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| | Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme durch den beklagten Landkreis aus einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG. |
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| | Er ist deutscher Staatsangehöriger und übernahm im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Besuchervisums für seine Schwester, die die togoische Staatsangehörigkeit besitzt, unter dem 04.06.2008 auf einem bundeseinheitlich verwendeten Vordruck die Verpflichtung, von dem Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts der Schwester oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck die Kosten für deren Lebensunterhalt und Ausreise zu tragen. Nach dem Inhalt der Erklärung umfasst die Verpflichtung u.a. die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, wie etwa für einen Arztbesuch, für Medikamente und einen Krankenhausaufenthalt. Dies gelte auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhten, wie etwa Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, nicht jedoch für Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhten. |
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| | Nach der Einreise der Schwester des Klägers in das Bundesgebiet wurde deren Visum einmal verlängert, hernach verließ sie die Wohnung des Klägers und stellte im November 2009 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 06.07.2010 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Zuvor hatte die Schwester des Klägers am 27.01.2010 einen Sohn geboren, dessen Vater deutscher Staatsangehöriger ist. Am 16.06.2011 wurde der Schwester auf ihren Antrag vom 10.06.2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. |
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| | Der beklagte Landkreis nahm den Kläger auf Erstattung von nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Zeit vom 10.12.2009 bis zum 31.03.2011 aufgewendeter Kosten in Höhe von 9.437,08 EUR in Anspruch. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat auf den Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug (§ 130b S. 1 VwGO). |
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| | Mit Urteil vom 19.04.2012 - 4 K 1626/11 - wies das Verwaltungsgericht Freiburg die gegen den Erstattungsbescheid des Landratsamts Konstanz vom 31.03.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ab. |
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| | Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der beklagte Landkreis habe die Befugnis, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, die Verpflichtungserklärung des Klägers sei wirksam abgegeben, nicht durch einen Widerruf erloschen, decke den im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach ab und sei auch ohne beachtliche Ermessensfehler erlassen worden. |
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| | Eine von dem Kläger der Ausländerbehörde der Stadt Recklinghausen im März 2009 gegenüber abgegebene Widerrufs- oder Rücktrittserklärung sei jedenfalls nicht schriftlich erfolgt, so dass dem Formerfordernis des § 60 Abs. 2 S. 1 LVwVfG - sollte dessen direkte bzw. entsprechende Anwendung in Betracht kommen - nicht genügt sei. |
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| | Bei Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 - ergebe sich entsprechend den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB zur Auslegung der Verpflichtungserklärung keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer des der Schwester des Klägers erteilten Besuchsvisums. Die Haftung des Klägers habe sodann auch nicht mit der Stellung des Asylantrags seiner Schwester geendet. Hiergegen spreche bereits die Erwähnung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Text der Verpflichtungserklärung. Bei der infolge der Asylantragstellung erteilten Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG handele es sich auch nicht um einen „Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Der Rechtsbegriff des Aufenthaltstitels sei in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG abschließend definiert. Wäre unter einem Aufenthaltstitel auch eine Aufenthaltsgestattung zu fassen, hätte es der von der Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer in der Hand, die Reichweite der Verpflichtungserklärung gleichsam auf Null zu reduzieren, indem er sogleich nach der Einreise mit einem Besuchervisum einen Asylantrag stelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien im Übrigen Zeiten eines nur geduldeten Aufenthalts zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst. Dies und der Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsgestattung gleichsam um ein verfahrensrechtliches Aufenthaltsrecht handele, das sich der Ausländer selbst und ohne Erfüllung eines materiell-rechtlichen aufenthaltsrechtlichen Tatbestands beschaffen könne, ließen es - neben dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - nicht gerechtfertigt erscheinen, den Asylantrag als die Geltung einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG begrenzenden Umstand zu verstehen. |
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| | Allerdings sei die Schwester des Klägers mit der Geburt ihres deutschen Sohnes am 27.01.2010 in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs hineingewachsen, welche nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhänge. Einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, dass insoweit ein unmittelbarer und immanenter Vorbehalt einer jeden Verpflichtungserklärung bestehe, der nicht erst im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sei, könne sich die Kammer indes nicht anschließen. Denn diese Auffassung vertrage sich nicht mit dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung und den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Die dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und den Gerichten aufgetragene Auslegung der Verpflichtungserklärung dürfe nicht zugunsten allgemeiner Billigkeitserwägungen überspannt werden. Für solche sei lediglich im Rahmen der Ermessensausübung Raum, nicht jedoch bei der Prüfung, ob überhaupt (noch) ein Haftungsgrund gegeben sei. |
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| | Schließlich ließen sich auf Behördenseite nach Maßgabe des § 114 S. 1 VwGO auch keine beachtlichen Ermessensfehler erkennen. An den Einkommensverhältnissen des Klägers gemessen sei der ihm gegenüber festgesetzte Betrag zwar hoch, es bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungsfähigkeit damit überfordert sein könnte. Namentlich habe er - trotz mehrfacher Anfragen des Beklagten im Widerspruchsverfahren - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände geltend gemacht, die gegen seine (volle) Inanspruchnahme sprächen. In Fällen dieser Art geböten es aber die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch geltend mache. |
