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Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Monate August 2003 und August 2006.
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Am 23.09.2002 beantragte die Klägerin erstmals Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 10 des Gymnasiums „Schule X.“. Hierbei legte sie u. a. eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach § 9 BAföG vom 20.09.2002 vor, wonach die Zahl der Ferientage im Ausbildungsjahr (einschließlich Samstage) 94 Tage beträgt. Handschriftlich findet sich der Vermerk: „Jeden Samstag ist Unterricht!“.
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Mit Bescheid vom 30.10.2002 setzte das Landratsamt Ravensburg - Amt für Ausbildungsförderung - den Bewilligungszeitraum von 09/2002 bis 07/2003 fest und lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens den monatlichen Gesamtbedarf des Auszubildenden übersteige. Soweit der Steuerbescheid der Eltern der Klägerin für das maßgebende Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes vorliege, werde über den Antrag endgültig entschieden.
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Am 25.09.2003 stellte die Klägerin einen Weiterförderungsantrag für den Besuch der Klasse 11 der Schule X. Mit Bescheid vom 27.11.2003 lehnte das Landratsamt Ravensburg - Amt für Ausbildungsförderung - auch für den Bewilligungszeitraum 09/2003 bis 08/2004 eine Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens den Gesamtbedarf des Auszubildenden übersteige. Soweit der Steuerbescheid der Mutter der Klägerin für das maßgebende Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes vorliege, werde über den Antrag endgültig entschieden.
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Am 23.06.2004 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 12 der Schule X. Zudem wurden ein Antrag auf Aktualisierung des Elterneinkommens nach § 24 Abs. 3 BAföG gestellt und in der Folge die Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 2001 und 2002 vorgelegt.
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Mit Bescheid vom 30.05.2005 bewilligte das Landratsamt Ravensburg - Amt für Ausbildungsförderung - für die Bewilligungszeiträume 09/2003 bis 08/2004 und 09/2004 bis 08/2005 Ausbildungsförderung in unterschiedlicher Höhe unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen der Eltern der Klägerin im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse (§ 24 Abs. 3 BAföG). Für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis 07/2003 wurde abschließend entschieden und rückwirkend Ausbildungsförderung bewilligt. Der Bescheid wurde am 31.05.2005 versandt.
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Am 08.06.2005 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Sie ließ zum einen geltend machen, dass sie mit ihrem Antrag vom 15.09.2002 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2002 bis einschließlich 08/2003 beantragt habe, und bat um eine entsprechende Änderung des Bescheides. Zum anderen sei, was die Höhe des festgesetzten Bedarfs angehe, in sämtlichen Bewilligungszeiträumen der Zuschlag zur Krankenversicherung nicht berücksichtigt worden.
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Mit Schreiben vom 20.06.2005 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass gem. § 15 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit Tz. 15.2.3 der BAföG-VwV während der unterrichtsfreien Zeit Ausbildungsförderung nur geleistet werden könne, wenn diese in einem Jahr 77 Ferienwerktage nicht überschreite. Überschreite, wie dies hier der Fall sei, die unterrichtsfreie Zeit in einem Jahr 77 Ferienwerktage, so werde die Dauer der Leistung von Ausbildungsförderung für jeden angefangenen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen um einen Kalendermonat gekürzt. Dem Widerspruch der Klägerin könne daher insoweit nicht abgeholfen werden. Die Förderung für die Monate 08/2004 und 08/2005 sei zu Unrecht bewilligt worden.
