| | 1. Zwar ist der Beklagte als Vater des 3 ½-jährigen N. Inhaber der Personensorge für das minderjährige Kind und kraft Gesetzes zur Aufsicht verpflichtet, jedoch kann die Klägerin hier bereits schon nicht die widerrechtliche Schadenszufügung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB beweisen. Es bleibt offen, ob das Kind die Klägerin im Laufen umgeworfen hat oder ob die Klägerin das Kind übersehen hat und über dieses drüber fiel. Im Verhandlungstermin räumte die Klägerin ein, dass die hierfür benannte Zeugin Elisabeth S den Vorgang selbst nicht beobachtet habe, sondern nur gesehen habe, wo die Handtasche nach dem Sturz gelegen habe. Hierdurch lässt sich jedoch nicht einmal die Kollisionsstelle rekonstruieren, geschweige denn die Sturzursache. Eine beantragte Vernehmung des Beklagten (als Partei) erfolgte ebenfalls nicht, da dieser bereits glaubhaft in seiner Parteianhörung angab, den Sturzvorgang selbst nicht wahrgenommen zu haben. Dass der Beklagte vor dem Kind ging und zur konkreten Sturzzeit keine Sicht zum Kind hatte, ist hingegen unstreitig. |
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| | 2. Darüber hinaus hat im vorliegenden Fall der Beklagte seine Aufsichtspflicht im Sinne von § 832 Abs. 1 BGB auch nicht verletzt. Er kann insoweit den Entlastungsbeweis des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB führen. Der Aufsichtspflichtige hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigkeit sowie im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende, in der konkreten Situation Erforderliche, getan hat (siehe Palandt, Kommentar zum BGB, 66. Auflage, § 832, 8). Aufsicht bedeutet, den Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, wobei sich die Intensität einerseits nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten, andererseits nach dem Ausmaß der Gefahr, die von der konkreten Situation für Rechtsgüter Dritter ausgeht und sonstigen konkreten Umständen richtet (BGH, VersR 68, 301). In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte ist es zulässig, bezogen auf den Aufsichtsbedürftigen typisierend von altersentsprechenden Eigenschaften und einem normalen Entwicklungsstand auszugehen (BGH NJW 1984, 2574). Ein 3 ½-jähriges Kind ist wegen seiner altersbedingten Unerfahrenheit zu beaufsichtigen. Eine Überwachung auf Schritt und Tritt ist jedoch nicht notwendig. Die Abwägung im konkreten Fall ergibt, dass mangels Anhaltspunkten dafür, dass es sich um ein besonders lebhaftes und schwer zu beaufsichtigendes Kind handelt, es genügt, wenn in einem Kaufhaus der Vater in der Nähe ist, hierbei jedoch nicht das Kind permanent im Auge haben muss. In diesem Zusammenhang ist auch die Erziehungsbestimmung des § 1626 Abs. 2 BGB zu beachten (siehe Staudinger, Kommentar zum BGB, § 832, 56). Danach sind Kinder zu selbständigen und verantwortungsvollen Individuen zu erziehen und ihnen gewisse Freiräume zu lassen (siehe auch Entscheidung des LG Köln, Urteil vom 25.3.2004, Az. 8 O 354/03). Bei einem 3 ½-jährigen Kind, welches somit sich bereits im Kindergartenalter befindet, kann daher nicht verlangt werden, dass dieses permanent an der Hand geführt oder auch nur im Auge behalten wird. Es wäre auch schlicht nicht praktikabel. Da darüber hinaus sich wenige Leute im Kaufhaus befunden haben, war keine erhöhte Gefahrenlage gegeben und auch nicht voraussehbar, dass möglicherweise das Kind eine altersbedingt nicht mehr ganz so standfeste Person umlaufen könnte. |
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