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Die Parteien streiten über die Höhe der Sparkassensonderzahlung nach dem TVöD-S für das Jahr 2006.
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Der am ... 1950 geborene Kläger ist seit 01.12.1966 bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum 31.05.1969 absolvierte er eine Lehre als Bankkaufmann. Seit dem 01.06.1969 ist er in einem Arbeitsverhältnis als Bankkaufmann tätig ist. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 03.06.1969 (ABl. 10 und 85) zugrunde.
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Am 02.12.2003 schlossen die Parteien für die Zeit ab dem 01.03.2005 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitsphase in der Zeit vom 01.03.2005 bis 31.08.2007 und einer Freistellungsphase vom 01.09.2007 bis zum 28.02.2010 ab (ABl. 11 f). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt hiernach die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit.
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Der Kläger ist seit 1973 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg. Sie hat rund 1800 Beschäftigte. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde mit Wirkung zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet.
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Die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Sparkassen (TVöD-S) vom 07.02.2006 bestimmt u.a. folgendes:
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(1) Die/der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
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§ 18.4 Sparkassensonderzahlung
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(1) Bankspezifisch Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Sie besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil ist individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen. Er bestimmt sich nach den Absätzen 3 und 4. Alle ausgezahlten Anteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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Voraussetzung für die SSZ ist, dass der Beschäftigte am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis steht. ...
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(2) Das Monatstabellenentgelt gemäß Absatz 1 Satz 3 ist das Entgelt des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.
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(3) Der individuell-leistungsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt:
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Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Leistungsbudget eingestellt. ...
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Die weiteren Einzelheiten werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. Bis zu dem Abschluss und der Anwendung der Dienstvereinbarung werden 25 v.H. eines Monatstabellenentgelts gezahlt.
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(4) Der unternehmenserfolgsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt:
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Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Absatz 2) in ein Unternehmenserfolgsbudget eingestellt. Die Höhe des Ausschüttungsvolumens bestimmt sich nach der Erreichung von institutsindividuellen Geschäftszielen der Sparkasse.... Die weiteren Einzelheiten, insbesondere der/ein katalogrelevanter Ziele und Kriterien für die Geschäftszielerreichung und die Fälligkeit (in der Regel im Monat nach der Schlussbesprechung), werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt.
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Bei Zielerreichung ist jeder/m Beschäftigten das halbe Monatstabellenentgelt auszuzahlen. ...
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Kommt bis zum Ende des zu bewertenden Kalenderjahres keine Einigung über die Dienstvereinbarung zustande, besteht abweichend von Satz 2 nur ein Anspruch auf 25 v.H. eines Monatstabellenentgelts; der restliche Anteil verfällt.
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(5) Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil gemäß Absatz 3 wird spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt. ..."
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Die Tarifparteien paraphierten die Regelung des § 18.4 TVöD-S mit dem Begriff "Monatstabellenentgelt" im Februar 2004 zu einem Zeitpunkt, als die Verhandlungsergebnisse zur Gestaltung der Gehaltstabelle, möglicher Zuschläge und Besitzstandszahlungen noch nicht vorlagen. In der Folgezeit forderte die Gewerkschaft ver.di, in § 18.4 TVöD-S den Begriff "Monatstabellenentgelt" durch den Begriff "Monatsentgelt“ zu ersetzen. Mit Schreiben vom 20.01.2006 unterbreitete die Gewerkschaft ver.di einen entsprechenden Änderungsvorschlag. Diese Forderung wurde von der Arbeitgeberseite am 16.10.2006 zurückgewiesen; Nachverhandlungen wurden abgelehnt.
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Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ/VKA) vom 13.09.2005 regelt in § 9 (Vergütungsgruppenzulagen) Abs. 1 folgendes:
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"(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT/ BAT-O/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitete Beschäftigte, denen am 30. September 2005 nach der Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage."
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Der Kläger erhielt bis zur Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von EUR 99,36. Nach der Überleitung wurde die Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage weiter gezahlt.
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Die Beklagte vereinbarte mit dem bei ihr gebildeten Personalrat im Juli 2006 eine Dienstvereinbarung für die Ausgestaltung der Sparkassensonderzahlung mit einer Laufzeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 (ABl. 86-88). Diese Dienstvereinbarung bestimmt u.a. Folgendes:
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"§ 3 Individuell-leistungsbezogener Teil der SSZ
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... Der individuell-leistungsbezogene Teil der SSZ wird für die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung (...) undifferenziert ausbezahlt, so dass grundsätzlich jeder Mitarbeiter im Sinne des § 1 dieser Dienstvereinbarung die Hälfte seines individuellen Monatstabellenentgelts i.S.d. § 44 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 TVöDBT-S ausbezahlt bekommt. ...
