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Die Klage ist zulässig, insbesondere als Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft und innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO erhoben, sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau des Balkons nicht zu, so dass sie durch den versagenden Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt wird, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Vorhaben stehen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende (vgl. § 7 Abs. 3 i.V.m § 3 Abs. 1 Nr. 3 DSchG) Bestimmungen des Landesdenkmalschutzgesetzes entgegen. Der beabsichtigte Balkonanbau stellt dabei bereits eine nicht genehmigungsfähige erhebliche Beeinträchtigung des schützenswerten Einzelkulturdenkmales S.straße ... gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG (1.) dar, er ist darüber hinaus aus Gründen des Ensemble-Schutzes (§ 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG) bzw. des Umgebungsschutzes (§ 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG) nicht genehmigungsfähig (2.).
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1. Das Gebäude der Klägerin stellt ein schützenswertes Kulturdenkmal dar und es ist auch Teil der Gesamtanlage Kloster B. (§ 2 Abs. 1 DSchG). An seiner Erhaltung besteht zumindest aus heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse, es ist denkmalfähig und denkmalwürdig. Wie das Landesdenkmalamt in seiner in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme hervorgehoben hat, kommt bereits dem Gebäude S.straße ... für sich gesehen ein erheblicher dokumentarischer und exemplarischer Charakter als Schutzobjekt eines Zeugnisses der Vergangenheit zu. Das Gebäude wurde im 16. Jahrhundert errichtet und in der Barockzeit des 18. Jahrhunderts maßgeblich prägend verändert, dieser Aussagewert wird von dem Gebäude heute noch vermittelt. Daneben liegt das ehemalige Forsthaus in einem optisch herausgehobenen Eingangsbereich der eigentlichen Klosteranlage von B.. Die Erhaltung des Gebäudes liegt - was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist - auch im öffentlichen Interesse. Dieses selbständige Tatbestandsmerkmal des Denkmalbegriffs setzt voraus, dass die Denkmaleigenschaft einer Sache und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -). Hieran kann nach dem Ergebnis des von dem Gericht eingenommenen Augenscheins kein Zweifel bestehen, zumal sich das Gebäude in einem guten historischen Erhaltungszustand befindet und die Gesamtsituation der Klosteranlage von B. zumindestens mit prägt.
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Als Kulturdenkmal darf das Gebäude der Klägerin nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG). Die beabsichtigte Anbringung eines Balkons an der Westseite des Gebäudes stellt eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne dieser Vorschrift dar. Maßstab der Beurteilung für die Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmales beeinträchtigt wird, ist in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. In objektiver Hinsicht erfasst der Tatbestand jede nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes. Die Genehmigungs- oder Zustimmungspflicht setzt nach der gesetzlichen Systematik nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -). Der beabsichtigte Anbau des Balkons ist als nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmales ohne Weiteres äußerlich wahrzunehmen, auch von der zur eigentlichen Klosteranlage hinführenden Schönbuchstraße.
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Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass die beabsichtigte Maßnahme nicht genehmigungsfähig ist. Die untere Denkmalschutzbehörde kann die Genehmigung einer Maßnahme gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmales erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -). Eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne setzt objektiv voraus, dass der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im baurechtlichen Sinne als verunstaltend zu betrachten ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes. Erforderlich ist, dass der Gegensatz zum Denkmal deutlich wahrnehmbar ist und vom Betrachter als belastend empfunden wird. Nach diesen Grundsätzen stellt der beabsichtigte Anbau eines Holzbalkones mit Ziegeleindeckung eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des bisher weitgehend intakten Forsthauses dar, die gegen das Denkmalschutzrecht verstößt. Der Balkon wirkt dabei bereits aufgrund seiner Lage an der exponierten Westseite des Gebäudes als störend. Zwar ist diese Seite der eigentlichen Klosteranlage, insbesondere dem Eingang zum Kloster mit dem sogenannten S., abgewandt. Wie insbesondere die Augenscheinseinnahme ergeben hat, ist allerdings auch diese Seite beim Zugang auf die eigentliche Klosteranlage über die Schönbuchstraße hin deutlich wahrnehmbar. Auch handelt es sich nach dem Gesamteindruck nicht um eine abgewandte und untergeordnete Rückseite, vielmehr ist diese Giebelseite für den Betrachter der südlichen Traufseite/Längsseite nahezu gleichwertig, da ebenfalls zur Schönbuchstraße hin exponiert. Ferner vermitteln sowohl die Ost-West-Giebel als auch die Süd-Fassade den Eindruck einer Geschlossenheit und gewissen formalen Strenge, auch wenn zumindest die Fenstergestaltung an der West-Fassade nicht mehr den historischen Originalzustand wiederspiegeln dürfte. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass durch die Anbringung eines Balkons an dieser herausgehobenen Fassade die historische Grundaussage des Gebäudes verfälscht wird, zumal Balkone für derartige öffentliche Gebäude der frühen Neuzeit nicht typisch waren.
