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| | Die Parteien streiten über tarifliche Vergütungsansprüche der Klägerin aus den Tarifverträgen vom 24.9.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di. |
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| | Die am ... 1966 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1.5.2004 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 2.6.2004 in deren Seniorenresidenz in F. als Altenpflegerin in Vollzeit beschäftigt. Sie ist in die Vergütungsgruppe Ap IV/1 eingruppiert (Eingruppierungsmitteilung der Beklagten an den Betriebsrat vom 27.5.2005 - Abl. 47 d. arbeitsgerichtlichen Akte). |
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| | In § 5 des Arbeitsvertrags ist folgende Vergütung vereinbart: |
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| | § 13 des Arbeitsvertrags lautet: |
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| "Soweit dieser Arbeitsvertrag ausdrückliche Regelungen nicht enthält, gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01.07.1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. |
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| | Im Übrigen wird auf den Arbeitsvertrag (ABl. 7-10 d. arbeitsgerichtlichen Akte) vollumfänglich Bezug genommen. |
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| | Die Klägerin ist ausweislich der Bescheinigung der Gewerkschaft ver.di vom 24. März 2006 ABl. 13 d. arbeitsgerichtlichen Akte) ununterbrochen deren Mitglied seit dem 1.8.2004. Die Beklagte war bei Abschluss des Arbeitsvertrages in Baden-Württemberg nicht tarifgebunden. |
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| | Der zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr geschlossene Tarifvertrag (im Folgenden: TV DSK) bestimmt in § 4 Abs. 1, dass die Eingruppierung der Angestellten im Pflegedienst sich nach dem Tarifvertrag zur Neufassung der Anlage 1 b zum BAT vom 07.07.1989 in seiner jeweils geltenden Fassung richtet. |
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| | Die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG schloss handelnd für die in der Anlage A zum MTV vom 24.9.2004 aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften, darunter auch die Beklagte am 24.09.2004 mit der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Manteltarifvertrag (MTV Pro Seniore), einen Vergütungstarifvertrag (Vergütungs-TV Pro Seniore) und einen Zuwendungstarifvertrag. |
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| | Die wesentlichen Bestimmungen im MTV Pro Seniore lauten: |
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| 1. Dieser Tarifvertrag findet Anwendung in den in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen. |
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| 2. Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Mit In-Kraft-Treten des Tarifvertrages werden entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen. Ausgenommen sind Residenzleitungen, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen sowie sonstige leitende Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG. |
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| 1. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis verbracht hat. |
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| 2. Als Beschäftigungszeit im Sinne des Absatz 1 gilt auch der Wechsel eines Arbeitnehmers innerhalb der im Geltungsbereich genannten Einrichtungen (Anlage A). |
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| 1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die eingruppiert ist. |
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| 2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. |
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| Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. |
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| § 12 a Bestandteile der Vergütung |
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| 1. Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage. |
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| 2. Die Beträge der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart. |
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| 1. Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der P. S. AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe. |
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| 2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können dabei angerechnet werden. |
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| 3. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endvergütungen (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. |
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| 4. Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand. |
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| § 12 c Grundlage des Ortszuschlages |
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| 1. Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2) und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B). Es gehören zur Tarifklasse der Vergütungsgruppen |
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| | Stufen des Ortszuschlages |
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| | (1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist. |
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| | (2) Zur Stufe 2 gehören verheiratete Angestellte, verwitwete Angestellte, geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. |
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| | (3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. |
