| |
|
|
|
| | Die Berufungen des Beigeladenen zu 2) (Landkreis Hohenlohekreis) und der Klägerin haben Erfolg. |
|
| | Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaften - selbständigen - Berufungen sind zulässig; sie sind unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufungen sind auch begründet. Zu Unrecht hat das SG den Beigeladenen zu 2) zur Kostenerstattung für die R. gewährten Leistungen verurteilt. Kostenerstattungspflichtig ist der Beklagte. |
|
| | Nachdem die Klägerin vor dem SG im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.11.2009 ihren Klagantrag auf die Kostenerstattung seit 01.01.2005 beschränkt hat, ist Streitgegenstand nur die - gem. § 54 Abs. 5 SGG zulässige - Leistungsklage und nicht die Klage auf Feststellung, wer in der Zukunft den Fall zu übernehmen hat. |
|
| | Hinsichtlich der Kostenerstattung ist nicht zwischen den seit 01.01.2005 erbrachten Leistungen zu differenzieren, weil es sich zum einen bei dem betreuten Wohnen in der Außenwohngruppe bis 14.11.2005 um eine Leistung handelt, die zur stationären Einrichtung zählt (Schoch in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 98, Rn. 24). Beim anschließenden betreuten Wohnen in eigener Wohnung in Kombination mit der Betreuung in der Arbeitstherapeutischen Werkstätte M. stellt sich die Situation zum anderen nicht anders dar, da R. nach wie vor unter der Betreuung (Überwachung) durch die Einrichtung, das St. Anna-Haus steht (vgl. auch § 106 Abs. 2 SGB XII, wonach als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung auch gilt, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt - s.a. W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII 18. Aufl. § 106 Rn. 21 mit Hinweis unter anderem auf einen Fall, in dem ein Jugendamt im Einvernehmen mit dem Heim, in dem der Leistungsberechtigte vorher betreut wurde, ihn in einer eigenen Wohnung in der Nähe des Heimes unterbringt und eine Absprache über die weitere erzieherische Betreuung und Unterstützung getroffen wurde). |
|
|
|
| | Die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe bei Aufenthalt in einer Einrichtung ist spezialgesetzlich in § 106 SGB XII geregelt. Das SG hat zutreffend erkannt, dass sich ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für die dem R. bei Aufenthalt in einer Einrichtung gewährten Leistungen nicht auf den allein einschlägigen § 106 Abs. 1 SGB XII stützen lässt. Zum einen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht vor, weil ein nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständiger Träger der Sozialhilfe nicht zu bestimmen ist. Hierfür wird an den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den zwei Monaten davor angeknüpft. Einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hatte R. als Umherfahrender mit einem Wanderzirkus bzw. obdachlos in C. und auch durch den kurzfristigen Aufenthalt bei seinen Eltern zu dieser Zeit (im Juli 1993) nicht begründet. |
|
| | Zum anderen kommt im Ergebnis auch die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht in Betracht, da sie landesgesetzlich durch § 10 AG SGB XII (vgl. § 112 SGB XII) ausgeschlossen ist. Danach wird für alle Leistungsfälle, die am 01.01.2005 in die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Sozialhilfeträger wechseln und für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe bis dahin sachlich zuständig war, die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB XII für die Dauer dieser Hilfegewährung ausgeschlossen. Bei der Leistungsgewährung für R. handelte es sich um einen solchen übergegangenen Leistungsfall (vgl. Art 177 VRG, §§ 2, 12 WohlVbd AuflG BW). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen. Im Übrigen richtet sich der Anspruch nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegen den überörtlichen Träger (Kommunalverband für Jugend und Soziales -KVJS - § 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2 AG SGB XII BW) und nicht gegen einen anderen örtlichen Träger. |
|
|
|
|
|
