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| | Die Parteien streiten darüber, ob die in den Dienstplänen der Beklagten für den Kläger vorgesehene Gestaltung der Fahrtunterbrechungen zulässig ist. |
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| | Die Beklagte betreibt den öffentlichen Personennahverkehr in der Stadt S.. Der Kläger ist bei der Beklagten als Omnibusfahrer im Linienverkehr eingesetzt. Die Linienlänge beträgt nicht mehr als 50 km, der Abstand zwischen den Haltestellen nicht mehr als 3 km. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe in Baden-Württemberg (i. F. BzTV-N BW) Anwendung. |
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| | In der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ist unter anderem geregelt: |
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| | Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: |
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| | a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; … |
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| | Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … |
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| | b) "Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug, eine Zugmaschine, einen Anhänger oder Sattelanhänger oder eine Kombination dieser Fahrzeuge gemäß den nachstehenden Definitionen: |
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| | - "Kraftfahrzeug": jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das normalerweise zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet wird, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen; |
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| | d) "Fahrtunterbrechung" jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird; … |
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| | Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. |
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| | Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. |
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| | In der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) in der Fassung vom 19.12.2011, die am 23.12.2011 in Kraft getreten ist, heißt es unter anderem: |
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| | § 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr |
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| | 2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind, |
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| | haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften m Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten. … |
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| | (3) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten: |
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| | 1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen. |
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| | 2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen. |
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| | Die vorgenannten Bestimmungen der FPersV entsprechen in ihrem Wortlaut der am 31.01.2008 in Kraft getretenen und bis 22.12.2011 gültigen Fassung der FPersV vom 22.01.2008. |
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| | In der bis zum 30.01.2008 gültigen Fassung der FPersV vom 27.06.2005 lautete § 1 Abs. 3 wie folgt: |
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| | (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Lenkzeitunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten: |
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| | 1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Unterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Unterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen. |
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| | 2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Lenkzeitunterbrechungen Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen. |
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| | In der Anlage 3 zum BzTV-N BW ist geregelt: |
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| | (1) Für die Vorbereitungs- und Abschlußdienste sowie - bei Abrechnung und Einzahlung - für den Weg zwischen der Ablösungs- und Abrechnungsstelle wird die notwendige Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet. Gleiches gilt für die sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebenden Wendezeiten. Betrieblich können abweichende Regelungen vereinbart werden. |
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| | Soweit die planmäßigen Wendezeiten innerhalb der Dienstschicht insgesamt eine Stunde überschreiten, gilt die darüber hinausgehende Zeit als Arbeitsbereitschaft. In der Anwendungsvereinbarung kann eine betrieblich abweichende Regelung vereinbart werden. Sie wird gemäß § 11 Abs. 4 BzTV-N BW entgolten. Die als pausenfähig angerechneten Wendezeiten werden hiervon nicht berührt. |
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| | (2) Die nach dem ArbZG oder nach der Fahrpersonalverordnung zu gewährende Pause kann durch Arbeitsunterbrechungen (z. B. Wendezeiten) abgegolten werden, wenn deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der durchschnittlich im Dienst- und Fahrplan vorgesehenen reinen Fahrzeit (Lenkungs- oder Kurbelzeit) beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter acht Minuten werden bei der Ermittlung der Pausen nicht berücksichtigt. |
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| | Protokollerklärungen zu Satz 2: |
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| | a) Die Summe der Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten muss in jeder Dienstschicht des Fahrbediensteten mindestens die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen erreichen. |
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| | b) Bei Anwendung des § 6 FPersVO können für Omnibusfahrer Arbeitsunterbrechungen von mindestens 8 Minuten berücksichtigt werden, wenn in der Arbeitsschicht nach den Dienst- und den Fahrplänen Arbeitsunterbrechungen (z. B. Wendezeiten) enthalten sind, deren Gesamtdauer mindestens 1/5 der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. |
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| | Mit seiner am 07.04.2011 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Fahrtunterbrechungen in seinen Dienstplänen ausschließlich nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV gestaltet werden dürfen. |
