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Die am ... 1986 in Freiburg geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige. Ihre Eltern, ..., sind seit 1991 geschieden; sie übten bis zur Volljährigkeit der Klägerin die elterliche Sorge gemeinsam aus.
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Von 1994 bis 2001 besuchte die Klägerin die Schule für Körperbehinderte in Emmendingen/Wasser, im Anschluss eine Hauptschule, die sie im Sommer 2003 mit dem Hauptschulabschluss beendete. Für die Zeit vom 15.12.2001 bis zum 31.08.2002 bestand eine Erziehungsbeistandschaft durch den beklagten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald.
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Von April 2001 bis etwa Ende Oktober 2003 hielt sich die Klägerin bei ihrem damaligen Freund in Bahlingen am Kaiserstuhl, Kreis Emmendingen, auf. Im Anschluss lebte sie bis etwa Ende 2003/Anfang Januar 2004 bei dem zweiten Ehemann ihrer Mutter in Freiburg/St. Georgen, bis sie Anfang Januar 2004 zu einer Freundin nach Freiburg-Haslach zog. Ab dem 01.11.2003 war sie mit Hauptwohnsitz bei ihrem Stiefvater in Freiburg/St. Georgen und mit Nebenwohnsitz bei ihrer Mutter in Merzhausen, Kreis Breisgau-Hochschwarzwald, gemeldet.
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Am 13.01.2004 meldete sich der Vater der Klägerin telefonisch beim Kreisjugendamt des beklagten Landkreises. Er berichtete, dass die Klägerin, die am 23.01.2004 18 Jahre alt werde, nicht bei ihrer Mutter wohnen wolle und aus seiner Sicht in einer betreuten Wohnform aufgenommen werden müsse. Am 14.01.2004 sprach die Klägerin persönlich vor und schilderte, sie wolle weder zu ihrem Vater ziehen - der in Denzlingen zusammen mit seiner Partnerin wohne - noch zu ihrer Mutter, die jetzt in einer Einzimmerwohnung in Merzhausen lebe. Sie besuche die zweijährige Wirtschaftsschule, wolle aber wechseln. Die jetzige Situation belaste sie sehr. Ausweislich eines Aktenvermerks der zuständigen Sachbearbeiterin des beklagten Landkreises vom 11.02.2004 wurde später sowohl dem Vater der Klägerin als auch der Klägerin selbst mitgeteilt, dass für die Bewilligung von Jugendhilfe die beigeladene Stadt Freiburg zuständig sei, weil sich die Klägerin das letzte halbe Jahr tatsächlich dort aufgehalten habe. In dem Aktenvermerk wird festgehalten, dass der Klägerin die Telefonnummer des Wohngruppenverbundes Freiburg gegeben worden sei, damit sie sich „unabhängig von der Zuständigkeitsfrage“ dort über die Wohnform informieren könne.
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Etwa am 20.01.2004 zog die Klägerin zu ihrem Vater nach Denzlingen, Kreis Emmendingen.
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Mit Schreiben vom 25.02.2004 teilte der Wohngruppenverbund Freiburg, eine stationäre Einrichtung der Jugendhilfe in privater Trägerschaft, dem beklagten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mit, dass die Klägerin am 23.02.2004 in die Wohngruppe in der R. Straße ..., Freiburg, eingezogen sei. Der beklagte Landkreis wies den Verbund in einem Schreiben vom 02.03.2004 darauf hin, dass die Klägerin und ihr Vater am 15.01.2004 telefonisch gebeten worden seien, sich an das zuständige Jugendamt der beigeladenen Stadt Freiburg zu wenden.
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Mit Schreiben an den beklagten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und an die beigeladene Stadt Freiburg vom 29.05.2004 beantragte die Klägerin ausdrücklich die Gewährung von Hilfe nach § 41 SGB VIII ab dem 23.02.2004.
