| | |
| | Die Anfechtungsklage ist zulässig und im bereits durch den Klagantrag eingeschränkten Umfang auch begründet. |
|
| | Mit seinem Klagantrag verfolgt der Kläger zu Recht das Ziel, dass zur Berechnung seines Erschließungsbeitrags für sein Grundstück Flurstück Nr. ..., das ihm zusammen mit seiner Ehefrau gehört und für das er - neben seiner Ehefrau - gesamtschuldnerisch haftet, der Beitragssatz für eine hypothetische Abrechnungseinheit der Erschließungsanlagen D.-J.-D.-Straße, W.-B.-Straße, Stichweg Flurstück Nr. ... sowie P.straße zugrundegelegt wird. Demgemäß sind der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 07.12.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 08.09.2012 insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 9.803,15 EUR festgesetzt worden ist. Denn im Hinblick auf den über diese Summe hinausgehenden Beitrag ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Da die Beitragsschuld nach dem 01.10.2005 entstanden ist (vgl. § 49 Abs. 7 KAG), sind Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 30.11.2006 (in der hier nicht einschlägigen Fassung der Änderung vom 02.10.2009) mit einem Gemeindeanteil von 5 % der beitragsfähigen Erschließungskosten (§ 5 der Erschließungsbeitragssatzung). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung bestehen nicht. |
|
| | Die Bildung eines Beitragssatzes jeweils für die einzelnen Erschließungsanlagen D.-J.-D.-Straße, W.-B.-Straße, Stichstraße Flurstück Nr. ... und P.straße im Baugebiet „K. x“ auf der Grundlage der ermittelten Erschließungskosten für diese einzelnen Erschließungsanlagen ist fehlerhaft. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall versäumt, eine Abrechnungseinheit zu beschließen und demgemäß einen einheitlichen Beitragssatz zu bestimmen. |
|
| | Zum Ermittlungsraum für die Erschließungskosten und zum Zweck des landesrechtlich eingefügten Begriffs der Abrechnungseinheit hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - folgende Ausführungen gemacht (nach Juris, Rdnr. 34 bis 42), die sich das Gericht zu eigen macht: |
|
| | „1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG). |
|
| | Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59). |
|
| | Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59). |
|
| | 2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. |
|
| | a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. |
|
| | b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln. |
|
| | Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen. |
|
| | Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim. |
|
| | Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.“ |
|
| | Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Bildung einer Abrechnungseinheit steht deren Bildung grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG ist die Entscheidung der Gemeinde, die beitragsfähigen Erschließungskosten für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das der Gemeinde zustehende Ermessen ist in bestimmten Fällen jedoch derart reduziert, dass sie zur Bildung einer Abrechnungseinheit verpflichtet ist. Noch zu § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB (Erschließungseinheit) hat sich das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 -, Juris Rdnr. 30) folgendermaßen geäußert: |
|
| | „In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich zu dieser Frage lediglich die Aussage, dass eine Gemeinde dann zu einer einheitlichen Abrechnung des Erschließungsaufwands verpflichtet ist, wenn anderenfalls ein an einer breiten Zubringerstraße liegendes Grundstück gegenüber anderen Grundstücken des Erschließungsgebiets ungebührlich stark belastet würde (Urteile vom 5. September 1969 a.a.O. S. 17 f. und vom 30. Januar 1970 - BVerwG 4 C 108.67 - DVBl 1970, 836 <837>). Zu der Frage, wann eine ungebührlich starke Belastung in diesem Sinne vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht Stellung genommen. Die Frage ist dahin zu beantworten, dass das einer Gemeinde eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Zusammenfassung von zwei (oder weiteren) selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit grundsätzlich dann auf Null reduziert ist, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke, die an der einen, regelmäßig aufwändiger hergestellten Anlage (Hauptstraße) liegen, im Vergleich mit den Grundstücken an der anderen, regelmäßig weniger aufwändig hergestellten und funktional abhängigen Anlage (Nebenstraße) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in EUR pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche.“ |
