Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 6 S 48/07

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 07.09.2007- AZ.: 2 C 159/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.11.2006 bereits bezahlte Betriebsrente in Höhe von mehr als EUR 139,14 zurückzufordern.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist weitgehend begründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
I.
Lediglich zur Ergänzung sei hinsichtlich des Sachverhalts noch folgendes angemerkt:
Die Klägerin ist am … 1941 geboren. Als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes war sie bei der Beklagten pflichtversichert und hat bei dieser 168 Umlagemonate bis zum 31.10.1991 zurückgelegt (I 85).
Aufgrund des nicht in dem Prozess eingeführten Bescheides des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers vom 14.05.1999 erhält die Klägerin seit 01.11.1991 eine Sozialrente wegen Erwerbsunfähigkeit (vgl. I 75).
Aufgrund der Mitteilung vom 22.11.1999 gewährte die Beklagte ab 01.04.1992 (I 75, I 141) eine Zusatzrente.
Die Gesamtschau der Bescheide des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers vom 16.05.2006 (I 7) und vom 17.05,2006 (I 269) ergibt, dass die gesetzliche Rente der Klägerin ab 01.11.1991 neu festgestellt wurde und ihr eine erhöhte gesetzliche Rente ab 01.01.2002, also für die davorliegenden vier kalendarischen Jahre (vgl. § 44 Abs. 4 SGB X) gewährt wurde. Der Nettonachzahlungsbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2006 (54 Monate) betrug EUR 139,14 (I 291).
Durch Mitteilung vom 18.10.2006 stellte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.11.2006 (59 Monate) eine Nettoüberzahlung i. H. v. EUR 729,54 fest (I 247) und forderte diesen Betrag von der Klägerin zurück.
Aus der nachfolgenden Tabelle ergeben sich zum 01.04.1992 und zum 01.01.2002 jeweils die angesetzte Gesamtversorgung, die Höhe der von der Beklagten abgezogenen gesetzlichen Rente und die Höhe der von der Beklagten gewährten Zusatzrente. Dies jeweils auf der Grundlage der ursprünglichen Rentenmitteilung und der neuen Rentenmitteilung. Ferner ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt, wie sich die tatsächlich gewährte gesetzliche Rente aufgrund der Korrektur zum 01.01.2002 verändert hat.
Bereits in erster Instanz wehrte sich der Kläger mit der erhobenen negativen Feststellungsklage gegen die Rückforderung i. H. v. EUR 729,54 gem. Rentenmitteilung vom 18.10.2006. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.09.2007 abgewiesen.
10 
In zweiter Instanz wiederholt die Klägerin den erstinstanzlichen Antrag.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2008 verwiesen.
12 
Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet und eine dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprechende Schriftsatzfrist auf den 05.09.2008 bestimmt.
II.
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Die Klägerin wendet sich mit der zulässigen negativen Feststellungsklage weitgehend zu Recht gegen das Zurückzahlungsverlangen der Beklagten.
14 
Der Klagantrag konnte wie folgt ausgelegt werden: Soweit im Antrag erster und zweiter Instanz als Enddatum der „31.10.2006“ erwähnt ist, dürfte dies auf der fehlerhaften Datumsangabe in der Rentenmitteilung vom 18.10.2006 beruhen (I 159). In Wahrheit fordert die Beklagte - wie sich aus der Mitteilung selbst ergibt - jedoch für den Zeitraum bis zum 30.11.2006 Beträge zurück (I 247). Entsprechend wurde der Antrag ausgelegt.
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Mit Wirkung für die Vergangenheit hätte die Beklagte über den Nettonachzahlungsbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung (EUR 139,14) hinaus ihre ursprüngliche Rentenmitteilung schon nicht zurücknehmen dürfen (sub 1.), jedenfalls besteht insoweit kein Rückerstattungsanspruch (sub 2.; vgl. zur dogmatischen Unterscheidung zwischen Rücknahme und Rückerstattung: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 11, Rdn. 36).
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1. Die Abänderung der ursprünglichen Rentenmitteilung für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.11.2006über den Nettonachzahlungsbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung (EUR 139,14) hinaus ist nicht rechtens.
