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Der zulässigen Klage war stattzugeben.
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Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der Zeuge B als Arbeitnehmer der Klägerin für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit vom 29.3.2001 bis 6.5.2001 Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in beantragter Höhe erhalten hat.
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Auf Grund der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge B in der Zeit vom 29. März bis 6. Mai 2001 i.S.d. § 3 I S.1 EFZG an der Erbringung seiner Arbeitsleistung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne sein Verschulden gehindert war.
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Dabei bedeutet Krankheit, dass der Arbeitnehmer außerstande sein muss, die vertragsgemäße Arbeit zu verrichten oder er die Arbeit nur fortsetzen kann in der Gefahr, seinen Gesundheits- oder Krankheitszustand zu verschlechtern.
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Hinsichtlich des Verhinderungsgrundes trifft den Zeugen B kein Verschulden, nachdem die Haftung des Beklagten zu 1 zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit steht.
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Die von der Klägerin behaupteten Verletzungen des Zeugen beruhen auf dem Unfall vom 29.3.2001.
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Irrelevant für die Zurechnung des Schadens ist zunächst die Tatsache, dass Herr B bereits im Jahre 1988 einen schweren Motorradunfall erlitten hatte. Denn selbst wenn der Zeuge B durch diesen Unfall vorgeschädigt gewesen wäre, könnte der Schädiger, also der Beklagte zu 1, nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt (vgl. BGH in: NJW 1993, 2234).
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Von untergeordneter Bedeutung ist auch der Umstand, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung durch den Anstoß ausweislich des DEKRA-Gutachtens lediglich zwischen 7-9 km/h betrug. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die von den Beklagten herangezogene Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/h anzusetzen sei (" Harmlosigkeitsgrenze“), eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei, wird aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen und insbesondere von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht anerkannt. Gegen die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitsgrenze“ spricht auch, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der Kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u. a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeugeinsassen Bedeutung beizumessen sein kann (BGH,VI ZR 139/02, Urt. vom 28. Januar 2003) .
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Auf Grund der Aussage des Zeugen B, den vorgelegten Arztberichten und nicht zuletzt auf Grund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung steht für die Kammer fest, dass die Verletzungen bzw. Beschwerden des Zeugen B durch den Unfall vom 29. März 2001 verursacht worden sind.
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Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist gegenüber dem Arbeitgeber gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu führen. Der Arbeitgeber darf sich auf diese Bescheinigung verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse geben. Der Arbeitnehmer darf in einer solchen Situation berechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertrauen und braucht deshalb nicht zu arbeiten. Ihm entsteht daher in Höhe des entgangenen Gehalts ein Schaden, der durch die Gehaltsfortzahlung nicht entfällt, sondern durch cessio legis auf den Arbeitgeber übergeht (BGHZ 149,63).
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Im vorliegenden Falle sind keine tatsächlichen Umstände bekannt geworden, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln gegeben hätten.
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Der Zeuge B hat überzeugend im Detail seine Wahrnehmungen und die bei ihm aufgetretenen Symptome und Schmerzen unmittelbar nach dem Unfall geschildert. Sachlich hat er die im Krankenhaus Esslingen und später von diversen Ärzten vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen erläutert:
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„Ich bin dann noch mal ins Auto und weitergefahren. (...) Da verspürte ich schon Schwindel und eine Taubheit im rechten Arm. Das wurde immer schlimmer. Meine Eltern haben mich dann ins Krankenhaus gefahren. Dort wurden mehrere Röntgenaufnahmen gemacht. Es wurde der Verdacht geäußert, dass da eine Fraktur sein könnte an der Wirbelsäule. Ich wurde stationär aufgenommen. Es hieß Ruhe und man wollte das beobachten. (...) Ich sollte liegen.
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In der Nacht ist dann in beiden Ohren ein Pfeifton aufgetreten, das wurde mit einer Salzlösung durch Infusionen behandelt. (...) Ich hatte Kopfschmerzen, leichte Schmerzen in der Brustwirbelsäule und stärkere in der Halswirbelsäule.“
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Widerspruchsfrei und glaubhaft hat der Zeuge zudem erklärt, dass er sich von dem ersten Unfall im Jahre 1988 bereits wieder voll erholt hatte:
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„Vor dem zweiten Unfall fühlte ich mich eigentlich recht gut. Ich hatte Gymnastik und Sport gemacht und mir auch ab und zu eine Massage gegönnt, ich habe deshalb recht schmerzfrei gelebt.“
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Diese Aussage steht im Einklang mit den Gutachtern der Sachverständigen Prof. Dr. W und Prof. Dr. M, die übereinstimmend am 15.12.2000 bzw. 28.3.2001 zu dem Ergebnis kamen, dass keine Folgen des Unfalls vom 8.6.1988 mehr vorlägen.
