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| | I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. |
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| | Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie wendet sich als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihr Eigentum betreffen. |
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| | Für den auf das Quartier 3 beschränkten Teilangriff besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Dieses hängt nicht davon ab, ob der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit den anderen nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge hätte. Diese Frage bedarf im Rahmen der Zulässigkeit - noch - keiner Klärung. Denn das Gericht könnte den Bebauungsplan auch über den gestellten Antrag hinaus insgesamt für unwirksam erklären. Ist die Zulässigkeit eröffnet, steht die Reichweite der objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht nicht mehr zur Disposition des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 und Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, juris RdNr. 15). |
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| | II. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Er beruht jedoch auf einer beachtlichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (2.), die zu seiner teilweisen Unwirksamkeit in Bezug auf die Festsetzungen für das Quartier 3 führt (3.). |
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| | 1. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert nicht bereits an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planung liegt ein ausreichendes städtebauliches Konzept zugrunde. Sie dient der Planbegründung zufolge dem Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter mit aufgelockerter Bebauung weitgehend zu sichern, die bestehenden Grünstrukturen zu erhalten und eine - auf der Grundlage der bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen mögliche – massive Nachverdichtung der Bebauung durch Reduzierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten zu verhindern, damit sich der entstandene Konflikt zwischen großzügiger villenartiger Bebauung mit parkähnlichen und stadtbildprägenden Grünflächen einerseits und einer erheblich verdichteten, städtebaulich unbekümmerten und bauträgertypischen Maximalausnutzung mit einer großen Zahl von Wohneinheiten und entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr andererseits nicht weiter verschärft. Speziell für Grundstücke wie das der Antragstellerin, die sich an der Grenze der Bebauung zur offenen Landschaft befänden, solle durch den Bebauungsplan außerdem ein harmonischer Übergang zur freien Landschaft sichergestellt werden. |
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| | Mit diesen Planungszielen wird eine positive, den Planungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechende städtebauliche Konzeption verfolgt. Es geht um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbilds im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB. Ein schützenswertes (vgl. zu diesem Erfordernis Gierke in Brügelmann, BauGB, Komm., Stand Okt. 2011, § 1 RdNr. 810 m. w. N.) Orts- und Landschaftsbild kann auch durch ein Wohnquartier gebildet werden, das geprägt ist von aufgelockerter überwiegender Ein- und Zweifamilienhausbebauung, einer starken Durchgrünung und seiner Lage am Rande zur offenen Landschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1999 - 3 S 3244/98 - juris RdNr. 41 zu einer erhaltenswerten lockeren Villen-Einzelhausbebauung). Wie der vom Senat eingenommene Augenschein gezeigt hat, weist das Gebiet insgesamt noch einen aus städtebaulicher Sicht schützenswerten Charakter auf. Es hat trotz der in den vergangenen Jahren entstandenen, die großzügigeren Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans voll ausschöpfenden oder gar überscheitenden Bebauung, namentlich auf den Grundstücken xxx x, x, xx und xx, xx und xx den Charakter einer aufgelockerten und durchgrünten Bebauung im Wesentlichen noch beibehalten, wenngleich das für die Ränder des Plangebiets verfolgte Ziel, einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Quartier 3 infolge der dort zuletzt entstandenen Bebauung nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris). Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Ziel eines harmonischen Übergangs von der bebauten Lage zum benachbarten Rebgelände im Quartier 3 bereits erheblich durch die Bebauung auf dem dem Grundstück der Antragstellerin benachbarten Grundstück xxx xx sowie durch den zusammenhängenden Gebäudekomplex auf den Grundstücken xxx xx und xx beeinträchtigt. Dies lässt die Plausibilität der planerischen Konzeption, die in Gang gesetzte Entwicklung zu einer intensiveren Bebauung der Grundstücke im Plangebiet aufzuhalten, insgesamt aber nicht entfallen. Frühere Versäumnisse zwingen den Plangeber nicht, die von ihm verfolgte städtebauliche Zielsetzung für das betroffene Gebiet gleich ganz aufzugeben. Zu dem Planungsziel einer aufgelockerten durchgrünten Bebauung des gesamten Plangebiets und eines harmonischen Übergangs zur freien Landschaft tragen die das Maß der Bebaubarkeit und die überbaubare Grundstücksflächen einschränkenden Festsetzungen im Quartier 3 gleichwohl bei. Ob dieser Beitrag die die Bebaubarkeit einschränkenden Festsetzungen im vorgenommenen Umfang rechtfertigt und die Antragsgegnerin den von diesen Festsetzungen berührten privaten Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer gerecht geworden ist, ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, sondern der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Darüber hinaus rechtfertigen die befürchteten städtebaulichen Spannungen durch eine sich abzeichnende verdichtete Bebauung mit entsprechendem Stellplatzbedarf sowie erheblich gesteigertem Anliegerverkehr die Planung. |
