| |
|
| | Streitig ist die Anerkennung einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) bzw. gemäß § 551 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). |
|
| | Der 1943 geborene Kläger absolvierte ein Studium der Diplomsozialarbeit. 1968 ging er in die Entwicklungshilfe. Im Einzelnen war er wie folgt beschäftigt: |
|
|
|
| - März 1968 bis Juni 1973 auf M. bei der F. |
|
| - Juli 1973 bis Juli 1975 in M. bei der F. |
|
| - August 1975 bis Dezember 1978 in D. bei dem D.(DED) |
|
| - Januar 1979 bis Januar 1983 in N. bei dem DED |
|
| - Februar 1983 bis Juni 1987 Assistent der Geschäftsleitung des DED in B. |
|
| - August 1987 bis Juli 1995 in T. für den DED |
|
| - 01.09.1995 bis Februar 1999 Referatsleiter im Regionalreferat W. des DED in B. mit mehreren Reisen in westA.nische Länder. Danach war er durchgehend arbeitsunfähig krank. |
|
|
| | Anlässlich der stationären Behandlung in der Reha-Klinik G. vom 11.11. bis 18.12.1998 diagnostizierte Prof. Dr. H. u. a. eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen bei chronifizierter PTBS. Im Entlassungsbericht vom 04.01.1999 gab Prof. Dr. H. die anamnestischen Angaben des Klägers wieder, er leide seit Mitte 1996 unter ausgeprägten Einschlafstörungen und massiven Alpträumen, außerdem habe er über eine gesteigerte Reizbarkeit, intensive Schuldgefühle mit Selbstvorwürfen in Zusammenhang mit dem Einsatz von Mitarbeitern im Entwicklungsdienst, Konzentrationsstörungen und Hypervigilanz berichtet. Prof. Dr. H. führte aus, der Kläger sei mit mehreren Ereignissen konfrontiert gewesen, die lebensbedrohlich gewesen seien und eine schwere Verletzung und Bedrohung der physischen Integrität der eigenen Person und anderer (z. B. auch der Familienangehörigen) beinhaltet habe. Die traumatischen Ereignisse würden ständig in wiederholten, stark belastenden Alpträumen wieder erlebt. Die PTBS sei klinisch und testpsychologisch nachgewiesen und beeinträchtige die psychische und physische Funktionsfähigkeit derart, dass die derzeitige Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. Von der damaligen B. (BfA) erhielt der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines am 18.02.1999 eingetretenen Versicherungsfalles (Bescheid vom 07.06.1999). |
|
| | Am 01.02.1999 ging bei der Beklagten die Anzeige des DED über eine Berufskrankheit (BK) ein. Der Kläger führe seine PTBS auf den jahrelangen Aufenthalt in Krisengebieten, insbesondere die Konfrontation mit bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen während der Zeit als Landesbeauftragter in T. zurück. Die Beklagte holte die Stellungnahme der Gewerbeärztin Dr. F. vom L. für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Technische Sicherheit B. vom 14.06.1999 ein. Diese führte aus, es liege keine BK nach einer bestimmten Listennummer vor und auch für eine Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII fänden sich keine Hinweise. |
|
| | Mit Bescheid vom 08.02.2000 nahm die Beklagte auf die in Kopie beigefügte Stellungnahme Dr. F.s Bezug und lehnte die Anerkennung einer PTBS als BK nach der Berufskrankheitenverordnung (BKV) ab. Da der Kläger als hauptamtlicher Mitarbeiter des DED nicht zum Kreis der versicherten Personen gemäß § 1 des Entwicklungshelfergesetz (EhfG) gehört habe, sei auch § 10 EhfG nicht anwendbar. Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs legte der Kläger die Erklärungen des H. vom 16.06.1999 und des Dr. S. vom 08.07.1999 vor, die beide als Botschafter der Bundesrepublik D. in T. tätig waren und eng mit dem Kläger zusammengearbeitet hatten. Darin werden die bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse in T. in der Zeit von 1990 bis 1995 und die Belastungen beschrieben, denen der Kläger bei der Krisenbewältigung - insbesondere bei der Wahrnehmung der Verantwortung für die Sicherheit der DED-Mitarbeiter vor Ort - ausgesetzt war. Außerdem legte er die gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. H. vom 25.03.2000 und 13.06.2000 vor. Dieser beschreibt darin zahlreiche extreme Belastungssituationen in der Zeit von 1970 bis 1995, die nach seiner Beurteilung in der Summe zu der