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Auch insoweit hat der Zeuge B zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass sämtliche Beschwerden, die nach dem 29. März auftraten und auf dem Unfall basierten, zu seiner Arbeitsunfähigkeit vom 30. März bis 7. Mai 2001 führten.
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„Nach dem zweiten Unfall hatte ich dann massive Schmerzen, in der Halswirbelsäule und auch diese Kopfschmerzen. Ich verspürte den Schwindel, d.h. so ein Taubheitsgefühl in der Hand (...). In den ersten 3 Tagen im Krankenhaus war es extrem. In den folgenden Wochen mal mehr mal weniger, im Liegen fühlte ich mich allerdings recht gut.(...)
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Beim Sitzen, beim Bewegen, hatte ich mehr Beschwerden. Ich hatte vor allem Kopfschmerzen und dann war da diese Müdigkeit.“
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An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keinerlei Zweifel. Ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht bei dem Zeugen nicht. Er wirkte sehr sachlich, wich keiner Fragestellung aus, gab bereitwillig Auskunft ohne jegliches Zögern. Er räumte auch Gedächtnislücken ein, z. B. auf die Frage, ob er sich bei dem Unfall den Kopf angeschlagen habe, sagte er:
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"Nun, ich denke schon. Ich wollte gerade den ersten Gang einlegen. Ich war auf das Auffahren nicht vorbereitet. Ich kann das heute nicht sicher sagen.“
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Aggravationstendenzen waren ebenfalls nicht zu beobachten. Ob er eine Schädelprellung erlitten habe, beantwortete der Zeuge wie folgt:
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"Das kann ich nicht beurteilen. Ich habe die Symptome genannt, die ich verspürt habe, ob das eine Schädelprellung ist, weiß ich nicht.“
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Andererseits beschränkte sich der Zeuge auch nicht darauf, zu sagen, die von den Ärzten attestierten Verletzungen seien so richtig. Auf Vorhalt des Arztberichtes von Dr. med. P vom 24.8.2001 (B7), sein Tinnitus sei bei der Entlassung aus dem Krankenhaus verschwunden gewesen, trat der Zeuge dem Vorhalt des Beklagtenvertreters deutlich entgegen:
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„Das ist falsch. Ich bin noch nach der Entlassung vom Hausarzt mit weiteren Infusionen behandelt worden. Ich höre den Tinnitus heute noch.“
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Wenig aussagekräftig ist hingegen das durch Herrn Prof. Dr. med. W angefertigte Gutachten vom 24. April 2003, da es in einem Abstand von mehr als zwei Jahren nach dem Unfall entstanden ist.
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„Die berichteten Zervikalgien lassen sich am heutigen Tag bei uneingeschränkter Halswirbelsäulenbeweglichkeit ohne jegliche Schmerzprovokation und fehlendem sensomotorischen Defizit nicht objektivieren.“
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Umgekehrt lässt sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen, dass der Zeuge die Verletzungen tatsächlich nicht erlitten hat, weil sie nach zwei Jahren nicht mehr festgestellt werden können.
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Nachdem sämtliche Arztberichte, der Entlassungsbericht des Krankenhauses Esslingen, der Bericht des Hausarztes Dr. med. G und auch die Bescheinigung der Orthopädin Dr. F, zu dem Ergebnis gelangten, dass der Zeuge tatsächlich mindestens eine HWS-Distorsion erlitten hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Zeugen ursächlich ist, ist eine Frage der Haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhanges zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden sind nicht die strengen Anforderungen des §§ 286 ZPO maßgebend.
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Auf Grund der glaubhaften Angaben des Zeugen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beschwerden tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen waren. Seinen Ausführungen war zu entnehmen, dass er bis unmittelbar vor dem Unfall praktisch beschwerdefrei war. Dies deckt sich mit den oben erwähnten Gutachten. Dass der Zeuge nach eigenen Angaben - auch vor dem Unfall - unter Muskelverspannungen nach zehnstündigem Sitzen litt, steht dem nicht entgegen. Dies dürfte als typische Ermüdungserscheinung einzustufen sein, die jedoch keinen Krankheitswert besitzt.
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Die sich unmittelbar an den Unfallzeitpunkt anschließende dreiwöchige Arbeitsunfähigkeitszeiten legt den Schluss nahe, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden des Zeugen in Betracht kommt.
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Sehr weit hergeholt ist die Behauptung der Beklagten, die Beschwerden des Zeugen beruhten auf Renovierungsarbeiten in seinem Dreifamilienhaus. In diesem Zusammenhang haben die Beklagten eine Handwerkerrechnung über das Verlegen von Fliesenarbeiten vom 26.6.2001 vorgelegt. Dieses Vorbringen ist jedoch ohne Belang, dazwischen der Beauftragung von Handwerkern und der eigenen Arbeitsunfähigkeit kein logischer Zusammenhang besteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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