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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung der Einnahmen aus Kombikarten bei der Berechnung der ihr entstehenden Fahrgeldausfälle im Sinne des § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 SGB IX hat.
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1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch für das Jahr 2003 ist § 145 Abs. 3 i.V.m. § 148 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - SGB IX - vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046). Danach wird den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs der durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehende Fahrgeldausfall nach Maßgabe des in § 148 SGB IX vorgesehenen Pauschalsystems erstattet.
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a) Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung liegt für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigten Personenkreis trotz des Erwerbes einer Kombikarte eine unentgeltliche Beförderung vor.
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Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Kombikarten an Schwerbehinderte zu einem ermäßigten Preis abgegeben würden, weil mit diesen Karten tatsächlich eine Fahrtberechtigung nicht erworben werde. Diesem Vortrag der Klägerin steht bereits die rechtliche Konstruktion der Fahrtberechtigung im Falle der Kombikarte entgegen. Denn ausweislich des vorgelegten Mustervertrages wird den Eintrittskarten ein Aufdruck mit dem Inhalt aufgebracht: „Karte berechtigt zu einer Hinfahrt zum Veranstaltungsort und zur Rückfahrt bis Betriebsschluss mit allen VVS-Verkehrsmitteln einschl. Nachtbussen (2. Kl.) im gesamten VVS-Netz“. Die durch den Besitz der Kombikarte vermittelte Fahrtberechtigung erweist sich danach bereits nicht als personenbezogen und kann im Falle des ohnehin freifahrtberechtigten Schwerbehinderten nicht „herausdividiert“ werden. Im Übrigen trifft es bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass der Erwerb von Kombikarten für Schwerbehinderte (mindestens) um den Fahrtkostenanteil ermäßigt wäre. Darauf, dass die von der Klägerin benannte Preisgestaltung für die Heimspiele des VfB Stuttgart (die im Übrigen nicht anhand der im § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Tatbestandsmerkmale differenziert) einen Einzelfall darstellt, hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen. Weitere Beispiele sind aber weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
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Unentgeltlich ist die fragliche Beförderung aber deshalb, weil auch demjenigen Schwerbehinderten, der eine Kombikarte besitzt, die gesetzliche Freifahrtberechtigung zusteht. Die Möglichkeit eines abweichenden hypothetischen Kausalverlaufes ändert hieran nichts.
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Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen gegen Vorzeigen eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises von Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs unentgeltlich befördert. Dieser Anspruch, der Grundlage für die Erstattungspflicht des § 145 Abs. 3 SGB IX ist, wird durch den zusätzlichen Besitz einer Kombikarte nicht beeinträchtigt. Die Annahme des Beklagten, die Beförderung beruhe in diesem Fall nicht auf der Schwerbehinderung, sondern auf dem Besitz der Kombikarte, ist daher hypothetisch. Der Schwerbehinderte könnte sich zum Nachweis seiner Fahrtberechtigung auf den in der Kombikarte enthaltenen Fahrausweis berufen, er kann jedoch ebenso von seiner Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX durch Vorzeigen eines Schwerbehindertenausweises Gebrauch machen. Der Anspruch des Schwerbehinderten gegen das Unternehmen auf unentgeltliche Beförderung liegt jedenfalls vor, so dass der Wortlaut der Vorschrift einer Einbeziehung der Kombikarten-Fälle in den Anwendungsbereich des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegensteht.
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Diese Anknüpfung an den Beförderungsanspruch des Schwerbehinderten entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Ausweislich der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Personennahverkehr - auf dessen Konzeption die heutige Erstattungsregelung inhaltlich unverändert basiert - sollten den Verkehrsunternehmen diejenigen Fahrgeldausfälle erstattet werden, „die ihnen durch die auf Absatz 1 beruhende Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter“ entstehen (BT-Drs. 8/2453, S. 10). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Erstattungsanspruch ist demnach die aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung.
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Eine andere Abgrenzung erscheint im Übrigen auch nicht praktikabel. Denn welcher Rechtsgrund im Einzelnen von dem Schwerbehinderten für seine Fahrtberechtigung geltend gemacht wird, ist - jedenfalls auf Grundlage des von § 148 SGB IX zugrunde gelegten Pauschalierungssystems - nicht ermittelbar. Die genaue Differenzierung erscheint in rechtlicher Hinsicht auch nicht erforderlich, solange für den in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gewährten Beförderungsanspruch keine anderweitige Vergütung entrichtet wird und daher auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit vorliegt.
