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| | I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Der Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig. Die Klägerin hat für ihren Sohn X im Zeitraum von März 2007 bis März 2008 keinen Anspruch auf Kindergeld. |
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| | 1. Ein Kindergeldanspruch aufgrund von §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) scheidet aus, weil X nach eigenen Angaben als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2011 im streitgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos gemeldet war. Aufgrund des Absageschreiben vom 27. September 2007 und der Zwischennachricht vom 16. Dezember 2007 („Ü.“) ist zwar nachgewiesen, dass X im streitgegenständlichen Zeitraum Eigenbemühungen entfaltet und sich selbst auf Arbeitsstellen beworben hat. Eine Berücksichtigung als arbeitssuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG kann aber nur auf Grund einer Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Eine Arbeitssuche auf Eigeninitiative ist nicht ausreichend, weil es nach der gesetzlichen Regelung auf das eigene Bemühen des Kindes zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nicht mehr ankommt (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20. November 2008 III R 10/06, BFH/NV 2009, 567). |
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| | a) Nach diesen Vorschriften besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843, sowie vom 7. August 1992 III R 20/92, BFHE 169, 159, BStBl II 1993, 103, unter Hinweis auf BTDrucks 10/2884, 102 f.). |
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| | Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; und vom 26. November 2009 III R 84/07, BFH/NV 2010, 853; BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, und vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786). Das Bemühen ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2207; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz D 55), muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 m.w.N.). |
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| | Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. |
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| | Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, durch direkte Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. den daraufhin erfolgten Zwischennachrichten oder auch Absagen (siehe BFH-Urteil vom 26. November 2009 III R 84/07, BFH/NV 2010, 853 m.w.N.). Bei der Meldung als Ausbildungsplatzsuchender ist zu beachten, dass eine Berücksichtigung mit dem Status "Bewerber" und nicht nur "ratsuchend" nachgewiesen werden muss. Nach § 38 Abs. 2 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) kann die Ausbildungsvermittlung die Vermittlung einstellen, solange der Ausbildungssuchende nicht ausreichend mitwirkt. § 38 Abs. 2 SGB III setzt wegen der bestehenden Eigenverantwortung des Ausbildungssuchenden bei der Vermittlung von Ausbildungsstellen auch nicht voraus, dass der Betroffene über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung belehrt wird (siehe BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BFH/NV 2008, 1740 m. w. N.). |
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| | b) In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass sich X im Zeitraum von März 2007 bis März 2008 nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. |
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| | aa) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass X während dieses Zeitraums nicht als Bewerber um einen Ausbildungsplatz bei einer Agentur für Arbeit gemeldet war. Vom früheren Berufsberater F wurde X am 10. Juli 2006 als Bewerber bei der Agentur für Arbeit in H abgemeldet. Erst ab 20. Juli 2007 war X mit dem Status „ratssuchend“ und erst ab dem 23. April 2008 mit dem Status „Bewerber“ bei der Berufsberatung registriert. |
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| | Die Zeugin P als zuständige Berufsberaterin erläuterte in ihrer Zeugenaussage, dass ein Ausbildungsplatzsuchender den Status „Bewerber“ erst dann erhält, wenn der Berufsberater ein Beratungsgespräch mit ihm oder ihr geführt hat. Laut ihrer glaubwürdigen Schilderung, die sie anhand der in der Kindergeldakte befindlichen Computerausdrucke in der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat, war X erstmals am 23. April 2008 bei ihr zum Beratungsgespräch, obwohl sie spätestens seit Januar 2007 für X zuständig gewesen sei. Der frühere Sachbearbeiter F sei solange für X zuständig gewesen, als dieser noch in Schulausbildung bzw. beim Bildungszentrum gewesen sei. Danach sei sie zuständig geworden. Erst am 23. April 2008 hatte die Zeugin P ihren ersten persönlichen Kontakt zu X. Anhand der lückenlosen EDV-Erfassung aller persönlichen Kontakte könne sie ausschließen, dass X zuvor bei Ihr oder auch bei einem anderen Berufsberater an einem Beratungsgespräch teilgenommen hat. |
