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| | Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ), ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist auch statthaft, da der - bei Einlegung der Berufung einschlägige - Beschwerdewert von 500,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) überschritten ist; dieser beträgt 675,- EUR (Zuschlag von monatlich 75,- EUR im Zeitraum April bis Dezember 2005). Das zum 1. April 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), durch welches die Berufungssumme auf 750,- EUR angehoben wurde, tangiert nach den allgemeinen Grundsätzen der perpetuatio fori auch unter Beachtung der Prinzipien des intertemporalen Verfahrensrechts die Zulässigkeit der am 18. Dezember 2007 zulässigerweise eingelegten Berufung nicht. |
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| | Die Berufung ist jedoch unbegründet. Streitbefangen im erstinstanzlichen Verfahren war, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, der Bewilligungszeitraum April bis Dezember 2005. Dies folgt daraus, dass der Beklagte die Hilfegewährung zunächst durch den Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 geregelt hat; in dem Bescheid ist entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ein Bewilligungszeitraum von 12 Monaten genannt. Die Änderungsbescheide vom 17. März 2005 und vom 31. März 2005 nehmen bezüglich des Bewilligungszeitraumes Bezug auf den Bescheid vom 23. Dezember 2004 und regeln damit grundsätzlich denselben Leistungszeitraum. Allerdings ist die streitige Nutzungspauschale erst ab dem Umzug zum 1. April 2005 angefallen, weshalb allein der Zeitraum von April bis Dezember 2005 streitbefangen war. Im Umfang der teilweisen Klagerücknahme im Berufungsverfahren (Leistungsmonat April 2005) ist der angefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos geworden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., § 102 Rdnr. 9 m.w.N.). |
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| | Hinsichtlich des streitig gebliebenen Leistungszeitraums (Mai bis Dezember 2005) hat das SG den Beklagten zu Recht zur Gewährung höherer Unterkunftskosten verurteilt. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen Voraussetzungen des Vierten Kapitels des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Dieser ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung dauerhaft erwerbsgemindert und auch hilfebedürftig, da er nach Aktenlage im streitbefangenen Zeitraum ein monatliches Einkommen von lediglich 154,- EUR (Kindergeld) hatte und weder über Barvermögen oberhalb des Freibetrags nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.d. F. des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3022, 3060) von 2600,- EUR noch über sonstiges Vermögens verfügte; die Hilfebedürftigkeit ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. |
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| | Zeitlich vor dem streitbefangenen Bescheid vom 31. März 2008 ist zwar unter dem 17. März 2008 ein weiterer Bescheid ergangen, welcher den Bewilligungsbescheid vom 23. Dezember 2004 (Bewilligung ab 1. Januar 2005 für 12 Monate) geändert und die streitige monatliche Nutzungspauschale von 75,- EUR von den übernahmefähigen Unterkunftskosten ausgeschlossen hat. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Allerdings ist im Änderungsbescheid vom 31. März 2005 neben der geregelten Direktauszahlung der Miete an den Vermieter zugleich eine Neufestsetzung der Höhe der Leistungen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2005 zu sehen. Dies kommt durch die Formulierung im Bescheid, dass hierdurch alle vorgehenden Bescheide über die Höhe der Gewährung von Hilfe nach dem SGB XII aufgehoben werden, soweit sie sich auf gleiche Zeiträume beziehen, sowie durch dessen Anlage „Bedarfsberechnung ab dem Monat 05/05“ hinreichend zum Ausdruck. Diese Auslegung wird schließlich durch den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 bestätigt, welcher sich ebenfalls zu den im Bescheid vom 31. März 2005 festgesetzten Unterkunftskosten und insbesondere der streitbefangenen Nutzungspauschale - und nicht lediglich zur Direktauszahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter - verhält. |
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| | Der Bescheid vom 31. März 2005 lässt durch die Bezeichnung als „Änderung der Bewilligung“ auch mit hinreichender Klarheit erkennen, dass hierdurch in eine zuvor erfolgte Leistungsbewilligung eingegriffen wird (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ). Allerdings ist darin keine zutreffende Anpassung der Bewilligung an die geänderten Verhältnisse erfolgt, da in die Unterkunftskosten zu Unrecht der „Zuschlag Nutzungsgebühr für Einrichtung“ in Höhe von 75,- EUR monatlich nicht einbezogen wurde. |
