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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung einer bezahlten Nichtabnahmeentschädigung aus eigenem und abgetretenem Recht.
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Der Kläger und N. K. haben den Erwerb einer Immobilie im Jahr 2001 fremdfinanziert. Für den Finanzierungszeitraum ab 1. März 2005 schlossen der Kläger und N. K. am 29. Mai 2001 ein Bauspardarlehen mit Vorausdarlehen bei der Beklagten ab. Bis zum 28. Februar 2005 erfolgte die Finanzierung durch den am 16. Februar 2001 abgeschlossenen Darlehensvertrag bei der Volksbank N. Wegen der Einzelheiten des Bauspardarlehens mit Vorausdarlehen wird auf die Anlage K 2 und wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages mit der Volksbank N. auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
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Im Oktober 2004 teilten der Kläger und N. K. der Beklagten mit, dass sie das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen werden.
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Die Beklagte berechnete eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von zuletzt 10.675 Euro einschließlich Bearbeitungskosten.
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Die Zahlung wurde von dem Kläger und N. K. erbracht, um die grundpfandrechtlich benötigte Löschungsbewilligung von der Beklagten zu erhalten. Die Beklagte hatte die Erteilung der Löschungsbewilligung davon abhängig gemacht, dass die Entschädigung bezahlt wird.
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Eventuelle Ansprüche der N. K. gegen die Beklagte hat diese an den Kläger abgetreten.
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Der Kläger ist der Auffassung,
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er und N. K. hätten die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung nicht geschuldet.
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Der Beklagten sei durch die Nichtabnahme des Bauspardarlehens mit Vorausdarlehen kein Schaden entstanden, der dem Kläger und N. K. zugerechnet werden könne. Die Beklagte sei so rechtzeitig informiert worden, dass eine anderweitige Verwertung der Darlehensbeträge unproblematisch gewesen sei. Auch eine Refinanzierung sei zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht erfolgt. Die Beklagte wäre zur Schadensminderung verpflichtet gewesen.
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Die Nichtabnahmeentschädigung betrage auch nicht 10.675 Euro einschließlich Bearbeitungsgebühr. Die Berechnung der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden.
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Gegenüber einem Mitarbeiter der Volksbank N. habe der Kläger bei der Zahlung der 10.675 Euro einen Vorbehalt erklärt. Zwischen der Beklagten und der Volksbank N. bestehe ein Finanzverbund.
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.675 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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die Reduzierung der Nichtabnahmeentschädigung auf 10.675 Euro sei aus Gründen der Kulanz erfolgt.
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Der Klägers und N. K. hätten ohne Vorbehalt gezahlt.
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Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung berücksichtige die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die abstrakte Berechnungsmethode sei zulässig. Die Berechnung sei nachvollziehbar.
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Eine anderweitige Verwertung der Darlehensbeträge auf dem Finanzmarkt sei nicht möglich gewesen. Eine entsprechende Verpflichtung bestehe auch nicht.
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Die Finanzplanung der Beklagten gehe von der Einhaltung der geschlossenen Darlehensverträge aus.
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Mit Beschluss des Landgerichts Kiel vom 21. Juli 2005 wurde der Rechtsstreit an das Landgericht Heilbronn verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben. Es wurde ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 7. Januar 2006 Bezug genommen.
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