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Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die von der Klägerin für 2003 zu erbringende KSA im Teilabhilfebescheid vom 26.07.04 korrekt festgesetzt. Zurecht hat sie dabei auch die Entgelte in die Bemessungsgrundlage einbezogen, die an die von der Klägerin beauftragten „Kameraleute“ gezahlt wurden.
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Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach § 25 Abs. 1 KSVG die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind.
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Die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 KSVG steht aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 09.03.01 fest und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
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Streitig ist allein, ob die Entgelte für die beauftragten „Kameraleute“ für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt wurden, und damit verbunden, ob diese Auftragnehmer Künstler oder Publizisten i.S.d. KSVG sind.
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Der Begriff des Künstlers oder Publizisten i.S.d. § 25 Abs. 1 ist im Zusammenhang mit den §§ 1, 2 KSVG zu sehen. Danach ist Künstler i.S.d. KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt (§ 2 Satz 1). Das KSVG nimmt damit eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vor, die zur Differenzierung bei der Abgabeerhebung diente, aber den Kunstbegriff nicht materiell definiert. Dieser ist vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG, der historischen Entwicklung und der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen. Immer ist diesem Kunstbegriff aber eine eigenschöpferische Leistung immanent, für die angesichts des Zweckes der Künstlersozialversicherung (KSV), nämlich Schutz gerade auch des weniger erfolgreichen Künstlers, ein relativ geringes Niveau ausreicht.
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Als Publizist i.S.d. KSV-Rechts bezeichnet § 2 Satz 2 denjenigen, der als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Der Gesetzgeber hat den Begriff also nicht auf den Schriftsteller oder Journalisten beschränkt, wenn diese auch als Leitbild angesehen werden können. Der Begriff ist weit auszulegen. Er beschränkt sich nicht auf die „eigenschöpferische Wortgestaltung“ oder inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern oder Massenkommunikationsmitteln, sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (zum Ganzen BSG 24.07.03 – B 37/02 R – SozR 4-5425 § 25 Nr. 1).
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Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die im Künstlerbericht der Bundesregierung vom 13.01.1975 (BT-Drucks. 7/3071) aufgeführten Berufsgruppen sowie der im Bereich „Wort“ tätigen Autoren grundsätzlich zu den Künstlern und Publizisten i.S.d. KSVG gehören. Für diese genannten freien künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten war nach dem genannten Bericht von einer typischerweise anzunehmenden sozialen Schutzbedürfnis auszugehen. Gleichzeitig gibt diese Zuordnung auch die allgemeine Verkehrsaufassung wieder (Finke/Brachmann/Nordhausen KSVG, 3. Auflage, § 2 Rn. 4). Deren Einbeziehung entspricht somit dem Schutzzweck des KSVG. Dies entspricht nach der amtlichen Begründung zum KSVG (BT-Drucks 260/79 S 21 und 9/26 S 18) der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung: „Es wird darauf verzichtet, im Wege der Aufzählung von Berufbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im einzelnen zu definieren. Einer solchen Aufzählung steht die Vielzahl, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer und publizistischer Berufstätigkeit entgegen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass jedenfalls die im Künstlerbericht der Bundesregierung erfassten Berufsgruppen (BT-Drucks. 7/3071, S 7) sowie alle im Bereich „Wort“ tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten, in die Regelung einbezogen sind. Von jeder Abgrenzung nach der Qualität der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ist abgesehen worden …. Für die soziale Sicherung kann lediglich das soziale Schutzbedürfnis maßgebend sein.“
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In diesem Künstlerbericht sind unter der Berufsgruppenbezeichnung „Foto-Designer/Bildjournalisten“ folgende Tätigkeiten genannt: „Künstlerischer Fotograf, Lichtbildner, Werbefotograf; Kameramann; Bildberichterstatter, Pressefotograf“ (BT-Drucks. 7/3071, S 7). Dabei ist diese Berufsgruppe unter die Kunstgattung „Bildende Kunst/Design“ gefasst.
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Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kann dieser Zuordnung zur genannten Kunstgattung nicht entnommen werden, dass nur der „künstlerisch tätige Filmkameramann“ von der dort genannten Tätigkeit eines Kameramannes erfasst ist.