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| | Der Zeuge X hat dies zwar anders geschildert und ausgesagt, er sei früher schon mal bei Frau P gewesen, wisse aber nicht mehr genau wann. Diese pauschale Behauptung vermag aber die detaillierten und glaubwürdigen Ausführungen der Zeugin P nicht zu erschüttern, zumal alle Kontakte in der Arbeitsagentur lückenlos dokumentiert werden. |
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| | Die Tochter der Klägerin, die Zeugin A, hat bestätigt, dass X jedenfalls einmal bei Frau P gewesen sei. Sie könne sich aber nicht mehr erinnern, wann das gewesen sein soll. Aufgrund des Aktenvermerks der Zeugin P vom 23. April 2008, wonach an diesem Tag X mit seiner Schwester erschienen ist, ist zu schließen, dass der der Zeugin A erinnerliche einmalige Kontakt ihres Bruders mit der Zeugin P am 23. April 2008 stattgefunden hat. |
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| | Nach Würdigung dieser Aussagen gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass X erstmals am 23. April 2008 bei der Berufsberaterin erschienen ist und daher im fraglichen Zeitraum von März 2007 bis März 2008 nicht bei der Berufsberatung gewesen ist und daher dort auch nicht als Bewerber gemeldet sein konnte. |
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| | bb) Die Bescheinigung vom 18. Februar 2008 ist kein tauglicher Nachweis dafür, dass X im maßgeblichen Zeitraum mit dem Status „Bewerber“ bei der Agentur für Arbeit gemeldet war, weil diese Bescheinigung fälschlicherweise ausgestellt worden ist. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht unter Würdigung aller Umstände einschließlich der Beweisaufnahme gekommen, denn die Bescheinigung widerspricht inhaltlich dem zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt, wonach X im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2007 bis März 2008 eben gerade nicht bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet war. |
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| | Zudem haben die Zeuginnen P und E übereinstimmend bestätigt, dass der Inhalt der Bescheinigung falsch ist, weil X im Zeitraum von März 2007 bis März 2008 kein Beratungsgespräch bei einem Berufsberater wahrgenommen und daher auch nicht als Bewerber um einen Ausbildungsplatz gemeldet gewesen ist. Die Zeugin E konnte es sich nicht mehr erklären, wieso sie eine inhaltlich falsche Bescheinigung ausgestellt hat, aber sie hat in der mündlichen Verhandlung die inhaltliche Unrichtigkeit der von ihr bescheinigten Angaben versichert. |
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| | Die Beweisaufnahme hat entgegen der Behauptung der Klägerin eindeutig ergeben, dass die Zeugin E am 18. Februar 2008 in der Eingangszone diese Bescheinigung ausgestellt und unterschrieben hat. Die Zeugin P war am 18. Februar 2008 gar nicht in der Behörde, weil sie Urlaub hatte. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Ablehnungsbescheid vom 11. März 2008 (wegen Erstattung von Bewerbungskosten), der die gleiche Unterschrift trägt, ist ebenfalls von Frau E ausgestellt worden. Auch dies haben beide Zeuginnen bestätigt. |
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| | Ist aufgrund einer Beweisaufnahme erwiesen, dass eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit zur Vorlage bei der Familienkasse inhaltlich falsch ist, so kann mit dieser Bescheinigung nicht der Nachweis für eine Ausbildungswilligkeit des Kindes erbracht werden. Bei einer solchen Bescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO, denn sie hat keinen Regelungscharakter, sondern enthält nur eine Äußerung der Behörde über einen tatsächlichen Vorgang. Schon deshalb kann sie nicht den Charakter eines Grundlagenbescheids haben, an den die Familienkassen gebunden wären (so auch Urteil des saarländischen FG vom 8. Juni 2010 2 K 1516/08, abrufbar bei juris, zu einer Bescheinigung der Berufsberatung zur Vorlage bei der Familienkasse,; ebenso Urteil des FG Köln vom 13. März 2008 10 K 2174/07, EFG 2008, 1043 und Urteile des FG Düsseldorf vom 21. Juli 2009 10 K 809/07, EFG 2010, 144 und vom 11. August 2006 18 K 5042/05 Kg, EFG 2006, 1764 zu einer von der Agentur für Arbeit zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung). Maßgebend ist allein der tatsächliche Lebenssachverhalt, wie er nach den Vorschriften der FGO ermittelt worden ist. Stellt sich nach einer Beweisaufnahme nach Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 FGO) ein anderer Lebenssachverhalt heraus, als er von der Berufsberatung bescheinigt wird, so ist der ermittelte Lebenssachverhalt der Entscheidung zugrunde zu legen. |