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§ 4 Unternehmenserfolgsbezogener Teil der SSZ
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Es wird vereinbart, dass ein für die SSZ relevanter Unternehmenserfolg sich an der wirtschaftlichen Lage der Kreissparkasse Ludwigsburg und der Erfolgsentwicklung im betreffenden Jahr bemisst.
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Ausschlaggebendes Kriterium hierfür ist die Bewilligung des variablen Teils der Vergütung der Mitglieder des Vorstands durch den Verwaltungsrat für das betreffende Jahr.
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Ist das Kriterium erfüllt, erhält jeder Mitarbeiter im Sinne des § 1 dieser Dienstvereinbarung die Hälfte seines individuellen Monatstabellenentgelts i.S.d. § 44 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 (TVöD)BT-S. Eine teilweise Zielerreichung führt nicht zur anteiligen Ausschüttung, es sei denn die variable Vergütung wird auch an die Vorstandsmitglieder anteilig bewilligt. Zielübererfüllungen werden im Rahmen der SSZ nicht berücksichtigt."
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Im November und Dezember 2006 zahlte die Beklagte an den Kläger als Sparkassensonderzahlung für das Jahr 2006 einen Betrag von je EUR 1.605,14 brutto. Bei dieser Zahlung blieb die Vergütungsgruppenzulage des Klägers in Höhe von insgesamt 99,36 EUR brutto unberücksichtigt. Den Zahlungsposten „Besitzstand Ehegattenanteil“ in Höhe von EUR 53, 45 zahlte die Beklagte trotz Alterszeit ungekürzt aus.
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Mit Schreiben vom 08.02.2007 machte der Kläger die Nachzahlung eines Betrages von EUR 99,36 brutto (2 x EUR 49,68) als restliche Sonderzahlung geltend. Mit Schreiben vom 27.02.2007 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab.
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In seiner am 16.05.2007 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Klage hat der Kläger die restliche Sonderzahlung für das Jahr 2006 geltend gemacht. Er hat vorgetragen, Bemessungsgrundlage für die Sparkassensonderzahlung 2006 im Sinne des § 18.4 Abs. 2 TVöD-S sei das tatsächliche Entgelt der Beschäftigten im Oktober 2006, das sich aus dem Tabellenentgelt gem. § 15 Abs. 1 TVöD-S, der individuellen Zulage und der Besitzstandszulage in Form der Vergütungsgruppenzulage zusammensetze. Die Sparkassensonderzahlung habe die bisherigen Einmalzahlungen Urlaubsgeld, Zuwendung und Überstundenpauschvergütung ersetzt. Sie habe nicht nach der Niederschriftserklärung 17.1 zu § 18.4 TVöD-S die Einsparung von Personalkosten zum Ziel gehabt. § 18.4 Abs. 2 definiere das Monatstabellenentgelt als Entgelt des Beschäftigten für den Monat Oktober auf der Grundlage der individuellen Arbeitszeit. Es werde damit auf das tatsächliche Entgelt des Beschäftigten Bezug genommen. Im Zeitpunkt der Paraphierung des § 18.4 TVöD-S im Februar 2004 sei die Ausgestaltung des "Monatstabellenentgelt" noch ungeklärt gewesen. Es habe sich um ein Zwischenergebnis gehandelt, das unter dem Gesamteinigungsvorbehalt gestanden habe. Die Gewerkschaft ver.di habe bereits im Frühjahr 2004 Anpassungsbedarf signalisiert und mit Schreiben vom 20.01.2006 einen Änderungsvorschlag unterbreitet. Somit umfasse der garantierte und variable Teil der Sparkassensonderzahlung jeweils einen weiteren Betrag von EUR 49,68.