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b) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht hier auch von korrespondierenden Fahrgeldausfällen der Klägerin ausgegangen.
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Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme - die in tatsächlicher Hinsicht auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - wird bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte der durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begünstigte Personenkreis nicht in Ansatz gebracht und dem Veranstalter daher auch nicht in Rechnung gestellt. Für die Beförderung dieser schwerbehinderten Menschen erhalten die Verkehrsunternehmen daher keine Gegenleistung von den Veranstaltern. Auch die Einnahmen, die der VVS im Abrechnungsjahr 2003 durch die vertraglich vereinbarten Zahlungen der Veranstalter pro verkaufter Eintrittskarte einer Kombikarten-Veranstaltung erzielt hat, bewirken somit keinen Ausgleich für die Beförderung des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX benannten Personenkreises. Die Beförderung erweist sich in wirtschaftlicher Hinsicht als unentgeltlich, so dass dem Verkehrsunternehmen entsprechende Fahrgeldausfälle entstehen.
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Diese Fahrgeldausfälle müssen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen erstattet werden. Durch die in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX statuierte Verpflichtung, Schwerbehinderte gegen eine pauschale staatliche Vergütung unentgeltlich zu befördern, wird in das Recht der Verkehrsunternehmer zur freien Berufsausübung eingegriffen. Diese, durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigte Indienstnahme Privater ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, weil der Gesetzgeber die Beförderungspflicht mit einem Erstattungsanspruch gekoppelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 [172]). Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Berufsausübungsregelung ist demgemäß, dass die betroffenen Verkehrsunternehmen nicht einer unvertretbaren Sonderbelastung ausgesetzt werden. Dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage entspricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit dem Erstattungssystem sichergestellt sehen wollte, „dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten“ (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 23).
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Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Erstattung auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderten - und damit die fehlende Fahrtgelderstattung für diesen Personenkreis - auf der eigenständigen Entscheidung des VVS beruhe, Schwerbehinderte im Rahmen der Kalkulation der Fahrtpreiserstattung von Kombikarten nicht zur berücksichtigen. Denn die VVS ist (jedenfalls) nicht verpflichtet, die freifahrtberechtigten Schwerbehinderten bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit einzubeziehen. Vielmehr liegt es nach Sinn und Zweck der vom Beklagten gebilligten Berechnungsformel nahe, den von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigten Personenkreis ebenso wie die Inhaber von Zeitfahrscheinen als „Verbundpassbesitzer“ zu verstehen und bei der Kalkulation des Fahrtkostenanteils preismindernd zu berücksichtigen. In beiden Fällen wird durch die Vergabe der Eintrittskarte keine (neue) Fahrtberechtigung geschaffen, so dass keine Gegenleistung für das vom Veranstalter zu entrichtende Entgelt besteht. Diese Verfahrensweise gewährleistet damit überdies, dass die Verkehrsunternehmen nicht zweimal für dieselbe Leistung Vergütungen erhalten und sichert so das Gebot der gleichmäßigen Tarifanwendung aus § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2002 - 12 B 98.1793 -).
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Insbesondere aber widerspräche ein abweichendes Kalkulationsmodell den in §§ 145 ff. SGB IX enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Denn danach steht den freifahrtberechtigten Schwerbehinderten eine unentgeltliche Beförderung zu, die aus Steuermitteln aufgebracht wird. Dieser gesetzgeberischen Leitvorstellung entspräche es nicht, wenn der VVS bei der Gestaltung der Kombikarten-Verträge die Fahrtkosten des begünstigten Personenkreises in Ansatz bringen und vom Veranstalter ein Entgelt hierfür verlangen würde. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führt im Ergebnis aber dazu, dass für die Beförderung der Schwerbehinderten eine wirtschaftliche Gegenleistung des Veranstalters gefordert wird, obwohl den Schwerbehinderten die damit abgegoltene Leistung ohnehin von Gesetzes wegen zusteht. Für die damit verbundene Umwälzung der Kosten auf den Veranstalter - oder genauer auf die jeweiligen Veranstaltungsbesucher, die den insoweit erhöhten Eintrittskartenpreis zu entrichten haben - besteht kein sachlicher Grund. Der VVS ist daher jedenfalls nicht verpflichtet, entsprechend zu verfahren.