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| | 2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt aber gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). |
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| | Gemessen daran verletzt die erhebliche Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin unter Berücksichtigung der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorhandenen baulichen Situation im Quartier 3 das Abwägungsgebot (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch beachtlich (b)). |
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| | a) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die öffentlichen Belange, welche die im Vergleich mit anderen Grundstücken im Plangebiet noch stärkere Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit im Quartier 3, insbesondere auf dem Grundstück der Antragstellerin, rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet. Diese öffentlichen Belange haben nicht das erforderliche Gewicht, um den mit der erheblichen Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen. |
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| | Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 – BVerwGE 93, 143). |
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| | Hiervon ausgehend sind die von der Antragsgegnerin zur Begründung der besonders restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 angeführten öffentlichen Belange nicht von hinreichendem städtebaulichen Gewicht, um den Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin im vorgenommenen Umfang rechtfertigen zu können. |
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| | Das Grundstück der Antragstellerin gehört zu den Grundstücken im Quartier 3, die besonders restriktiven Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit unterworfen werden. Gegenüber den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans wird die Zahl der Vollgeschosse von 2 auf 1, die Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,2 und die Geschossflächenzahl von 0,8 auf ebenfalls 0,2 reduziert. Die überbaubare Grundstücksfläche (“Baufenster“) wird von ca. 358 qm auf ca. 180 qm reduziert. Damit werden zwei Ziele verfolgt. Zunächst soll - wie mit der Reduzierung der baulichen Nutzbarkeit in sämtlichen Quartieren des Plangebiets - der bestehende attraktive, teils villenartige Charakter des Wohngebiets mit hohem Grünanteil erhalten werden. Mit den besonders res-triktiven Festsetzungen im Quartier 3 soll außerdem ein harmonischer, weicher Übergang zur Landschaft sichergestellt werden. Diese Begründung wird darauf gestützt, dass die Grundstücke des Quartiers 3 am östlichen Rand des Plangebiets liegen und von der freien Landschaft und dem Rebgelände besonders gut einsehbar seien. Einige Grundstücke hätten eine ausgeprägte Hanglage, teilweise falle der Hang nach Süden, teils nach Osten um bis zu 5 Meter ab. Das Quartier 3 schiebe sich quasi wie eine “Nase“ aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft hinein. Diese Besonderheiten des Quartiers 3 im Vergleich mit den benachbarten Quartieren begründete die mit 0,2 niedriger festgesetzte Grundflächenzahl als die angestrebte durchschnittliche Dichte. Städtebauliches Ziel dieser Festsetzung sei die Sicherstellung eines harmonischen, weichen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft. Die Reduzierung auf ein Vollgeschoss wurde damit gerechtfertigt, dass aufgrund der bestehenden Hangsituation die Möglichkeit bestehe, Hang- und Dachgeschosse ebenfalls zu Wohnzwecken zu nutzen, so dass zusätzlich Wohnraum geschaffen werden könne. Ziel sei es, eine optische Überhöhung der Baukörper in den sensiblen Hanglagen zu vermeiden. Die Baupraxis der vergangenen Jahre habe gezeigt, dass eingeschossige Gebäude talseitig in der Regel zweigeschossig wirkten, da das Hang- bzw. Gartengeschoss zu Wohnzwecken genutzt werde. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde diese Regelung einheitlich für die Hanglagen getroffen. Bei relativ ebenem Gelände hingegen würden zwei Vollgeschosse angestrebt, die dann aufgrund des fehlenden Hanggeschosses auch zweigeschossig in Erscheinung träten. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 stärker zu reduzieren als in den benachbarten Quartieren. Denn sie beruhen auf einer objektiven Fehlgewichtung des öffentlichen Belangs des Orts- und Landschaftsbildes im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen. |
