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Die Klage ist zulässig, weil die Wirkung der von der Beklagten verwendeten AVB nicht ausschließlich auf den geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern beschränkt ist, sondern sich auch auf Verbraucher auswirkt.
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| 1. |
| Bei den von der Beklagten zur betrieblichen Altersvorsorge angebotenen Leibrentenverträgen handelt es sich um Versicherungsverträge auf fremde Rechnung (§§ 74, 75 VVG). Denn der Versicherungsvertrag mit der Beklagten wird vom Arbeitgeber im eigenen Namen und mit seiner Verpflichtung, die Prämien zu zahlen, abgeschlossen, während das Recht auf die Versicherungsleistung nicht dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, sondern dem Arbeitnehmer als dem Versicherten zustehen soll. |
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| 2. |
| Nach § 3 Abs. 2 UKlaG können Unterlassungsansprüche in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen von verbraucherschützenden Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) nicht geltend gemacht werden, wenn die Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Dies berührt nicht nur die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, sondern auch die Zulässigkeit der Erhebung einer Unterlassungsklage. Die streitbefangenen AVB werden jedoch nicht nur gegenüber Unternehmern verwendet, sondern im Rahmen der durch diese Geschäftsbedingungen geregelten Rechtsbeziehungen auch gegenüber Verbrauchern. |
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| a) |
| Bei einem Versicherungsvertrag auf fremde Rechnung handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Soweit dabei die Leistungsverpflichtungen der Beklagten auch mit Wirkung für oder gegen den unmittelbar anspruchsberechtigten Dritten geregelt werden, ist auf diesen abzustellen. |
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So hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 23.06.1999 (NJW 99, 3558 – Versorgungsanstalt Bund/Länder –) ausgesprochen, dass grundsätzlich solche Dritte in den Schutz des § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) einbezogen sind, die Rechte aus einem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind.
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In der weiterführenden Entscheidung vom 28.03.2001 (NJW 2001, 1934 – Reiseinsolvenzversicherung –) hat der Bundesgerichtshof unter ausdrücklichem Hinweis auf seine frühere Entscheidung ausgesprochen, dass bei der Versicherung auf fremde Rechnung zwar Versicherungsnehmer ein Unternehmer ist, dieser Umstand aber der Klage eines Verbraucherschutzvereins nicht im Sinn von § 13 Abs. 3 AGBG (jetzt § 3 Abs. 2 UKlaG) entgegen steht. Denn insoweit geht es nicht darum, den Verkehr zwischen Unternehmern auf unwirksame Geschäftsbedingungen zu prüfen, sondern darum, die dem Verbraucher aus einem Vertrag zukommenden Rechte von unwirksamen Geschäftsbedingungen frei zu halten. Ist der Verbraucher nach der Vertragskonstruktion unmittelbar Inhaber von Ansprüchen, dann erstreckt sich der Schutz der AGB-Gesetzgebung auf die Rechte, die dem Verbraucher in dieser Weise aus einem Vertrag zwischen dem Klauselverwender und einem Unternehmer zukommen.
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| b) |
| Ist es Zweck des Versicherungsvertrages, dem Verbraucher eine Rechtsposition zu verschaffen, verbleibt es deshalb bei den zum Schutze des Verbrauchers geforderten und geschaffenen Kontrollinstrumenten. |
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| 3. |
| Auch die übrigen Voraussetzungen für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 UKlaG) sind zweifelsfrei erfüllt. |
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Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren dahin eingeschränkt, dass der Beklagten nur verboten werden soll, sich gegenüber Verbrauchern auf bestimmte Klauseln in ihren AVB zu berufen. Damit trägt der Kläger auf jeden Fall den Besonderheiten, wie sie durch einen Vertrag mit einem Unternehmer zugunsten eines Verbrauchers gegeben sein könnten, hinreichend Rechnung, so dass es keiner weiteren Prüfung bedarf, ob diese Einschränkung auch tatsächlich notwendig gewesen wäre.
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Damit ist die Klage zulässig.
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Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist auch in der Sache begründet. Denn die Beklagte verstößt gegen gesetzliche Vorschriften und benachteiligt Verbraucher auch dadurch, dass die beanstandeten Bestimmungen nicht klar und verständlich sind.
