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Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.10.2002 aufheben müssen, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids eine Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 inne (hierzu zu 1), so dass die ohne behördliches Vorverfahren verfügte Ausweisung gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG verstößt (hierzu zu 2). Daneben ist die Ausweisung auch nach nationalem Recht rechtswidrig (hierzu zu 3).
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1. a) Der Kläger besaß zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisungsentscheidung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung in Deutschland, dessen praktische Wirksamkeit notwendig ein entsprechendes Aufenthaltsrecht voraussetzt (hierzu EuGH, Urt. v. 18.07.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 = ZAR 2007, 365 = NVwZ 2007, 1393; Urt. v. 11.11.2004 - C 467/02 -, Cetinkaya, Slg. 2004, I-10895 = NVwZ 2005, 198 = DVBl. 2005, 103 = InfAuslR 2005, 13).
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Nach dieser Bestimmung haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vor. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger die Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 von seinem Vater ableiten kann. Zwar hat er mit dem Vater ohne Unterbrechung bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2001 zusammengewohnt. Jedoch war der Vater des Klägers, der erst seit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (1990) in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.08.1993 über eine sichere Aufenthaltsposition verfügt, nur bis 1996 als Waldarbeiter und dann - nach einer Zeit der Krankheit und der Arbeitslosigkeit - erst wieder von 2001 bis 2003 als Mitarbeiter des Bauhofs der Stadt Bad Wildbad beschäftigt und damit nicht während der gesamten Dauer des für ihre Entstehung maßgebenden Zeitraums des Zusammenlebens erwerbstätig (zu diesem Erfordernis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -, EzAR-NF 019 Nr. 5 m.w.N.).
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Der Kläger kann die Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 jedenfalls von seiner Mutter ableiten, mit welcher der Kläger ebenfalls ohne Unterbrechung bis zu seiner Inhaftierung zusammengelebt hat. Denn die Mutter des Klägers ist seit Mai 1994 im Besitz eines Aufenthaltsrechts und ist - wie sich in der mündliche Verhandlung zur Überzeugung des Senats herausgestellt hat - seit 1991 ununterbrochen bis heute bei der Stadt ... als Raumpflegerin tätig. Damit gehört sie seit Mai 1994 als türkische Arbeitnehmerin dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland an. Da die Mutter des Klägers stets beim gleichen Arbeitgeber und im gleichen Beruf beschäftigt war, hatte sie seit Mai 1995 zunächst die Rechtsstellung aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 und in der Folgezeit auch die Beschäftigungsrechte aus den weiteren Spiegelstrichen der Regelung erworben. Damit wären die Voraussetzungen für den Erwerb des Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechts des Klägers nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 selbst dann erfüllt, wenn der Stammberechtigte - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung, aber in Anlehnung an die Bezeichnung des Stammberechtigten als „Wanderarbeitnehmer“ etwa in dem Urteil des EuGH vom 11.11.2004, a.a.O. - während der Zeit des maßgeblichen Zeitraums des Zusammenlebens selbst über eine Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 verfügen müsste. Vor diesem Hintergrund kann es den Erwerb der Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 auch nicht hindern, dass die Mutter des Klägers ursprünglich nicht als Wanderarbeitnehmerin, sondern als Asylbewerberin in das Bundesgebiet eingereist ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2005 - 13 S 881/05 -, NVwZ 2006, 219 = InfAuslR 2005, 408 m.w.N.; Hailbronner, AuslR Kommentar, D 5.2 Art. 7 ARB 1/80 Rn. 12).
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Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Erwerb der Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 durch den Kläger nicht entgegen, dass er 1987 zunächst ohne Aufenthaltserlaubnis als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist ist und erst im Mai 1994 nach der Anerkennung seines Vaters als Flüchtling eine Aufenthaltsbefugnis erhalten hat. Denn die Erteilung dieser Aufenthaltsbefugnis erfolgte - ebenso wie ihre Verlängerungen in den Folgejahren - nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 AuslG (1990) zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinem Vater und seiner Mutter, weil es dem damals fünfzehnjährigen Kläger aufgrund des Schutzes seines Familienlebens in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zumutbar war, sich über eine freiwillige Ausreise in die Türkei dauerhaft von seinen Eltern zu trennen und somit auch einer Abschiebung rechtliche Hindernisse entgegen standen, die er nicht zu vertreten hatte.
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Die in der Erteilung dieser Aufenthaltsbefugnis liegende Genehmigung des Aufenthalts des Klägers bei seiner als Arbeitnehmerin im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 beschäftigten Mutter ist für den Erwerb der Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ausreichend.