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| | Materiell-rechtlich hängt der Anspruch des Klägers davon ab, ob es sich bei der Nutzungspauschale um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und bejahendenfalls die Aufwendungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII). Beides ist nach der Überzeugung des Senats zu bejahen. |
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| | Das Vorliegen eines (Unter-) Mietverhältnisses i.S.d. §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwischen dem ZfP und dem Kläger unterliegt nach der Überzeugung des Senats keinen Zweifeln. Das Mietverhältnis besteht zwar im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens durch das ZfP. Dieses Nutzungsverhältnis ist einem Mietverhältnis allerdings zumindest gleichzustellen (vgl. entsprechend zum Wohngeldgesetz Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 39/91 -; s. auch OVG Bremen, Urteil vom 13. September 2000 - 2 A 324/99 - ) gegeben. Denn sowohl nach dem Inhalt des Mietvertrages vom 22. Februar 2005 als auch nach der tatsächlichen Ausgestaltung liegt nach den Feststellungen des Senats ein Mietverhältnis vor, welches im Kern durch die Gebrauchsüberlassung einer möblierten Wohnung zur eigenverantwortlichen Nutzung geprägt ist, welchem der Betreuungsaspekt untergeordnet ist (vgl. zu den Unterkunftskosten beim betreuten Seniorenwohnen, Beschluss des Senats vom 8. September 2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B; zur Abgrenzung des betreuten Wohnens zur Heimunterbringung s. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B - m.w.N. ). Die im Erörterungstermin am 3. April 2008 vom Berichterstatter informatorisch angehörte Frau Ba., Diplom-Sozialarbeiterin im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) W. und zuständige Betreuungsperson für Herrn Ge., hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend angegeben, es handele sich bei der Wohnung des Klägers um eine ganz normale Privatwohnung, die in einem Mietshaus mit fünf weiteren Wohnungen gelegen sei und der Stadt R. gehöre; diese sei vom ZfP gemietet und an Herrn Ge. untervermietet worden. Der Kläger führe dort ein völlig selbständiges Leben. Er führe den Haushalt, koche und putze selbst, erledige auch Einkäufe des täglichen Lebens eigenständig und lebe wie jeder andere Mensch auch. Die Betreuung durch sie als einzige Betreuungsperson des Klägers bestehe darin, dass sie diesen regelmäßig an zwei festen Tagen in der Woche, dienstags und donnerstags jeweils nachmittags besuche. Sie besprächen dann, was zu erledigen sei und unternähmen dann meist etwas zusammen (Spaziergänge, Café-Besuch, Einkaufen etc.). Im Übrigen komme der Kläger selbständig und ohne Fremdunterstützung zurecht. Wenn es ihm schlecht gehe, habe er die Möglichkeit, den ambulanten psychiatrischen Pflegedienst des ZfP anzurufen, wovon er - soweit sie wisse - seit Mietbeginn aber erst einmal Gebrauch gemacht habe. Hiervon ausgehend lässt sich nach der Überzeugung des Senats am Vorliegen der Überlassung von Mietraum zur eigenständigen Lebensführung und damit am Vorliegen eines regulären Mietverhältnisses nicht zweifeln. |
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| | Die dafür anfallenden Unterkunftskosten sind auch angemessen und daher nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist nach der zu § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ergangenen Rechtsprechung, welche entsprechend im Rahmen von § 29 Abs. 1 SGB XII heranzuziehen ist, die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 19 ff. und - B 7b AS 14/06 R - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiterem Faktor im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.). |
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| | Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht , Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - ; Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Beschluss des Senats vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 20; Senatsbeschluss vom 6. September 2007 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - ; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - ). |