PTBS geführt hätten. An der Diagnose bestehe kein Zweifel. Insbesondere leide der Kläger an den drei charakteristischen Hauptsymptomen der PTBS: wiederkehrende Erinnerungen (so genannte „Flashbacks“), ausgeprägtes Vermeidungsverhalten in Bezug auf so genannte „Hinweisreize“ (z. B. Kontakte mit ehemaligen Kollegen oder aktuelle Fernsehberichte über Katastrophen, Entführungen, Gewalt) sowie Übererregbarkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, da es sich bei der PTBS nicht um eine Listennummernerkrankung der Anlage zur BKV handele, könne eine Anerkennung nur nach § 9 Abs. 2 SGB VII erfolgen. Hierfür finde sich jedoch ebenfalls kein Raum, da für eine PTBS keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, die bewiesen, dass diese Krankheit durch besondere Einwirkungen verursacht werde, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt seien. |
|
| | Hiergegen erhob der Kläger am 17.08.2000 Klage zum Sozialgericht F. (SG). Zur Begründung führte er aus, er und seine gesamte Familie hätten während der beruflichen Tätigkeit schwersten Belastungen standhalten müssen. Noch in der letzten Position als Referatsleiter für W. des DED in B. habe er die Verantwortung für 250 Mitarbeiter und einen Etat von 35 Millionen Mark gehabt. Er sei mehrfach mit kaum vorstellbaren traumatischen Ereignissen wie Gewalt, Tod, Vergewaltigung, schweren Verkehrsunfällen, Krieg, Erschießungen, schwere Erkrankungen der Mitarbeiter und vielem mehr konfrontiert gewesen. Aufgrund dieser Belastungen sei es in der letzten Zeit zu häufigeren Arbeitsunfähigkeitszeiten gekommen. Vor allem bei Reisen nach A. sei er an den Rand der Belastbarkeit gekommen. Durch kumulative Effekte dieser Belastungen leide er jetzt unter einer langfristigen Traumatisierung. Er legte u. a. die ärztliche Bescheinigung des Betriebsarztes des DED Dr. L. vom 19.10.1998 vor. Darin ist ausgeführt, aufgrund der Vorgeschichte (ständige Konfrontation mit großer Not, Leid und Zerstörung, Bedrohung durch Militär, Banden und Kriminalität, häufige akute Lebensgefahr für ihn und seine Mitarbeiter) sei das Beschwerdebild typisch für ein schweres Psychotrauma im Sinne einer PTBS. Außerdem legte er ein Papier der D. (GTZ) vom Juni 1998 zum Thema „Auslandseinsatz und Krise“ vor. Darin werden die zunehmenden krisenhaften Entwicklungen in vielen Entwicklungsländern und die immer häufigeren sehr belastenden existenziellen Erfahrungen, von denen Auslandsmitarbeiter und ihre Familien betroffen seien, sowie Maßnahmen zur Prävention und Intervention beschrieben. Weiter führte der Kläger aus, dem B. für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) lägen inzwischen dezidierte Erkenntnisse über die PTBS vor. Hierzu legte er einen Aufsatz von S. zur psychischen Gesundheit von Kriseneinsatzkräften sowie die Niederschrift über die Tagung der Sektion „Versorgungsmedizin“ des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim B. für Arbeit und Sozialordnung vom 12. bis 13.11.1997 zur Diagnose der PTBS vor. Im Übrigen sei der nach § 9 Abs. 2 SGB VII erforderliche wissenschaftliche Nachweis der gruppentypischen Überhäufigkeit der posttraumatischen Belastungsreaktionen durch epidemiologische Studien erbracht. Hierzu legte er den Aufsatz „Posttraumatische Belastungsreaktion bei Vietnam-Veteranen“ aus der Zeitschrift Deutsche Medizinische Wochenschrift 1990 vor. |
|
| | Die Beklagte trat der Klage unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. |
|
| | Das SG holte die Auskünfte des BMAS und des H. (HVBG) jeweils vom 01.03.2001 und des B. der Unfallkassen vom 05.03.2001 ein. Nach diesen Auskünften lagen dort jeweils keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der Thematik posttraumatischer Belastungsstörungen bei Entwicklungshelfern vor. Der HVBG und der B. der Unfallkassen berichteten über dokumentierte Einzelfälle, bei denen eine PTBS als BK von Versicherten, die während ihrer Berufstätigkeit u. a. in Krisengebieten traumatisierenden Erlebnissen ausgesetzt waren, geltend gemacht worden waren. Soweit bekannt, sei die Entschädigung als BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII jeweils abgelehnt worden. |