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| | (4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend. |
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| | Kinder, für die dem Angestellten aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, sind zu berücksichtigen. |
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| 1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vergütungstabellen. |
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| 2. Die ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein bestehen, erhalten Vergütung nach der Anlage 1 bzw. 2 des Vergütungstarifvertrages. |
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| § 13 a Berechnung und Auszahlung der Vergütung |
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| Die Vergütung ist für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am 5. Werktag eines jeden Monats (Zahltag) für den vergangenen Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, dass der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann. |
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| 1. Soweit sind aus der Anwendung dieses Tarifvertrages und diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge ein niedrigeres Gesamteinkommen als nach den für den jeweilige Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages oder anderer Regelungen ergibt, gelten folgende Regelungen: |
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| a) Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30.09.2004 schon bei P. S. beschäftigt waren und deren Stufen nach Berufsjahren bzw. Lebensalter erfolgte, bleibt diese Stufung solange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt. |
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| b) Arbeitnehmer deren bisherige Vergütung in Form eines Festbetrages höher ist als die, die sie nach jeweils gültigen Regelungen dieses Tarifvertrages bekommen würden, erhalten den Differenzbetrag als persönliche Zulage. |
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| | Als Bestandteile des monatlichen Gesamteinkommens gelten die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage. |
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| § 26 a Schlussbestimmungen |
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| Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen ihnen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung verhandelt werden muss. |
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| § 27 In-Kraft-Treten, Laufzeit |
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| 1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.10.2004 in Kraft. |
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| 2. Die §§ 10, 12, 12a, 12b, 12c, 13, 16a, 19, 20 treten mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft. |
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| | Anlage B zum MTV Pro Seniore sieht für das Pflegepersonal folgende Vergütungsgruppen vor: |
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| 1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit |
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| 1. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit |
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| 2. Pflegehelferinnen mit der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, mit entsprechender Tätigkeit. |
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| 1. Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1 |
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| 1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit |
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| 2. Altenpflegehelferinnen |
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| nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, |
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| frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis. |
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| 1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit |
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| nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ap IV FG 1 |
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| 3. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe Ap V Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis. |
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| | Ausweislich der Lohnabrechnung Juli 2005 erhielt die Klägerin nach dem 01.01.2005 nach wie vor nur ihre bisherige ständige Vergütung, die sich zusammensetzte aus 1.337,77 EUR brutto (Grundvergütung), 453,01 EUR brutto (Ortszuschlag) und 102,86 EUR brutto (Allgemeine Zulage), insgesamt EUR 1893,64 brutto. Mit Schreiben vom 29.06.2005 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Vergütung und der tariflichen Vergütung geltend. |
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| | Mit Klage vom 23.03.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht am 29.03.2006, machte die Klägerin die Differenzlohnansprüche für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 und später mit Klagerweiterung die Differenzlohnansprüche bis 30.06.2006 geltend. |
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| | Vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin vorgetragen: |
