| | Der Kläger erhielt für seinen am XX.XX.1997 in Peru geborenen Stiefsohn C, der seit dem 24. Juni 2010 in Deutschland ist, Kindergeld (Bewilligungsbescheid vom 8. April 2011). |
|
| | Vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 war der Kläger in den Auslandsschuldienst nach Guatemala beurlaubt. Sein Stiefsohn C lebte mit seiner Mutter und ihm in Guatemala und besuchte dort die Schule. Auf Anforderung wies der Kläger Inlandsaufenthalte des Stiefsohns in 2012 vom 2. bis zum 28. Juni nach und kündigte an, dass sich das Kind in 2013 vom 1. November bis 31. Dezember im Inland aufhalten werde. Auf Anraten des Auswärtigen Amtes habe er seinen Wohnsitz im Inland beibehalten. |
|
| | Mit auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützten Bescheid vom 11. September 2013 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergelds für C ab 1. Januar 2012 mit der Begründung auf, das Kind habe seit Januar 2012 weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. |
|
| | Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und trug vor, in einem Beratungsgespräch beim Bundesverwaltungsamt zur Vorbereitung auf den Auslandsschuldienst sei ihm geraten worden, einen inländischen Wohnsitz beizubehalten, um den Kindergeldanspruch nicht zu verlieren. Er lege die Bescheinigung des Finanzamts X vom 20. September 2013 vor, wonach er seinen Wohnsitz beibehalten habe und damit weiterhin nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die Lehrer im Auslandsschuldienst seien im Dienste der Bundesrepublik Deutschland tätig, sie erhielten einen deutschen Dienstpass. Die oberste Dienstbehörde sei das Auswärtige Amt. Der Auslandsdienst sei von vornherein zeitlich begrenzt (Vertrag bis 2014), danach müssten sie nach Deutschland zurückkehren. Er erhalte ein Inlandsgehalt und sei mit diesem im Inland voll steuerpflichtig. Es sei rechtlich nicht einwandfrei, wenn er der Steuerpflicht im Inland in vollem Umfang nachkommen müsse, auf der anderen Seite aber Ansprüche aberkannt würden. |
|
| | Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2013 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, bei minderjährigen schulpflichtigen Kindern befinde sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt in der Regel dort, wo sie zur Schule gingen. Der minderjährige Stiefsohn C lebe mit seiner Mutter und dem Kläger in Guatemala und besuche dort die Schule. Sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt befinde sich daher in Guatemala und nicht mehr in Deutschland. |
|
| | Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, er halte unter der Adresse ... weg xx in X Wohn- und Lebensräume für sich und seine Familie für die Zeiten der Abwesenheit in Deutschland aufrecht. Vor dem Auslandsaufenthalt seien diese als Wohnsitz genutzt worden, seit Mitte 2010 auch von seiner Ehefrau und deren Kind. Die Wohnräume stünden ansonsten jetzt leer. Sie würden regelmäßig genutzt, wenn er und seine Familie während der Schulferien nach Deutschland zurückkehrten. So seien sie auch gemeldet. Für das Jahr 2012 habe er einen Aufenthalt von sich und seiner Familie vom 3. bis 27. Juni nachgewiesen, im Jahr 2013 habe ein entsprechender Aufenthalt im Juni stattgefunden sowie im November/Dezember 2013. Er habe weiterhin seinen Wohnsitz in Deutschland, da er die Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit -bis zu zweimal im Jahr- und über längere Zeit -bis zu 2 Monate- nutze. Kinder teilten regelmäßig den Wohnsitz ihrer Eltern, solange sie sich nicht persönlich oder wirtschaftlich von diesen gelöst hätten. Der Beklagte übersehe, dass das Kind zwar in Guatemala zur Schule gehe, aber weiterhin in seinen Haushalt aufgenommen sei. Somit besuche auch das Kind den Wohnsitz in Deutschland nicht nur besuchsweise, sondern nehme