|
| | Das SG holte sodann das Gutachten von Dr. F., Chefarzt der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie von Erwachsenen der Klinik an der L. in O., vom 21.02.2002 zu der Frage ein, ob es Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft gebe, wonach posttraumatische Belastungsstörungen durch besondere Einwirkungen verursacht würden, denen Entwicklungshelfer oder hauptamtlich im Entwicklungsdienst Tätige bzw. andere abgrenzbare Personengruppen durch ihre Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Der Sachverständige führte aus, die Literaturrecherche habe nur wenige Artikel erbracht, die sich mit Entwicklungshelfern oder ähnlichen Berufen im Hinblick auf psychiatrische Erkrankungen beschäftigten. Viel Literatur und mittlerweile gesichertes Wissen hinsichtlich posttraumatischer Belastungsstörungen und anderer psychischer Erkrankungen hätten sich dagegen für die Berufsgruppen der Polizisten, Feuerwehrleute, Katastrophenhelfer, Kriegsveteranen und UN-Friedenstruppen ergeben. Hier seien deutlich höhere Prävalenzraten an PTBS oder anderen psychischen Störungen gefunden worden als in der Allgemeinbevölkerung. Die Auswertung der international gefundenen Literatur ergebe, dass sich die Bedingungen im Entwicklungsdienst in den letzten Jahren deutlich verschlechtert hätten. Entwicklungshelfer würden zunehmend in Krisenregionen eingesetzt, wo sie fast zwangsläufig Zeugen von Leid und Opfer von Gewalt würden. Dies geschehe häufig im Sinne einer kumulativen Traumatisierung, die nicht durch ein einzelnes gravierendes Ereignis gekennzeichnet sei, sondern durch die Häufung verschiedenster belastender Erlebnisse. Störungen, die daraus resultierten, erfüllten alle Kriterien einer PTBS außer dem so genannten Trauma-Kriterium, welches ein einzelnes, besonders belastendes Erlebnis wie den gewaltsamen Tod eines Menschen oder eigene erhebliche Verletzungen voraussetze. Neben der PTBS würden in den Artikeln andere stressbedingte Reaktionen wie Burn-out, Angsterkrankungen oder eine akute Belastungsreaktion sowie stoffgebundene Süchte, insbesondere Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit verschiedentlich genannt. Zusammenfassend ergebe sich aus der Literatur, dass langjährig im Entwicklungsdienst beschäftigte Personen in den letzten Jahren Bedingungen ausgesetzt gewesen seien, die die Entwicklung einer PTBS in erheblich höherem Maße wahrscheinlich werden ließen als in der Normalbevölkerung. Die Erkenntnisse würden vorwiegend auf Expertenmeinungen mit einem geringen Evidenzgrad (Grad V bei einer Skala von I -V) beruhen. Lediglich ein Artikel von Ericsson aus dem Jahr 2001, der auf einer Befragung von 113 nach Hause zurückgekehrten Mitarbeitern von fünf Hilfsorganisationen beruhe, erreiche annähernd Grad IV der Evidenz. Die PTBS scheine momentan die noch am besten gesicherte Krankheit bei der fraglichen Personengruppe zu sein. Rein formal gesehen dürfe man allerdings bei den gegenwärtig gültigen Diagnosesystemen bei kumulativen Traumen, von denen jedes einzelne nicht das Trauma-Kriterium der PTBS erfülle, die Diagnose einer PTBS nicht stellen, sondern müsse die Diagnose einer Anpassungsstörung als minderschwere Form der Reaktion auf die Belastungen wählen. Dieses Problem sei durch künftige Forschung und gegebenenfalls durch die Veränderung diagnostischer Kriterien zu lösen. |
|
| | Das SG holte sodann das Gutachten von Prof. Dr. E., Oberarzt an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik des Universitätsklinikums F., vom 23.07.2002 zur Frage der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen und der individuellen Kausalität zwischen diesen Gesundheitsstörungen und der beruflichen Tätigkeit ein. Das Gutachten stützt sich auf eine Untersuchung des Klägers am 21.05.2002. Prof. Dr. E. kommt darin zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter einem depressiven Syndrom und einem Angstsyndrom leide. Bei dem depressiven Syndrom handle es sich um eine depressive Episode mit somatischem Syndrom, die weitgehend bzw. vollständig remittiert sei. Bei dem Angstsyndrom handle es sich um Symptome einer Anpassungsstörung bzw. um Symptome einer PTBS, ohne dass eine eindeutige Diagnose nach ICD-10 möglich wäre. Die depressive Episode könne nicht mit Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf die Berufstätigkeit des Klägers zurückgeführt werden. Die Symptome des Angstsyndroms seien wahrscheinlich mit verursacht durch die depressive Episode. In ihrer spezifischen Form wären diese Symptome ohne Mitwirkung der beruflichen Faktoren aber nicht aufgetreten. |