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Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht daraus, dass auch der schwerbehinderte Kombikarten-Käufer mit dem Kaufpreis einen Fahrtkostenanteil entrichtet. Denn angesichts der Berechnungsgrundlagen enthält dieser Fahrtkostenanteil keine Erstattung für die Beförderung Schwerbehinderter; dieser Anteil ist in der Preiskalkulation vielmehr (wie bereits dargestellt) gerade nicht enthalten. Dem Schwerbehinderten wird daher beim Erwerb einer Kombikarte zwar - wie jedem anderen Käufer, der nicht von der in der Eintrittskarte enthaltenen Fahrtberechtigung profitiert - ein zusätzlicher Entgeltfaktor aufgebürdet. Da dieser jedoch gerade nicht als Gegenleistung für die Beförderung freifahrtberechtigter Schwerbehinderter dient, steht dies der Annahme einer unentgeltlichen Beförderung im Sinne des § 145 Abs. 3 SGB IX nicht entgegen.
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2. Auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sind erfüllt; insbesondere handelt es sich bei den der VVS zustehenden Fahrtkostenanteilen aus dem Erlös der Kombikarten um berücksichtigungsfähige Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
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Für den Begriff der Fahrgeldeinnahme ist ohne Bedeutung, ob das Entgelt ganz oder zum Teil vom Benutzer selbst, von dritter Seite oder von der öffentlichen Hand gezahlt wird (vgl. BT-Drs. 8/2453, S. 12). Dass die in Rede stehenden Einnahmen den Verkehrsunternehmen nicht vom Beförderten, sondern von dem jeweiligen Veranstalter zugeführt werden, steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1979 - VII C 56.75 -, Buchholz 442.01 § 39 PBefG Nr. 1).
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Entgegen der Auffassung des Beklagten stammen die Erträge auch aus dem Fahrkartenverkauf. Zwar erwirbt der Käufer einer Kombikarte primär eine Eintrittskarte für die entsprechende Veranstaltung. Durch den gemäß Ziffer C.4. der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise der VVS anzubringenden Aufdruck berechtigt die Eintrittskarte jedoch zugleich zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Kombikarte kommt somit funktionell die Eigenschaft einer Fahrkarte zu. Der Verkauf einer Eintrittskarte im Kombikarten-Modell enthält daher hinsichtlich des in der Kombikarte enthaltenen Fahrtkostenanteils zugleich einen „Fahrkartenverkauf“ im Sinne des § 148 Abs. 2 SGB IX.
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Für die Einräumung dieser Fahrtberechtigung erhält der VVS das vertraglich festgelegte „Beförderungsentgelt“ (vgl. § 2 des vorgelegten Mustervertrages). Dieses ist auch „genehmigt“, weil das Regierungspräsidium der Berechnungsformel für die Bestimmung des jeweiligen Fahrtkostenanteils einer Kombikarte mit Bescheid vom 06.04.1984 zugestimmt hat (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG).
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3. Auch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erstattung der Prozesszinsen ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 291 BGB, der auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet, sofern - wie hier - keine gegenteilige Regelung im Fachrecht besteht. Der Erstreckung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, dass die Klage nicht unmittelbar auf die Zahlung einer Geldschuld gerichtet ist, sondern den Erlass eines die Zahlungspflicht auslösenden Verwaltungsakts erstrebt. Die Vorschaltung der durch Verwaltungsakt erfolgenden Entscheidung ist vielmehr eine Besonderheit des Verwaltungsrechts, so dass sich die Ausdehnung der Vorschrift auf den Fall der Verpflichtungsklage als Spezifikum der „entsprechenden“ Anwendung im Verwaltungsprozess ergibt. Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB können daher auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlungspflicht unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist und der Umfang der hieraus resultierenden Geldschuld eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 38/97 -, BVerwGE 107, 304). Diese Voraussetzungen ergeben sich hier bereits aus der Bezifferung der begehrten weiteren Fahrgelderstattung auf 6.624,87 EUR.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist die Klägerin kein Sozialleistungsträger im formellen Sinn; sie wird hinsichtlich des in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingeräumten Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung aber aus sozialpolitischen Motiven in Anspruch genommen, so dass eine analoge Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO auf die Erstattungsstreitigkeiten nach § 145 Abs. 3 SGB IX gerechtfertigt erscheint.
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Beschluss vom 11. März 2008
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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