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| | Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2005 ausgesprochenen außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. |
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| | Die Beklagte ist ein Großunternehmen der Automobilindustrie. Im Betrieb U., wo der Kläger beschäftigt ist, finden die Tarifverträge für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg-Nordbaden Anwendung, u.a. der Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag I (LGRTV I). |
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| | Der am 23.10.1956 geborene, ledige und keinen Personen unterhaltsverpflichtete Kläger ist promovierter Diplomchemiker und bei der Beklagten seit 01.01.1992 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 31.10.1991/10.11.1991 ist als „Art der Tätigkeit“ aufgeführt: |
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| | Der Mitarbeiter ist als Chemieingenieur innerhalb unseres Bereiches „Polymere, Analytik“ tätig. |
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| | Die Firma ist berechtigt, ihm auch andere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen oder ihn an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen. |
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| | In einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 13.05.1992 wurde von der Beklagten bestätigt, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.05.1992 als „Wissenschaftlicher Mitarbeiter“ beschäftigt wird. Die übrigen Bestimmungen des Anstellungsvertrages blieben unverändert. Zuletzt war der Kläger in die Tarifgruppe T 7 des LGRTV I eingruppiert und bezog ein Jahreseinkommen von 76.037,00 EUR brutto. Der Kläger arbeitete bei der Beklagten in der Forschung im Bereich von Lacken. Innerhalb eines Projektteams, über dem der Abteilungsleiter stand, arbeitete der Kläger zusammen mit Chemieingenieuren, Laboranten, Praktikanten, Diplomanden und Doktoranden. Ob der Kläger als Leiter verschiedener Projekte gegenüber den anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Teams weisungsbefugt war, ist zwischen den Parteien streitig. Die im Rahmen der Forschungsarbeiten anfallenden praktischen Tätigkeiten verrichteten vorwiegend (Beklagte) oder ausschließlich (Kläger) die anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Teams. |
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| | Im Februar 2003 wurde einem Kollegen des Klägers, dem Biologen Dr. H., die Projektleitung für ein gemeinsames Lackprojekt mit der B. übertragen. Der Kläger protestierte gegen diese Entscheidung und teilte mit, dass er Anweisungen von Herrn Dr. H. lediglich unter Vorbehalt ausführen werde. Ein Konflikt wurde zunächst unterbunden, da dem Kläger vom 01.08.2003 zum 31.07.2004 ein sogenanntes „sabbatical“ (unbezahlter Urlaub) gewährt wurde. Zum 01.08.2004 wurde im gesamten Technologie- und Forschungsbereich der Beklagten eine Neuorganisation durchgeführt. Inhaltlich umfasste sie den Wechsel von der Grundlagenforschung hin zur angewandten Forschung. Außerdem wurde die bisherige Führungsphilosophie geändert und klassische Führungsstrukturen eingeführt. Herr Dr. H. wurde innerhalb der Forschungsabteilung RBP/SP zum Teamleiter ernannt und war damit disziplinarischer Vorgesetzter des Klägers. Herr Dr. H. wies dem Kläger am 03.08.2004 die Aufgabe zu, eine Vorstudie für das Thema „gemeinsame Härtung von Basecoat und Clearcoat“ zu erstellen. Im Rahmen dieser Aufgabe kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn Dr. H. über die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit des Klägers, die in eine Abmahnung der Beklagten vom 25.01.2005 wegen mangelhafter Arbeitsausführung (Bl. 59 - 61 der erstinstanzlichen Akte), dem Kläger ausgehändigt am 28.01.2005, mündete. |
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| | In einem Gespräch am 19.01.2005 wurde dem Kläger von Herrn Dr. H. mitgeteilt, dass er die seither von Herrn Dr. G., der im Rahmen einer Hospitation zu einem ursprünglich befristet gedachten Einsatz in das Werk S. versetzt wurde, bearbeiteten Aufgaben im Bereich „Lackfolien und UV-Lacke, Kunststoffteile“ vom Kläger zu übernehmen seien. In diesem Gespräch äußerte der Kläger die Frage, wer für die anfallenden praktischen Arbeiten im Labor und an den Anlagen im Technikum zur Verfügung stehe. Zu diesem Zeitpunkt arbeiteten im „Projektteam Dr. H.“ neben wissenschaftlichen Mitarbeitern zwei Halbtagslaborantinnen und Praktikanten. Am 20.01.2005 erklärte der Kläger gegenüber Herrn Dr. H., dass er die im Rahmen dieser Aufgabe erforderlichen praktischen Arbeiten, wie beispielsweise die Lackmaterialherstellung und -aufarbeitung sowie die Bedienung des UV-Technikums nicht übernehmen werde. Aufgrund der vom Kläger geäußerten Weigerung fand am 25.01.2005 ein Personalgespräch statt, an dem neben dem Kläger der Teamleiter Dr. H., der Personalleiter K. und der Betriebsratsvorsitzende B. teilnahmen. Der Kläger blieb in diesem Gespräch bei seiner Weigerung, praktische Tätigkeiten im Zusammenhang mit den von Herrn Dr. G. auf ihn übertragenen Aufgaben zu übernehmen. Daraufhin erstellte die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2005 eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung (Bl. 62 - 63 der erstinstanzlichen Akte), die dem Kläger ebenfalls am 28.01.2005 übergeben wurde. Dabei wurde dem Kläger am 28.01.2005 mitgeteilt, dass er am darauf folgenden Arbeitstag, am Montag, 31.01.2005, für Kollegen aus der Forschungsabteilung RBP/MP 5 Liter Klarlack zur Beschichtung von Folien für Antennendachmodule anzumischen und bereitzustellen habe. Dr. H. bat den Kläger noch einmal, seine Haltung über das Wochenende zu überdenken. Zu Arbeitsbeginn am 31.01.2005 wiederholte der Kläger gegenüber Herrn Dr. H. seine Weigerung, 5 Liter Klarlack für die Abteilung RBP/MP anzurühren. In dieser Zeit waren die beiden Laborantinnen nicht im Betrieb anwesend. Die Praktikanten des Teams waren im Rahmen einer Versuchsreihe in der Waschstraße beschäftigt. Deshalb begann Herr Dr. H. mit dem Anmischen des Klarlacks. Ein Praktikant, der seine Aufgabe beendet hatte, löste dann Herrn Dr. H. ab. Aufgrund dieses Vorfalls leitete die Beklagte dann mit Schreiben vom 03.02.2005 die Betriebsratsanhörung zur Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung ein. |