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| | Sie sei seit 01.08.2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Seit ihrer Einstellung habe sie durchgehend als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit gearbeitet. Sie sei daher in Vergütungsgruppe Ap IV, Fallgruppe 1 einzugruppieren. Des Weiteren werde die Grundvergütung gem. § 12 b des MTV nach der tariflichen "Stufe" bestimmt analog den Regelungen des BAT. Diese Einstufung erfolge nach Beschäftigungsjahren, wobei jeweils zwei Beschäftigungsjahre eine Stufe beinhalten würden. Bei einer Höhergruppierung behalte der Arbeitnehmer die Stufe der bisherigen Vergütungsgruppe (§ 12b Ziff. 4 MTV). Seit 01.01.2005 befinde sie sich in der Stufe 2. Somit stehe ihr eine Grundvergütung in Höhe von 1.397,42 EUR brutto zu. Die Beklagte habe jedoch lediglich 1.337,77 EUR brutto bezahlt. Die Differenz von 59,65 EUR brutto im Monat sei daher nachzuentrichten. |
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| | Der Ortszuschlag bemesse sich gemäß § 12 c MTV nach der Vergütungsgruppe und ihren familiären Verhältnissen nach der Tarifklasse II und betrage 473,21 EUR brutto (Stufe 1) abzüglich gezahlter 453,01 EUR brutto = 20,20 EUR brutto Monatsdifferenz. |
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| | Als Angestellte der Vergütungsgruppe V habe sie für den geltend gemachten Zeitraum Anspruch auf die allgemeine Zulage in Höhe von 107,44 EUR brutto monatlich (§ 12 a MTV in Verbindung mit Anlage 4 zum Vergütungstarifvertrag) abzüglich gezahlter 102,86 EUR brutto = 4,58 EUR brutto Monatsdifferenz. |
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| | Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt: |
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| | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.266,45 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 84,43 EUR seit 31.01.05, 29.02.05, 31.03.05, 30.04.05, 31.05.05, 30.06.05, 31.07.05, 31.08.05, 30.09.05, 31.10.05, 30.11.05, 31.12.05, 31.01.06, 28.02.06, 31.03.06 zu zahlen. |
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| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84,43 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 30.04.06 zu zahlen. |
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| | 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,34 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 31.05.06 und 30.06.06 zu zahlen. |
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| | Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, |
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| | Sie trägt zur Begründung vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Eingruppierung und Bezahlung nach der geltend gemachten Vergütungsgruppe. Sie bestreite, dass die Klägerin durchgehend als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit gearbeitet habe. Darauf komme es aber nicht an, weil die dreijährige Bewährungszeit nicht abgelaufen sei. Schließlich sei der Manteltarifvertrag erst zum 01.01.2005 in Kraft getreten. Die vorgesehenen Bewährungszeiten hätten daher frühestens ab dem 01.01.2005 zu laufen begonnen. Im Übrigen sei der Tarifvertrag auch nicht umsetzungsfähig, da zwischen den Tarifvertragsparteien derzeit noch Nachverhandlungen gemäß § 26 a MTV geführt würden. Im Übrigen sei die Vergütung spätestens am fünften Werktag eines Monats für den vergangenen Monat zu zahlen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 1.8.2006 der Klage im Wesentlichen entsprochen und die Beklagte verurteilt, 1626,22 EUR brutto nebst an die Klägerin zu zahlen. |
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| | Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin im streitigen Zeitraum nach der Vergütungsgruppe Ap IV Fallgruppe 1/ Stufe 2 zu vergüten, denn die Klägerin habe sich während des gesamten Arbeitsverhältnisses in dieser Vergütungsgruppe und in dieser Stufe befunden. |
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| | Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, wieso die Klägerin nicht die Tätigkeit einer Altenpflegerin verrichtet habe. |
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| | Beschäftigungszeiten vor Abschluss des Tarifvertrages seien im Hinblick auf die Vergütungsstufen zu berücksichtigen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. |
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| | Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 15.11.2006 zugestellt. Ihre Berufung hiergegen ging am 14.12.2006 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde am 15.1.2007 begründet. |
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| | Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass das Arbeitsgericht übersehen habe, dass Ansprüche wie von der Klägerin geltend gemacht bereits deshalb nicht begründet seien, da mit den einzelnen Arbeitnehmern zur Umsetzung des Tarifvertrages noch keine Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien. Dies sei nach § 1 Ziff. 2 S. 2 MTV Voraussetzung, denn der Tarifvertrag habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien erst dann wirksam werden sollen, wenn alle Voraussetzungen, das heißt auch neue Arbeitsverträge, vorlägen. Die Herleitung von Ansprüchen aus dem Tarifvertrag stehe damit unter einer aufschiebenden Bedingung. Das ergäbe sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien durch den Tarifvertrag die Ablösung von früheren Individualarbeitsverträgen gewollt und geregelt hätten. Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Ziff. 2 S. 2 MTV sei gewesen, die Arbeitsbedingungen bundesweit zu vereinheitlichen. Dazu sei es erforderlich gewesen, die alten Arbeitsverträge außer Kraft zu setzen. Der Tarifvertrag vom 24.09.2004 könne daher mangels entsprechender Arbeitsverträge nicht in Kraft treten, so dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag derzeit nicht geltend gemacht werden könnten. Konsequenterweise würde die Beklagte auch bundesweit keinerlei Bezahlung nach dem Tarifvertrag vornehmen. Außerdem könne der Tarifvertrag wegen der nach seinem Abschluss bekannt gewordenen Auslegungsschwierigkeiten nicht umgesetzt werden. Hier befänden sich die Tarifvertragsparteien noch in Nachbehandlungen gemäß § 26 a MTV. |