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Darauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 28.06.2005, dass beim Internatsbetrieb die Unterrichtszeit mit Rücksicht auf die auswärtigen und im Ausland wohnenden Schüler, die in den kurzen Ferien nicht nach Hause könnten, gestrafft und daher auch der Samstag als Unterrichtstag ausgeführt werde. Dafür seien die Ferien entsprechend länger. Am Gymnasium ohne Internat hätten die Schüler jedoch jeden Samstag unterrichtsfrei, dafür kürzere Ferienzeiten. Zum Beispiel habe es im Jahr 2005 an der Schule X. 82 Ferientage gegeben, wovon 31 Samstage mit Unterricht abzurechnen seien. Es verblieben dann 51 Ferientage insgesamt. Auch wenn der Abzug von den angegebenen 94 Ferientagen vorgenommen werde, blieben nur 63 Ferientage übrig. Jedenfalls seien es weniger als 77 Ferienwerktage, so dass der Bescheid anzupassen sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück. Der Widerspruch gegen die Festsetzung des Bewilligungszeitraums auf 09/2002 bis 07/2003 im Bescheid vom 30.05.2005 sei unbegründet, da die Verkürzung des Bewilligungszeitraums um einen Monat zu Recht erfolgt sei. Die Schule X. habe auf dem Formblatt 2 94 Ferienwerktage im Schuljahr 2002/2003 bescheinigt. Die unterrichtsfreie Zeit an der von der Klägerin besuchten Ausbildungsstätte überschreite daher erheblich den Umfang der Ferientage an öffentlichen Schulen und die in der Tz. 15.2.3 BAföG-VwV festgelegte Grenze von 77 Ferienwerktagen. Dies habe zur Folge, dass der Bewilligungszeitraum zu Recht um einen Monat verkürzt und der Klägerin für den Monat August 2003 keine Förderungsleistungen bewilligt worden seien. Dem stehe nicht entgegen, dass an der Schule X. auch an Samstagen planmäßiger Unterricht stattfinde. Auch in öffentlichen Schulen bestehe die Möglichkeit, Samstage für den Unterricht zu nutzen. Es stehe den Ausbildungsstätten grundsätzlich frei, wie sie den pro Unterrichtswoche zu vermittelnden Stoff auf die einzelnen Unterrichtstage verteilen. Eine Aufrechnung von Samstagen, an denen Unterricht stattfinde, mit Ferienwerktagen sei förderungsrechtlich nicht möglich.
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Im Widerspruchsbescheid wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die für die Monate August 2004 bzw. 2005 bewilligte Ausbildungsförderung rechtswidrig erbracht worden sei. Da der Klägerin in dieser Hinsicht jedoch Vertrauensschutz zugebilligt werden müsse, könnten die erbrachten Leistungen nicht zurückgefordert werden.
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Hinsichtlich der Berücksichtigung des Zuschlages zur Krankenversicherung wurde dem Widerspruch der Klägerin mit Bescheid des Landratsamts Ravensburg - Amt für Ausbildungsförderung - vom 27.02.2006 abgeholfen. Gleichfalls wurde auf Antrag der Klägerin vom 17.06.2005 Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 13 der Schule X. für den Bewilligungszeitraum 09/2005 bis 07/2006 bewilligt. Der Bewilligungszeitraum sei um einen Monat gekürzt worden, da bei der besuchten Ausbildungsstätte die unterrichtsfreie Zeit in einem Jahr 77 Ferienwerktage überschreite. Hiergegen hat die Klägerin am 09.03.2006 Widerspruch erheben lassen, über den noch nicht entschieden ist.
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Die Klägerin hat am 23.02.2006 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Monate 08/2003 und 08/2006 begehrt. Zur Begründung lässt sie ihre im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen wiederholen und vertiefen. Ergänzend wird vorgetragen, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Klägerin gegenüber einer Schülerin an einer öffentlichen Bildungsstätte bei gleichen Stundenzahlen pro Schuljahr, jedoch anderer Verteilung der Unterrichts- und Ferientage förderungsrechtlich nicht gleich behandelt werde.
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Die Klägerin beantragt sachdienlich,
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den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Monate August 2003 und August 2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und die Bescheide des Landratsamtes Ravensburg - Amt für Ausbildungsförderung - vom 30.12.2002, 30.05.2005 und 27.02.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 31.01.2006 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
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Zur Begründung werden die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 31.01.2006 angestellten Erwägungen wiederholt und vertieft.
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Am 30.06.2006 hat die Klägerin ihre Ausbildung an der Schule X. mit Bestehen der Abiturprüfung beendet; ein Zeugnis hierüber ist ihr am 30.06.2006 erteilt worden.
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Der Kammer haben die Förderungsakten des Beklagten vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
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