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Zwar erfordert der Wortlaut dieser Regelung, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, die Genehmigung erhalten hat, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Erwerb der Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur dann möglich sein soll, wenn der Familienangehörige mit einer zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltserlaubnis aus dem Ausland zu dem türkischen Familienangehörigen zieht. Denn die Voraussetzung, dass die Familienangehörigen die Genehmigung erhalten müssen, zum türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, erklärt sich allein daraus, dass die erstmalige Zulassung der Einreise solcher Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat, vorbehaltlich der Einhaltung etwa des Art. 8 EMRK, ausschließlich dem Recht dieses Staates unterliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 30.09.2004 - C-275/02 -, Ayaz, Slg. 2004, I-8765 = InfAuslR 2004, 416 = NVwZ 2005, 73). Es soll verhindert werden, dass ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers auch dann eine Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 erwirbt, wenn er unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet einreist und dann dort seinen Wohnsitz nimmt (EuGH, Urt. v. 11.11.2004, a.a.O.).
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Eine solche Gefahr der Umgehung der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise und den ersten Aufenthalt des Familienangehörigen besteht jedoch - ebenso wie in dem Fall des Familienangehörigen, der im Aufnahmestaat geboren ist und dort stets gelebt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 18.07.2007, a.a.O.; Urt. v. 07.07.2005 - C-373/03 -, Aydinli, Slg. I-6183 = InfAuslR 2005, 352 = NVwZ 2005, 1294 = DVBl 2005, 1256) - dann nicht, wenn der Aufnahmemitgliedstaat - wie hier - einen bereits bestehenden, und sei es unrechtmäßigen, Aufenthalt eines Familienangehörigen bei einem türkischen Arbeitnehmer mit Blick auf deren Zusammenleben nachträglich genehmigt und dabei auf eine vorherige Ausreise des Familienangehörigen verzichtet hat. Vielmehr entspricht die Erstreckung der Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auf die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, deren Aufenthalt bei diesem erst nachträglich vom Inland aus genehmigt wurde, dem Zweck des Artikel 7 Satz 1 ARB 1/80, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen (zu diesem Zweck vgl. EuGH, Urt. v. 17.04.1997 - C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133 = NVwZ 1997, 1104 = InfAuslR 1997, 281; Urt. v. 30.09.2004, a.a.O.).
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Hat der Kläger deshalb eine Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben, ist diese nicht deshalb erloschen, weil er zum Zeitpunkt der Ausweisung bereits älter als 21 Jahre sowie in Untersuchungshaft und ab Juli 2003 bis Juli 2005 im Strafvollzug war. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, gewährt Art. 7 ARB 1/80 lediglich ein Recht auf Zugang zu einer Beschäftigung, erlegt jedoch dem einmal Berechtigten keine Verpflichtung auf, eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, so dass es für das Bestehen dieser Rechtsposition nicht auf die Zugehörigkeit des Klägers zum regulären Arbeitsmarkt ankommt. Dem entsprechend kann ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich in den beiden Fällen erlöschen, wenn es wegen einer tatsächlichen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beschränkt wird oder wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, = InfAuslR 2007, 425 = NVwZ 2008, 59 = ZAR 2007, 407; Urt. v. 18.7.2007, a.a.O.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 = DVBl 2006, 567 = InfAuslR 2006, 209 = BayVBl 2007, 206; Urt. v. 7.7.2005, a.a.O.; Urt. v. 11.11.2004, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 09.08.2007 - 1 C 47/06 -, BVerwGE 129, 162 = InfAuslR 2007, 431 = DVBl 2007, 1377; Urt. v. 28.06.2006 - 1 C 4/06 -, Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 47; Urt. v. 6.10.2005 - 1 C 5/04 -, BVerwGE 124, 243 = NVwZ 2006, 475 = InfAuslR 2006, 114 = DVBl. 2006, 376 = AuAS 2006, 38). Hierin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Besserstellung von türkischen Staatsangehörigen gegenüber Unionsbürgern nach Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei (BGBl. II 1972, 385) (EuGH, Urt. v. 18.7.2007, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 09.08.2007, a.a.O.).
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b) Hatte der Kläger bei Erlass der Ausweisungsverfügung bereits ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80, kann offen gelassen werden, ob die Rechtsstellung, die er aufgrund seiner Beschäftigung während der Ausbildung zum Koch daneben nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hatte, in der Untersuchungshaft durch einen Wechsel des Berufs erloschen ist, wie der Beklagte meint. Dagegen könnte sprechen, dass der Kläger stets an seinem Wunsch festgehalten hat, nach der Entlassung aus der Haft wieder als Koch zu arbeiten, und dass die Ausbildung zum Schreiner ausschließlich innerhalb der Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Resozialisierung durchgeführt wurde (vgl. hierzu Gutmann, a.a.O., Art. 6 Rn. 121 m.w.N.), so dass mit ihr - anders als bei sog. Freigängern (hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.05.1996 - 1 B 136.95 -, NVwZ 1996, 1109 = InfAuslR 1996, 299) - wohl keine Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt verbunden war.