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| | Weiterhin habe das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft unter Verkennung der Beweislast übersehen, dass die Klägerin bereits nicht schlüssig vorgetragen habe, dass sie einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ap IV, Fallgruppe 1 der Anlage B im Pflegepersonal zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 habe. Die Klägerin habe nämlich nicht substantiiert dargelegt, dass sie als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe Ap 4 zu vergüten sei. Sie habe lediglich behauptet, als Altenpflegerin tätig zu sein und das Gericht habe hier fehlerhaft die Darlegung- und Beweislast verkannt, die im Eingruppierungsprozess dem Eingruppierungskläger obliege. Weiterhin gehe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Klägerin ab dem 01.01.2005 in die Stufe 2 einzustufen sei; dies sei frühestens ab dem 1.5.2006 möglich, weil erst dann die zweijährige Betriebszugehörigkeit erfüllt sei. |
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| | Zuletzt seien bei der Ermittlung der monatlichen Differenzbeträge die von der Beklagten gezahlte vermögenswirksame Leistung in Höhe von monatlich Euro 6,65 in Abzug zu bringen. Der MTV sehe eine solche vermögenswirksame Leistung nicht vor. Gleichwohl zahle die Beklagte sie, so dass sich der monatliche Differenzbetrag entsprechend vermindere. |
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| | Zinsen seien erst ab dem 6. Werktag des Monats zu zahlen (§ 13a MTV). |
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| | Die Beklagte beantragt daher: |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.08.2006, 2 Ca 161/06 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, der Vorbehalt im Manteltarifvertrag, mit Inkrafttreten des MTV entsprechende neue Arbeitsverträge abzuschließen berühre die aus der Vergangenheit stammenden arbeitsvertraglichen Ansprüche zwischen den Parteien nicht und diese könnten durch den Vorbehalt auch nicht verdrängt werden. Der Abschluss neuer Verträge sei nicht in Bedingung und Geschäftsgrundlage für die Umsetzung des gesamten Tarifwerkes Pro Seniore gewesen. Die Klägerin verfüge bereits über einen Arbeitsvertrag aus der Vergangenheit, so dass einer Neufassung von Arbeitsverträgen und Individualansprüchen nichts entgegenstehen könne. |
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| | Die Klägerin sei seit dem 1.5.2004 als Altenpflegerin bei der Beklagten beschäftigt. Sie sei auch seit diesem Zeitpunkt mit einer entsprechenden Tätigkeit bei der Beklagten beschäftigt worden. Im Übrigen sei das Bestreiten der Beklagten bezüglich der Tätigkeit der Klägerin unzulässig. Eine Vertragsänderung oder eine Änderung der Tätigkeit während § 1 des Arbeitsvertrages eindeutig als Altenpflegerin ausgewiesenen Tätigkeit der Klägerin sei nie erfolgt. Das Bestreiten der Beklagten sei unsubstantiiert. Des Weiteren seien zu Gunsten der Klägerin auch die Vorbeschäftigungszeiten nach § 11 des MTV anzurechnen, der ausdrücklich regele, dass frühere Beschäftigungszeiten vor der Geltung des Tarifvertrages anzurechnen seien. Die Klägerin sei daher nach der Vergütungsgruppe Ap IV Stufe 2 zu vergüten. |
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| | Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz Bezug genommen. |
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| | Das Gericht hat die im Verfahren W. gegen Seniorenresidenz F. gGmbH unter dem Aktenzeichen 10 Sa 112/06 eingeholte Auskunft über Tarifvertragsparteien im vorliegenden Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der Erörterung mit den Parteien gemacht. Wegen des Inhaltes wird der tarifvertraglichen Auskunft der Tarifvertragsparteien wird auf die Aktenseiten 48 bis 57 im Verfahren 10 Sa 112/06 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, vollumfänglich Bezug genommen. |
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| | In der Auskunft der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG vom 10.05.2007 führt diese auf Seite 3 ihrer Stellungnahme aus, die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG habe den am 24.09.2004 unterzeichneten Tarifvertrag im eigenen Namen und ohne eine von den Betriebsgesellschaften erteilte Vertretungsmacht abgeschlossen, was die Gewerkschaft ver.di aufgrund des vorangegangenen Schriftwechsels gewusste habe oder zumindest hätte wissen müssen. Daher seien die Betriebsgesellschaften der P. S. nicht an die tarifvertragliche Regelung gebunden. |
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| | Zwischen den Parteien war bereits ein Rechtsstreit anhängig beim Landesarbeitsgericht unter dem Az. 11 Sa 48/06. In jenem Verfahren hat die Klägerin die Erhöhung ihrer Vergütung entsprechend des Vergütungserhöhung des BAT für die Jahre 2003, 2004 und 2005 verlangt und eine Anpassung der ihr gezahlten Vergütung auf dieser Grundlage von Beginn des Arbeitsverhältnisses (1.5.2004) bis zum Januar 2006. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, dass Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. |
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