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| | Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift in der korrigierten Fassung für eine rentennahe Person und gegen die Höhe der ihr von der Beklagten gezahlten Betriebsrente. |
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| | Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
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| | Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS). |
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| | Die Klägerin ist im Jahre 1940 geboren und gehört damit zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Bis zum 31.12.2001 hat sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 150 Umlagemonate bei der Beklagten erreicht (AH 29/53). Ihre Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 165 Monate (AH 29/53); ferner liegen bei ihr Kindererziehungszeiten im Umfang von 24 Monaten vor (AH 29/53). |
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| | Die Beklagte hat zunächst mit Mitteilung vom 02.12.2003 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 958,04 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift für Rentennahe von 239,51 Punkten erteilt (AH 23), wobei bei der Berechnung der Gesamtversorgung die sog. Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. zugrundegelegt wurde (AH 33). Die außerdem erteilten Versicherungsnachweise für die Jahre 2002 (AH 17) und 2003 (AH 11) basieren ebenfalls auf dieser Startgutschrift über 239,51 Versorgungspunkte (vgl. insbes. AH 18). |
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| | Mit Mitteilung vom 05.03.2005 hat die Beklagte die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 erneut errechnet, ohne allerdings die Mindestgesamtversorgung zugrundezulegen. Gemäß korrigierter Startgutschriftmitteilung betrug die Rentenanwartschaft lediglich noch EUR 312,88 bzw. 78,22 Versorgungspunkte (AH 41). |
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| | Die Mitteilungen über die Startgutschrift beruhen auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt (AH 32/59). |
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| | Seit 01.02.2005 erhält die Klägerin von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von EUR 331,16/brutto (AH 91) bzw. EUR 276,19/netto (AH 75). In der zugehörigen Mitteilung vom 16.03.2005 (AH 75 ff.) errechnete die Beklagte die Betriebsrente unter Zugrundelegung der Versorgungspunkte aus der korrigierten Startgutschrift und der seit dem 01.01.2002 zusätzlich erworbenen Versorgungspunkte. |
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| | Die Klägerin macht geltend: |
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| | Die Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaften mittels der neueren Startgutschrift bewirke massive Eingriffe. Die ältere Startgutschrift und die darauf beruhenden Versicherungsnachweise seien nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung verbindlich. Dies auch zulasten der Beklagten. Aus Gründen der Waffengleichheit komme ein Korrekturrecht der Beklagten allenfalls innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist, an die sich auch die Versicherten bei Beanstandungen zu halten hätte, in Betracht. Die Klägerin habe sich in ihrer Lebensstellung und Lebensplanung auf höhere Zahlungen eingestellt, insbesondere nicht in weiterem Umfang für ihr Alter vorgesorgt. |
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| | 1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, eine über Rentenmitteilung vom 16.03.2005 hinaus gehende weitere Rente in Höhe von 693,65 EUR monatlich ab dem 01.10.2005 zu bezahlen. |
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| | 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, rückständige Rente in Höhe von 5.549,20 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.02.2005 aus 693,65 EUR, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.03.2005 aus weiteren 693,65 EUR, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.04.2005 aus weiteren 693,65 EUR, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.05.2005 aus weiteren 693,65 EUR, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.06.2005 aus weiteren 693,65 EUR, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.07.2005 aus weiteren 693,65 EUR, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.08.2005 aus weiteren 693,65 EUR, |
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| zuzüglich Zinsen in Höhen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 03.09.2005 aus weiteren 693,65 EUR. |
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| | Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 19.02.2009 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf Dienstag, 14.04.2009, bestimmt. |
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| | Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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