|
| | Mit Beschluss vom 07.07.2003 ordnete das SG das Ruhen des Verfahrens an. Unter dem 13.10.2003 legte der Kläger die als Diplomarbeit im Fach Psychologie an der H. Universität B. angefertigte Studie von B. vom 30.09.2002 über „Traumatische Ereignisse und deren Folgen für das Auslandspersonal des Deutschen Entwicklungsdienstes“, das Rundschreiben 21/03 des DED vom Mai 2003 hierzu mit Schlussfolgerungen von Dr. Z. und Dr. Sp., den Aufsatz von Wolfersdorf zur PTBS bei langjährig mit Tötungsdelikten bzw. Kindesmissbrauch beschäftigten Polizisten (Psychiatrische Praxis 2003, 588 ff.), den Entlassungsbericht der Rehaklinik G. vom 25.06.2004 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 17.03. bis 12.05.2005 (Diagnosen u.a. chronifizierte PTBS, rezidivierende depressive Störung) und das an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben des B. für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 19.05.2004 vor. |
|
| | Am 19.08.2004 rief die Beklagte den Rechtsstreit wieder an, weil es keinen Sinn mache, noch länger zuzuwarten, ob sich der Sachverständigenbeirat irgendwann entscheide, ein Verfahren zur Anerkennung einer PTBS als BK einzuleiten. Ein solches Verfahren werde wohl deshalb überhaupt nicht eingeleitet werden, weil eine PTBS schon heute als Unfallfolge entschädigt werde, wenn sie denn vorliege. Der Kläger legte das Schreiben des B. für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 12.08.2004 vor. |
|
| | Mit Urteil vom 25.10.2005 verurteilte das SG die Beklagte dem Grunde nach, die Erkrankung des Klägers „posttraumatische Belastungsstörung“ gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine BK anzuerkennen und dem Kläger deswegen die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, nach § 9 Abs. 2 SGB VII hätten die Unfallversicherungsträger Krankheiten, die nicht in der BKV bezeichnet seien oder bei denen die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorlägen, wie eine BK als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 SGB VII erfüllt seien (so genannte Quasi-BK). Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da der Kläger zu einer Personengruppe gehöre, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sei, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft generell geeignet seien, Krankheiten der beim Kläger vorliegenden Art zu verursachen. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur gruppentypischen Gefährdung im Entwicklungsdienst Tätiger bestünden insbesondere in Form der Diplomarbeit von J.. Darin werde die gegenüber der allgemeinen Bevölkerung erheblich erhöhte Einwirkungshäufigkeit im Sinne der Diagnosekriterien der PTBS gefährdender Ereignisse auf Entwicklungshelfer - gestützt auf die Befragung zurückgekehrter Entwicklungshelfer und ihrer Partner - dargelegt. Die Ergebnisse würden den Anhaltspunkten in den von Dr. F. zitierten Veröffentlichungen entsprechen. Trotz der eher geringen Anzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen und der vergleichsweise niedrigen Validität sei festzustellen, dass es sich um das Gesamtbild der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu diesem Thema handle, welches die einhellige Meinung der einschlägig tätigen Wissenschaftler widerspiegele, wonach eine erhöhte gruppenspezifische Gefährdung bestehe. Die Überzeugung, dass der Kläger unter einer durch seine versicherte Tätigkeit hervorgerufenen PTBS leide, stützte das SG auf die Stellungnahme von Prof. Dr. H. vom 04.01.1999, die es im Wege des Urkundsbeweises verwertete. Das Gutachten von Prof. Dr. E. könne demgegenüber nicht überzeugen, da es erkennen lasse, dass dieser Sachverständige das der PTBS zugrundeliegende diagnostische Konzept wissenschaftlich ablehne oder ihm zumindest kritisch gegenüberstehe. |
