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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
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Die Klägerin war seit dem 01. Januar 2005 als vollbeschäftigte Angestellte bei dem beklagten Landkreis als Verwaltungsangestellte im „Versorgungsamt S.“ angestellt. Die Aufgaben des bisherigen Versorgungsamts S. als untere Verwaltungsbehörde des Landes Baden-Württemberg gingen aufgrund des baden-württembergischen Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG, GBI. Baden-Württemberg 2004, 469 ff.) vom 01. Juli 2004 mit Wirkung vom 01. Januar 2005 auf den Beklagten über (Art. I Abs. 4 VRG). Vergütet wurde sie nach der Vergütungsgruppe VII des einzelvertraglich in Bezug genommenen BAT. Das Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf EUR 1.800,00.
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Zuvor war die Klägerin auf Grund befristeter Arbeitsverträge seit 02. Januar 2002 beim selben Versorgungsamt Stuttgart als Angestellte des Landes beschäftigt. Die letzte Befristung war dort bis zum 31. Dezember 2004 vereinbart. Gem. Art. 8 § 2 VRG waren die Stadt- und Landkreise verpflichtet, anteilig die Arbeitnehmer der Behörden, die von der gesetzlichen Aufgabenübertragung betroffen sind, mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums zum 01. Januar 2005 zu übernehmen und den Betroffenen rechtzeitig Arbeitsvertragsangebote zu unterbreiten oder Angebote der Arbeitnehmer anzunehmen. Art. 8 § 2 VRG hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:
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Übernahme von Beschäftigten des Landes
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| § 1 Übernahme der Beamten des Landes |
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| § 2 Übernahme der Angestellten und Arbeiter des Landes |
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(1) 1Die Stadt- und Landkreise sind verpflichtet, anteilig die Arbeitnehmer der Behörden, die von der Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz auf die Bürgermeisterämter und Landratsämter betroffen sind, mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums zum 1. Januar 2005 zu übernehmen; dies gilt nicht für die zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer und bei den Landkreisen für die den Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten. 2Die Stadt- und Landkreise haben ihre Verpflichtung nach Satz 1 in der Weise zu erfüllen, dass sie dem jeweiligen Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot mindestens auf der Grundlage der nachfolgenden Absätze unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers annehmen. 3Die Fachministerien haben den Stadt- und Landkreisen entsprechende Angaben zu machen. 4§ 1 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 gelten sinngemäß.
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(2) Für das Beschäftigungsverhältnis der nach Absatz 1 übernommenen Angestellten des Landes gilt für die Dauer des ununterbrochen zum Stadt- oder Landkreis fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Folgendes:
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| 1. |
| Die Übernahme erfolgt mindestens in der Vergütungsgruppe, in die der Angestellte am Tag vor seiner Übernahme eingruppiert war und im Umfang der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am Tage vor der Übernahme. |
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Angesichts dessen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Bundesland Baden-Württemberg bis zum 31. Dezember 2004 befristet war, schlossen die Parteien am 07. Dezember 2004 einen Arbeitsvertrag, der unter § 1 Bezug nehmend auf § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 30. Juni 2005 befristet war. In § 2 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien die Anwendung der Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags, „insbesondere der Sonderregelung 2y“, in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Wegen der weiteren Bestimmungen des Arbeitsvertrags wird inhaltlich auf die in Kopie zur Akte gereichte Vertragsurkunde (Anlage K1 - Bl. 5/6 der Akte des Arbeitsgerichts) verwiesen.
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Unter dem Datum des 06. Mai 2005 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die den nachstehenden Wortlaut hat (Anl. K2 - Bl. 7 der Akte des Arbeitsgerichts):
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| Frau … (Klägerin), geboren am … (Datum) in Nürtingen, wohnhaft in … (Wohnort), |
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| - als Arbeitnehmerin - wird folgende Änderung des Arbeitsvertrages vom 07.12.2004 vereinbart: |
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| Das Arbeitsverhältnis wird bis 31.12.2005 verlängert und endet zu diesem Zeitpunkt ohne dass es einer Kündigung bedarf. |
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| Böblingen, den 06.05.2005 |
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Die Klägerin hält die Befristungsabreden mangels Vorliegens sachlicher Gründe für unwirksam. Es bestehe nach wie vor Bedarf an ihrer Arbeitskraft. Sie sei sowohl vom Land als auch von dem Beklagten unter Umgehung bzw. Nichtbeachtung sämtlicher Vorschriften der Befristung hingehalten worden. Mit dem VRG seien zwingende Bestandsschutzbestimmungen des § 613a BGB umgangen worden. Auch seien die sachgrundlosen Befristungen mit dem Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vereinbar.
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Schließlich sei die letzte Befristung im Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y zum BAT unwirksam. Da das Arbeitsverhältnis fortbestehe, habe der Beklagte die Klägerin weiterzubeschäftigen.
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Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 31.12.2005 nicht beendet worden ist.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den Ablauf des 31.12.2005 weiterzubeschäftigen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unter keinem Gesichtspunkt unwirksam.
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Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil der Feststellungsklage stattgegeben und die Leistungsklage abgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf völlige Klageabweisung weiter verfolgt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei bei der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses das Zitiergebot der Nr. 6 a) der Protokollnotiz zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht einschlägig.
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Demgegenüber verteidigt die Klägerin das arbeitsgerichtliche Urteil und bittet um die Zurückweisung der Berufung.
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Wegen des Vortrags der Parteien in seinen Einzelheiten wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze wie auch das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
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