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| | Zwar kann auch das Interesse am Erhalt eines harmonischen Übergangs der Bebauung in die freie Landschaft unter dem Gesichtspunkt eines Orts- und Landschaftsbildschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB grundsätzlich und abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang darstellen, der eine zusätzliche Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit rechtfertigt (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein solches Interesse kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche bislang nicht bebaubar war. An das Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes und an das Ausmaß der damit begründeten baulichen Einschränkungen sind aber mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG höhere Anforderungen zu stellen, wenn die Festsetzungen bestehendes Baurecht einschränken oder sie in ihren Wirkungen - wie hier durch erhebliche Rücknahme der Baugrenzen - gar einem Baulandentzug jedenfalls partiell gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09 - BauR 2010, 2158 zu einer Freihalteplanung zum Schutz eines Bauerngartens m. w. N.). Wird - wie hier - im Plangebiet bestehendes Baurecht unterschiedlich stark eingeschränkt, bedarf es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG außerdem einer besonderen Rechtfertigung für die zusätzlichen Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit. |
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| | Gemessen daran stehen dem sehr weitgehenden Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Quartier 3 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine öffentlichen Belange von einem solchen Gewicht gegenüber, die den Eigentumseingriff im vorgesehenen Umfang rechtfertigen können. Die im Vergleich zu der angestrebten durchschnittlichen Bebauungsdichte besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Quartier 3 können nicht hinreichend mit den Besonderheiten der Grundstückssituation am Rande der Bebauung zur freien Landschaft gerechtfertigt werden. Das dortige Orts- und Landschaftsbild hatte seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf das mit den restriktiven Festsetzungen im Quartier 3 verfolgte Ziel, einen sanften Übergang zur freien Landschaft zu erhalten, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits stark eingebüßt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Orts- und Landschaftsbild im betroffenen Bereich in Folge der in den 1990er Jahren sowie in den Jahren 2001, 2004 und 2008 entstandenen verdichteten Bebauung im Quartier 3 und im Nachbarquartier 7 nicht mehr vorrangig durch aufgelockerte Bebauung und einen weichen, harmonischen Übergang zum benachbarten freien Rebgelände geprägt. Der Rand des Quartiers 3, dessen Erscheinungsbild für das Planungsziel eines weichen Übergangs zum freien Gelände besonders wichtig sei, weist die ausladende und mehrgeschossige Bebauung, die durch den Bebauungsplan verhindert werden soll, weitgehend bereits auf. Da diese Bebauung erst ab den 1990er Jahren und im Wesentlichen in den Jahren 2001 - 2008 entstanden ist, kann auch nicht mit einer Veränderung dieser Situation in absehbarer Zeit gerechnet werden. Nach Süden ist der Randbereich zur freien Landschaft mit den zweigeschossigen Gebäuden xxx xx und xx, nach Osten mit den einen einheitlichen Baukomplex bildenden Gebäuden xxx xx und xx bebaut. Im Innern dieser ein Dreieck oder eine „Nase“ bildenden Gebäudezeilen befindet sich auf der Hügelkuppe der von Norden, Osten und Südosten dominant in Erscheinung tretende dreigeschossige Wohngebäudekomplex xxx x und das westlich daran anschließende zweigeschossige Mehrfamilienwohnhaus xxx x. Durch diese Bebauung ist der Eindruck eines harmonischen, weichen Übergangs in die freie Landschaft bereits weitgehend zerstört. Diese Vorschädigungen mindern das Gewicht der mit der Planung im Quartier 3 verfolgten städtebaulichen Ziele. Vor dem Hintergrund dieser Vorbelastungen ist auch der Beitrag, den eine Reduzierung der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin noch zu einem weichen Übergang der Bebauung in die freie Landschaft nach Süden und Osten leisten kann, nicht mehr von erheblichem Gewicht. Das Grundstück liegt zwar in einer besonders exponierten Lage an der äußersten Spitze des beschriebenen Bebauungsdreiecks im Übergang zur freien Landschaft. Es erscheint aber so eingebettet in die bereits verdichtete, einem harmonischen Übergang zur freien Landschaft zuwiderlaufende Randbebauung bzw. auf den Rand einwirkende Bebauung, dass die Reduzierung seiner baulichen Nutzung den Gesamteindruck einer verdichteten Randbebauung nur noch unwesentlich zu mildern vermag. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Orts- und Landschafsbildes zum Schutz eines weichen Übergangs zwischen Bebauung und Landschaft besitzt damit jedenfalls im Quartier 3 objektiv nicht das erforderliche besondere städtebauliche Gewicht, um die erhebliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen. |