| | Voraussetzung des Erstattungsanspruchs nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist, dass ein durch § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII als zuständig bestimmter Träger der Sozialhilfe rechtmäßige und vorläufige Leistungen der Soziallhilfe an Leistungsempfänger erbringt, die sich in einer Einrichtung oder einer Vollzugsanstalt aufhalten. Die Klägerin hat für R. jedoch nicht nach § 98 Abs.2 Satz 3 SGB XII vorläufig geleistet. Nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII hat der nach Abs. 1 zuständige Träger der Sozialhilfe - des tatsächlichen Aufenthalts des Leistungsberechtigten - über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen, wenn innerhalb von vier Wochen nicht feststeht, ob und wo der gA nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ein gA nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder ein Eilfall vorliegt. Die Klägerin hat nicht auf Grund einer erstmalig über die Leistung zu entscheidenden Pflicht gegenüber dem Leistungsberechtigten gehandelt. Es stand vielmehr gerade im Streit, welcher von den in Frage kommenden Stadt- und Landkreisen der nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII bestimmte zuständige Leistungsträger ist. Es ging also nicht um einen ungeklärten Zuständigkeitskonflikt im Verhältnis zum Leistungsberechtigten. Die Klägerin hat vielmehr bis zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit auf Grund ihrer eventuell nach § 12 WohlVbd AuflG BW bestehenden Pflicht die Kosten für R. vorläufig übernommen. Die vom LBW gegenüber R. erfolgte Zusage der Hilfegewährung im St. Anna Haus bestand über den 31.12.2004 hinaus fort, denn Leistungszusagen des Landeswohlfahrtsverbands können von dem ab dem 01.01.2005 örtlich zuständigen Träger nur nach den Vorschriften des SGB X zurückgenommen oder widerrufen werden. Eines neuen Leistungsantrags bedurfte es wegen des Aufgabenübergangs nicht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WohlfVbdAuflG BW). Von daher ist die Klägerin als solches vorläufig nach der gesetzlich begründeten Plicht zum Eintritt in die Rechte und Pflichten des bisher örtlich zuständigen Landeswohlfahrtsverbandes tätig geworden. Eine eigene Zusage zur Leistungsgewährung gem. § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII hat sie gegenüber R. nicht getroffen, sondern ist in die durch den LWB begründete Pflicht vorläufig eingetreten. Dies ist im Verhältnis der verschiedenen Sozialhilfeträger untereinander kein Fall, der von § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erfasst ist. Von daher ist der Rückgriff auf §§ 102 ff SGB X zulässig. Der Kostenerstattungsanspruch bei Zweifeln über die Zuständigkeit richtet sich nach § 105 SGB X (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl., § 106 Rn. 8 ). |
|
| | Nach § 105 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger dem unzuständigen Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, erstattungspflichtig, sofern kein Fall des § 102 Abs. 1 vorliegt und er nicht selber bereits geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. |
|
| | Entgegen der Auffassung des SG liegt kein Fall des § 102 Abs. 1 SGB X vor. Danach ist Voraussetzung, dass die Klägerin auf Grund gesetzlicher Verpflichtung vorläufig Leistungen erbracht hätte. Aus dem oben genannten ergibt sich, dass die Klägerin nicht auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung aus § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII die Leistung vorläufig erbracht hat, sondern weil der Streit über die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die Anknüpfung für den tatsächlichen Aufenthalt nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht geklärt werden konnte. |
|
| | Die Klägerin hat jedoch aus § 105 Abs. 1 SGB X einen Anspruch auf Kostenerstattung und zwar gegenüber dem Beklagten. Ab 01.01.2005 war nicht die Klägerin der örtlich zuständige Leistungsträger für R., sondern der Beklagte. |
|
| | Durch die Verwaltungsstrukturreform im Jahre 2004 hat der Landesgesetzgeber die sachliche Zuständigkeit für die Sozialhilfe neu geregelt und vom überörtlichen Träger - den Landeswohlfahrtsverbänden - auf den örtlich zuständigen Stadt- und Landkreis übertragen (vgl. § 97 SGB XII, Art. 177 Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 01.07.2004, Gbl. S. 469). Nach der Übergangsregelung des § 12 WohlfVbdAuflG BW tritt der örtlich ab dem 01.01.2005 zuständige Stadt- und Landkreis in den übergegangenen Leistungsfällen in die Rechte und Pflichten des bisherigen Landeswohlfahrtsverbands ein. Aus der Bezugnahme auf die ab dem 01.01.2005 bestehende örtliche Zuständigkeit ist zu schließen, dass sich diese nach den ab dann geltenden Regelungen, also nach § 98 SGB XII beurteilt. Für stationäre Leistungen richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 2 der Norm. Da an den gewöhnlichen Aufenthalt des R. nicht angeknüpft werden kann (s.o), kommt allein § 98 Abs. 2 Satz 3, 3. Alternative SGB XII in Betracht. Danach hat der nach § 98 Abs. 1 SGB XII - für den tatsächlichen Aufenthaltsort - zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Der tatsächliche Aufenthalt des R. hat bis 14.11.2005 mehrmals gewechselt. Entscheidend ist demnach an welchem Zeitpunkt - Auflösung des Landeswohlfahrtsverbands oder ein früherer Zeitpunkt - sich die Zuordnung des tatsächlichen Aufenthalts zu orientieren hat. |
