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Die durch den Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 01.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 13.04.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Zwar ist der Tatbestand der für die Rückforderung einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.2002 (BGBl. I S. 972), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), erfüllt (1.). Auch steht § 16 Abs. 2 USG der Rückforderung nicht entgegen (2.). Jedoch hat der Beklagte das ihm in § 16 Abs. 3 USG eröffnete Ermessen bei der Entscheidung über das (teilweise) Absehen von der Rückforderung fehlerhaft ausgeübt (3.).
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1. Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 16 Abs. 1 Satz 1 USG (BVerwG, Urteil vom 07.03.1973 - VIII C 81.69 -, DVBl. 1973, 694, 695). Nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht empfangende Leistungen zur Unterhaltssicherung zu erstatten, soweit in § 16 USG nichts anderes bestimmt ist.
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Die an den Kläger für den Zeitraum vom 20.10.2005 bis zum 28.02.2006 erbrachten Einzelleistungen nach § 6 USG sind zu Unrecht erfolgt. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz werden nämlich nur bis zum Tag der Beendigung des Wehrdienstes gewährt (§ 18 Abs. 1 USG). Der Wehrdienst des Vaters des Klägers endete aber am 19.10.2005 mit dessen Berufung in das Soldatenverhältnis auf Zeit. Die Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses nach den §§ 40 f. SG führt zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, auch wenn dieser Beendigungsgrund in § 28 WPflG nicht genannt ist (vgl. Steinlechner/Walz, WPflG, 7. Aufl., § 28 RdNr. 9). Da der Bewilligungsbescheid vom 05.04.2004 in Gestalt des „Verlängerungs-“Bescheids vom 07.03.2005 - nichts anderes ist nämlich das Schreiben des Beklagten von diesem Tag - Unterhaltssicherungsleistungen ebenfalls nur bis zum Ende des Wehrdienstes gewährte, sind die Leistungen für die Zeit danach zu Unrecht erbracht worden. Einer Aufhebung der Bewilligungsbescheide bedurfte es daher nicht.
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2. § 16 Abs. 2 USG steht einer Rückforderung der erbrachten Leistungen nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann ein zu Unrecht gezahlter Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der Empfänger wusste oder wissen musste, dass ihm die gewährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden, soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht. Die Beendigung des Wehrdienstes und der damit verbundene Wegfall jeglichen Anspruchs auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (§ 18 Abs. 1 USG) ist jedoch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 16 Abs. 2 USG. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu entschieden (Urteil vom 13.08.1975 - VIII C 54.74 -, BVerwGE 49, 103, 104 f.):
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„Diese Vorschrift konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Erstattung überzahlter Unterhaltssicherungsleistungen in den Fällen, in denen die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht. Sie schützt den wirtschaftlich schwachen redlichen Empfänger der Überzahlung vor den sonst auf Grund des § 16 Abs. 1 USG eintretenden Folgen einer unvermuteten Änderung der für die Zuerkennung und Bemessung von Unterhaltssicherungsleistungen erheblichen Verhältnisse. Für diesen Schutz ist kein Raum, wenn die Überzahlung darauf beruht, dass das Wehrdienstverhältnis durch Entlassung beendet ist und Unterhaltssicherungsleistungen für einen über den Entlassungszeitpunkt hinausreichenden Zeitraum gezahlt worden sind. Deswegen ist die - auch vorzeitige - Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Wehrdienst keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 16 Abs. 2 USG. Das Berufungsgericht lässt insofern außer Acht, dass infolge der Entlassung nicht nur Ansprüche auf Leistungen zur Unterhaltssicherung für die Zeit nach dem Tage der Beendigung des Wehrdienstes ausgeschlossen sind (§ 18 Abs. 1 USG), sondern dass mit dem durch Entlassung bewirkten Erlöschen des Wehrdienstverhältnisses das Hindernis beseitigt worden ist, das bis dahin der Erfüllung der Unterhaltspflichten des Wehrpflichtigen gegenüber seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen entgegengestanden und als solches die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz an diese Angehörigen überhaupt erst erforderlich gemacht hatte: Der entlassene Wehrpflichtige ist für den gesamten Überzahlungszeitraum nicht mehr aus wehrdienstbedingten Gründen in der Erfüllung der ihn treffenden Unterhaltspflichten gehindert.“
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Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an.
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3. Der angegriffene Bescheid erweist sich in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, jedoch deswegen als rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm in § 16 Abs. 3 USG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Nach dieser Vorschrift kann von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sie eine besondere Härte für den Empfänger bedeutet oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.