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Der Kläger hat beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine restliche Sonderzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 99,36 brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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Die Beklagte hat vorgetragen, der Begriff des Monatstabellenentgelts sei in § 15 Abs. 1 TVöD-S abschließend definiert. Es bestehe aus der Entgeltgruppe und der individuell maßgeblichen Stufe. § 18.4 Abs. 2 TVöD-S enthalte keine von § 15 Abs. 1 TVöD-S abweichende Definition des Monatstabellenentgelts, sondern treffe lediglich Regelungen hinsichtlich des Monats Oktober als Bezugspunkt für die Berechnung auf der Grundlage des in diesem Monat maßgeblichen Beschäftigungsumfangs. Es entspreche auch nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien, sonstige Vergütungsbestandteile bei der Sparkassensonderzahlung zu berücksichtigen. Es treffe zu, dass aus Gewerkschaftssicht frühzeitig Anpassungsbedarf gesehen worden sei. Es sei aber bis zum Abschluss der Verhandlungen keine Einigung erzielt worden. Der TVöD und der BT-S seien am 13.09.2005 unterzeichnet worden. Für die Definition des Monatstabellenentgelts im Sinne des § 18.4 TVöD-S seien nicht die Vorstellungen einer Tarifvertragspartei entscheidend, sondern das, worauf sich die Tarifvertragsparteien als gemeinsames Verhandlungsergebnis objektiv verständigt haben. Auch aus der Niederschriftserklärung 17.1 lasse sich nichts herleiten. Der TVöD-S führe nach seinem Gesamtkonzept u.a. angesichts der Abschaffung der Überstundenpauschale zu keiner Gehaltseinsparung.
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Mit Urteil vom 11.09.2007 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, Bemessungsgrundlage für den garantierten und variablen Anteil der Sparkassensonderzahlung sei nach § 18.4 TVöD-S das Monatstabellenentgelt. Aus Absatz 2 der Vorschrift ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die Vorschrift knüpfe nicht an das tatsächlich ausgezahlte Gehalt an, sondern lege nur fest, dass sich die Sparkassensonderzahlung nach dem Arbeitsentgelt für den Monat Oktober und nach der individuellen Arbeitszeit bemesse. Somit sei das reine Tabellenentgelt Bemessungsgrundlage für die Sparkassensonderzahlung. An diesem Ergebnis ändere auch die Entstehungsgeschichte des § 18.4 TVöD-S nichts. Für die Auslegung eines Tarifvertrags seien nicht die einseitigen Vorstellungen einer Tarifpartei entscheidend. Im vorliegenden Fall habe man sich auf den Begriff des Monatstabellenentgelts verständigt. Demzufolge sei die dem Kläger zustehende Vergütungsgruppenzulage nicht bei der Bemessung der Sparkassensonderzahlung zu berücksichtigen.
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Gegen das ihm am 08.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.10.2007 die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, es sei zwar dem Arbeitsgericht zuzugeben, dass der Wortlaut des § 18.4 TVöD-S durchgängig von Monatstabellenentgelt spreche. Das Arbeitsgericht habe jedoch unberücksichtigt gelassen, dass die Tarifverhandlungen zu einer Zeit stattgefunden hätten, zu der der Begriff des Tabellenentgelts noch nicht inhaltlich bestimmt gewesen sei. In § 18.4 Abs. 2 TVöD-S sei nicht nur einfach geregelt, dass sich die Bemessung des Tabellenentgelts nach den Verhältnissen des Monats Oktober richten solle. Die Tarifparteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Monatstabellenentgelt im Sinne des § 18.4 TVöD-S um das vollständige Entgelt des Monats Oktober handeln solle. Das Arbeitsgericht habe den Gang der Tarifverhandlungen nicht genau berücksichtigt.
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 11.09.2007 wird abgeändert.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Sonderzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 99,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, die Berufungsbegründung könne die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht widerlegen. Sie beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Klagevorbringens, insbesondere auf die Darlegung der gewerkschaftlichen Vorstellungen und Ziele. Es möge sein, dass die Gewerkschaft ver.di die Tarifnormen zur Bemessung der Sparkassensonderzahlung habe anders vereinbaren wollen. Für die Auslegung eines Tarifvertrags sei jedoch entscheidend, worauf sich die Tarifparteien ausweislich des schriftlich abgefassten Verhandlungsergebnisses objektiv verständigt hätten. Der Kläger räume selbst ein, dass sich aus dem Wortlaut des Tarifvertrags die gewünschte Rechtsfolge nicht ergebe. Es sei bereits erstinstanzlich ausgeführt worden, dass die Tarifparteien keineswegs übereinstimmend davon ausgegangen seien, das Monatstabellenentgelt im Sinne des § 18.4 TVöD-S umfasse sämtliche Zulagen. Die Gewerkschaft ver.di habe versucht, eine Änderung des Tarifwortlauts zu erreichen. Die Arbeitgeber seien diesen Forderungen jedoch nicht nachgekommen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
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