|
| | Danach war Sinn und Zweck der Bildung einer Erschließungseinheit der Ausgleich von Belastungsunterschieden zwischen den Anliegern der betreffenden Erschließungsanlagen und somit eine bewusste, dem Vorteilsgedanken und dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit Rechnung tragende Nivellierung und Umverteilung der Beitragslast. Erforderlich ist hierbei allerdings ein Belastungsunterschied von einigem Gewicht. Je größer dieser ist, desto mehr wird dies zu einer Ermessensausübung im Hinblick auf die Bildung einer Abrechnungseinheit hinführen. Maßgebend ist hierbei die effektive Beitragsbelastung der jeweils erschlossenen Grundstücke. Abzustellen ist dabei auf den Vergleich des sich einerseits für die Grundstücke an der Hauptstraße, andererseits für die Grundstücke an der Nebenstraße ergebenden Beitragssatzes. Eine Ermessensreduzierung auf „Null“ mit der Verpflichtung zur Bildung einer Abrechnungseinheit ist dann anzunehmen, wenn bei einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen die Kostenlast der Anlieger der Hauptstraße um mehr als ein Drittel höher läge als die der Anlieger der von ihr funktional abhängigen Nebenstraße (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 -, Juris Rdnr. 31 f., 36). Bei einer Differenz der Beitragssätze von mehr als einem Drittel ist demnach von einer Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Abrechnungseinheit auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, Juris, Rdnr. 55). |
|
| | Nach Aktenlage und wie auch der vom Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein bestätigt hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit der in Rede stehenden Erschließungsanlagen D.-J.-D.-Straße, W.-B.-Straße, Stichstraße Flurstück Nr. ... und P. straße gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG vor. Gemäß dem Bauprogramm des Bebauungsplans „K.x“ wurden diese Straßenzüge zu erstmals herzustellenden Anbaustraßen. Sie führen zu einer städtebaulich zweckmäßigen Erschließung des Baugebiets und sind derart miteinander verbunden, dass die durch diese Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden. Es ist festzustellen, dass die erwähnte Stichstraße in die D.-J.-D.-Straße mündet. Diese und die W.-B.-Straße münden östlich in die P. straße, von der man in nördliche Richtung ins Stadtzentrum gelangen kann. Der nordwestliche Teil der W.-B.-Straße mündet in die S.straße, über die man ebenfalls ins Stadtzentrum kommen kann. Eine besondere funktionelle Abhängigkeit, wie dies noch zur Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB (BVerwG, Urteil vom 11.10.1985- 8 C 26.84 -, Juris Rdnr. 28) erforderlich war, kennt § 37 Abs. 3 KAG - wie oben erwähnt - nicht mehr. Verdeutlicht wird dies in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG, wonach eine Abrechnungseinheit auch dann in Betracht kommt, wenn von einer Anbaustraße abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind. |
|
| | Soweit ersichtlich wurde bisher von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft auf die Situation abgestellt, dass eine Anbaustraße des Baugebiets die Funktion einer Hauptstraße mit entsprechend aufwändigerem Ausbau gegenüber Stich- bzw. Nebenstraßen hat. Ob die Funktion einer Hauptstraße hier der P.straße zukommt oder ob es sich (mit Ausnahme der erwähnten Stichstraße Flurstück Nr. ...) um ihrer Funktion nach gleichwertige Anbaustraßen handelt, kann aber offen bleiben. Denn, wie bereits oben ausgeführt, besteht nach § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr das Erfordernis einer funktionellen Abhängigkeit der miteinander verbundenen Anbaustraßen im Baugebiet. Die Folge ist, dass nicht erst bei einem funktionalen Verhältnis von Hauptstraße und Nebenstraßen im Baugebiet, sondern auch schon bei einer nahezu gleichwertigen Verkehrsfunktion der miteinander verbundenen Anbaustraßen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, weil die von den Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke auch dann eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden. |
|
| | Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG ist die Entscheidung der Gemeinde, die beitragsfähigen Erschließungskosten für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten ergibt sich aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsschuld, dass der Zeitpunkt des Abschlusses der Kostenphase mit Erfüllung der sogenannten anlagenbezogenen Voraussetzungen zugleich der für die Verteilung der beitrags- und umlagefähigen Erschließungskosten maßgebende Zeitpunkt ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einzig in diesem Zeitpunkt die Kostenverteilung bestimmen (Gössl/Reif, KAG, Stand: Februar 2012, § 35 Nr. 5.3.2 unter Hinweis auf den in § 39 Abs. 2 Satz 4 KAG eigens genannten „Verteilungszeitpunkt“). Im vorliegenden Fall ist der Verteilungszeitpunkt, bis zu dem ein Gemeinderatsbeschluss zur Bildung einer Abrechnungseinheit hätte ergehen können, längst verstrichen, ohne dass ein derartiger Beschluss gefasst worden ist. |
|
| | Es stellt sich nun die Frage, wie zu verfahren ist, wenn wegen Überschreitung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten „Drittelgrenze“ eine Ermessensreduzierung auf „Null“ mit der Verpflichtung zur Bildung einer nun landesrechtlich geregelten Abrechnungseinheit anzunehmen ist, weil bei einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen die Kostenlast der Anlieger der Anbaustraße mit dem höchsten Beitragssatz um mehr als ein Drittel höher liegt als die der anderen Anlieger. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Hinblick auf die damals noch bundesrechtlich geregelte Rechtslage eine Ermessensreduzierung auf „Null“ für sachgerecht und spricht sich wohl gemäß der gerichtlichen Verpflichtung zur Spruchreifmachung (unter Hinweis auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dafür aus, dass das Gericht den angefochtenen Beitragsbescheid nicht vollständig aufhebt, sondern (auf der Grundlage einer hypothetischen Abrechnungseinheit) in bestimmter, rechtmäßig festgesetzter Höhe aufrecht erhält (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - Juris Rndr. 36 bis 38 noch unter der Voraussetzung der erforderlichen funktionalen Abhängigkeit der Nebenstraße zu einer aufwändiger ausgebauten Hauptstraße). Damit ist angedeutet, dass sozusagen kraft Gesetzes bei einer Ermessensreduzierung auf „Null“ Beitragsschulden für eine „fiktive“ Zusammenfassung von Anlagen ohne einen derartigen konkreten Gemeinderatsbeschluss entstehen, wenn ohne diese Zusammenfassung die Drittelgrenze für die Beitragsbelastung innerhalb einer Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft der Anlieger überschritten wird. Bei dieser Situation kommt es demnach nicht darauf an, ob der Gemeinderat einen Willensakt zur Bildung einer Abrechnungseinheit getroffen hat (vgl. hierzu Gössl/Reif, KAG, Stand Februar 2012, § 37 Nr. 4.1, Seite 20 Mitte). Der anderen Möglichkeit, nämlich der Nachholung eines dementsprechenden Gemeinderatsbeschlusses, steht der Wortlaut des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG entgegen. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei der vorliegenden Konstellation eine Verpflichtung des Gemeinderats der Beklagten zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestanden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, Juris Rdnr. 55), der nicht nachgekommen wurde. Im Fall des Klägers ist daher entsprechend den obigen Ausführungen von einer fiktiven Abrechnungseinheit zur Berechnung des Erschließungsbeitrags auszugehen. Denn die erwähnte Drittelgrenze ist hier bei weitem überschritten, wie unten näher auszuführen sein wird. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Drittelgrenze im Verhältnis von funktional von einer Hauptstraße abhängigen Nebenstraßen ist durch die landesgesetzliche Neuregelung mit den erweiterten rechtlichen Möglichkeiten, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, nicht überholt. Der Gedanke der sachgerechten Nivellierung des Beitragsniveaus gilt auch bei miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen in einem Baugebiet mit dem Ziel, im Rahmen einer Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft einen Belastungsausgleich herbeizuführen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, Juris Rdnr. 39). Die vorteilsgerechte Festsetzung der Beiträge rechtfertigt auch eine deutliche Erhöhung des Beitragssatzes für die Stichstraße Flurstück Nr. ... |
|
| | Was die erwähnte Stichstraße betrifft, so wäre diese nach alter Rechtslage nicht als unselbständiger Teil der D.-J.-D.-Straße zu sehen, in die sie einmündet. Denn diese gekrümmte Stichstraße hat eine Länge von mehr 100 m und wäre gegenüber der D.-J.-D.-Straße als selbständige Anbaustraße einzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 -, Juris Rdnr. 24). Die aktuelle landesrechtliche Regelung unterscheidet nicht mehr nach dem Funktionszusammenhang. Auf eine funktionelle Abhängigkeit etwa von Stichstraßen kommt es für die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr entscheidend an. Die neu hergestellte Stichstraße Flurstück Nr. ... fällt daher ebenso wie die anderen Erschließungsanlagen in den Ermittlungsraum für die Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft der daran angrenzenden Grundstücke. |