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Mit
Bescheid vom 22.06.2004
lehnte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald für den beklagten Landkreis den Antrag der Klägerin aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 86a Abs. 1 SGB VIII sei für Leistungen an junge Volljährige der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Dem Melderegister des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald sei zu entnehmen, dass die Klägerin am 01.11.2003 dort angegeben habe, mit Hauptwohnsitz in Freiburg gemeldet zu sein. Sie habe damit ihren gewöhnlichen und tatsächlichen Aufenthalt nicht im Bereich des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald, sondern in dem des Stadtjugendamtes Freiburg gehabt.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 06.07.2004 Widerspruch und legte eine ausführliche Stellungnahme des Wohnungsverbundes Freiburg vom 24.06.2004 zu ihrer derzeitigen Situation vor, in der unter anderem ausgeführt wird, dass sie weiterer Hilfe beim Aufbau eines positiven Selbstkonzepts, Unterstützung und Beratung in Bezug auf die aktive Gestaltung von Beziehungen zu Gleichaltrigen, Hilfe bei der Reflexion der eigenen Bedürfnisse, Unterstützung bei Schul- oder Ausbildungssuche und Anleitung und Unterstützung im hauswirtschaftlichen und finanziellen Bereich bedürfe.
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Mit Bescheid vom 12.07.2004 lehnte die beigeladene Stadt Freiburg den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin vor Beginn der Leistungen habe im Landkreis Emmendingen gelegen, weil sie zuvor bei ihrem Vater in Denzlingen, Kreis Emmendingen, gelebt habe. Dem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
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Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des beklagten Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald vom 22.06.2004 wurde mit
Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 30.07.2004
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin und ihrem Vater sei im Januar 2004 mitgeteilt worden, dass der beklagte Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald für eine Leistung nach dem SGB VIII nicht zuständig sei. Ihnen sei anheim gestellt worden, bei entsprechender Bedarfssituation einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung bei der beigeladenen Stadt Freiburg zu stellen. Dem Wunsch einer Mitarbeiterin des Wohngruppenverbundes Freiburg sei durch die Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes des Kreisjugendamts soweit Rechnung getragen worden, dass die Telefonnummer und Adresse des Wohngruppenverbundes an die Klägerin weitergegeben worden seien, damit unabhängig von der Zuständigkeit ein mögliches Informationsgespräch stattfinden könne. In der Folge sei erneut festgestellt worden, dass der beklagte Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald nicht zuständig sei. Dies sei auch dem Wohngruppenverbund Freiburg mitgeteilt worden. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die eine andere Entscheidung als die im Ablehnungsbescheid vom 22.06.2004 getroffene zulassen würden. Vor Hilfebeginn am 23.02.2004 habe die Klägerin im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald keinen kostenrechtlich relevanten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt (§ 86a SGB VIII). Die Regelungen des § 43 SGB I seien nicht anwendbar, da hier die speziellen Regelungen zur Zuständigkeit des SGB VIII vorrangig und abschließend seien. In der Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Widerspruchsbescheid wurde auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe verwiesen.
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Ein in einem Schreiben der Klägerin an die beigeladene Stadt Freiburg vom 30.09.2004 erneut gestellter Antrag auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige wurde von dieser an den beigeladenen Landkreis Emmendingen weitergeleitet, jedoch vom Landkreis Emmendingen im November 2004 an die beigeladene Stadt Freiburg mit der Begründung zurückgesandt, dass diese zur Hilfegewährung örtlich zuständig sei.
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Am 14.03.2005 hat die Klägerin Klage gegen den beklagten Landkreis erhoben. Zur Begründung wird ein Attest des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin ... ... vom 20.09.2004 vorgelegt, nach dem bei der Klägerin, die sich in ärztlich-psychotherapeutischer Behandlung befinde, eine gravierende psychosomatische Problematik vorliege, durch die sie in ihrer Lebensgestaltung und -entwicklung erheblich eingeschränkt und gefährdet sei. Es werde dringend empfohlen, die jetzt angebotene Unterstützung in Form einer begleiteten Wohngruppe weiterzuführen, da ohne stabilen äußeren Rahmen die Gefahr von schwerer Dekompensation drohe. Weiter wurden vorgelegt Berichte des Wohngruppenverbunds Freiburg vom 07.06.2005 und vom 29.08.2005, wonach es weiterer konkreter Hilfestellungen und Kontrollen bedürfe. Ergänzend wird zur Begründung der Klage vorgetragen: Ihr stehe ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß §§ 41 Abs. 2, 27 Abs. 2 Satz 1, 34 Satz 1, 2. Altern. SGB VIII zu. Zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern des beklagten Landkreises sei sie „quasi wohnsitzlos“ gewesen. Der beklagte Landkreis sei auch zur Hilfegewährung zuständig gewesen. Nach § 86a SGB VIII sei für Leistungen an junge Volljährige örtlich der Träger zuständig, in dessen Bereich der Volljährige vor der Leistung seinen Aufenthalt gehabt habe. Für ein vorläufiges Tätigwerden sei der Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Jugendliche tatsächlich aufhalte. Dies sei bei Antragstellung der Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewesen. Im Übrigen bestehe nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I, der hier ebenfalls anzuwenden sei, ein Anspruch auf jedenfalls vorläufige Leistungen durch den zuerst angegangenen Leistungsträger.