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Die Rückforderung der Unterhaltssicherungsleistungen bedeutet für den Kläger eine besondere Härte. Eine besondere Härte im Sinne des § 16 Abs. 3 USG liegt vor, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, aufgrund dessen es in besonderer Weise unverhältnismäßig erscheint, die erbrachten Leistungen vom Empfänger zurückzufordern (Eichler/Oestreicher, USG, § 16 Nr. III. 12.). Eine solche ist in den Fällen der Überzahlung aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Wehrdienstes dann anzunehmen, wenn der Regelfall, der zum Ausschluss des § 16 Abs. 2 USG auf diese Fälle geführt hat, nicht vorliegt, d.h., wenn der ehemalige Wehrpflichtige trotz des Wegfalls der Wehrdienstpflicht wegen atypischer Umstände nicht in der Lage ist, für den Unterhalt seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 13.08.1975, a.a.O., S. 106). Ist der Rückforderungsschuldner nicht mit dem Wehrpflichtigen identisch und lebt er mit ihm nicht in familiärer Gemeinschaft, liegt dann kein Regelfall - und damit eine besondere Härte im Sinne von § 16 Abs. 3 USG - vor, wenn er selbst nicht in der Lage ist, den überzahlten Betrag aus seinem Einkommen oder Vermögen zurückzuzahlen und er weder einen eindeutigen, ohne Schwierigkeiten zu realisierenden Anspruch gegen einen Dritten auf Ausgleich oder Übernahme der Verbindlichkeit hat noch einem Dritten eine sittliche Pflicht zur Leistung eines Ausgleichs zukommt, der dieser auch nachzukommen bereit ist. Stellte man in der beschriebenen Fallkonstellation zur Bestimmung der besonderen Härte allein auf die Leistungsfähigkeit des Wehrpflichtigen ab, könnte in den Fällen, in denen er sich seiner Leistungspflicht erfolgreich entzieht, unter keinen Umständen von der Rückforderung abgesehen werden, selbst wenn dadurch die Lebensunterhaltssicherung des Leistungsempfängers in Frage gestellt ist.
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Gemessen hieran bedeutet die Rückforderung der überzahlten Unterhaltssicherungsleistungen für den Kläger eine besondere Härte. Er war nicht in der Lage, den von ihm geforderten Betrag aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu zahlen. Er bezog gemeinsam mit seiner für ihn sorgeberechtigten Mutter, mit der er in familiärer Gemeinschaft lebt, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchbescheids ergänzende Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Der Lebensunterhalt war ansonsten durch Leistungen der Agentur für Arbeit an seine Mutter sowie die Kindergeldzahlungen gesichert. Sonstiges Einkommen oder Vermögen, das der Kläger nach den Wertungen der §§ 11 ff. SGB II einzusetzen verpflichtet gewesen wäre, hatte - und hat - er nicht. Insbesondere erhielt er während des Zeitraums vom 19.10.2005 bis zum 28.02.2006 entgegen der auf einem Missverständnis beruhenden Annahme des Verwaltungsgerichts keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
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Der Kläger war auch nicht Inhaber eines ohne Schwierigkeiten zu realisierenden Anspruchs auf Ausgleich oder Übernahme der Verbindlichkeit. Zwar kann es sein, dass ihm ein Anspruch gegen seinen Vater auf Unterhalt ab dem 20.10.2005 zukommt. Unabhängig davon, ob es sich dabei um einen echten Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BGB (so: Engler, in: Staudinger (2000), § 1613 BGB RdNr. 100; Büttner NJW 1999, 3215, 2321) oder um einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB handelt (so: OLG Bremen, Urteil vom 09.02.1999 - 4 UF 121/98 -, FamRZ 2000, 256; Born, in: MüKo-BGB, 5. Aufl., § 1623 RdNr. 99; Reinken, in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand 01.09.2009, § 1613 RdNr. 32), wäre dieser nur schwer zu realisieren. Der Vater des Klägers ist jedenfalls offensichtlich nicht zahlungswillig, was sich schon daraus ergibt, dass er sich nicht freiwillig beim Kläger und seiner Mutter gemeldet hat, um auf seine durch die Ernennung zum Soldaten auf Zeit verbesserte Einkommenssituation hinzuweisen. Der Beklagte musste überdies einen Rückforderungsanspruch gegen den Kindsvater, der sich aus einer Überzahlung von Mietbeihilfe ergab, mittels Pfändung vollstrecken, so dass auch dessen Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids hoch fraglich erscheint. Ein Anspruch auf Unterhalt durch seine Mutter ist, soweit dieser nicht bereits vollständig durch deren Betreuungsleistungen erfüllt wird, jedenfalls mangels Leistungsfähigkeit nicht gegeben. Sonstige zur Leistung sittlich Verpflichteten sind ebenfalls nicht vorhanden.
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Der Beklagte hat das ihm somit durch § 16 Abs. 3 USG eröffnete Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1975, a.a.O. S. 107; Eichler/Oestreicher, USG, § 16 Nr. III. 14.) fehlerhaft, nämlich nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend, ausgeübt. Bei behördlichen Ermessensentscheidungen prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Eine Entscheidung verfehlt den Zweck der Ermächtigung unter anderem dann, wenn sie auf unzutreffenden oder unzureichenden Erwägungen beruht (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 114 RdNr. 15). Dies ist hier der Fall.
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Während der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 01.03.2006 gar keine Ermessenserwägungen enthält, hat die Widerspruchsbehörde zwar erkannt, dass sie im Falle der Annahme einer besonderen Härte nach § 16 Abs. 3 USG im Ermessenswege ganz oder teilweise von der Rückforderung absehen kann. Jedoch sind ihre Erwägungen dazu, hiervon keinen Gebrauch zu machen, inhaltlich unzutreffend. Darüber hinaus fehlen Erwägungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers als Rückforderungsschuldner, die für die Ausübung des Ermessens von Bedeutung sind.
