| | II. 1. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. |
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| | Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 2006 II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, und vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418). |
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| | Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996, VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Dabei hängen die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von der für das Hauptverfahren geltenden objektiven Beweislast ab. Eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist weder geboten noch erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; in BFH/NV 2014, 1601, Rz 24, jeweils m.w.N.). |
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| | 2. Nach diesen Maßstäben bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zunächst insoweit, als die Bewertung des Darlehens mit dem Rückzahlungsbetrag aufgrund des Wechselkurses vom 29. August 2006 und nicht mit demjenigen vom 21. Dezember 1999 vorzunehmen ist. |
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| | a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. |
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| | Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). |
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| | Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (BFH-Urteil vom 15. November 1990 IV R 103/89, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe). |
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| | b) Für das am 29. August 2006 mit der Bank Y abgeschlossene Fremdwährungsdarlehen (Nr. xxx) über 821.240,00 Schweizer Franken folgt hieraus eine Bewertung mit dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006. Einen Zusammenhang mit einem früheren, bereits am 21. Dezember 1999 aufgenommenen Darlehen, kann der Senat mit Ausnahme der Tatsache, dass mit dem neu aufgenommenen Darlehen das frühere Darlehen wohl abgelöst wurde, nicht erkennen. Im Text des Darlehensvertrags wird nicht auf ein früheres Darlehen Bezug genommen, das mit dem Darlehen vom 29. August 2006 lediglich fortgeführt würde. Demzufolge beträgt nach vorläufiger Prüfung der Rückzahlungsbetrag der neu vereinbarten Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006 520.140 Euro (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; vgl. Ausdruck in FG-Akte Bl. 81). |
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| | c) Hingegen führte die am 29. August 2008 abgeschlossene Zinsänderungsvereinbarung nicht zum Abschluss eines neuen Darlehensvertrages, da mit ihr kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, sondern lediglich der bereits am 29. August 2006 vereinbarte Darlehensbetrag in modifizierter Form weitergeführt wurde. In der Zinsänderungsvereinbarung wird ausdrücklich erwähnt, dass die „übrigen Vertragsbedingungen“, das sind nach Aktenlage die des Vertrags vom 29. August 2006, unverändert blieben (vgl. FG-Akte Bl. 66). |
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| | 3. Hinsichtlich der Frage, ob zu den streitigen Bilanzstichtagen jeweils eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, ist der Antrag teilweise begründet. |
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| | Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat kann zu den Bilanzstichtagen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zwar noch nicht von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung des Darlehens ausgegangen werden. Anders verhält es sich jedoch für den streitigen Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2010. Hier ist nach summarischer Prüfung eine Teilwertzuschreibung möglich. |
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| | aa) Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens. |
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| | bb) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. |
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| | aaa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612). |
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| | bbb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N., ebenso BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014, BStBl I 2014, 1162, Tz. 29 ff.). Danach hängt die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht „voraussichtlich dauernd" ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716). |
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| | Die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – wie z. B. Aktien - kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, weil diese keine begrenzte Nutzungsdauer haben. Im Gegensatz hierzu haben Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 und in BFH/NV 2014, 1016). Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. |
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| | b) Der Rechtsprechung des BFH zur steuerbilanziellen Behandlung von Fremdwährungsverbindlichkeiten schließt sich der Senat an. |
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| | aa) Allerdings ist sie – wie ausgeführt - zu Sachverhalten ergangen, in denen die zu beurteilenden Fremdwährungsverbindlichkeiten zum einen eine bestimmte Laufzeit und zum anderen aus der Sicht des Bilanzstichtags noch eine Restlaufzeit von jedenfalls ca. zehn Jahren aufwiesen. |