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| | Nach der Rechtsprechung des BFH kommt einer Bescheinigung der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Der Kindergeldanspruch könne nicht allein von einer Bescheinigung der Arbeitsagentur über die Meldung des Kindes abhängig gemacht werden. Vielmehr sei entscheidend darauf abzustellen, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung gemeldet hat (BFH-Urteil vom 25. September 2008 III R 91/07, BStBl II 2010, 47, BFHE 223, 354). Der BFH stellt daher bei von der Arbeitsvermittlung ausgestellten Bescheinigungen auf den ermittelten tatsächlichen Sachverhalt und damit auf die Lebenswirklichkeit ab und nicht auf den Inhalt der Bescheinigung. Nichts anderes kann daher für solche Bescheinigungen gelten, die von der Berufsberatung der Agentur für Arbeit ausgestellt worden sind. Solche Bescheinigungen können allenfalls eine öffentliche Urkunde i. S .d. § 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sein (so Urteil des FG Düsseldorf vom 21. Juli 2009 10 K 809/07, EFG 2010, 144). Dies kann im Streitfall aber dahinstehen, weil die in einer öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsachen dann als nicht bewiesen beurteilt werden, wenn sich – wie im Streitfall – die Urkunde nach Überzeugung des Gerichts – als fehlerhaft herausstellt. |
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| | Da es sich bei der Bescheinigung gerade nicht um einen Verwaltungsakt handelt (s.o.), ist es auch nicht möglich, ihr solange eine Nachweisfunktion zuzusprechen, wie sie nicht entsprechend § 45 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurückgenommen worden ist (so aber Urteil des saarländischen FG vom 8. Juni 2010 2 K 1516/08, EFG aaO). Eine solche Analogie ist schon deshalb nicht möglich, weil keine Gesetzeslücke erkennbar ist. Auf diese Rechtsfrage kommt es im Streitfall aber nicht an, weil die Bescheinigung zumindest konkludent durch die Zeugin P zurückgenommen wurde, als sie anlässlich ihres Gesprächs mit X am 23. April 2008 ihm gegenüber deutlich gemacht hat, dass die Bewerbereigenschaft irrtümlich von der Eingangszone (EZ) bescheinigt worden ist und ihm auch die Gründe hierfür dargelegt hat. Wenn schon eine analoge Anwendung des § 45 SGB X möglich sein soll, so ist nicht erkennbar, warum die Rücknahme zwingend schriftlich erfolgen muss. |
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| | cc) Die Meldung Xs vom April 2008 bei der Agentur für Arbeit als Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle kann ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz nicht rückwirkend belegen (siehe BFH-Urteil vom 26. November 2009 III R 84/07, BFH/NV 2010, 853). |
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| | dd) Die Klägerin hat – trotz Aufforderung unter Ausschlussfristsetzung gem. § 79b Abs. 2 FGO – keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein ernsthaftes Bemühen Xs um einen Ausbildungsplatz im maßgeblichen Zeitraum ergeben könnte. |
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| | Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sind keine tauglichen Nachweise für eine Ausbildungswilligkeit Xs. Dem Absageschreiben der Fa. V vom 6. Februar 2008 ist nicht zu entnehmen, ob es sich um eine Bewerbung für ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis handelt. Damit hat die Klägerin keinen ausreichenden Nachweis für ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz erbracht. Mit der Zwischennachricht vom 19. Oktober 2007 (Bl. 77 der FG-Akte) ist zwar ein tauglicher Nachweis für eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz bei der Fa. B GmbH vorgelegt worden. Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls kommt das Gericht aber zu Auffassung, dass bei einer belegten Bewerbung in einem Zeitraum von 13 Monaten nicht von ernsthaften Bemühungen gesprochen werden kann (so auch Urteil des Niedersächsischen FG vom 17. September 2009 11 K 245/08, EFG 2009, 2042 bei einer Bewerbung innerhalb von zehn Monaten). |
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