|
| | Für die Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf das Datum des 01.01.2005 - Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände - abzustellen. Dagegen spricht der mit § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII verfolgte Zweck einer schnellen Verwaltungsentscheidung im Interesse des Leistungsberechtigten.Durch § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII wird sichergestellt, dass im Interesse des Leistungsberechtigten auch in den Fällen der Bedarf unverzüglich gedeckt wird, in denen Unklarheiten bezüglich der (örtlichen) Zuständigkeit bestehen oder – wie in Eilfällen – die Hilfe des zuständigen Trägers zwingend zu spät kommen würde. Eine solche Verwaltungsentscheidung stand aber am 01.01.2005 im Verhältnis zu R. nicht an, weil die Leistungsbewilligung des LWB für den fortdauernden Aufenthalt im St. Anna-Haus über den 31.12.2004 hinaus Geltung hatte (§ 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WohlVbdAuflG BW). Von daher gab es keinen Anlass, einen neuen Sachverhalt neu zu beurteilen, sondern durch die Verwaltungsstrukturreform musste ein alter Sachverhalt auf Grund der Änderung der sachlichen Zuständigkeit und der landesgesetzlichen Anknüpfung an die Zeit ab 01.01.2005 nach neuen Regeln - dem SGB XII - neu beurteilt werden. Der Auffassung der Klägerin, dass ein Leistungsfall so zu behandeln sei, als wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe am Tage der Entscheidung über die Hilfe schon sachlich zuständig gewesen wäre, ist zu folgen. Für das so gewonnene Ergebnis spricht, dass andernfalls - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - im Falle der auswärtigen Unterbringung auch außerhalb des Landes liegende Sozialhilfeträger durch die landesgesetzlichen Regelungen verpflichtet worden wären, was nicht zulässig wäre. Für die Auffassung des Beklagten, dass die Regelungen des SGB XII nicht auf Sachverhalte vor dem 01.01.2005 anzuwenden haben, weil derzeit das BSHG gegolten habe, gibt es keine stichhaltigen Argumente, zumal die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit weitgehend inhaltsgleich waren (vgl. § 97 BSHG). |
|
| | Zu berücksichtigen ist, dass R. sich bis 14.11.2005 in einer ununterbrochenen Anstaltskette befunden hat. Das hat zur Folge, dass die einmal begründete örtliche Zuständigkeit nicht geändert wurde durch den mehrfachen nahtlosen Wechsel der stationären Einrichtungen. Die Aufrechterhaltung begründet sich durch die entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Das Tatbestandsmerkmal des gA ist durch das Merkmal des tatsächlichen Aufenthalts bei Einsetzen der stationären Leistungen zu ersetzen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2005 - 2 LB 68/04). Von daher ist als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der tatsächliche Aufenthalt am Anfang der Anstaltskette (Juli 1993) zu suchen (auch wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen geltend gemacht wurden). |
|
| | Sofern ein gA vorgelegen hat, ist bei einer Anstaltskette die Aufnahme in die erste Einrichtung bestimmend. Selbst wenn Sozialhilfe erst in der zweiten oder einer weiteren Einrichtung geleistet wird (z.B. der Leistungsberechtigte in der ersten Einrichtung noch Selbstzahler war), ist auf den Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, abzustellen (Schoch in LPK-SGB XII aaO., § 98 Rn 26; W. Schellhorn aaO., § 106 Rn. 15 mit Hinweis auf Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.08.1996 - 2 KO 310/95;). Auch stellt § 98 Abs. 2 Satz 1 für die Anknüpfung des Aufenthalts an die Aufnahme in die Einrichtung und nicht etwa die Antragstellung ab. |
|
