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| | Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 3.780,16 EUR zu, § 143 Abs. 1 InsO. |
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| | Der Zweck der Insolvenzanfechtung besteht darin, der Insolvenzmasse des insolventen Unternehmens die getätigten und anfechtbaren Zahlungen wieder zurückzuführen. Die Insolvenzmasse soll in die Lage zurückversetzt werden, in der sie sich befinden würde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung unterblieben wäre (Riggert in Braun - Insolvenzordnung, 1. Auflage 2002, § 143 Rdn. 1), alles ist dem Schuldnervermögen zurück zu geben, was durch die anfechtbare Handlung entzogen wurde (Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013, § 143 Rdn. 1).Mit diesem Gedanken des Wiederauffüllens der Insolvenzmasse ist uneingeschränkt gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO diejenige Summe zurückzuführen, die aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners weggegeben wurde. Eine etwaige Reduzierung dieses Anspruchs im Hinblick auf steuerrechtliche Fragen erfolgt grundsätzlich nicht (z.B. BGH DStR 1995, 732, AG Mannheim, Urteil vom 23.08.2013, 3 C 396/12). |
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| | § 13 c UStG führt nicht dazu, über den Umweg eines Zurückbehaltungsrechts bzw. einer eigenen steuerrechtlichen Haftung des Zahlungsempfängers, diese Ansprüche zu mindern. |
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| | Zum einen wurde § 13 c UStG vor dem Hintergrund geschaffen, daß Steuerausfälle dann vermieden werden sollten, wenn der Steuerschuldner nicht in der Lage ist, die Umsatzsteuer bei Fälligkeit zu zahlen (so auch Wenzel in dem von Beklagtenseite vorgelegten Aufsatz "Haftung für Umsatzsteuer in Insolvenzfällen", NWW 2007, 3531). |
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| | Vorliegend gelangt das bei der Beklagten vorhandene Geld bei der Anfechtung und Auszahlung durch und an den Insolvenzverwalter uneingeschränkt in die Insolvenzmasse. Es ist ureigene Aufgabe des Insolvenzverwalters, in der Folgezeit zu prüfen, ob Forderungen der Finanzverwaltung gegen die Insolvenzmasse bestehen, es ist ureigene Aufgabe des Insolvenzverwalters, diese Ansprüche ggfs. mit den vorhandenen Geldern zu erfüllen. Er ist dazu auch ohne weiteres in der Lage, wenn die Beklagte erhaltene Gelder in vollem Umfang (ohne Ausübung des Zurückbehaltungsrechts) an die Insolvenzmasse zahlt. |
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| | § 13 c UStG sollte mit den Ausführungen in dem bereits zitierten Aufsatz Fälle regeln, in denen die vereinnahmten Gelder in der Regel nicht mehr an den Insolvenzverwalter abzuführen und insoweit für den Fiskus verloren waren. Dies trifft bei dem hier zu entscheidenden Fall gerade nicht. |
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| | (Selbst in Fällen, in denen der ursprüngliche Zahlungsempfänger in der Zahlung enthaltene Mehrwertsteueranteile bereits an die Finanzbehörden abgeführt hatte, gelangte die Rechtsprechung so zur Bejahung einer Verpflichtung, den gesamten, ursprünglich erhaltenen Betrag incl. MwSt. an die Insolvenzmasse zurück zu zahlen - der Zahlungsempfänger wurde darauf verwiesen, seinerseits die Rückzahlung bei den Finanzbehörden nachträglich geltend zu machen, BGH aaO, 3. Leitsatz. Dies muss aus Sicht des Gerichts um so mehr gelten, als sich hier die entsprechenden Summen noch bei der Beklagten befinden.) |
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| | Darüber hinaus ist zu beachten, daß in den Fällen, in denen die Vereinnahmung durch die Beklagte durch eine Auszahlung der ursprünglich vereinnahmten Beträge an den Insolvenzverwalter gerade nicht mehr vorliegt, eine Haftung aus § 13 c UStG ausscheidet. Die ursprünglich vorhandene Vereinnahmung ist im Umfang der Auszahlung in die Insolvenzmasse entfallen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 21.11.2013, V R 21/12 Rdn. 17). Scheidet aber eine Haftung der Beklagten aus § 13 c UStG aus, bleibt es bei der uneingeschränkten Rückzahlungsverpflichtung aus § 143 InsO. |
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| | Die Anspruchshöhe war zwischen den Parteien unstreitig, der Klage war damit in vollem Umfang stattzugeben. |
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