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| 1. |
| Im Bereich der abstrakten AGB-Kontrolle gilt der aus § 305 c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) abgeleitete Grundsatz der sog. kundenfeindlichsten Auslegung einer Klausel (vgl. BGHZ 150, 269; 139, 190; 95, 350 jeweils m. w. N.). Wenn deshalb ein Sachverhalt sich bei kundenfeindlichster Auslegung unter die streitgegenständliche Klausel subsumieren lässt und sich bei Anwendung der Klausel auf diesen Sachverhalt ihre Unwirksamkeit ergibt, so ist sie zu verbieten, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte diesen Sachverhalt in ihren Regelungswillen einbezogen hat oder nicht oder ob sich die Klausel auf einen anderen Sachverhalt ohne Beanstandungen anwenden ließe. |
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| 2. |
| Die von der Beklagten angebotenen Leibrentenverträge zur Altersvorsorge erfüllen den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG (Pensionskasse). |
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| a) |
| Das Angebot ist nicht auf den Fall beschränkt, dass die Versicherungsprämien ausschließlich aus Mitteln des Arbeitgebers aufgebracht werden dürfen (auch wenn formal nur dieser zur Beitragszahlung verpflichtet ist). Damit gilt das vertragliche Regelwerk auch für solche Vertragsgestaltungen, bei denen der Arbeitnehmer mittelbar durch Entgeltumwandlung Beiträge zu seiner eigenen Altersvorsorge erbringt (vgl. § 1 a BetrAVG). Bei derartigen Versorgungsverträgen ist die Anwartschaft des Arbeitnehmers von Anfang an unverfallbar (§ 1 b BetrAVG). Deshalb ist auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten insoweit nicht § 2 Abs. 3 BetrAVG (bleibt die Leistungspflicht einer Pensionskasse nach deren Versicherungsbedingungen hinter dem Anspruch gegen den Arbeitgeber zurück, so hat Letzterer für die Differenz aufzukommen) anzuwenden, sondern nach § 5 a und 5 b BetrAVG das Versorgungskapital ungekürzt um sonstige Abzüge für den Versorgungsempfänger bereit zu halten. |
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| b) |
| Indem die Beklagte Abschlusskosten, die noch nicht bei der Bildung der Deckungsvorsorge berücksichtigt worden sind und berücksichtigt werden konnten, später noch berücksichtigt haben will, verschlechtert sie entgegen einer zwingenden gesetzlichen Regelung den Rentenanspruch eines Verbrauchers, der in den Versorgungsvertrag zwischen seinem Arbeitnehmer und der Beklagten eingebunden ist. Die hierin liegende Benachteiligung verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, ist deshalb nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam und unterliegt damit dem klagegegenständlichen Unterlassungsanspruch des Klägers. |
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| 3. |
| Die beanstandete Regelung verstößt auch gegen § 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB, weil sie nicht klar und verständlich ist. |
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| a) |
| Der Verbraucher in seiner Rolle als Arbeitnehmer ist nicht in die Lage versetzt, den Regelungsgehalt des § 13 Abs. 1 nach Grund und Auswirkungen auf die dem Arbeitnehmer zugesagte Versorgung oder die Richtigkeit der Berechnung zu verstehen oder zu überprüfen. |
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Denn in erster Linie hängt die Höhe der Abzüge von der Differenz zwischen dem "durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs" und der "Summe der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge" ab. Beide Ausgangsgrößen sind dem Versicherten im Zweifel nicht bekannt.
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| b) |
| Wird eine solche Altersversorgung beitragsfrei gestellt, so kann dies auf mannigfaltigen Ursachen beruhen. Selbst im nahe liegenden Fall einer Beitragsfreistellung in Verbindung mit einem Wechsel des Arbeitgebers ist die "Aufschubdauer" von der die Höhe des Abzugs ebenfalls abhängen soll, völlig ungewiss. |
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| c) |
| Nach § 13 soll der Abzugsbetrag von einer "Aufschubdauer" abhängen. Dabei verwendet die Beklagte den Begriff des "Aufschubs" in einer unklaren und wohl auch in verschiedenen Teilen der AVB unterschiedlicher Bedeutung: |
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Nach § 4 Abs. 2 wird unter Aufschub das Hinausschieben des Leistungsbeginns verstanden. In diesem Sinne den Begriff des "Aufschubs" im Rahmen des § 13 zu verstehen, fällt deswegen schwer, weil der Prozentsatz, mit dem der Abzug ermittelt werden soll, mit höherer Aufschubdauer niedriger werden soll. Es ist insoweit nicht zu erkennen, weshalb dies so sein sollte, obwohl doch, wenn man die Aufschubdauer mit der Zeit bis zum eigentlichen Leistungszeitpunkt in Verbindung setzt, eine längere Aufschubdauer einer kürzeren Beitragszeit und damit eigentlich einem höheren Abzugsbedarf korrespondieren müsste.