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Bereits die weiteren genannten Tätigkeiten eines Pressefotografen und Bildberichterstatters zeigen, dass trotz der Zuordnung unter eine Kunstgattung tatsächlich nicht nur künstlerische, sondern auch publizistische Tätigkeiten erfasst werden. Des Weiteren macht bereits der Künstlerbericht in der Einleitung (BT-Drucks. 7/3071, S 5) ausdrücklich geltend, dass der erfasste Personenkreis enger gefasst ist als im Auftrag des Bundestages vom 30.04.1971 genannt. So wurden Journalisten im Bereich Wort nicht erfasst, da diese bereits als Gegenstand des sog. Autorenreports von 1972 eines Schriftstellerverbandes erfasst seien. Einbezogen in den Künstlerbericht seien daher nur die Bildjournalisten. Dies zeigt, dass hier auch die publizistische Tätigkeit von journalistisch tätigen Fotografen und Kameramännern erfasst wurde; sie werden lediglich unter die „Künstler“ gefasst, weil der Bericht keine eigene Rubrik für publizistische Tätigkeiten aufweist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt hier aber darin, durch die Bildberichterstattung über weite Kreise interessierende Themen an der Gestaltung des geistigen Inhaltes publizistischer Medien mitzuwirken wie Wortjournalisten auch (BSG 27.03.96 – 3 RK 10/95 – SozR 3-5425 § 26 Nr. 2). Bei der Bildberichterstattung bedarf es daher keines künstlerischen Aspektes; Schwerpunkt und Grund für die Einbeziehung ist das Abbilden von Personen, Gegenständen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung und der Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert (BSG a.a.O. zur Pressefotographie; ebenso BSG 24.06.98 – B 3 KR 11/97 R – SozR 3-5425 § 25 Nr. 11).
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Untermauert wird dies durch die gesetzliche Wertung des Kataloges der Unternehmen in § 24 Abs. 1 KSVG, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen vermarkten (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 Rundfunk und Fernsehen; Nr. 5 Hersteller bespielter Bild- und Tonträger); das Gesetz schränkt diese nicht auf den Bereich der künstlerischen Tätigkeiten ein.
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Auf die Kennzeichnen einer künstlerischen Bildgestaltung, Motivwahl und -gestaltung unter ästhetischen Gesichtspunkten (z.B. Ausdruck, Komposition, Licht, Schattenwurf, Perspektive, Ausschnitt, Verfremdungsaspekte) kommt es daher nicht an. Die Klägerin kann somit nicht mit Erfolg einwenden, die Abbildung eines äußeren Ereignisses wie bei Sportveranstaltungen lasse dem Kameramann keinen eigenen Spielraum für die eigene schöpferische Tätigkeit in Hinblick auf diese Kennzeichen. Maßgeblich ist allein die Herstellung – bewegter – Bilder, die zwar keinen künstlerischen Anspruch erheben, aber ausschließlich oder zumindest wesentlich dazu bestimmt sind, in publizistischer Weise verwertet zu werden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die von den Kameraleuten aufgenommenen „Bilder“ solche von Sportveranstaltungen und aktuellen Tagesereignissen sind, die Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert haben; aus diesem Grund werden die Leistungen auf überwiegend von Fernsehanstalten nachgefragt.
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Wie oben bereits ausgeführt, ist der Begriff der publizistischen Tätigkeit weit auszulegen. So wird journalistisch tätig, wer Informationen über das Zeitgeschehen sammelt, darstellt oder würdigt. Zur Publizistik gehört somit auch jede Tätigkeit zur bildlichen Gestaltung von Massenkommunikationsmitteln, also gerade auch die Herstellung des Bildes – bewegt oder unbewegt – das zur Veröffentlichung gerade wegen seines Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswertes vorgesehen ist (BSG 3 RK 10/95 und B 3 KR 11/97 R jeweils a.a.O.). Ob das vom Kameramann Aufgezeichnete einer weiteren Bearbeitung durch eine andere Person zugeführt wird (Schnitt oder Bildregie bei mehreren eingesetzten Kameras im Rahmen einer Berichterstattung) ist daher nicht entscheidend. Der Gesetzgeber hat durch die Bezugnahme auf den Künstlerbericht und die dort genannten Kameramänner deren Tätigkeit im künstlerischen und publizistischen Bereich vollumfänglich und pauschal einbezogen. Bei einer solchen Einbeziehung kommt es daher allein auf den Zweck der Tätigkeit an (so BSG 04.03.04 – B 3 KR 15/03 R – Juris zur Werbefotographie). Dem Werbezweck entspricht bei der publizistischen Kameratätigkeit der Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert der abgebildeten Ereignisse oder Personen (ausdrücklich für Pressefotographen und Bildberichterstatter BSG a.a.O.). Wenn der Gesetzgeber danach also den Kameramann den „künstlerischen“ Berufen zuordnet und dem Schutz des KSVG unterstellt, kann es auf die künstlerischen Aspekte im Einzelfall nicht mehr ankommen; entscheidend ist die Zwecksetzung (BSG a.a.O.).