|
| | Gegen das ihr am 27.01.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.02.2006 Berufung eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, die gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII notwendigen neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Erkrankung PTBS oder sonstige psychische Gesundheitsstörungen in Bezug auf die Berufsgruppe der Entwicklungshelfer und ihnen gleichzustellende Personen lägen nicht vor. Hierzu habe Dr. F. ausgeführt, dass eine wissenschaftliche Validierung der Tatsache, dass im Entwicklungsdienst tätige Personen in den letzten Jahren vermehrt Bedingungen ausgesetzt gewesen seien, die die Entwicklung einer PTBS in erheblich höherem Maße wahrscheinlich werden ließen als bei der Normalbevölkerung, noch ausstehe. Die Studie von J. genüge wissenschaftlichen Anforderungen nicht. Das SG habe außerdem zu Unrecht den individuellen Ursachenzusammenhang der Erkrankung des Klägers mit der gefährdenden Tätigkeit bejaht, obwohl es sich nach den Beurteilungen von Dr. E. bei der Erkrankung des Klägers um eine primäre affektive Störung vom Bild einer depressiven Episode handle. Die vom Kläger in Betracht gezogene analoge Anwendung des § 10 EhfG auf hauptamtlich als Entwicklungshelfer Tätige sei im Rahmen der Rechtsprechung schon wegen des Gewaltenteilungsprinzips nicht möglich. |
|
|
|
| | das Urteil des Sozialgerichts F. vom 25.10.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, |
|
| | hilfsweise die Revision zuzulassen. |
|
|
|
| | die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, |
|
| | hilfsweise die Revision zuzulassen. |
|
| | Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend vertritt er die Auffassung, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch aus einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 1 EfhG. Danach würden für (ehrenamtliche) Entwicklungshelfer Leistungen wie bei einem Arbeitsunfall oder einer BK erbracht, wenn die Gesundheitsstörung auf Verhältnisse zurückzuführen sei, die dem Entwicklungsland eigentümlich seien und für den Entwicklungshelfer eine besondere Gefahr auch außerhalb des Entwicklungsdienstes bedeuteten. Danach sei die Anerkennung der PTBS beim Kläger wie eine BK zumindest nach Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geboten. Es existiere kein rechtfertigender Unterschied zwischen dem ehrenamtlichen Entwicklungshelfer im Sinne des EhfG und dem Kläger als hauptamtlich Beschäftigtem einer Entwicklungshilfeorganisation. Er hat außerdem den „Vermerk“ des DED vom 02.08.2006 zu seinem Fall vorgelegt. Darin wird die Anerkennung der geltend gemachten BK befürwortet. |
|
| | Der Senat hat die Auskunft des BMAS vom 18.01.2007 und die Stellungnahmen des B. für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vom 07.08.2007 eingeholt, außerdem das psychiatrisch-psychosomatische Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Prof. Dr. H. vom 07.05.2007. Das BMZ sieht für die Annahme einer unbewussten Regelungslücke im EhfG angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der - vorgelegten - Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt. In Bezug auf die Diplomarbeit von J. wird die Auffassung vertreten, diese habe methodische Mängel, die dazu führten, dass die Ergebnisse nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere werde nicht ausreichend zwischen Entwicklungshelfern und hauptamtlichen Mitarbeitern des DED unterschieden. Die hauptamtlichen Mitarbeiter seien grundsätzlich nur zeitweise im Ausland beschäftigt und auch dort überwiegend in der Hauptstadt der Länder mit Verwaltungsaufgaben und Aufgaben der Personalführung betraut. Aus diesem Grund seien andere Untersuchungen, vor allem aus dem amerikanischen Bereich, die sich auf Personen bezögen, die während Katastrophen oder Krisen (Dürre, Krieg, Epidemien) in den betroffenen Gebieten in entsprechenden Projekten eingesetzt worden seien, hier nicht relevant. Vorgelegt wurden Muster eines Arbeitsvertrages und einer Aufgabenbeschreibung für einen beim DED beschäftigten Landesdirektor. |