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| | Zudem liegt in den besonders restriktiven Festsetzungen zur baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke im Planquartier 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Quartieren des Plangebiets, in denen zweigeschossige Bebauung und/oder höhere Grundflächen- und Geschossflächenzahlen festgesetzt wurden. Die Festsetzung nur eingeschossiger Bebauung im Quartier 3 und die starke Zurücknahme des Baufensters auf dem Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu den Festsetzungen in den Nachbarquartieren nicht durch ausreichende städtebauliche Gründe sachlich gerechtfertigt. Auch die im Vergleich mit den benachbarten Quartieren niedriger festgesetzte Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2 wird nicht hinreichend mit Besonderheiten des Quartiers 3 begründet. Die Planbegründung, welche die die stärkeren Nutzungseinschränkungen rechtfertigende Besonderheit allein darin sieht, dass sich das Quartier quasi wie eine Nase aus dem Bebauungszusammenhang in die Landschaft schiebe, weshalb die baulichen Restriktionen in diesem Bereich besonders geeignet seien, zum Planungsziel eines harmonischen Übergangs vom Wohngebiet zur Landschaft beizutragen, verkennt, dass sich der angestrebte harmonische Übergang aufgrund der dem entgegenstehenden bereits vorhandenen Bebauung in einem für die Bauleitplanung relevanten absehbaren Zeitraum gar nicht mehr verwirklichen lässt und daher keine die Ungleichbehandlung rechtfertigende Besonderheit darstellen kann. |
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| | b) Der aufgezeigte materielle Fehler im Abwägungsvorgang ist für die Rechtswirksamkeit der Satzung auch nach §§ 214, 215 BauGB beachtlich. |
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| | aa) Der Mangel im Abwägungsvorgang ist i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, da er sich aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Letzteres ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon nach der Planbegründung ohne Weiteres. Denn danach erscheint es konkret möglich, dass der Gemeinderat bei zutreffender Berücksichtigung der im Quartier 3 bereits bestehenden Vorbelastungen des Orts- und Landschaftsbildes und bei sodann richtiger Einschätzung dieses - weniger - gewichtigen öffentlichen Belangs im Verhältnis zu den entgegenstehenden Eigentümerbelangen, insbesondere der Antragstellerin, weniger einschneidende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche jedenfalls auf dem Grundstück der Antragstellerin getroffen hätte. |
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| | Nach dieser Vorschrift werden beachtliche materielle Mängel im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Mangels sowie auf die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Der Mangel muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus (BVerwG, Beschluss vom 19.01.2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 m.w.N.). Ausreichend ist aber, wenn ein Betroffener mit erkennbarem Rügewillen konkretisiert und substantiiert Einwendungen wiederholt, die er in dieser Weise bereits während der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat (a.A. der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011 - 3 S 895/10 - juris RdNr. 44 sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 25.05.2011 - 15 N 10.1568 - juris RdNr. 27). Denn auch aufgrund einer solchen Rüge kann die Gemeinde begründeten Anlass haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten (vgl. auch § 47 Abs. 2 a VwGO). Die Wiederholung der Einwendung ermöglicht der Gemeinde jedenfalls die Kontrolle, ob sie alle Einwendungen tatsächlich berücksichtigt und ob sie sie “gerichtsfest“ behandelt hat. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt darüber hinaus nicht auch eine argumentativ angereicherte Auseinandersetzung mit den die Abwägungsentscheidung der Gemeinde tragenden Gründen. Dem steht bereits entgegen, dass diese Gründe dem Betroffenen nicht ohne Weiteres bekannt sein müssen. Denn das Gesetz verpflichtet die Gemeinde lediglich dazu, das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB). Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Gründen der Abwägungsentscheidung dürfte ohne Einsicht in die Akten über das Planaufstellungsverfahren daher nicht möglich sein. Demzufolge scheidet auch ein Rückgriff auf die - formellen - Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus (so aber der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 30.11.2011, a.a.O. „mit Vorsicht und Zurückhaltung“). Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt gerade nicht die Darlegung von Gründen, sondern nur die Geltendmachung einer Gesetzesverletzung unter “Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“. In diesem Sinne “geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung aber bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22.89 - juris und Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 4. Aufl., § 215 RdNr. 7 sowie zur Erforderlichkeit eines solchen Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - juris und Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand März 2011, § 215 RdNr. 34). Weitergehende Anforderungen an den Inhalt der Rüge können nicht gestellt werden. Die Rügepflicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat nur eine Anstoßfunktion. Es reicht aus, dass sie einen bestimmten, für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Sachverhalt als "wunden Punkt " in seinem Kern so anspricht, dass sie der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - juris). Das ist bereits der Fall, wenn der Rügende seine im Planaufstellungsverfahren konkret und substantiiert geltend gemachte Einwendung wiederholt und zu erkennen gibt, dass er an ihr auch in Bezug auf die beschlossene Satzung festhält. |