regelmäßig an seinem Wohnsitz teil. Wenn das Kind danach seinen Wohnsitz grundsätzlich von den Eltern ableite, seien auch für das Kind, das weiterhin in seinen Haushalt aufgenommen sei, verschiedene Wohnsitze möglich. Es habe auch während seines Auslandseinsatzes regelmäßige Aufenthalte der Familie in Deutschland gegeben. Dabei habe das Kind seit Mitte 2010 seien ausschließlichen Wohnsitz an seinem Wohnsitz. Wie bei ihm auch sei der Inlandswohnsitz auch von dem Kind als Rückkehrwohnsitz beibehalten worden. Dass allein das Kind diesen Wohnsitz aufgegeben habe, sei logisch nicht zu begründen. Auf angeblich fehlende verfestige Wurzeln bzw. Bindungen in Deutschland komme es nicht an. Halte man die Inlandsaufenthalte des Kindes zur Aufrechterhaltung des Wohnsitzes nicht für ausreichend, so gelte dies auch für ihn. |
|
| | Selbst wenn er und damit auch das Kind keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hätte, sei er Anspruchsberechtigter im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2a EStG. Als Auslandslehrkraft wäre er nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für die nach den USA, Ecuador oder Kolumbien vermittelten Lehrkräfte habe das Bundesministerium der Finanzen dies bereits klargestellt (BMF-Schreiben vom 10. April 1994, BStBl I 1994, 853 und vom 17. Juni 1996, BStBl I 1996, 688). Wesentlich sei dabei, ob die vermittelte Lehrkraft in dem Staat, in dem sie ansässig sei, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang herangezogen werde. Dies sei nach seiner Kenntnis in Guatemala so. Er habe in Guatemala kein Einkommen zu versteuern und führe keine Abgaben von dort ab. |
|
| | Der Kläger hat die Bezügemitteilung des Bundesverwaltungsamts für Auslandslehrer für Dezember 2003 und das Merkblatt des Finanzamts Bonn-Innenstadt für Auslandsdienstlehrkräfte, Programmlehrkräfte und Fachberater -Stand 1. April 2014- vorgelegt. |
|
| |
|---|
| | | den Aufhebungsbescheid vom 11. September 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2013 aufzuheben, |
| | | das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
|
|
| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
|
| | Er trägt vor, zwar habe der Kläger nach Auskunft des Finanzamts X noch einen Wohnsitz in Deutschland und sei daher anspruchsberechtigt. Der Stiefsohn des Klägers sei jedoch kein berücksichtigungsfähiges Kind. Der Kläger habe seinen Stiefsohn in seinen Haushalt in Guatemala aufgenommen, er besuche dort auch die Schule. Er habe aber nach Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände keine langjährigen verfestigten Wurzeln bzw. Bindungen in Deutschland, da er nicht in Deutschland aufgewachsen sei, und damit keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Grundsatz, dass Kinder den Wohnsitz der Eltern teilten, gelte nicht ausnahmslos. So reichten im vorliegenden Fall eines auf mehrere Jahre angelegten Auslandsaufenthalts kurzfristige Besuche des Stiefkinds nicht aus, um eine Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen, dies gelte insbesondere bei einem längerfristigen Schulbesuch im Ausland. Was das Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers nach § 1 Abs. 2 EStG angehe, komme es darauf nicht an, weil der Kläger nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sei. Zudem fehle es für die Annahme einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG auch an geeigneten Nachweisen, die zitierten BMF-Schreiben regelten diese nur für die USA, Ecuador und Kolumbien. |
|
| | Der frühere Berichterstatter hat am 31. Juli 2014 einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Nachfrage angegeben, dass der Kläger in Deutschland Wohneigentum besitze, dass jetzt leer stehe, also nicht vermietet sei. Der Niederschrift zufolge ist der Berichterstatter nach Aktenlage davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 EStG im Inland einen Wohnsitz innegehabt habe. |