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| | Hiervon ausgehend gehört die streitige Nutzungspauschale, die der Kläger an das ZfP als seinen Vermieter für die Nutzung der von diesen bereitgestellten Wohnungseinrichtung zu zahlen hat, zu den Aufwendungen für die Unterkunft gemäß § 29 SGB XII, welche sich auch unter Einbeziehung der Nutzungspauschale als angemessen darstellen. |
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| | Wie Frau Ba. im Erörterungstermin am 3. April 2008 angegeben hat, ist die Nutzungspauschale von 75,- EUR in den älteren Mietverträgen des ZfP mit Patienten wie dem Kläger pauschal kalkuliert worden. Die Nutzungspauschale decke, wie bereits im Schreiben des ZfP vom 20. Oktober 2005 an das SG ausgeführt worden sei, sowohl die anfallenden Instandsetzungen von Möbelstücken und Elektrogeräten ab als auch die Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses und bei Auszug. Auch Beschädigungen, Zerstörungen sowie Ersatzbeschaffungen von Mobiliar würden dadurch abschließend abgegolten; es komme bei psychisch kranken Menschen vor, dass diese Mobiliar zerstörten oder beschädigen. Mit diesen Zweckrichtungen zählt die Nutzungspauschale zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft. Soweit sich die Nutzungspauschale als mietvertraglich geschuldete Entschädigung bzw. Vergütung für die Nutzung der vom Vermieter bereitgestellten Wohnungseinrichtung in Form des Mobiliars und der Haushalts- und sonstigen Elektrogeräte darstellt, gehört diese zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Zur Mietsache i.S. des § 535 Abs. 1 S. 1 BGB gehören alle Bestandteile der Mietsache, vorliegend also auch die Wohnungseinrichtung. Die Vergütung bzw. Entschädigung für die Nutzung der Einrichtung ist folglich Teil der Miete bzw. des Mietzinses, den der Kläger an den Vermieter zu zahlen hat. Denn die Miete deckt alle Leistungen des Vermieters ab. Damit stellt sich auch eine solche Nutzungsentschädigung zivilrechtlich als Teil des Mietzinses dar (vgl. entsprechend zur Entschädigung für die Nutzung einer Kücheneinrichtung, LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 13. Dezember 2007 - L 7 AS 19/07 - zu § 22 SGB II; ebenso im Erg. LSG Bayern, Urteil vom 17. Februar 2006 - L 7 AS 6/06 -; a.A. SG Aachen, Urteil vom 29. Mai 2006 - S 11 AS 11/06 - ; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 37: "Aufwendungen für Hausrat"; vgl. ferner auch LSG NRW, Beschluss vom 30. November 2005 - L 19 B 80/05 AS ER -; LSG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2005 und 23. Juni 2005 - L 9 B 131/05 AS und L 9 B 23/05 AS ER -; ). |
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| | Nichts Anderes gilt, wenn und soweit die Nutzungspauschale (auch) als Vorauszahlung auf die Instandhaltung und Reparatur der Wohnung, einschließlich Schönheitsreparaturen, erhoben wird. Das BSG hat unlängst im Urteil vom 19. März 2008 (B 11b AS 31/06 R; bislang nur als Pressemitteilung vorliegend) entschieden, dass mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den Kosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II gehören und insoweit kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für "Instandhaltung und Reparatur der Wohnung" in Abzug zu bringen ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat auch für den Anwendungsbereich des § 29 SGB XII an. Der Senat teilt nicht die Argumentation des Beklagten, wonach Aufwendungen für Reparaturen von Einrichtungsgegenständen grundsätzlich bereits mit dem Regelsatz abgegolten sind und der Hilfeempfänger daher gehalten sei, hierfür monatliche Ansparungen aus dem Regelsatz vorzunehmen. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Kosten für Schönheitsreparaturen nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme regelmäßig nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Urteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 -, NVwZ-RR 2007, 255; Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Eine Kürzung bzw. abweichende Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ist daher wegen der Kosten von Schönheitsreparaturen nicht gerechtfertigt. |
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| | Die vom Beklagten gesehene Gefahr von „Doppelzahlungen“ für mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen ist jedenfalls aufgrund des rückwirkend zum Vertragsbeginn (1. April 2005) geschlossenen, diesbezüglich klarstellenden Änderungsvertrag zum Mietvertrag vom 2. April 2008 ausgeschlossen. Abgesehen davon hat Frau Ba. für den Beklagten hierzu nachvollziehbar ausgeführt, der Mietvertrag des ZfP mit dem Kläger sei einer der ersten seiner Art des ZfP gewesen. Sie hätten dafür einfach einen Mustermietvertrag genommen und dabei einen Fehler gemacht, indem sie die formularmäßigen Regelungen über Schönheitsreparaturen während der Mietzeit und bei Auszug nicht gestrichen hätten. Es sei aber nie beabsichtigt gewesen, dem Kläger Schönheitsreparaturen gesondert in Rechnung zu stellen; diese seien nach dem Willen der Vertragschließenden über die monatliche Nutzungspauschale abschließend abgegolten. |