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a) Die Beklagte ist zwar grundsätzlich berechtigt, fehlerhafte Berechnungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 40 VBLS n.F. jederzeit zu korrigieren (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06; kritisch: BGH, Urt.v. 22.05.1985, IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4). Dass ein solches Korrekturrecht besteht, ist auch in §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. vorausgesetzt, denn die dort geregelte Rückforderung überzahlter Renten setzt die vorherige Korrektur der Rentenmitteilungen voraus. Anerkannt ist, dass §§ 70 Abs. 1-3 VBLS a. F. / 53 VBLS n.F. auch auf andere als die dort ausdrücklich geregelten Überzahlungstatbestände anwendbar ist (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 14.06.2005; Az. 6 O 186/04; Gilbert/Hesse, aaO., Kap. B, § 70 Bl. 339e;). Die Mitteilungen der Beklagten sind auch keine Verwaltungsakte und erwachsen demgemäß auch nicht in Bestandskraft (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, Az. 6 O 980/03; Urteil vom 16.05.2006, Az. 6 O 234/05).
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Das Gericht hat jedoch im Rahmen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung der bereits zitierten BGH-Entscheidung in Anlehnung an die Grundsätze des § 48 VwVfG eine Gesamtabwägung aller zu berücksichtigenden Umstände vorzunehmen.
19 
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 22.05.1985 (IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 334-355, sub II.3.c; vgl. dazu: Gilbert/Hesse, Kap. B § 61, Blatt B 290a) zum Zusatzversorgungsrecht der Postangestellten ausgeführt, dass insbesondere das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, dass älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer falle, zu berücksichtigen seien. Ferner sei bedeutsam, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht worden seien und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich brächten.
20 
Das Vertrauen des Versicherten, eine bereits gewährte Rente behalten zu dürfen, ist in der Regel schutzwürdig, wenn er die gewährten Leistungen bereits verbraucht hat (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Bei der Gewährung von geringfügigen Leistungen - wie im vorliegenden Fall - kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Geld für eine Verbesserung der Lebensführung ausgegeben wurde und mithin ein Verbrauch vorliegt (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2007, Az. 6 S 38/06; OVG Münster, NWVBL 1988, 147; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 2001, § 48, Rdn. 147).
21 
In anderen Fällen hat die Beklagte den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips schon von sich aus Genüge getan, indem sie von der Rückforderung für die Vergangenheit Abstand genommen hat (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2006, Az. 6 O 2/06).
22 
b) Im konkreten Fall ist der Rückforderungsbetrag auf den Nettonachzahlungsbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung (EUR 139,14) zu beschränken.
23 
Zwar hat das Gericht nicht übersehen, dass es selbst dann wenn die Überzahlung auf einem Fehler der Zusatzversorgungskasse beruht, im Interesse der Gesamtheit der Versorgungsberechtigten und Arbeitgeber erforderlich sein kann, dass auch solche Überzahlungen an die Versorgungskasse zurückfließen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1998, Az. IV ZR 214/96, VersR. 1998, 477-478).
24 
Unter Berücksichtigung der Zahlenverhältnisse gem. obiger Tabelle geht das Gericht auch nicht davon aus, dass der Beklagten ursprünglich ein Fehler bei der Rentenberechnung unterlaufen ist. Aus der obigen Tabelle ist ersichtlich, dass sich die Gesamtversorgung der Klägerin innerhalb von ca. 10 Jahren um ca. EUR 220 erhöht hat. Dem gegenüber hat sich die von der Beklagten zur Anrechnung gebrachte gesetzliche Rente im selben Zeitraum lediglich um ca. EUR 80 erhöht. Im Rahmen der Anpassung der Zusatzrente gem. § 56 VBLS a. F. erhöhte sich demnach die zu gewährende Bruttobetriebsrente im Zeitraum vom 01.04.1992 bis zum 01.01.2002 ca. um EUR 140.
