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Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 30. Juni 1999, 25. April 2000 bis 17. Juni 2000 und 10. Mai 2001 bis 30. Juni 2001 in Höhe von insgesamt 3.273,48 EUR streitig.
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Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das er am 1. Juli 1999 von seinen Eltern nach § 2049 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) übernommen hat (Übergabevertrag vom 22. Juni 1999). In der streitbefangenen Zeit beschäftigte er die Beigeladene Ziff. 1 als Helferin bei der Spargelernte gegen eine Vergütung von 4.755,-- DM im Jahr 1999, 4.835,-- DM im Jahr 2000 und 6.090,-- DM im Jahr 2001.
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In der Zeit vom 26. Februar 2002 bis 26. März 2002 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung beim Kläger für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 durch und stellte fest, dass von den insgesamt 50 erfassten Arbeitnehmern 45 versicherungsfrei/nicht versicherungspflichtig seien. Mit Bescheid vom 17. April 2002 forderte sie einen Betrag von 7.629,33 EUR Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach, wovon auf den hier streitigen Sachverhalt insgesamt 3.273,48 EUR entfielen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Beigeladene Ziff. 1 sei in den streitigen Zeiträumen beim Kläger versicherungspflichtig, d.h. nicht nur kurzfristig beschäftigt gewesen. Denn sie habe ihre Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt, da sie in diesem Zeitraum beim zuständigen Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet gewesen wäre.
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Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 werde zwar für das Jahr 1998 anerkannt, nicht jedoch für die nachfolgenden Zeiträume. Weder ihm noch der Beigeladenen Ziff. 1 sei bekannt gewesen, dass sie als arbeitssuchend registriert gewesen wäre. Sie habe in den letzten 10 Jahren weder eine Entgeltzahlung noch eine Arbeitsvermittlung erhalten, sondern sich lediglich zur Erhaltung ihrer Rentenansprüche alle 3 Monate gemeldet.
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Hierauf legte die Beigeladene Ziff. 2 die Beratungsvermerke von 1994 (Verzicht auf Arbeitslosenhilfe bei Hinweis auf die Anrechnungsregelung bei einer alle 3 Monate erfolgenden Meldung) vor. Der Kläger anerkannte, da die Forderung noch nicht verjährt sei und er den Betrieb übernommen habe, die Beitragsforderung für das Jahr 1998 und hielt im übrigen den Widerspruch aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung liege dann vor, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sei. Nähmen Personen, die Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezögen oder beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitssuchende gemeldet seien, eine Beschäftigung auf, so sei diese als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf ihre Dauer versicherungspflichtig, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliege.
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Mit seiner beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Beigeladene Ziff. 1 sei nicht arbeitslos gewesen, sondern nur arbeitssuchend. Maßgebend für die Frage der Berufsmäßigkeit könne aber nur sein, ob der Betreffende durch die Tätigkeit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang erwerbe, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruhe. Das sei bei der Beigeladenen Ziff. 1 nicht der Fall gewesen, denn sie würde von ihrem Ehemann unterhalten. Sie habe auch in keinem anderen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Angesichts dessen sei die Vergütung für die Mitarbeit während der Erntezeit - jeweils bezogen auf das gesamte Jahr - nur ein Taschengeld gewesen.
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Mit Beschluss vom 10. Februar 2004 hat das SG die betroffene Arbeitnehmerin, die Beigeladene Ziff. 1, sowie die Versicherungsträger zum Rechtsstreit beigeladen. Die Beigeladene Ziff. 1 hat auf Aufforderung die Lohnsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 vorgelegt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2004 hörte das SG die Beigeladene Ziff. 1 an und hob dann mit Urteil vom gleichen Tag, der Beklagten zugestellt am 8. Juni 2004, die angefochtenen Bescheide in Höhe eines Betrages von 3273,48 EUR auf. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beigeladene Ziff. 1 habe zwar kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, die nach ihrer Eigenart auf längstens 2 Monate begrenzt gewesen wären. Diese Tätigkeit sei aber nicht als berufsmäßig anzusehen, denn die Beigeladene Ziff. 1 habe dadurch nicht ihren Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestritten, so dass ihre wirtschaftliche Stellung nicht zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht habe. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden, wonach die Beigeladene Ziff. 1 überwiegend als Hausfrau tätig gewesen wäre und - abgesehen von der Saisonarbeit beim Kläger - in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Ihr Beitrag zum Haushaltseinkommen habe aufgrund der Einnahmen aus der Tätigkeit beim Kläger bei 5,7% 1999 und 2000 bzw. 7% 2001 gelegen und sei damit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Gegen die Berufsmäßigkeit spreche weiterhin, dass sie nur gelegentlich verrichtet worden wäre. Es fehle somit an einer gewissen Regelmäßigkeit, also dass die Tätigkeit häufig und voraussehbar ausgeübt werde. Die Saisonarbeit habe sich nämlich auf wenige Wochen im Frühjahr beschränkt und eine erneute Beschäftigung sei für das jeweilige Folgejahr nur unverbindlich in Aussicht genommen worden. Sie hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die wiederholte Mitarbeit abzulehnen. Als Hausfrau habe die Beigeladene Ziff. 1 auch zu einer Gruppe gehört, die nach ihrer Lebensstellung in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflege. Dem stehe auch nicht die Arbeitslosmeldung entgegen. Zwar seien Arbeitslose nicht deshalb, weil sie vorübergehend wegen der Arbeitsmarktlage an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert seien, aus dem Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer auszuscheiden. Es müsse aber eine Gesamtabwägung aller Einzelumstände erfolgen, wobei der Arbeitslosmeldung nur ein Indiz für die Bereitschaft des Arbeitslosen zukomme, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, welches zugleich auf die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung hindeuten könne. Diese Bedeutung komme vorliegend der Arbeitslosmeldung der Beigeladenen Ziff. 1 nicht zu. Sie habe sich seit Mitte 1994 arbeitslos gemeldet, ohne Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu beziehen und ohne dass Vermittlungsbemühungen stattgefunden hätten. Auch die Beschäftigung beim Kläger sei nicht auf eine Vermittlung zurückgegangen, sondern auf private Kontakte. Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung der Beigeladenen Ziff. 1 glaubhaft, sie habe keine Vermittlungsangebote durch das Arbeitsamt gewünscht. Die Arbeitslosmeldung habe vielmehr allein dem Zweck gedient, rentenrechtliche Zeiten zu erhalten. Deswegen könne aus der Arbeitslosmeldung nicht der Schluss gezogen werden, sie sei ernstlich bestrebt gewesen, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben.
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Hiergegen richtet sich die am 28. Juni 2004 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der diese geltend macht, das Kriterium der „Arbeitslosmeldung" sei nicht von untergeordneter Bedeutung. Dem stünden bereits die Geringfügigkeitsrichtlinien entgegen. Wenn Personen, die beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitssuchende gemeldet seien, eine Beschäftigung ausübten, so sei diese danach grundsätzlich als berufsmäßig anzusehen und ohne Rücksicht auf ihre Dauer versicherungspflichtig. Der Wunsch der Versicherten, arbeitslos gemeldet zu sein und keine Vermittlungsangebote vom Arbeitsamt erhalten zu wollen, widerspreche auch den gesetzlichen Regelungen. Diese setzten insbesondere Beschäftigungssuche und Verfügbarkeit voraus. Auch liege die wirtschaftliche Bedeutung einer Beschäftigung nicht einseitig nur im Rahmen eines tatsächlich erzielten Entgeltes, sondern auch in der Absicherung sozialer Risiken. Somit stelle sich der „Wert" - erzielt durch die Eigenleistung aus der Beschäftigung und die tatsächliche Beitragsentrichtung - z.B. als Beitragszeit für die Rentenversicherung zweifelsohne als solcher von „nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung" dar. Bis 31. März 2003 habe auch das Zeit- und nicht das Kalenderjahr für die Prüfung, ob eine Beschäftigung mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage betragen habe, gegolten. Dies würde für die am 30. Juni 1999 beendete Beschäftigung bedeuten, dass im Zeitjahr vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 die Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1998 bis 24. September 1998 und 1. Mai 1999 bis 30. Juni 1999 zusammenzurechnen seien. Somit liege auch aus einem anderen Grund Berufsmäßigkeit vor.
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Mai 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger und die Beigeladene Ziff. 1 beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, dass die Arbeitslosmeldung nur „pro forma" erfolgt wäre. Da keinerlei Vermittlungsbemühungen seitens des Arbeitsamtes unternommen worden wären und das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung für das Familieneinkommen insgesamt nur untergeordnete Bedeutung gehabt habe bzw. die Tätigkeit nur sporadisch ausgeführt worden wäre, habe das SG zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Gerade Saisonarbeiten stellten die häufigsten Anwendungsfälle des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) dar. Während der Beschäftigung sei die Beigeladene Ziff. 1 auch jeweils an 5 Arbeitstagen in der Woche (sogar darüber hinausgehend, nämlich an Wochenenden) beschäftigt gewesen.
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Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
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Mit Beschluss vom 13. August 2004 hat der Senat die Pflegekasse, die Beigeladene Ziff. 4, zum Verfahren beigeladen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach § 124 II SGG einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
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