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Die Klägerin beantragt (sachdienlich),
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den Bescheid des beklagten Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald vom 22.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung betreuten Wohnens (Pflegesatz-/Unterkunftskosten, Taschengeld, Kleidergeld, Fahrgeld, Schülerfreibetrag) in gesetzlicher Höhe seit dem 23.02.2004 zu bewilligen
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Der beklagte Landkreis beantragt,
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Er trägt vor: Es fehle an seiner örtlichen Zuständigkeit. § 43 SGB I sei nicht anwendbar, da in der spezialgesetzlichen Regelung des § 86a SGB VIII i. V. m. § 86d SGB VIII eine abschließende Regelung für entsprechende Vorgänge vorliege. Danach werde in Fällen, in denen sich mehrere Träger nicht einig seien, der örtliche Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Bereich sich der junge Mensch, hier die Klägerin, vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhalte (§ 86d SGB VIII). Dies sei der Jungendhilfeträger eines der Beigeladenen.
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Die beigeladene Stadt Freiburg hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
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Der beigeladene Landkreis Emmendingen hat ebenfalls keinen förmlichen Antrag gestellt. Für ihn wird unter anderem vorgetragen: Das Kreisjugendamt Emmendingen habe erst mit Schreiben der beigeladenen Stadt Freiburg vom 22.10.2004 Kenntnis von der Unterbringung und dem erzieherischen Bedarf/Bedarf der Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin erhalten. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit sei auf den tatsächlichen Aufenthalt vor Hilfebeginn abzustellen. Inwieweit dieser vor Aufnahme in einer Einrichtung im Stadtgebiet Freiburg oder im Landkreis Emmendingen gelegen habe, lasse sich im Nachhinein nicht abschließend feststellen.
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Auf eine von der Klägerin am 01.07.2005 gegen die beigeladene Stadt Freiburg erhobene Untätigkeitsklage - 4 K 1345/05 - lehnte diese mit Bescheid vom 25.07.2005 den Antrag der Klägerin vom 30.09.2004 mit der Begründung ab, es fehle an der örtlichen Zuständigkeit. Das Klageverfahren wurde mit Gerichtsbeschluss vom 05.08.2005 eingestellt. Am 30.08.2005 erhob die Klägerin Widerspruch. Das Widerspruchsverfahren wurde im Einverständnis mit der Klägerin zum Ruhen gebracht.
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Nachdem sich die Klägerin Anfang 2004 von der Realschule abgemeldet hatte, besuchte sie ab Sommer 2004 die Edith-Stein-Schule für Gesundheit und Pflege, von der sie vor Ostern 2005 entlassen wurde. Inzwischen hat sie eine Ausbildungsstelle gefunden. Innerhalb des Betreuten Wohnens Freiburg wechselte die Klägerin am 11.09.2004 von einer Wohngruppe in der R. Straße in eine Wohnung in der S. Straße und Anfang 2005 in eine - ebenfalls zum Wohngruppenverbund Freiburg gehörende - Einzimmerwohnung in der H. Straße.
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In einem nicht öffentlichen Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 20.12.2005 haben die Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen erklärt, sie gingen übereinstimmend davon aus, dass vom Zeitpunkt des ersten telefonischen Kontakts mit dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald im Januar 2004 bis heute die Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe bzw. Hilfe für junge Volljährige gegeben gewesen seien und auch weiter vorlägen, dass ihr auch Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) zu gewähren gewesen bzw. heute zu gewähren sei, sie also grundsätzlich einen Anspruch auf die gewährte Hilfe gehabt habe und weiter habe. Es stehe daher für sie fest, dass der zuständige Jugendhilfeträger die angefallenen Kosten in gesetzlicher Höhe zu übernehmen habe. Streitig sei lediglich die örtliche Zuständigkeit.
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Mit Beschluss vom 22.12.2005 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.
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Dem Gericht liegen die vom beklagten Landkreis und der beigeladenen Stadt Freiburg vorgelegten Akten (jeweils ein Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg über das Verfahren gegen die beigeladene Stadt Freiburg - 4 K 1345/05 - vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten - 4 K 413/05 - ist Gegenstand der Entscheidung; hierauf wird ergänzend verwiesen.
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