|
| | Für die P.straße, an die nach dem Bebauungsplan „K.x“ nur einseitig (auf der westlichen Seite) angebaut werden kann, weil sich östlich an diese Straße landwirtschaftliche Flächen anschließen, gilt eine Ausnahme vom sogenannten Halbteilungsgrundsatz. Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass für den Fall, dass eine Straße lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist und sie nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage erfüllen kann, dann ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für ihre erstmalige Herstellung anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen sind. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht anwendbar und findet dann eine Ausnahme, wenn die Gemeinde die Anlegung der Straße auf eine für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite „unerlässliche“ Breite beschränkt hat (BVerwG, Urteil vom 30.05.1967 - 8 C 6.96 -, Juris Rndr. 23). Das trifft hier zu. Der Augenschein hat ergeben, dass entgegen dem mit dem Bebauungsplan vorgegebenen Ausbauprogramm kein Gehweg auf der östlichen Seite der P.straße angelegt wurde. Der Gehweg auf der westlichen Seite ist mit 1,40 m geringer als vorgesehen. Im Hinblick auf den zu erwartenden Begegnungsverkehr wurde die Fahrbreite von 5,45 m auf das für die anbaubare Straßenseite notwendige Maß begrenzt unter Berücksichtigung der erforderlichen Aufnahme auch des Verkehrs aus dem Baugebiet von und zu der Innenstadt. Schließlich finden sich lediglich auf der Westseite Beleuchtungsmasten für die Straßenbeleuchtung. |
|
| | Für die zu bildende (fiktive) Abrechnungseinheit der Erschließungsanlagen D.-J.-D.-Straße, W.-B.-Straße, Stichstraße Flurstück Nr. ... und P.straße ergibt sich daher nach der von der Beklagten vorgelegten Zusammenstellung des Erschließungsaufwands für eine hypothetische Abrechnungseinheit vom 14.12.2012, deren Zahlenwerk weder von den Beteiligten noch vom Gericht in Zweifel gezogen wird, folgendes Bild: |
|
| | Die Differenz des Beitragssatzes bei Einzelabrechnung der P.straße (Beitragssatz 73,441770929 EUR/m²) zur D.-J.-D.-Straße (Beitragssatz 38,187957 EUR/m²) beträgt über 92 %, zur W.-B.-Straße (Beitragssatz 35,037699 EUR/m²) über 109 % und zur Stichstraße (Beitragssatz 21,674177 EUR/m²) über 238 %. Damit ist die Drittelgrenze jeweils erheblich überschritten mit der Folge, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit veranlasst ist. Der nicht anderweitig gedeckte Aufwand für die hergestellten Erschließungsanlagen im Baugebiet betrug 844.000,86 EUR, der auf die Grundstücksflächen gemäß § 6 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung (zulässige Geschossflächen) von insgesamt 21.782 m² zu verteilen ist. Dabei entsteht ein (fiktiver) Beitragssatz von 38,747629 EUR/m². Für das 505 m² große Grundstück des Klägers an der P. straße sind bei einer Geschossflächenzahl von 0,50 und der Aufrundung auf die nächstfolgende Zahl (§ 7 Satz 3 der Erschließungsbeitragssatzung) 253 m² als Verteilungsfläche zu berücksichtigen. Die Verteilungsfläche multipliziert mit dem ermittelten (fiktiven) Beitragssatz von 38,747629 EUR/m² ergibt für das Grundstück des Klägers einen Beitrag von 9.803,15 EUR. Entsprechend seinem Klagantrag ist der Kläger bereit, den Erschließungsbeitrag bis zu diesem Betrag zu akzeptieren. Nach Abzug der bereits von ihm entrichteten Vorausleistungen in Höhe von 7.580,93 EUR sind von ihm noch 2.222,22 EUR als Erschließungsbeitrag zu bezahlen. Die Klage hat daher Erfolg. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). |
|
| | Die Berufung gegen dieses Urteil ist durch das Verwaltungsgericht zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beantwortung der Frage, ob nach Ablauf des Zeitpunkts für einen Gemeinderatsbeschluss zur Bildung einer Abrechnungseinheit gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG bei der vorliegenden Konstellation eine Abrechnungseinheit fingiert und im Wege der Spruchreifmachung ein Beitragssatz auf der Grundlage einer hypothetischen Abrechnungseinheit vom Gericht errechnet und berücksichtigt werden darf, ist von grundsätzlicher Bedeutung. |
|
| | Beschluss vom 19. April 2013 |
|
| |
| |
| | Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Beitrags von 18.580,77 EUR mit dem Betrag von 9.803,31 EUR, den der Kläger als Erschließungsbeitrag akzeptiert. |
|