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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Soweit die Klage in Bezug auf den Monat Oktober ... zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Halbwaisenrente für die Monate August und September .... Der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid, mit denen die Gewährung von Halbwaisenrente für diese Monate abgelehnt wurde, sind daher rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der Kläger befand sich in den Monaten August und September ... nicht mehr in Berufsausbildung im Sinne der Satzung des Beklagten (abrufbar im Internet unter http://www.vw-ra.de/download/satzung.pdf; Stand: 01.04.2006).
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Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente nach § 26 Abs. 1 Satz 3 der Satzung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.
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Nach Auffassung der Kammer befindet sich eine Person im Falle eines Studiums an einer Hochschule „in Berufsausbildung“ in diesem Sinne, solange er durch sein Studium, insbesondere durch die Teilnahme an Vorlesungen und Übungen, durch die Vorbereitung auf studienbegleitende Prüfungen und die Teilnahme an solchen, durch praktische Studienzeiten wie etwa Hochschul- oder betriebliche Praktika sowie durch die Vorbereitung und die Teilnahme an einer Abschlussprüfung, daran gehindert ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Die Berufsausbildung in diesem Sinne endet somit unmittelbar im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung, im vorliegenden Fall also im Anschluss an die mündliche Prüfung am 28.07..... Nach Auffassung der Kammer sind sowohl der Zeitpunkt der Exmatrikulation (vgl. hierzu den vom Kläger angeführten § 62 des Landeshochschulgesetzes) als auch der Zeitpunkt der Übergabe eines Prüfungszeugnisses unerheblich.
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Für diese Auffassung spricht zunächst schon der Wortlaut der Bestimmung. „In Berufsausbildung“ befindet sich, wer ausgebildet wird bzw. selbst Ausbildungsleistungen erbringt. Dies ist nach der letzten Prüfungsleistung nicht mehr der Fall. Der Wortlaut stellt gerade nicht auf das formale Kriterium der andauernden Immatrikulation oder der offiziellen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch Übergabe eines Prüfungszeugnisse als Endpunkt der Gewährung von Waisenrente ab.
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Für diese Auffassung spricht weiterhin die Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung. Die Gewährung von Waisenrente für Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, erfolgt vor dem Hintergrund, dass diese Personen zwar nicht wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, jedoch wegen dieser Ausbildung außerstande sind, „sich selbst zu unterhalten“ (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 der Satzung). Wer die letzte Prüfungsleistung absolviert hat, braucht seine (Arbeits-)Kraft aber gerade nicht mehr für sein Studium einzusetzen, sondern kann diese durch Teilnahme am Arbeitsmarkt dafür verwenden, sich selbst zu unterhalten. Für die Frage, ob man sich selbst unterhalten kann, ist es unerheblich, ob diese Möglichkeit aufgrund einer Tätigkeit im erlernten Beruf oder aufgrund einer sonstigen Tätigkeit besteht. Es kommt auch nicht darauf an, ob aufgrund der Tätigkeit eine der Ausbildung angemessene Vergütung erzielt werden kann (abgesehen davon, dass die Angemessenheit einer Vergütung eine Frage der subjektiven Einschätzung ist).
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Mit dem Kriterium der letzten Prüfungsleistung wird auch die Gleichbehandlung der Empfänger von Waisenrente gewährleistet. Würde man, wie vom Kläger vertreten, an die offizielle Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch Übergabe eines Prüfungszeugnisses anknüpfen, so würde die Dauer der Gewährung von Waisenrente davon abhängen, wie eine Hochschule die Zeugnisübergabe organisiert, ob sie die Zeugnisse etwa übersendet oder im Rahmen einer Feierstunde übergibt, und wie schnell sie dabei vorgeht. Von derartigen Umständen, die von Hochschule zu Hochschule verschieden sein können, darf die Dauer der Gewährung von Waisenrente aber nicht abhängen.
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Der vom Kläger herangezogene § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes betrifft die Frage der Berücksichtigung von volljährigen Kindern bei der Einkommensteuer. Dies ist für die Frage der Dauer des Anspruchs eines Volljährigen auf Zahlung von Waisenrente jedoch ohne Bedeutung.
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Im Übrigen vermag die Argumentation des Klägers, dass er sich ohne das offizielle Prüfungszeugnis nicht bewerben konnte, nicht zu überzeugen. Bei einer Bewerbung können bestimmte Dokumente durchaus nachgereicht werden, wenn sie dem Bewerber noch nicht zur Verfügung stehen. Dafür wird jeder potentielle Arbeitgeber, zumindest wenn der Bewerber diesen Umstand nicht zu vertreten hat, Verständnis haben und sich zunächst einmal mit der Versicherung des vorläufig bekanntgegebenen Prüfungsergebnisses (vgl. hierzu § 8 Abs. 4 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung der ... vom 18.08.1999) zufrieden geben.
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Die Bestätigung der ... vom 22.11.2006 ist entgegen der Auffassung des Klägers schon kein feststellender Verwaltungsakt. Feststellende Verwaltungsakte dienen der Feststellung eines Verwaltungsrechtsverhältnisses, also der verbindlichen Feststellung von Ansprüchen oder Eigenschaften oder der Klärung des Status einer Person oder einer Sache im Einzelfall (Schwarz, in: Fehling u.a., Hk-VerwR, § 35 VwVfG Rn. 44). Eine derartige Feststellung wird in der Bestätigung nicht getroffen. Damit eine derartige Feststellung sich zulasten des Beklagten auswirken könnte, bedürfte sie auch einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Schwarz, a.a.O.); eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Abgesehen davon wird mit dem Schreiben lediglich bestätigt, dass das Prüfungsergebnis durch Aushändigung der Diplomurkunde und des Diplomzeugnisses am 30.09.2006 offiziell bekanntgegeben wurde. Dies hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt bestritten; er ist nur - in Übereinstimmung mit der Kammer - der Ansicht, dass dieser Umstand für die Frage der Gewährung von Halbwaisenrente keine Rolle spielt.
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