|
| | Prof. Dr. H. führt unter Berücksichtigung zahlreicher Literaturangaben aus, seit langem sei wissenschaftlich anerkannt, dass posttraumatische Belastungsstörungen durch besondere Ereignisse wie kriegerische Auseinandersetzungen, gewalttätige Angriffe auf die eigene Person, Entführung, Geiselnahme, Terroranschlag, Folterung, Kriegsgefangenschaft, Gefangenschaft in einem Konzentrationslager, Natur- oder durch Menschen verursachte Katastrophen, schwere Autounfälle, Einbruch, das Erleben lebensbedrohlicher Ereignisse und auch Erkrankungen ausgelöst werden könnten. Bestimmte Personengruppen seien aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung diesen Gefahren ausgesetzt. Dies sei seit langem bekannt und erwiesen für Soldaten, Mitarbeiter im Krisen- und Katastrophenschutz wie Feuerwehrleute, Polizisten, Mitarbeiter des Technischen Hilfswerkes oder anderen sowie Menschen, die Verfolgung, Folter, Konzentrationslager oder Ähnliches überlebt hätten. Entwicklungshelfer seien eindeutig einer solchen Personengruppe zuzuordnen, wie dies zuletzt von J. nachgewiesen worden sei. Beim Kläger bestehe eine chronifizierte PTBS mit Aspekten einer traumaassoziierten Persönlichkeitsveränderung und dissoziativen Anteilen sowie traumaassoziiert im Sinne einer Traumafolgestörung eine chronifizierte depressive Störung, ein chronisches Hyperventilationssyndrom sowie der Verdacht auf einen zumindest riskanten Tranquilizergebrauch. Ursache hierfür seien die bereits früher angeführten beruflichen Einwirkungen, insbesondere die im Rahmen der Exploration (nochmals) dargelegten exponierten Einzelereignisse (Polizeikontrolle durch einen jugendlichen alkoholisierten bewaffneten Polizisten ohne zeitliche Angabe, tödlicher Motorradunfall eines Einheimischen 1975, Tod einer schwer verletzten Frau beim Transport durch den Kläger ins Krankenhaus 1992). Insbesondere diese Situationen würden heute noch alptraumartig und in Flashbacks wiederkehren und zu Vermeidung und Übererregbarkeit führen. |
|
| | Die Beklagte hält das Gutachten nicht für überzeugend und trägt u. a. vor, die Diagnose der PTBS werde ohne die Abgrenzung anderer kausaler Noxen im Privatleben des Klägers, die zuvor umfangreich geschildert worden seien, der Tätigkeit für den DED zugeordnet. Das Fehlen von Brückensymptomen nach den belastenden Erlebnissen werde als Begründung für die Kausalität herangezogen, auch wenn dies nach der unfallmedizinischen Fachliteratur dagegen spreche. Der Sachverständige habe ferner nicht beachtet, dass der Kläger nicht Entwicklungshelfer, sondern hauptamtlicher Mitarbeiter des DED gewesen sei. Die Belastungssituation der hauptamtlichen Mitarbeiter sei mit denen der Entwicklungshelfer nicht zu vergleichen. |
|
| | Der Kläger hat hierauf erwidert, die Aufgabenbeschreibungen und Dienstzeugnisse betreffend seine Tätigkeit in N. und in T. bewiesen, dass er nicht nur in der jeweiligen Landeshauptstadt gearbeitet habe, da er sich jeweils einen Eindruck von den Projekten vor Ort habe machen müssen und die Entwicklungshelfer vor Ort fachlich, aber auch in persönlichen Angelegenheiten habe beraten müssen. Ständig sei er „am Puls des Geschehens“ gewesen. Dort, wo es buchstäblich gebrannt habe und Menschen ermordet und Bürgerkriege geführt worden seien, Dörfer niedergebrannt und Entwicklungshelfer in persönlicher Gefahr gewesen seien, sei auch er anwesend gewesen, um sofort mit seinen umfangreichen Erfahrungen zumindest das Leben der Entwicklungshelfer zu retten und zu schützen. Darüber hinaus sei es eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Hauptstädte der entsprechenden Länder wesentlich gefährlicher seien als das Leben in den Dörfern, da alle Krisensituationen in den Hauptstädten begännen. Nicht nachvollziehbar sei ferner, wie die Beklagte auf die Idee komme, er sei von 1992 bis 1995 überhaupt nicht in T. gewesen. Seine Dienstzeugnisse bewiesen das Gegenteil. Er hat insoweit den Eintrag vom 03.10.2000 aus dem „Tagebuch einer Weltumrundung“ von E., die Bestätigung des DED vom 06.09.2007 (Dienstsitz des Klägers von Februar 1979 bis Januar 1983 in N./N. und von August 1987 bis August 1995 in L./T.), seine Arbeitsverträge mit dem DED vom 06.12.1978 und 18.06.1987 sowie das Zwischenzeugnis vom 01.02.1988 und das Zeugnis vom 01.03.2001 vorgelegt. |