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2. Stand dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zu, verstößt der Erlass der Ausweisungsverfügung gegen die deshalb auch in seinem Fall anzuwendende (EuGH, Urt. v. 02.06.2005 - Rs.-C 136/03 -, Dörr und Ünal, Slg. I-4759 = DVBl 2005, 1437 = NVwZ 2006, 72 = InfAuslR 2005, 289; BVerwG, , Urt. v. 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, BVerwGE 124, 217 = InfAuslR 2006, 110 = DVBl 2006, 372 = NVwZ 2006, 472 = BayVBl 2006, 253 = DÖV 2006, 430; Urt. v. 09.08.2007, a.a.O.) gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantie nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG.
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Nach dieser Regelung triff die Verwaltungsbehörde „sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben“ die Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen „außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes“, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, wobei „diese Stelle eine andere sein muss als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig ist“. Diese Anforderungen waren bei Erlass der Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 07.10.2002 nicht erfüllt. Denn die Ausweisung wurde verfügt, ohne dass dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt gewesen wäre, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens durch eine zweite unabhängige Stelle auch die Zweckmäßigkeit der Ausweisung erschöpfend überprüfen zu lassen (vgl. § 6a Satz 1 AGVwGO i.d.F. des Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien vom 10.05.1999, GBl. S. 173).
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt das deutsche verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelverfahren nicht den Anforderungen, die notwendig wären, um die gemeinschaftsrechtliche Erfordernis der Einschaltung einer unabhängigen zweiten Stelle neben der Ausländerbehörde („Vier-Augen-Prinzip“) entbehrlich zu machen. Denn dieses sieht lediglich eine Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vor und ist insbesondere bei behördlichen Ermessenserwägungen auf die Überprüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (BVerwG, Urt. v. 13.09.2005, a.a.O.; Urt. v. 06.10.2005, a.a.O., Urt. v. 09.08.2007; Urteil des Senats v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 -, VBlBW 2007, 109 = EzAR-NF 40 Nr. 5).
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An der sich hieraus ergebenden Rechtswidrigkeit der Ausweisung ändert sich nichts dadurch, dass die Richtlinie 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 aufgehoben worden und die Rechtmäßigkeit der Verfügung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats zu beurteilen ist. Denn die Anforderung des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG betrifft das Verwaltungsverfahren, und dieses war bereits im Oktober 2002 abgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2007, a.a.O.; Urteil des Senats v. 29.06.2006, a.a.O.).
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Schließlich lag auch kein dringender Fall im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vor, der es ausnahmsweise erlaubt hätte, die Ausweisung ohne die Einschaltung einer zweiten unabhängigen Stelle zu verfügen (zu den Anforderungen an einen „dringenden Fall“ vgl. Urteil des Senats v. 29.06.2006, a.a.O.). Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde ihre Ausweisungsentscheidung getroffen hatte, bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der damals bereits inhaftiert war und sich im Strafvollzug beanstandungsfrei führte, kurzfristig Straftaten begehen werde, so dass eine weitere Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung durch die Einschaltung einer zweiten Verwaltungsstelle als nicht hinnehmbar erschien.
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3. Unabhängig von der sich aus dem - unheilbaren - Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ergebenden Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung in dem Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.10.2002 verstößt die Ausweisung des Klägers auch gegen nationales Recht.
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Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist auch ohne Berücksichtigung einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung des Klägers nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, AuAS 2008, 40 = DVBl. 2008, 392 = InfAuslR 2008, 156 = NVwZ 2008, 434 = DÖV 2008, 334 = VBlBW 2008, 180).
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Der Kläger ist zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden. Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt und der Kläger grundsätzlich zwingend auszuweisen. Allerdings genießt der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz. Denn er war bislang im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die ohne die Ausweisung nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis fort gelten würde und deshalb dem Besitz einer solchen gleichzustellen ist. Auch ist der Kläger 1987 als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist, wo er sich seit 1994 bis zur Ausweisung auch mindestens fünf Jahre rechtmäßig aufgehalten hat. Dieser besondere Ausweisungsschutz führt nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 4 AufenthG dazu, dass der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nur in der Regel ausgewiesen wird.