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Soweit die Klägerin auf die Grundsätze des BSG zur Abgrenzung einer handwerklichen von einer künstlerischen Tätigkeit abstellt, ergibt sich nicht anderes. Danach hat es das BSG stets abgelehnt, die künstlerische Qualität der jeweiligen Arbeiten zu bewerten, sondern als maßgebend angesehen, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld (nicht Umfang) die einzelnen Leistungen erbracht werden (BSG 12.11.03 – B 3 KR 8/03 R – SozR 4-5425 § 24 Nr. 2). Die Klägerin macht geltend, die fraglichen Auftragnehmer würden im technischen Bereich der Übertragung tätig; der Einsatz eines auch „künstlerisch“ zu verwendenden Arbeitsgerätes mache sie nicht zu Künstlern. Die Klägerin übersieht dabei allerdings, dass die Tätigkeit eines Kameramannes durch die Aufnahme im Künstlerbericht und die Übernahme durch den Gesetzgeber in der amtlichen Begründung zum KSVG wertend einem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld zugewiesen werden, die dem Schutz des KSVG unterliegen. Entsprechend wird eine Einschränkung auf „künstlerische“ Kameratätigkeit wie bei der Fotographie gerade nicht gemacht. Dies hat das BSG in der genannten Entscheidung und im Verfahren B 3 KR 15/03 R bei der Werbefotographie gerade zum Anlass genommen, eine Prüfung im Einzelfall nicht vorzunehmen.
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Diese pauschale und zweckorientierte Wertung des Gesetzgebers kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass wegen eines im Einzelfall fehlenden „künstlerischen Gestaltungsspielraums“ die Bezeichnung als „Kameramann“ aufgegeben wird, wie dies die Klägerin tut. Gerade bei der Abbildung oder Aufzeichnung von Personen, Gegenständen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung wie bei Sportveranstaltungen ist die Anbindung an den aufzuzeichnenden Vorgang der Tätigkeit wesensimmanent. Dass sich der Kameramann daran zu orientieren hat oder daran fest gebunden ist, macht seine Tätigkeit nicht zu einer rein technischen Übertragungs- oder Aufzeichnungsleistung ohne publizistischen Zweck. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, die Leistungen der Auftragnehmer als solche von Kameraleuten i.S.d. Künstlerberichtes in Frage zu stellen. Die Klägerin räumt auch selbst ein, dass die Bediener der Kamera nach dem allgemeinen Sprachgebrauch – und damit auch der Verkehrsauffassung – als „Kameramann“ bezeichnet werden.
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Der Entscheidung des BSG (B 3 KR 12/03 R a.a.O.) kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnommen werden, dass bei den im Künstlerbericht explizit erwähnten Kameraleuten eine Prüfung der künstlerischen oder publizistischen im Einzelfall durchzuführen sei. Die von der Klägerin hierzu zitierte Passage stellt keine tragenden Gründe dar; vielmehr führt das BSG selbst aus, dass diese Frage im dort entschiedenen Fall, der die grundsätzliche Abgabepflicht nach § 24 KSVG betraf, nicht zu entscheiden war. Des Weiteren waren dort nicht nur Tätigkeiten eines Kameramannes streitig. Schließlich hat das BSG insoweit auf die Entscheidung B 3 KR 8/03 verwiesen. In dieser wird für die Beurteilung als künstlerische Leistung aus denselben Gründen wie in der Entscheidung B 3 KR 15/03 R (dazu oben) auf die Zwecksetzung und pauschale Bewertung durch Einbeziehung im Künstlerbericht abgestellt.
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Die Entgelte für die Kameraleute wurden daher von der Beklagten zurecht in die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 1 KSVG einbezogen. Sonstige Fehler bei der Berechnung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
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Die unbegründete Klage war abzuweisen.
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