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Vor allem wirkt der Balkon in seiner beabsichtigten Größe und Ausführungsart in erheblichem Maße unmaßstäblich und aufgesetzt. Bereits die Maße des Balkons von 2,70 m auf 2 m stehen in erheblicher Disproportionalität zu der West-Fassade des Gebäudes, die eine Breite von 13 m bei 17 m Höhe aufweist. Die Errichtung des Balkons auf hohen Stützen aus Holz trägt in erheblichem Maße zu dem angehängten und aufgesetzten Gesamteindruck bei. Selbst dem laienhaften Betrachter drängt sich auf, dass ein derartiger Balkon nicht zur historisch überlieferten Bausubstanz gehören kann. Nicht zu folgen vermag das Gericht dem Vorbringen der Klägerin, gerade aufgrund seiner abgesetzten und als Fremdkörper wahrnehmbaren Erscheinung könne der Balkon von einem interessierten Betrachter gleichsam weggedacht werden, so dass der Gesamteindruck des Denkmales nicht erheblich beeinträchtigt werde. Es ist vielmehr Grundanliegen des Denkmalschutzes, historische Gebäude in ihren überlieferten äußeren Erscheinungsbildern zu erhalten. Rechtlich unerheblich ist auch, ob die Beklagte in anderer Lage von T. (sogenannte T.-K.) aufgesetzte Balkone mit der Erwägung zugelassen hat, diese würden von den Betrachtern als Fremdkörper erkannt und weggedacht. Zum einen spricht bereits einiges für die Ausführungen der Beklagten, die Balkone an der T.-K. seien an der rückwärtigen und denkmalschützerisch unbedeutenden Seite angebracht, während bei dem Gebäude S.straße ... zumindest die beiden Giebelseiten optisch gleichwertig seien. Zum anderen würde auch eine etwaige Ungleichbehandlung der Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung vermitteln. Da die Klägerin nicht einen Eingriff der öffentlichen Hand in subjektive Rechtspositionen rügt, sondern einen Anspruch auf Genehmigungserteilung verfolgt, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keine „Gleichbehandlung im Unrecht“.
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Die Versagung der Genehmigung ist darüber hinaus nicht unverhältnismäßig. Auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nicht versagen. Vielmehr folgt aus der Begrenzung der Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers auf das Zumutbare (§ 6 Satz 1 DschG) die Pflicht der Denkmalschutzbehörde, die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz des Eigentums verlangt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -). Die dabei vorzunehmende Gesamtabwägung fällt jedoch zu Lasten der Klägerin aus. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass das Grundeigentum der Klägerin auch bei Ablehnung der Genehmigung funktionsgerecht und privatnützig genutzt werden kann. Das Gebäude der Klägerin kann auch ohne den beantragten Balkon wenn auch mit gewissen hinzunehmenden Einschränkungen zu Wohnzwecken genutzt werden. Zu Recht weist die Beklagte daraufhin, dass die Anbringung des Balkons nicht erforderlich erscheint, um eine ausreichende Belichtung und Beleuchtung von Wohnräumen und insbesondere des Flures im 1. Obergeschoss zu erreichen.