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| | Gegen das dem Kläger am 26.04.2012 zugestellte Urteil hat dieser am 29.05.2012 (dem Dienstag nach Pfingsten) Berufung eingelegt und diese wie folgt begründen lassen: |
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| | Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt zutreffend wiedergegeben, die Entscheidung sei jedoch unzutreffend, weil die Haftung des Klägers aus der Verpflichtungserklärung mit der Stellung des Asylantrags seiner Schwester geendet habe. Der ursprüngliche ausschließliche Aufenthaltszweck der Schwester sei die Betreuung ihrer mitgereisten Mutter gewesen. Mit dem Asylantrag habe sich sodann nicht nur dieser Aufenthaltszweck, sondern auch die Rechtsgrundlage für ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet geändert. Sie habe mit dem Asylantrag zwar keinen Aufenthaltstitel i.S.v. § 4 AufenthG erlangt, jedoch einen legalisierten Aufenthaltsstatus getrennt und unabhängig von der Vorgeschichte. Dieses Aufenthaltsrecht beruhe auf dem verfassungsrechtlich verankerten Asylgrundrecht und sei deshalb mit einem aufenthaltsrechtlichen Aufenthaltstitel vergleichbar. |
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| | Was die der Schwester gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angehe, sei zu berücksichtigen, dass ihr hinsichtlich des Bezugs dieser Leistungen während der Dauer des Asylverfahrens kein Entscheidungsspielraum zugekommen sei. Auch wenn sie keinen entsprechenden Leistungsantrag gestellt hätte, wären die vom Beklagten in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung verursacht worden. Ein Asylbewerber sei nämlich verpflichtet, den Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen und Nahrungsmittel nach einschlägigen Vorschriften zu beziehen. Die somit im Zuge des Asylverfahrens quasi kraft Gesetzes verursachten Kosten könnten daher nicht von denjenigen Lebenshaltungskosten umfasst sein, wie sie das Formular der Stadt Recklinghausen aufzähle. |
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| | Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Vaterschaft des Kindes der Schwester von dessen deutschem Vater bereits acht Monate vor der Ausstellung einer Duldung für die Schwester anerkannt worden sei. Der Schwester sei daher bereits frühzeitig als der allein sorgeberechtigten Mutter ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zugekommen. Sie habe am 10.06.2010 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG beantragt; erst ein Jahr später sei ihr dann die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Bei einer zügigen und ordnungsgemäßen Bearbeitung hätte die Aufenthaltserlaubnis jedoch schon im Sommer 2010 erteilt werden müssen. Zwar habe die Ausländerbehörde das Verfahren gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zum Zweck der Anfechtung der Vaterschaft ausgesetzt, ein entsprechender Antrag beim Amtsgericht sei aber erst am 20.10.2010 gestellt und im Hinblick auf das Ergebnis des Vaterschaftsgutachtens auf Anfrage des Amtsgerichts Konstanz vom 22.02.2011 erst am 09.05.2011 zurückgenommen worden. Irgendwelche Anhaltspunkte, die die Einleitung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gerechtfertigt hätten, seien nicht ersichtlich gewesen. Die erst am 16.06.2011 erteilte Aufenthaltserlaubnis habe der Schwester daher bereits - quasi rückwirkend - am 10.06.2010 mit der Folge zugestanden, dass Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab diesem Zeitpunkt ggf. von dieser selbst, nicht jedoch vom Kläger hätten zurückverlangt werden können. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. April 2012 - 4 K 1626/11 - zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2011 aufzuheben. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er macht geltend, der von dem Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärung sei klar zu entnehmen, dass dessen Haftung erst ende, wenn auch der Aufenthalt seiner Schwester ende oder ihr ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werde. Die Verpflichtungserklärung des Klägers habe auch die Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz umfasst. Eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG sei einem Aufenthaltstitel nicht gleichzusetzen, was sich aus § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG und auch aus § 63 AsylVfG ergebe. Auf den Inhalt des Merkblatts zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i.V.m. §§ 66 und 67 AufenthG werde Bezug genommen. |
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| | Die Auffassung des Klägers stehe auch im Widerspruch zu dem Zweck der Verpflichtungserklärung, mit welcher seiner Schwester überhaupt erst die Einreise nach Deutschland ermöglicht worden sei. Mit der Verpflichtungserklärung habe der Bezug von Sozialhilfe durch die Schwester während ihres gesamten Aufenthaltes verhindert werden sollen. Es könne nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, mittels einer Verpflichtungserklärung einem Ausländer die Einreise zu ermöglichen, damit dieser dann anschließend die Haftung des Verpflichteten mittels eines Asylantrags mit der Folge beenden könne, dass hierauf die öffentlichen Kassen belastet würden. |
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| | Der Einwand des Klägers, dass seiner Schwester nach ihrer Asylantragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgezwungen worden seien und ihm daher diese Kosten nicht zugerechnet werden könnten, sei nicht berechtigt. Nach dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung bestehe eine Verpflichtung der Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalb einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall, die eine zuständige Behörde aufgewendet habe, insbesondere Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dem Kläger sei daher bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung bekannt gewesen, dass er auch für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haften müsse und verpflichtet sei, solche an die zuständige Behörde zu erstatten. Der Wortlaut der Verpflichtungserklärung stelle auch eindeutig darauf ab, dass die Verpflichtung erst mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck ende. Eine Verzögerung seitens der Ausländerbehörde sei nicht bekannt und vom Verwaltungsgericht auch nicht festgestellt worden. |
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| | Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten des Beklagten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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