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| | Der Kläger hat in der ersten Instanz insbesondere vorgetragen, dass die Beklagte bewusst eine Situation geschaffen habe, in der sie dem Kläger habe Arbeitsverweigerung vorwerfen können. Auch Herr Dr. G. habe im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeiten die praktischen Tätigkeiten nicht selbst durchgeführt, sondern von den Hilfskräften durchführen lassen. Im Hinblick auf seine Tätigkeit als „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ und seine Stellung als Projekt- und Arbeitsgruppenleiter sei er nicht verpflichtet gewesen, am 31.01.2005 Lack für eine andere Forschungsabteilung anzurühren. |
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| | Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt, |
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| | es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 10.12.2005 weder mit sofortiger Wirkung noch durch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung zum 30.09.2005 aufgelöst wird. |
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| | Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt, |
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| | Die Beklagte hat insbesondere vorgetragen, dass der Kläger nie Teamleiter gewesen sei. Nach der Umorganisation des gesamten Bereiches habe der Kläger ab dem 01.08.2004 die Funktion eines Sachbearbeiters gehabt. Dabei habe der Kläger im Rahmen der vom Team zu erbringenden Tätigkeiten auch praktische Arbeiten erledigen müssen. Nicht nur der Vorgänger Herr Dr. G., sondern alle Kollegen des Klägers hätten solche praktischen Aufgaben ohne Vorbehalte übernommen. Es gäbe Zeiten, in denen weder Laborkräfte noch Praktikanten zur Verfügung stehen. In diesen Zeiten müsse auch ein wissenschaftlicher Mitarbeiter praktische Tätigkeiten erledigen. Für das Anrühren des Lackes hätte der Kläger am 31.01.2005 maximal 90 Minuten benötigt. |
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| | Das Arbeitsgericht hat im am 28.07.2005 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Urteil insbesondere an, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten wegen der beharrlichen Arbeitsverweigerung des Klägers gerechtfertigt sei. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Zuweisung der Tätigkeit, am 31.01.2005 fünf Liter Klarlack für eine andere Forschungsabteilung anzurühren, im Rahmen des der Beklagten zustehenden Direktionsrechts erfolgt sei. Zu den Aufgaben eines Chemikers gehörten auch praktische Tätigkeiten im Labor, die beim Kläger maximal 30 % seiner Arbeitszeit betragen hätten. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Seiten 6 bis 9 des angefochtenen Urteils verwiesen. |
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| | Gegen dieses dem Kläger am 08.09.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.09.2005 eingelegte und am 08.12.2005 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausgeführte Berufung des Klägers. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger insbesondere vor, dass eine Arbeitsverweigerung am 31.01.2005 schon deshalb nicht vorgelegen habe, weil er als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht verpflichtet gewesen sei, für eine andere Forschungsabteilung fünf Liter Lack anzurühren. Mit der Zuweisung dieser Tätigkeit habe die Beklagte das ihr zustehende Direktionsrecht überschritten. Er sei bei der Beklagten als Lackspezialist zum Aufbau einer Grundlagenforschung im Bereich der Lacke eingestellt worden. Als Projektleiter habe er eine wissenschaftliche Tätigkeit und keine praktische Beschäftigung im Labor geschuldet. Er sei grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, eine außerhalb der Tätigkeitsmerkmale seiner Tarifgruppe (T 7) liegende Tätigkeit zu übernehmen. Der Kläger verweist auf das Berufsbild des Diplomchemikers im Vergleich zu denen des Chemietechnikers, des Chemielaboranten und des chemisch-technischen Assistenten und betont, dass praktische Tätigkeiten im Labor grundsätzlich nicht von einem Diplomchemiker erledigt werden müssten. Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass er ab dem 20.01.2005 lediglich „eigenhändige praktische Tätigkeiten“ abgelehnt und sich niemals geweigert habe, praktische Arbeiten zu delegieren. Am 31.01.2005 sei er auch nicht im Rahmen eines Notfalles verpflichtet gewesen den Lack anzurühren. Die Situation am 31.01.2005 sei seit dem 20.01.2005 vorhersehbar gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 08.12.2005 verwiesen. |
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| | 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 10.02.2005 beendet wurde, |
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| | 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung vom 10.02.2005 zum 30.09.2005 beendet wurde, |
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| | 3. für den Fall des Obsiegens zu Ziffern 1 und 2 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als wissenschaftlichen Mitarbeiter zu beschäftigen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt insbesondere vor, dass das Forschungsteam von Herrn Dr. H. mit dem Kläger vier wissenschaftliche Mitarbeiter umfasst habe. Diesen wissenschaftlichen Mitarbeitern seien die beiden Halbtagslaborkräfte und maximal zwei studentische Hilfskräfte je nach Projektaufgabe vom Teamleiter Dr. H. zugeordnet worden. In dieser Situation sei der Kläger verpflichtet gewesen, in manchen Zeiten auch praktische Tätigkeiten zu verrichten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 16.12.2005 verwiesen. |
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