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Aufgrund der langjährigen, positiven und zur Überzeugung des Senats auch stabilen Entwicklung des Klägers während der Haft und in der Zeit danach bestehen keine Anhaltspunkte mehr für eine ernsthafte Gefahr, dass der Kläger zukünftig erneut straffällig wird (zum spezialpräventiven Ausweisungszweck vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004, a. a. O.; Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 = DVBl 1997, 170 = InfAuslR 1997, 8 = NVwZ 1997, 297 = VBlBW 1997, 172). Sowohl der Bericht des Leiters der Vollzugsanstalt Ravensburg vom 19.04.2005 zu einer Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB als auch das im Auftrag der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Ravensburg gemäß § 454 Abs. 2 StPO erstattete Kriminalprognosegutachten des Fachpsychologen für Rechtspsychologie Dr. ... ... vom 15.06.2005 machen deutlich, dass der Kläger seine Einstellung zur Gewalt und der Begehung von Straftaten als Mittel zur Erreichung sozialer Anerkennung grundlegend geändert hat. Diese Entwicklung wird nicht nur über die nun - trotz schwieriger Rahmenbedingungen - mehr als siebenjährige Straffreiheit des Klägers, sondern auch durch den in der Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Kläger bestätigt. So macht der Kläger einen durch die Erfahrungen der Straftat und des Strafvollzugs gereiften Eindruck. Er setzte sich sehr selbstkritisch und ohne Verharmlosung auch mit der fortdauernden Verantwortung gegenüber seinem ehemaligen Opfer auseinander und konnte dabei ein realistisches Bild der ihn deshalb auch in Zukunft noch erwartenden wirtschaftlichen und beruflichen Schwierigkeiten zeichnen. Hinzu kommt, dass der Kläger glaubhaft darlegen konnte, dass er nach wie vor in seiner Familie einen engen Rückhalt findet. Wegen des langen Zeitraums, der seit der Begehung der Straftaten vergangen ist, ist mittlerweile trotz der Schwere dieser Taten auch das dringende Bedürfnis für eine über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinausgehende Abschreckung anderer Ausländer entfallen.
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b) Fehlt es an den für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers notwendigen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, leidet die Ausweisung weiter auch an einem gemäß § 114 VwGO relevanten Ermessensfehler.
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Die an sich zwingende Ausweisung des Klägers ist aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu einer Regelausweisung herabgestuft. Da der Kläger jedoch als Achtjähriger nach Deutschland gekommen ist und hier seit 20 Jahren ununterbrochen lebt, gebieten die über Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären und privaten Belange des Klägers eine umfassende und individuelle Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände seines Falles und begründen damit einen atypischen Fall, der abweichend vom Regelfall eine Ermessensentscheidung über die Ausweisung erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, InfAuslR 2008, 116 = AuAS 2008, 28 = NVwZ 2008, 326 = DVBl 2008, 189).
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Zwar hat der Beklagte - hilfsweise - eine solche Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers getroffen, die er unter Berücksichtigung der Entwicklung des Klägers bis zur Verhandlung vor dem Senat auch in zulässiger Weise ergänzt hat. Er hat dabei allerdings dennoch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. Denn die Ausweisung steht angesichts der dargestellten Entwicklung des Klägers in der Zeit nach der Begehung der Straftaten in keinem angemessenen Verhältnis zu den generalpräventiven und spezialpräventiven Zielen und entspricht deshalb auch keinem dringenden sozialen Bedürfnis mehr (ausführlich zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung bei Ausländern mit langjährigem Aufenthalt im Aufnahmestaat vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001, Nr. 54273/00, Boultif, InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 31.10.2002, Nr. 37295/97, Yildiz, InfAuslR 2003, 126; Urt. v. 15.07.2003, Nr. 52206/99, Mokrani, InfAuslR 2004, 183; Urt. v. 05.07.2005, Nr. 46410/99, Üner, InfAuslR 2005, 450; Urt. v. 31.01.2006, Nr. 50252/99, Sezen, InfAuslR 2006, 255). Damit sind die mit der Ausweisung verbundenen Eingriffe in das Recht des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht mehr nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
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4. Bei einer Aufhebung der Ausweisung kann auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben. Denn durch die Aufhebung der Ausweisung entfällt die durch diese begründete Ausreisepflicht des Klägers (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 AufenthG). Da dem Kläger ein Aufenthaltsrecht unmittelbar nach dem ARB 1/80 zustand, ist eine Ausreisepflicht auch nicht damit entstanden, dass er es unterlassen hat, die Verlängerung seiner bis zum 27.10.2003 befristeten Aufenthaltsbefugnis zu beantragen.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
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Beschluss vom 10. Oktober 2007
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