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| | Auch die weitere Argumentation des Beklagten, insbesondere der Einwand, Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung seien nur in Form einer einmaligen Beihilfe nach § 31 SGB XII übernahmefähig und nicht als laufende Leistungen im Rahmen des § 29 SGB XII, überzeugt nicht. Dabei wird verkannt, dass die Nutzungspauschale als solche - mit sämtlichen aufgeführten Zweckrichtungen - nicht zur Disposition des Klägers steht und daher zu den (laufenden) Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 SGB XII zu rechnen ist (vgl. entsprechend zu einer sog. Betreuungspauschale, Beschluss des Senats vom 8. September 2005, a.a.O.; dazu BVerwGE 100, 136, 138; 115, 256, 258). Eine unterkunftsbezogene Nutzungspauschale wie die vorliegende darf daher - sofern, wie hier, nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehend - regelmäßig nicht aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten herausgerechnet werden, es sei denn, die allgemeinen Grundsätze über die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Wunschrechts nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII ließen eine abweichende Beurteilung zu (vgl. BVerwGE 97, 110, 112 ff.; 115, 256, 259). Dazu, dass die vorliegenden Unterkunftskosten indes in ihrer Gesamtheit (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 115, 256, 259; Berlit in LPK-SGB XII § 29 Rdnr. 16), d.h. auch unter Berücksichtigung des vorstehenden Kostenfaktors, nicht angemessen sind, hat der Beklagte indessen nichts vorgebracht; derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 3. April 2008 übereinstimmend bestätigt, dass die Mietobergrenze in R. für eine Einzelperson bei 260,- EUR liegt, also exakt dem Betrag, welcher sich vorliegend aus der Summe der Kaltmiete für die Wohnung (185,- EUR) und der Nutzungspauschale für die Einrichtung (75,- EUR) errechnet. Dafür, dass diese von beiden Beteiligten für angemessen angesehene Mietobergrenze oberhalb der Angemessenheitsgrenze des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegt, fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten, zumal beispielsweise der IVD-Preisspiegel für Immobilien in Baden-Württemberg für das Jahr 2005 (im Internet verfügbar unter www.hem-baden.de/sites/download/aktuell_8_2005.pdf) bei Neuvermietungen in R. eine Preisspanne von 5,1 - 6,1 EUR Wohnungsmiete/qm zugrunde legt. In dieser Spanne bewegt sich die vorliegend vom Kläger zu zahlende Quadratmetermiete von 5,77 EUR (260,- EUR geteilt durch 45 qm). Unter diesen Umständen ist eine Kürzung der insgesamt als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt veranlasst. |
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| | Dieses Ergebnis rechtfertigt sich schließlich auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und zwar auch mit Blick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, die eine einmalige Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung normiert, welche zusätzlich zu den angemessenen Unterkunftskosten zu gewähren ist. Verfügt der Kläger also im vorliegenden Fall über keine Wohnungsausstattung (mehr), hätte er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine solche Beihilfe gehabt, die zusätzlich zu den fortlaufend zu zahlenden angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen gewesen wäre. Umso mehr ist die Übernahme einer Nutzungspauschale für Mobiliar und Haushaltsgeräte - ohne Anrechnung auf den Regelsatz - gerechtfertigt, wenn und soweit dadurch die Angemessenheit der Unterkunftskosten in ihrer Gesamtheit gewahrt bleibt. |
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| | Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob eine vom Hilfeempfänger zu zahlende Nutzungspauschale, die als Entgelt für die Nutzung einer vollmöblierten Wohnung sowie als Zuschlag für Schönheitsreparaturen und Instandsetzungen erhoben wird, in vollem Umfang zu den Aufwendungen der Unterkunft gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehört, betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG). |
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