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| d) |
| In § 23 Abs. 1 AVB wird dem Verbraucher mitgeteilt, dass sog. "Abschlusskosten" zwar anfallen, aber bereits bei der Tarifkalkulation berücksichtigt sind (entgegen der Rüge des BGH in dem Urteil vom 09.05.2001 – IV ZR 121/00 – (dort unter II. 2. c) erwähnt die Beklagte die besonders ins Gewicht fallende Vermittlungsprovision als solche immer noch nicht und lässt den Verbraucher damit völlig im Unklaren, um was für Kosten es sich bei den sog. Abschlusskosten überhaupt handeln könnte). |
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| aa) |
| Tatsächlich wird dem Verbraucher nur mitgeteilt, dass ihm die Kosten nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern mit den Beiträgen verrechnet werden. Anschließend wird mitgeteilt, dass die Verrechnung nach dem sog. Zillmer-Verfahren erfolge, wobei erläuternd hinzugesetzt wird, dass hierbei die ersten Beiträge zur Tilgung der Abschlusskosten herangezogen werden. |
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Mit dem weiteren Hinweis, wie sich die Begrenzung der Verrechnung durch die Deckungsrückstellungsverordnung auswirkt, kann der Vertragsbeteiligte nur dann etwas anfangen, wenn er sich die Gesamtlaufzeit des Vertrages und die in dieser Zeit insgesamt zu zahlenden Beiträge vor Augen führt und dann Mutmaßungen anstellt, wie hoch die Abschlusskosten effektiv eigentlich sein könnten. Im Anschluss hieran wird aber derjenige, der sich für den Umfang der Leistungen interessiert, damit beruhigt, dass ihm mitgeteilt wird, dass durch das Verrechnungsverfahren keine Auswirkungen auf den vereinbarten Versicherungsschutz eintreten, dieser bestehe vielmehr von Anfang an in voller Höhe.
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| bb) |
| Demgegenüber will aber die Beklagte nach der Regelung des § 13 im Falle einer Beitragsfreistellung Abzüge machen, die sie nach ihrem Vorbringen in vorliegendem Rechtsstreit mit nicht gedeckten Abschlusskosten begründet. Zu diesen Kosten ist in § 23 AVB nachzulesen, dass die Tilgung für den Abschluss des Vertrages die Folge habe, dass zunächst keine Beiträge zur Bildung der beitragsfreien Garantierente zur Verfügung stehen. Dies erklärt aber nicht, weshalb dann nach § 13 die Garantierente, bei deren Bildung Kosten im Rahmen des § 23 berücksichtigt worden sind, nochmals um einen Abzug verringert werden sollen. |
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| cc) |
| Dass die Beklagte in eigenmächtiger Abweichung von dem Wortlaut des § 174 VVG nicht einen auf seine Angemessenheit überprüfbaren Abzug sich vorbehält, sondern diesen apodiktisch als "angemessen angesehenen Abzug" bezeichnet, also den irreführenden Eindruck erweckt, der Abzug sei von irgendeinem neutralen Dritten in der Vergangenheit überprüft und als angemessen angesehen worden, verstärkt die Unklarheit der von der Beklagten geschaffenen Regelung, ist vorliegend aber in Ermangelung eines hierauf erstreckten Unterlassungsantrages nicht zu prüfen. |
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| e) |
| Dem Verbraucher ist als Versicherungsnehmer die Möglichkeit eingeräumt, einen beitragsfrei gestellten Vertrag mit eigenen Leistungen fortzuführen. Wenn er sich im Hinblick hierauf über den Stand seiner Ansprüche informieren möchte, wird ihm das nicht nur durch die vorstehend aufgezeigten Widersprüchlichkeiten erschwert, sondern ganz wesentlich auch dadurch, dass die Abzugsregelungen in die § 13 und 23 aufgespaltet und dabei auch noch räumlich ganz erheblich getrennt sind. Einen textlich-inhaltlichen Bezug durch Verweisung auf die jeweils andere zum Verständnis erforderliche Regelung von § 13 auf § 23 und umgekehrt wird nicht hergestellt. Der Hinweis in § 13 auf "die Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (§ 23)" reicht insoweit keineswegs aus, um das Zusammenspiel der Regelungen verständlich zu machen. |
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Diese nicht ungewollte Erschwerung des Verständnisses der Zusammenhänge benachteiligt den Verbraucher daher bei der Wahrung seiner Rechte unangemessen.
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| 1. |
| Nach § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG hat der Kläger Anspruch auf Erstattung seiner Abmahnkosten. Weil die Höhe der Abmahnkosten nicht bestritten ist und die Abmahnung als solche berechtigt war, ist diesem Antrag zu entsprechen. |
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| 2. |
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. |
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