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| | Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet (vgl. § 326 Abs. 1 BGB), weil die Klägerin die Preisgefahr für die gestohlenen Solarmodule zu tragen hat. § 446 BGB greift nicht zu ihren Gunsten. |
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| | Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob auf das Rechtsverhältnis Kaufvertrags- oder Werkvertragsrecht anwendbar ist. Dass nach Werkvertragsrecht die Preisgefahr, um die vorliegend gestritten wird, nicht auf die Beklagte übergegangen ist, ist auch zwischen den Parteien nicht streitig. Gleiches gilt jedoch auch bei Anwendung des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier einschlägigen Kaufvertragsrechts. |
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| | Unstreitig hat die Klägerin vertraglich eine Montage- und Anschlussverpflichtung übernommen, die die Parteien mit mehr als 10 Prozent des Gesamtpreises bewertet haben. Nach § 434 Abs. 2 BGB ist ein Sachmangel auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Diese Montageverpflichtung ist nach neuem Schuldrecht eine Hauptleistungsverpflichtung (vergleiche Staudinger/Matusche-Beckmann [Mai 2013] § 434 Rdnr. 114). Die Preisgefahr kann vorbehaltlich anderweitiger Regelung, dass der Verkäufer zu Teilleistungen berechtigt sein soll, erst nach Durchführung der Montage auf den Käufer übergehen. Übergabe im Sinne von § 446 BGB ist nämlich die Übergabe zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrages (vergleiche Staudinger/Beckmann aaO § 446 Rdnr. 19). Nachdem die Klägerin jedoch noch zur Montage verpflichtet war, scheidet eine Übergabe zu diesem Zweck bereits zum Zeitpunkt der Anlieferung auf der Baustelle aus (vgl. a BGH, Urteil vom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 299/98 -, BGHZ 143, 307-314 Rdnr. 19 zu dem nicht völlig identischen Begriff der Ablieferung im Sinne von § 438 BGB bei vereinbarter Installation der gekauften Software; vgl. zum Zeitpunkt der Ablieferung bei Montageverpflichtung auch Palandt/Weidenkaff BGB 73. A. § 438 Rdnr. 15). |
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| | Tragender Rechtsgrund für die Gefahrtragungsregel des § 446 BGB ist, dass der mit dem Kaufvertrag bezweckte Erfolg mit der Übergabe wirtschaftlich im wesentlichen eingetreten ist, weshalb ab diesem Zeitpunkt dem Käufer die Nutzungen der Sache gebühren. Zum anderen findet die Verteilung der Preisgefahr in § 446 BGB darin seine Rechtfertigung, dass der Käufer von der Übergabe der Kaufsache an die notwendigen Einwirkungs- und Überwachungsmöglichkeiten hat, die es rechtfertigem, ihm dieses Risiko aufzuerlegen (Walter, Handbuch des Schuldrechts Bd. 6 § 6 I 2 a). Deshalb sind die Voraussetzungen des Gefahrübergangs dadurch zu bestimmen, dass es auf die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Käufers ankommt (vgl. MünchKomm/H.P.Westermann 6.A. § 446 BGB Rdnr. 5). Übergabe ist demnach die Übertragung des Besitzes, also der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Wesentlich ist, dass der Verkäufer die Sachherrschaft vollständig aufgibt und der Käufer sie erlangt (Soergel/Huber 12. A. § 446 BGB Rdnr. 10). |
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| | Diese Voraussetzungen sind im vorliegend zu beurteilenden Fall sämtlich nicht erfüllt. Die Beklagte konnte trotz Anlieferung der Module auf der Baustelle zu jenem frühen Zeitpunkt gerade nicht ungehindert durch die Klägerin auf die Sache einwirken. Auch bestand vor Montage keinerlei Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des Kaufgegenstandes. Vor diesem Zeitpunkt konnte die Sache nach den vertraglichen Vereinbarungen für die Beklagte überhaupt keinen Nutzen haben, vielmehr war die Klägerin noch befugt (und verpflichtet), die Module zu montieren. Die Beklagte war demnach bis zur Erfüllung der Montageverpflichtung von den Nutzungen der Module ausgeschlossen. |
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| | Dass die Klägerin vorliegend nicht zu Teilleistungen berechtigt sein sollte, ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung, wonach eine Abnahme erfolgen sollte. Diese sollte, wie die Zahlungsbedingungen ergeben, nach dem letzten Leistungsakt der Klägerin, nämlich dem Netzanschluss stattfinden (vergleiche Anlage B 5). Teilleistungen waren demnach nicht vorgesehen (vgl. i. übrigen § 266 BGB). Die der Beklagten zugebilligte Abnahme nach Netzanschluss wäre sinnentleert, würde der Anspruch auf Kaufpreiszahlung trotz teilweise mit Recht verweigerter Abnahme (in voller Höhe) fällig. |
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| | Anderes ergibt sich auch nicht aus den klägerischen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohnehin, wie das Landgericht Münster (Verweisungsbeschluss vom 20. November 2013) zutreffend entschieden hat, nicht vertragsgegenständlich geworden sind. § 6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst sich mit dem Gefahrübergang bei Versendung. Vorliegend ist jedoch nicht ein Versendungskauf vereinbart worden, sondern ein Kauf mit Montageverpflichtung, also eine Bringschuld (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 06. November 2013 - VIII ZR 353/12 -, juris). Soweit § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verpflichtung vorsieht, dass der Kunde die Ware gegen Diebstahl ausreichend versichert, geht es um den vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt, das ist nach Erfüllung des Kaufvertrages durch den Verkäufer. Vorliegend ist der Kaufvertrag, wie dargelegt, insoweit seitens der Klägerin noch gar nicht erfüllt gewesen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welche Folgerung die Klägerin aus der behaupteten mangelnden Versicherung der Ware ableiten will. |
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