| | Dies ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht auf die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII übertragbar, wenn sich - wie hier - gerade bei Antragstellung nicht klären lässt, wo zuletzt vor Eintritt in die stationäre Einrichtung (hier im Juli 1993) der gewöhnliche Aufenthalt war. Der Zweck der Vorschrift, aus einer gewissen Eilbedürftigkeit heraus eine grundsätzlich nur vorläufige Zuständigkeit zu begründen, spricht dagegen. Dagegen spricht weiter die Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt, der der körperlichen Anwesenheit des Leistungsberechtigten folgt und daher bei Personen, die sich in Einrichtungen oder Vollzugsanstalten aufhalten, am Ort der Einrichtung bzw. Vollzugsanstalt liegt (Böttiger in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2010, § 106 Rn. 41). Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt der Antragstellung am 23.01.1995 während des Aufenthalts in der Fachklinik E.im Gebiet des Beklagten, womit dessen örtliche Zuständigkeit für die vorläufige Leistungserbringung in stationären Einrichtungen gem. § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII begründet worden ist, die sich über den 01.01.2005 hinaus nicht verändert hat. Denn es ließ sich aus den oben genannten Gründen gerade nicht ein gA für den Zeitpunkt am Anfang der Anstaltskette im Juli 1993 ermitteln |
|
| | Entgegen der Auffassung des SG braucht und kann eine abweichende endgültige Zuständigkeit nicht festgestellt werden. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat zur nahezu inhaltsgleichen Vorschrift des § 97 Abs. 2 BSHG entschieden, dass die durch § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG begründete Rechtspflicht zur vorläufigen Leistungsgewährung erst dann ende, wenn sich ein in Anwendung des § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ermitteln lasse und dieser die Leistungsgewährung übernehme. Die Pflicht „vorläufig einzutreten“ sei keine nur vorläufige Pflicht. Sie sei vielmehr im Verhältnis zum Hilfeempfänger dann eine dauerhafte, wenn nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG zuständige Träger nicht rechtzeitig geleistet hätten und deshalb nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten gewesen sei. Gleichwohl bleibe die Leistungserbringung eine vorläufige, weil dem Eintrittspflichtigen die dafür aufgewendeten Kosten von einem anderen - nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG von einem anderen örtlichen, nach § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG von dem überörtlichen (vglb. mit § 106 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII) - Träger der Sozialhilfe zu erstatten seien, ihn also nicht endgültig belasteten (BVerwG, Urteil vom 06.02.2003 - 5 C 9.02 -, FEVS 54,385, 387). Diese Rechtsprechung ist auf § 98 SGB XII zu übertragen. Eine Beendigung der Leistungsgewährung scheidet aus, wenn vor Aufnahme in der ersten Einrichtung kein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden war (OVG Schleswig-Holstein, aaO.).Existiert kein maßgeblicher letzter gewöhnlicher Aufenthalt oder kann dieser endgültig nicht ermittelt werden, entfällt der in § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorausgesetzte Zuständigkeitskonflikt. Insoweit wandelt sich die vorläufige Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII in eine endgültige Leistungsverpflichtung um und verfestigt sich zu einer endgültigen Zuweisung der Zuständigkeit an diesen Träger der Sozialhilfe; die Zuständigkeit eines anderen Trägers der Sozialhilfe sieht das SGB XII nicht vor. Damit fällt die Leistungserbringung letztlich (quasi) endgültig in die Zuständigkeit des für den tatsächlichen Aufenthalt zuständigen Trägers der Sozialhilfe i.S.d. § 98 Abs. 1 SGB XII. Als Ausgleich erwächst einem örtlichen Träger der Sozialhilfe dann ein Erstattungsanspruch nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (Böttiger in: jurisPK-SGB XII, aaO, § 106 SGB XII, Rn. 119). Auch wenn vorliegend der Kostenerstattungsanspruch nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII durch § 10 AG SGB XII BW ausgeschlossen ist, belasten auch den Beklagten die Kosten nicht endgültig. Der Landesgesetzgeber hat hierfür den Ausgleich über § 22 FAG getroffen, wonach die den Stadt- und Landkreisen durch die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände entstehenden Be- und Entlastungen ab dem Jahr 2005 jährlich aufkommensneutral zwischen den Stadt- und Landkreisen ausgeglichen werden ( § 22 Abs. 1 FAG). In der Begründung zum AG SGB XII -BW wird zu § 10 ausgeführt, dass ein weiterer Ausgleichsanspruch ausgeschlossen werden soll, da diese Fälle bereits beim Status-quo-Ausgleich Berücksichtigung finden. |
|
| | Das Urteil des SG war daher abzuändern und statt dem Beigeladenen zu 2) der Beklagte zur Kostenerstattung zu verurteilen. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG bzw. § 193 SGG hinsichtlich der Kosten des Beigeladenen zu 3). Der Streitwert war im Übrigen in Höhe der bislang aufgelaufenen und von der Klägerin getragenen Kosten von 150.795 EUR festzusetzen. |
|
|
|