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| | Gemessen daran hat die Antragstellerin den Abwägungsmangel rechtzeitig und hinreichend innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht. |
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| | Die Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 begann mit der Bekanntmachung über die Beschlussfassung des Bebauungsplans am 20.05.2009 zu laufen, da der dieser Bekanntmachung beigefügte Hinweis den Anforderungen nach § 215 Abs. 2 BauGB entspricht. Innerhalb der danach bis zum 20.05.2010 laufenden Jahresfrist hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2009, welcher der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Stock, a.a.O. § 215 RdNr. 33 m. w. N.), zwar lediglich den Normenkontrollantrag gestellt. Denn der Schriftsatz vom 20.09.2010, mit dem sie diesen Antrag im Einzelnen begründet hat, ging erst nach Ablauf der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof ein. Die Antragstellerin hat jedoch bereits im Antragsschriftsatz vom 04.06.2009 unter Verweis auf ihre während der öffentlichen Auslegung mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2009 erhobenen Einwendungen erklärt: „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“. Damit hat sie bei der entsprechend § 133 BGB gebotenen Auslegung ihrer Erklärung jedenfalls diejenigen Gesetzesverletzungen unter Darlegung des sie begründenden Sachverhalts wiederholt gerügt, die sie bereits im Schriftsatz vom 04.03.2009 - unstreitig - konkretisiert und substantiiert eingewandt hat, wie insbesondere den oben (2. a)) bezeichneten beachtlichen Abwägungsmangel. Denn die Erklärung „Diesen Einwendungen ist nicht entsprochen worden.“ konnte die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der Stellung eines Normenkontrollantrags nicht anders als Geltendmachung einer Gesetzesverletzung mit dem insoweit erforderlichen Rügewillen verstehen. Da die Antragstellerin ihrem Normenkontrollantrag zugleich eine Mehrfertigung des Schriftsatzes mit den Einwendungen vom 04.03.2009 beigefügt und darauf verwiesen hat, sind auch die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte und substantiierte Darlegung des Sachverhalts, der die Gesetzesverletzung begründet, erfüllt. Der Verweis auf den Inhalt des Einwendungsschriftsatzes bringt zumindest konkludent zum Ausdruck, dass die Antragstellerin die darin enthaltenen Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren auch nach Erlass der Satzung als Rügen i. S. des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufrechterhält. Auch hat sich die Antragstellerin im Einwendungsschriftsatz vom 04.03.2009 u.a. konkret und substantiiert gegen die drastische Reduzierung der baulichen Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks gewandt und schon damals explizit einen Abwägungsmangel mit der Begründung geltend gemacht, diese Reduzierung sei ausweislich der Planbegründung durch keinerlei stichhaltige, nachvollziehbare öffentliche Belange gerechtfertigt. Mit der zumindest konkludenten Bezugnahme darauf wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt ist und die Antragsgegnerin in den Stand versetzt wird, ihre Abwägungsentscheidung zu überprüfen. |
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| | 3. Der hiernach beachtliche Abwägungsmangel führt aber nur zur Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Quartier 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). Beides ist hier der Fall. Der Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Dies lässt sich bereits der vorgenommenen Binnendifferenzierung des Gesamtplangebiets in 17 verschiedene Quartiere entnehmen, die in Bezug auf die mit der Planung verfolgten Ziele jeweils einer gesonderten Beurteilung unterzogen wurden, die auch zu differenzierten, auf die jeweiligen städtebaulichen Erfordernisse bezogenen, planerischen Festsetzungen geführt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die verbleibenden Teile des Plangebiets noch geeignet sind, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Nach der Planbegründung ist ferner mit der gebotenen Sicherheit (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067) davon auszugehen, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die rechtsunwirksamen Festsetzungen im Quartier 3 beschlossen hätte. Denn sein städtebauliches Primärziel, den langjährig gewachsenen Charakter des Wohngebiets mit seinen Grünstrukturen zu erhalten und eine massive Nachverdichtung des Gebiets zu verhindern, sowie sein Ziel, die Erschließungsanlagen an den heutigen Stand der Technik anzupassen und die fußläufige Vernetzung innerhalb des Gebiets und zu den Naherholungsgebieten zu verbessern, wird auch mit den verbleibenden Festsetzungen für die übrigen 16 Planquartiere erreicht. |
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| Beschluss vom 29. März 2012 |
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| | Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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