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| | Der Kläger hat die Ansicht vertreten, |
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| | seine Dienstpläne seien ausschließlich entsprechend § 1 Abs. 3 Ziff. 2 FPersV zu gestalten. Die Varianten der Fahrtunterbrechung stünden in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander, da der Abstand zwischen den Haltestellen nur mehr oder weniger als 3 km betragen könne. Das Wort "auch" in § 1 Abs. 3 Ziff. 2 FPersV beziehe sich auf die europäische Regelung und nicht auf § 1 Abs. 3 Ziff. 1 FPersV. Da er sich bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der FPersV über Fahrtunterbrechungen gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 FPersV ordnungswidrig verhalte und zudem seine Vergütungsinteressen durch die Dienstplangestaltung berührt würden, habe er ein Interesse an der begehrten Feststellung. |
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| | Der Kläger hat beantragt: |
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| | Es wird festgestellt, dass Dienstpläne für den Kläger so gestaltet sein müssen, dass sie Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Ziff. 2 FPersV enthalten. |
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| | Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die nach Fahrpersonalverordnung erforderlichen Fahrtunterbrechungen in der Weise zu gestalten, dass sie einen geringeren Umfang als 1/6 der jeweils für die Dienstschicht vorgesehene Lenkzeit betragen. |
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| | Die Beklage hat beantragt, |
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| | Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, |
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| | die bei Fahrern im Linienverkehr bis zu einer Linienlänge von 50 km einzuhaltenden Fahrtunterbrechungen würden ausschließlich in § 1 Abs. 3 FPersV geregelt. Art. 7 VO Nr. 561/2006/EG gelte für diesen Linienverkehr nur, soweit auf die Regelung durch § 1 Abs. 1 FPersV verwiesen werde. § 1 Abs. 3 FPersV stelle ausdrücklich eine von § 1 Abs. 1 FPersV abweichende Regelung dar und lasse, wie sich aus dem Wort "auch" in Nr. 2 der Vorschrift ergebe, die Blockpausenregelung und die Sechstelregelung zu. Hierfür spräche zudem, dass in der amtlichen Begründung der FPersV 2008 in der Drucksache 604/07 ausgeführt werde, dass mit den redaktionellen Änderungen in § 1 FPersV u.a. klargestellt werde, "dass bei Haltestellenabständen von weniger als 3 km bestimmte Arbeitsunterbrechungen auch als Fahrtunterbrechungen nach der Nr. 1 oder 2 gelten" würden. Dies werde zudem durch die vom Bundesministerium für Verkehr veröffentlichten "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr (gem. Verordnungen (EG) Nr. 561 2006, (EWG) Nr. 3821/85, Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV) (vgl. Bl. 21 bis 62 Akte ArbG) bestätigt, indem in den Hinweisen zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV unter 7.2.2 am Ende ausgeführt werde, dass Fahrtunterbrechungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 zulässig seien (vgl. Bl. 55, 56 Akte ArbG). |
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| | Die Parteien haben im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht eine Alleinentscheidung der Vorsitzenden beantragt. |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.08.2011 - 29 Ca 3051/11 durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Hauptantrag und der Hilfsantrag seien unbegründet, da § 1 Abs. 3 FPersV alternativ Fahrtunterbrechungen gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV zulasse. Dies folge aus dem Wort "auch" in Nr. 2 der Vorschrift. Dass das Wort "auch" in der Verordnung als bloßes Füllsel verwendet worden sei, könne nicht angenommen werden. |
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| | Der Kläger hat gegen das ihm am 18.08.2011 zugestellte Urteil am 31.08.2011 Berufung eingelegt und die Berufung am 22.09.2011 mit Schriftsatz vom 20.09.2011, der Beklagten zugestellt am 04.10.2011, begründet. Die Beklagte hat die Berufung am 01.11.2011 beantwortet. |
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| | entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts könne sich das Wort "auch" in § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV auch auf die Regelungen in der EU-Verordnung beziehen. Zudem schlössen sich die Regelungen in Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift aus, da der Haltestellenabschnitt nur mehr oder weniger als 3 km betragen könne. Wäre mit der Verordnung die Zulässigkeit beider Regelungen beabsichtigt gewesen, habe der Haltestellenabstand in § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV überhaupt nicht genannt werden dürfen. |
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| | Hilfsweise sei festzustellen, dass die Fahrtunterbrechungen im Rahmen einer Dienstschicht nicht weniger als 1/6 der vorgesehenen Lenkzeit betragen dürften. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart in der Sache 29 Ca 3051/11 vom 17.08.2011 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass Dienstpläne für den Kläger so gestaltet sein müssen, dass sie Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV enthalten. |
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| | Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die nach Fahrpersonalverordnung erforderlichen Fahrtunterbrechungen in der Weise zu gestalten, dass sie einen geringeren Umfang als 1/6 der jeweils für die Dienstschicht vorgesehenen Lenkzeit betragen. |
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| | die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. |
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| | § 1 Abs. 3 FPersV stelle eine Sonderregelung für den Personenlinienverkehr mit Kraftomnibussen dar. Dies ergebe sich aus dem Einleitungssatz der Vorschrift. Im Ergebnis schließe § 1 Abs. 3 FPersV, unabhängig vom Haltestellenabstand, § 1 Abs. 1 FPersV und damit die VO (EG) Nr. 561/2006 für den Personenlinienverkehr wieder aus. Die Argumentation des Klägers, das Wort "auch" könne sich auf diese Verordnung beziehen, gehe somit ins Leere. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. |
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