|
| | Auf die im Erörterungstermin ausweislich der Niederschrift aufgeworfenen Fragen hat der Kläger wie folgt Stellung genommen: |
|
| | Das Kind habe sich vom 2. Juni bis 27. Juni 2012 und vom 11. November 2013 bis 2. Januar 2014 in Deutschland aufgehalten. Ein weiterer Aufenthalt sei für den Zeitraum 31. Oktober 2014 bis 3. Januar 2015 geplant. Im November und Dezember 2012 sei C mit seiner Mutter zu Verwandten in Peru geflogen, ebenso anlässlich des Geburtstags seiner Mutter im Juni 2014. Er selbst habe sich in dieser Zeit in Deutschland aufgehalten. |
|
| | Vor dem Wechsel nach Deutschland habe C bis Ende 2009 eine Privatschule besucht, danach habe er Privatunterricht erhalten, insbesondere einen Intensivkurs Deutsch. Nach dem Umzug nach Deutschland habe er ab dem Schuljahr 2010/2011 die Grund- und Hauptschule, ab dem folgenden Schuljahr die 7. Klasse der Realschule besucht. |
|
| | C habe in Deutschland Freundschaften geschlossen, die er nach wie vor per Facebook und WhatsApp pflege, mit einem Freund sei er zum Fußballverein und zum THW gegangen, wo er bis Dezember 2011 Mitglied gewesen sei. In der Realschule habe C ebenfalls Freunde, eine Freundin sei die Tochter der Nachbarin. Bei Besuchen in Deutschland unternehme er regelmäßig etwas mit diesen Freunden. Im Juni 2012 und im November 2013 habe er jeweils eine Woche lang seine alte Klasse besucht. |
|
| | Der Kläger hat hierzu u.a. die Buchungen der Flüge 2. Juni 2012 und 27. Juni 2012, einen Antrag des Klägers auf Zahlung einer einmaligen Zuwendung für einen Heimaturlaub vom 12. November 2013 bis 2. Januar 2014 und Buchungen der Flüge für den 11. November 2013 und den 2. Januar 2014 vorgelegt. |
|
| | Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass das Kind im Rahmen seines Deutschlandaufenthaltes eine derartige Verwurzelung erfahren habe, dass nunmehr auch für ihn von einem Wohnsitz im Inland auszugehen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Besuche des Kindes im Inland lediglich Besuchscharakter gehabt hätten. |
|
| | Auf Aufforderung hat der Kläger die Zeugnisse Cs aus der Grund- -und Werkrealschule des Schuljahres 2010/2011 sowie die Halbjahresinformation der Realschule im Schuljahr 2011/2012, die Mitgliedsbescheinigung des Technischen Hilfswerks für C vom 10. März 2015 für den Zeitraum 11. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 und die Bescheinigung der Turn- und Sportgemeinschaft vom 16. März 2015, wonach C 2010 und 2011 Mitglied der Fußballabteilung gewesen sei und aktiv am Spielbetrieb teilgenommen habe, vorgelegt. Weiterhin hat er auf Anfrage mitgeteilt, dass es sich bei seinem inländischen Wohnsitz um ein eigengenutztes Einfamilienhaus handele, in dem das Kind C das ausgebaute Obergeschoss zur eigenen Verfügung habe, einschließlich eines eigenen Bades mit Dusche, Badewanne und WC. |
|
| | Mit Beschluss des Senats vom 12. November 2014 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. |
|
| | In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage erklärt, er sei seit dem 25. November 2014 wieder in Deutschland. Seine Ehefrau und sein Stiefsohn seien bis Ostern in Peru. C absolviere dort einen 2-monatigen Intensivkurs in Deutsch, weil er hier mitten im Schuljahr nicht habe eingeschult werden können. Im Januar habe C zunächst noch an einem Schüleraustausch in Y teilgenommen. Ab September werde er dann in die 11. Klasse eingeschult. |
|
| | Das Einfamilienhaus in Deutschland stehe in seinem Eigentum. Die Aufenthalte in Deutschland hätten sie in dem Haus verbracht. |
|
| | Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Kindergeldakten des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen. |
|