlust bringende Vermietung zu beenden. Vielmehr sollten zumindest diejenigen Maschinen, die für den alleinigen Geschäftspartner der GbR in seinem Produktionsprozess nicht mehr von Nutzen waren, nicht während ihrer gesamten tatsächlichen Nutzungsdauer weiter vermietet werden, sondern unter Ausnutzung ihrer substantiellen Vermögenswerte am Markt umgesetzt, um mit dem erzielten Veräußerungserlösen neue, bessere Maschinen nach den Wünschen des Mieters anschaffen zu können.
|
|
| |
Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der Vermögensverwaltung aufgestellte Drei-Objekt-Grenze nicht entsprechend auf die Vermietung von Produktionsmaschinen anzuwenden. Bewegliche Wirtschaftsgüter unterliegen einer weit höheren Abnutzung als Immobilien. Werden diese zum Schrottwert verkauft, ist die Zahl der veräußerten Maschinen nicht geeignet, eine gewerbliche Betätigung zu begründen. Das Verhältnis von sieben Veräußerungen zu insgesamt vierzig vermieteten Maschinen ist kein geeignetes Kriterium, eine private Vermögensverwaltung von einem Gewerbebetrieb abzugrenzen. Entscheidungserheblich und somit für das Gesamtbild der Verhältnisse maß-
|
|
| |
gebend ist vielmehr, dass die Veräußerungen zumindest für diejenigen Maschinen geplant waren, die aufgrund technischer Erneuerungen für den alleinigen Geschäftspartner der GbR nicht mehr von Nutzen waren.
|
|
| |
Die Annahme eines Gewerbebetriebs führt nicht dazu, dass die gewerbliche Tätigkeit des alleinigen Geschäftspartners der GbR den Klägerinnen zugerechnet und gleichgerichtete Interessen naher Angehöriger unterstellt werden. Allein die Betätigung der GbR erfüllt den gesetzlichen Tatbestand des § 15 Abs. 2 EStG. Die Klage war daher abzuweisen.
|
|
|
|
| |
3. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzliche Bedeutung hat.
|
|