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Die untere Denkmalschutzbehörde hat im Wege eines Kompromisses im Widerspruchsverfahren angeboten, einen sogenannten französischen Balkon, also ein bis zum Boden reichendes Fenster, zu genehmigen. Diese Lösung dürfte im Übrigen für die Belichtung des Gebäudes und des Flures mindestens eben so gut geeignet sein wie der beabsichtigte Balkon. Bei der geplanten Breite für die Balkontüre von 1,15 m und dem erheblichen Dachvorsprung über dem Balkon dürfte sich die Belichtungssituation nicht übermäßig verbessern, jedenfalls nicht im Vergleich zu einem Fenster, das zum Boden reicht und das nicht durch einen Dachvorsprung beschattet wird. Auch zur Schaffung eines Außenwohnraumes ist der Balkon nicht zwingend erforderlich, da die Klägerin als Eigentümerin des Hausgrundstückes auf den Garten ausweichen kann. Wie sich das Gericht bei der Augenscheinseinnahme vergewissern konnte, wäre der Gartenbereich zumindest bei gewissen äußerlichen Umgestaltungen zum Wohnen nicht grundsätzlich ungeeignet. Im Übrigen hat der Eigentümer historischer, denkmalgeschützter Bausubstanz gewisse Funktionseinschränkungen auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG hinzunehmen, da diese aus der Situationsgebundenheit seines Grundeigentums folgen und deshalb der Sozialbindung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unterfallen. Auf der anderen Seite hat die Beklagte in die erforderliche Gesamtabwägung zu Recht eingestellt, dass der Balkon nicht nur das Gebäude selbst, sondern die Gesamtanlage Kloster B. nicht unwesentlich beeinträchtigen würde. Wie oben dargestellt, soll der Balkon an einer optisch besonders wahrnehmbaren herausgehobenen Stelle am Eingangsbereich des Klosters errichtet werden.
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2. Die beabsichtigte Errichtung des Balkons stellt ferner eine nicht genehmigungsfähige Veränderung der Gesamtanlage Kloster B. gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG dar. Gem. § 3 Abs. 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums T. als höhere Denkmalschutzbehörde über die Gesamtanlage „B.“ vom 27.01.1975 bedürfen Veränderungen im historischen Ortskern von B., in welchem das gegenständliche Baugrundstück liegt, der Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Zustimmung ist nur zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweisliche Berücksichtigung verlangen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.1993 - 8 S 2851/92 -). Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Gesamteindruck der Sachgesamtheit empfindlich gestört wird (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -). Wie der von der Kammer eingenommene Augenschein ergeben hat, liegen diese Voraussetzungen trotz der relativ geringen Größe des Balkons vor. Dafür spricht zum einen, dass der Balkon an einer optisch hervorgehobenen Stelle angebracht werden soll. Er fällt dem aufgeschlossenen Betrachter wesentlich stärker ins Auge, als andere in der Umgebung des Klosters bereits vorhandene Balkone, auf welche der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend hingewiesen hat. Zum anderen würde sich der beabsichtigte Balkon aufgrund seiner Ausführung, wie oben dargestellt, in besonderer Weise als Fremdkörper im historischen Ortsbild darstellen. Aus ähnlichen Erwägungen ist der Anbau auch gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG aus Gründen des Umgebungsschutzes unzulässig. In der Umgebung des Vorhabens liegen Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung, nämlich der S., der Wehrgang, die innere Klostermauer sowie der gesamte Bereich der inneren Klosteranlage, welche gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 DSchG als eingetragene Kulturdenkmäler gem. § 12 DSchG gelten. Vor allem der geschützte Eingangsbereich der Klosteranlage mit dem S. würde durch den Balkon nicht unerheblich beeinträchtigt, obwohl er auf der abgewandten Seite errichtet werden soll. Wie oben dargestellt, sind sowohl der eigentliche Eingangsbereich der Klosteranlage als auch das Haus der Klägerin mit dem beabsichtigten Balkon an der Westseite von der Schönbuchstraße deutlich wahrnehmbar. Die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung kann aus dem unter 1. dargestellten Gründen, insbesondere auch zu der vorzunehmenden Ermessensentscheidung, nicht erteilt werden.
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Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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