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| | bb) Der im vorliegenden Streitfall zu beurteilende Darlehensvertrag vom 29. August 2006 ist hingegen nicht auf eine bestimmte Laufzeit verabredet worden. Nach den Vereinbarungen in den Universalverträgen vom 16. Januar 2004 (unter 2. Laufzeit, Kündigung), auf die für die Frage der Laufzeit des jeweiligen einzelnen Darlehensvertrages abzustellen ist (vgl. bereits Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 3 V 2781/13, juris), erfolgte die Krediteinräumung unbefristet (vgl. FG-Akte Bl. 106; 112). |
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| | Kündigungsfristen, wie sie auch beim vorliegend zu beurteilenden Darlehensvertrag vereinbart wurden, sind für die Bestimmung der Laufzeit nach der Rechtsprechung des BFH unbeachtlich. Im Beschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986 bekräftigte der BFH, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; rechtskräftig). Auch im vorliegenden Streitfall haben sich keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Kündigung des Darlehens an den einzelnen Bilanzstichtagen ergeben. Dass eine solche Absicht bestanden hätte, wurde seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr besteht der Darlehensvertrag vom 29. August 2006 nach der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Zinsänderungsvereinbarung vom 25. Februar 2015 (FG-Akte Bl. 118) in unveränderter Höhe weiterhin fort. |
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| | cc) Zur steuerbilanziellen Behandlung eines Darlehens, wie es im Streitfall gegeben ist, liegt soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Fraglich ist, inwieweit die Rechtsprechung des BFH zu langfristigen Fremdwährungsdarlehen auf ein Darlehen, das wie das vorliegende nicht auf bestimmte Zeit, sondern unbefristet vereinbart wurde, für die anzustellende Prognosebetrachtung zu übertragen ist. Denn ein maßgebliches Argument des BFH zur Abgrenzung der Behandlung von Fremdwährungsdarlehen zu derjenigen von nicht abnutzbarem Anlagevermögen war der Umstand, dass Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit aufwiesen. Diese ist jedoch bei unbefristeten Darlehen gerade nicht gegeben. |
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| | dd) Der Senat ist nach vorläufiger Prüfung der Auffassung, dass bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der – unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, a.a.O., rechtskräftig). Zu eng erscheint die vom Antragsgegner wiedergegebene Auffassung der baden-württembergischen Finanzverwaltung, bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr sei stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen. Diese Auffassung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BFH, wonach sich Währungsschwankungen erst bei Restlaufzeiten von ca. 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen. |
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| | ee) Für die Frage, ob bei Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes gegeben ist, schließt sich der Senat für Sachverhaltsgestaltungen wie der hier vorliegenden der von Kulosa in: Schmidt, EStG, Kommentar, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 369, m.w.N. unter Verweis auf die 30. Auflage (Rz. 367) vertretenen Auffassung an. |
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| | Danach kann bei Fremdwährungsverbindlichkeiten dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet. Geringere Prozentsätze erscheinen dem Senat hingegen nicht ausreichend zu sein, da der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa). |
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| | Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 29. August 2006 in Höhe von 520.140 EUR war zu den Bilanzstichtagen zum 31. Dezember 2008 (552.502,69 EUR; Erhöhung um 6,22 %) und 31. Dezember 2009 (551.982,79 EUR; Erhöhung um 6,12 %) die genannte 10 %-Grenze (das sind 572.154 EUR) deutlich unterschritten. |
|
| | Anders verhält es sich zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010. Hier war sowohl am Bilanzstichtag mit einem Kurswert von 658.863,17 EUR (Erhöhung um 26,67 %) wie auch bei Bilanzerstellung mit einem Kurswert von 639.033 EUR (Erhöhung um 22,85 %) die 20 %-Grenze (das sind 624.168 EUR) überschritten. Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat durfte die Antragstellerin zu diesem Stichtag von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Wertveränderung lediglich um eine übliche Wechselkursschwankung gehandelt hätte, haben sich für den Senat nach summarischer Prüfung nicht ergeben. Die Antragstellerin weist nach vorläufiger Prüfung zutreffend auf die Entwicklung des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro gerade auch unter Beachtung der seit dem Jahr 2009 andauernden Euro-Krise hin. Danach hat der Euro seit dem Jahr 2008 bis zum Bilanzstichtag und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung – mit kleineren Schwankungen - erheblich an Wert verloren (vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Graphiken zur Kursentwicklung in FG-Akte Bl. 30 f.). Dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass zum streitigen Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen eine nachhaltige Wertveränderung sprachen. |
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| | 4. Über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden (§ 69 Abs. 2 Satz 6 FGO). |
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| | 6. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO bei der hier zu treffenden Einzelfallentscheidung nicht erfüllt sind. |
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