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Der Widerspruchsbescheid stützt sich zur „Nichtanwendung“ von § 16 Abs.3 USG auf den Hinweis Nr. 16.3 Abs. 3 des Bundesministeriums der Verteidigung (vom 30.03.1998 - R I 3 - Az 23-10-03; abgedruckt in Eichler/Oestreicher, USG Teil 3 Nr. 224). Danach sind zu Unrecht erbrachte Unterhaltssicherungsleistungen dann stets zurückzufordern, wenn der Wehrpflichtige Dienstbezüge als Soldat auf Zeit erhält. Mit der Anwendung dieser Bestimmung auch auf die Fälle, in denen der Wehrpflichtige nicht Leistungsempfänger und damit Rückforderungsschuldner ist und er mit diesem nicht in familiärer Gemeinschaft lebt, wird der Beklagte einem Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts der Familienangehörigen des Wehrpflichtigen, nicht gerecht. Bedeutet die Rückforderung nämlich für den Familienangehörigen deswegen eine besondere Härte, weil er die geforderte Leistung aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht bestreiten und gegen den Wehrpflichtigen einen Unterhaltsanspruch nicht problemlos realisieren kann, ist die Entscheidung, § 16 Abs. 3 USG wegen der Stellung des Wehrpflichtigen als Soldat auf Zeit nicht anzuwenden, nicht sachgerecht. Sinn der Bestimmung ist es, ein Absehen von der Rückforderung auszuschließen, wenn feststeht, dass der Betroffene gerade im Zusammenhang mit seinem Dienst für die Bundeswehr besoldet wird. Etwaige Zahlungsschwierigkeiten können dann nur auf anderen, privaten Dispositionen des Soldaten beruhen. Diese sollen ihn nicht vor der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen bewahren. Diese Erwägungen führen aber dann nicht weiter, wenn Leistungsempfänger und Rückforderungsschuldner nicht der betroffene Wehrpflichtige ist. Hier kann sich die Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Wehrpflichtigen nämlich zu Lasten des Rückforderungsschuldners auswirken, ohne dass diese Umstände seinem Einfluss unterlägen. Auch zeigt Nr. 16.3 Abs. 3 Satz 3 des Hinweises, wonach zur Rückforderung in diesen Fällen die Amtshilfe der Wehrbereichsverwaltung in Anspruch zu nehmen ist, dass sich Absatz 3 auf Konstellationen bezieht, in denen der Wehrpflichtige selbst Rückforderungsschuldner ist. In anderen Fällen ist die Inanspruchnahme der Amtshilfe der Wehrbereichsverwaltung nicht weiterführend.
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Die für eine Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 3 USG wesentlichen Erwägungen fehlen vollständig. Bedeutet - wie hier - die Rückforderung für den Leistungsempfänger eine besondere Härte, muss insbesondere erwogen werden, ob ihm die gerichtliche Geltendmachung des ihm dem Grunde nach zustehenden Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit zugemutet werden kann. Dafür müsste jedenfalls die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in den Blick genommen werden, um abwägen zu können, ob ein gegebenenfalls erwirkter Titel mit Erfolg vollstreckt werden kann. Weiter ist für die Ermessensausübung von Bedeutung, ob der Leistungsempfänger erkannt hat oder hätte erkennen können, dass ihm die Leistungen nicht oder nicht in der erbrachten Höhe zustanden. Von diesen - hier fehlenden - Feststellungen hängt nämlich der Grad der Schutzwürdigkeit des Rückforderungsschuldners ab. Auch mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers. Ermittlungen im Verwaltungsverfahren sind insoweit nicht erfolgt. Die Kenntnis der finanziellen Verhältnisse eines potenziellen Rückforderungsschuldners ist für die Entscheidung über ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rückforderung aber wesentlich.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist es unerheblich, dass der Kläger „seinerzeit“ Gesichtspunkte, die auf eine atypische Fallkonstellation hindeuten könnten, nicht vorgetragen hat. Vor Erlass des Rückforderungsbescheids vom 01.03.2006 ist er unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht angehört worden, so dass er gar keine Gelegenheit hatte, solche Umstände darzutun. Im Übrigen obliegt der Behörde die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 und 2 LVwVfG), so dass jedenfalls im Widerspruchsverfahren eine Anhörung zu den finanziellen Verhältnissen des Klägers notwendig gewesen wäre, um die Grundlage für eine rechtmäßige Ermessensentscheidung zu schaffen.
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Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger ist in Anwendung von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da er sie vom Standpunkt eines verständigen, rechtskundigen Beteiligten im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich halten durfte und es ihm und seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin unter Berücksichtigung der Vorbildung, Erfahrung und der sonstigen persönlichen Umstände nicht zumutbar gewesen ist, das Vorverfahren selbst zu führen.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Soweit die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar.
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Beschluss vom 23. März 2010
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 799,10 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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