|
| | Die Beklagte hat sodann die Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 12.10.2007 vorgelegt. Zum Gutachten von Prof. Dr. H. vom 07.05.2007 hat dieser ausgeführt, soweit der Sachverständige dargelegt habe, dass 45% der Mitarbeiter nach Einsätzen in Krisen- und Katastrophengebieten eine PTBS erlitten, sei diese Zahl im Prinzip zu bestätigen. Stets sei jedoch eine kritische Auseinandersetzung mit der subjektiven Symptomatik einer PTBS erforderlich. Oft finde bei Unfallreaktionen mehr oder weniger bewusst eine Verschiebung der eigenen Problematik auf das äußere Ereignis statt (Unfall als Regressionsangebot). Wenn man die vom Kläger ausschließlich subjektiv geschilderten Ereignisse als gesichert ansehe, sei wohl davon auszugehen, dass das Kriterium A der PTBS erfüllt sei. Offen sei jedoch, ob bei dem Kläger eine erscheinungsbildlich erkennbare intrusive oder dissoziative Symptomatik auftrete, wenn er die entsprechenden Ereignisse schildere. Nicht erfüllt sei jedenfalls der Zeitfaktor einer PTBS. Es fehle hier jeder Nachweis einer verletzungsnahen psychischen Symptomatik, die erst mit jahrelanger Latenz (nach der Rückkehr nach D. im Jahr 1995) aufgetreten sei. |
|
| | In der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 hat der Senat den Kläger angehört. Er hat Angaben über seine Krankheitsentwicklung seit 1983 gemacht und mehrere ihn belastende Ereignisse während der Zeit seines Einsatzes in T. geschildert. |
|
| | Der Senat hat von der Deutschen Rentenversicherung Bund die Rentenakten des Klägers beigezogen. Darin befinden sich u.a. der Arztbrief des Gemeinschaftskrankenhauses Havelhöhe vom 08.01.1997 über stationäre Behandlungen des Klägers im November 1996 (Diagnosen: u.a. Verdacht auf psychovegetativen Erschöpfungszustand), das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom März 1999 und das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 02.01.2001. Mit Schriftsatz vom 13.03.2008 hat der Kläger ferner entsprechend einer Aufforderung des Senats ausführlich die Zustände in M., M., N. und T. dargestellt und in diesem Zusammenhang zahlreiche einzelne, ihn seelisch besonders belastende Ereignisse geschildert. Beigefügt war eine tabellarische Übersicht über die politische Entwicklung in T. in der ersten Hälfte der 90-er Jahre und ein von ihm verfasster Rundfunkaufruf vom März 1993. |
|
| | Schließlich hat der Senat von dem Leiter des Bereichs Forensische Psychiatrie des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit in M., Prof. Dr. D., das nervenärztliche Gutachten vom 06.11.2008 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 19.02.2009 sowie die Auskunft der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vom 26.02.2009 eingeholt. Prof. Dr. D. hat von Seiten seines Fachgebiets die Diagnosen einer PTBS (ICD 10 F 43.1) und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10 F 62.0) gestellt. Diese Störungen ließen sich mit Wahrscheinlichkeit wesentlich mitursächlich auf die vom Kläger im Schriftsatz vom 13.03.2008 geschilderten belastenden Ereignisse zurückführen. Dabei würde schon ein einzelnes dieser Ereignisse ausreichen, um eine PTBS hervorzurufen. Bei dem Kläger habe allerdings vermutlich das mehrfache Ausgesetztsein gegenüber solchen Ereignissen die Symptomatik einer PTBS und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung verursacht. Vorbestehende psychische Gesundheitsstörungen, welche die traumatischen Ereignisse beeinflusst haben könnten, seien nicht erkennbar. Gegen außerberufliche Umstände als Verursachung spreche, dass der Kläger weder bei der jetzigen Begutachtung noch bei den früheren Begutachtungen über außerberufliche Traumen berichtet habe. Außerdem bezögen sich die erlebten Flashbacks bzw. die erinnerten Alpträume eindeutig auf Ereignisse und Situationen des früheren Berufslebens. Zur Frage, inwiefern Entwicklungshelfer oder andere bestimmte Berufsgruppen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt seien, eine PTBS zu entwickeln, hat sich der Sachverständige auf die umfangreichen Vorarbeiten bezogen, die Dr. F. in seinem Gutachten vom Februar 2002 zusammengetragen und kritisch evaluiert habe. Seither seien kaum relevante wissenschaftliche Studien hinzugekommen, welche diese Frage im direkten Vergleich zu Kontrollgruppen, sei es diejenige von Berufstätigen in der Normalbevölkerung, sei es diejenige von anderen Krisenhelfern (Feuerwehrleute, Soldaten, etc.) untersucht hätten. Ebenso wie zum Zeitpunkt des F. Gutachtens seien als die aufschlussreichsten internationalen Artikel nach wie vor diejenigen von Smith (1996) sowie von Ericsson (2001) zu nennen. Von Bedeutung sei ferner die Diplomarbeit von J., die inzwischen in einer internationalen Fachzeitschrift veröffentlich worden sei sowie die Diplomarbeit von C. aus dem Psychologischen Institut der Universität T. (Traumatische Ereignisse und posttraumatische Belastungsstörungen bei Mitarbeitern des Technischen Hilfswerks) vom Februar 2002. Insgesamt bestehe nach wie vor das Dilemma, dass es für die Berufsgruppe der Entwicklungshelfer im Ausland keine Studien mit einer Vergleichsgruppe gebe, die eindeutig ein höheres Risiko gegenüber anderen Berufsgruppen oder der Normalbevölkerung zeigen würden, eine PTBS zu entwickeln. Dabei scheine es inzwischen international weitgehend gesichert, dass andere Berufsgruppen, bspw. Polizisten und Feuerwehrleute, Katastrophenhelfer, Sanitäter und in der Notaufnahme beschäftigte Personen sowie Kriegsveteranen und UN-Friedenstruppen ein deutlich höheres Risiko gegenüber der Allgemeinheit trügen, eine beruflich bedingte PTBS zu erleiden. Aus seiner Sicht wäre es daher verwunderlich, wenn dies bei den Entwicklungshelfern nicht so wäre, sofern sie ähnlich wie die anderen vorgenannten Berufsgruppen im Rahmen ihrer Tätigkeit eine erhöhte Traumaexposition aufwiesen. Dabei liege die Diplomarbeit von J. eine solch erhöhte Traumaexpositionsrate nahe. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, der Sachverständige habe die Frage des Gerichts, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, dass eine PTBS oder andere psychiatrische Gesundheitsstörungen bei bestimmten Personengruppen durch besondere Einwirkungen verursacht seien, denen diese in erheblich höherem Ausmaß ausgesetzt seien, im Ergebnis abschlägig beantwortet. Auch eine positive Beantwortung dieser Beweisfrage hätte für den Ausgang des Prozesses auch keine entscheidende Bedeutung, weil der Kläger kein Entwicklungshelfer im klassischen Sinn, sondern hauptamtlicher leitender Mitarbeiter des DED gewesen sei, der zum Einsatz und zur Kontrolle der Entwicklungshelfer entsandt worden sei. Es sei daher nur möglich, die Tätigkeit des Klägers mit der eines Entwicklungshelfers aufgrund der Zustände in den Einsatzgebieten zu vergleichen und auch dann stehe fest, dass die formellen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Quasi-BK nicht vorlägen. Da dies der Punkt sei, an dem die Anerkennung insbesondere von psychischen Störungen bei allen anderen Berufsgruppen trotz nachvollziehbarer Exposition scheitern müsse, sei zum Abweichen von diesem Grundsatz der Verordnungsgeber aufgerufen, da sich eine Rechtsfortbildung contra legem verbiete. Der Kläger hat hierauf erwidert, das Ignorieren des Themas der PTBS und der dazu vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse bei den verantwortlichen Unfallversicherungsträgern sei kein Indiz dafür, dass neuere wissenschaftliche Erkenntnisse nicht vorlägen oder nicht bekannt seien. Gerade der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung müssten Fälle von Rettungsärzten, Rettungssanitätern, Feuerwehrmännern, Polizisten und anderen im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die an PTBS erkrankt seien, geläufig sein. Publikationen über die Traumatisierung von Bundeswehrsoldaten bei Auslands- und Kriseneinsätzen sind beigefügt worden.. |
|
| | Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
|
| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Senats, des SG und auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. |
|