25 
Das Gericht hat auch nicht übersehen, dass die tatsächlich gewährte gesetzliche Rente (etwa bezogen auf den in der obigen Tabelle gewählten Zeitpunkt des 01.01.2002) ca. um EUR 140 bis EUR 150 höher lag als die von der Beklagten in Abzug gebrachten Sozialrente. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte auch insoweit den richtigen Betrag in Ansatz gebracht hat. Dieser Berechnungsfaktor wird von der Beklagten auch keineswegs in Zweifel gezogen, sondern im Schriftsatz vom 24.07.2008 (II 61) sogar nochmals bestätigt und dahingehend erläutert, dass der Ansatz eines Anrechnungsbetrags i. H. v. DM 855,60 zum 01.04.1992 (I 175) auf einer Angabe im gesetzlichen Rentenversicherungsbescheid vom 16.05.2006 (I 17) beruht.
26 
Angesicht der Komplexität des Satzungsrechts der Beklagten ist die Kammer nicht gehalten, jedes einzelne Berechnungselement von sich aus von Amts wegen zu überprüfen.
27 
Aus der obigen Tabelle ist auch ersichtlich, dass die tatsächlich gewährte gesetzliche Rente bezogen auf den Monat Januar 2002 nur um EUR 2,74/brutto bzw. EUR 2,52/netto gestiegen ist. Die von der Beklagten angerechnete gesetzliche Rente ist jedoch im selben Monat um EUR 14,04/brutto bzw. EUR 12,76/netto gestiegen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Differenzbeträgen entspricht bei Hochrechnung auf den streitgegenständlichen Zeitraum von annähernd fünf Jahren in etwa der Differenz zwischen dem von der Beklagten geforderten Rückzahlungsbetrag und dem Nachzahlungsbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Dass es zu einer solchen Auseinanderentwicklung zwischen dem von der Beklagten angerechneten Sozialrentenbetrag und dem tatsächlich gewährten Betrag kommt, haben die Parteien trotz Nachfragen des Gerichts nicht näher erläutert.
29 
Das Gericht geht davon aus, dass dieser Effekt darauf beruht, dass § 44 Abs. 4 SGB X zwar den Nachzahlungszeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit den Rückforderungszeitraum im Betriebsrentenrecht einschränkte, jedoch eine Neuberechnung schon ab 01.04.1992 von der Beklagten durchgeführt wurde. Im Zusammenhang mit den regelmäßigen Rentenanpassungen mag es dabei zu im Einzelnen nicht erläuterten Potenzierungseffekten gekommen sein.
30 
Angesichts der hier fraglichen Kleinbeträge, von deren Verbrauch - wie bereits ausgeführt wurde - ohne Weiteres ausgegangen werden kann, wäre es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn die Beklagte aus der Divergenz zwischen Rückrechnungs- und Rückforderungszeitraum Vorteile schöpfen könnte. Angemessen ist es lediglich, dass die Klägerin den gewährten Vorteil aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Nachzahlungsbetrags von EUR 139,14 gegenüber der Beklagten ausgleichen muss. In dieser Höhe ist auch angesichts der inneren Abhängigkeit der Höhe der Zusatzrente von der Höhe der angerechneten gesetzlichen Rente im alten Gesamtversorgungsprinzip das Nachzahlungsverlangen der Beklagten gerechtfertigt.
31 
Soweit die Rückzahlungsberechnung der Beklagten einen um 5 Monate längeren Zeitraum erfasst als die Nachzahlungsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung, beruht dies auf dem späteren Bearbeitungszeitpunkt bei der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Bearbeitung bei der Beklagten handelte es sich bei den fraglichen fünf Monaten auch um bereits zahlungstechnisch abgewickelte Monate, sodass insoweit auch von dem Verbrauch des überzahlten Betrages ausgegangen werden kann.
32 
2. Aber selbst wenn die ursprüngliche Rentenmitteilung mit Wirkung auch für die Vergangenheit - über den Nettonachzahlungsbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung (EUR 139,14) hinaus - hätte abgeändert werden dürfen, lägen die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch der Beklagten gemäß § 70 Abs. 1 bis 3 VBLS a. F./§ 53 VBLS n. F. insoweit nicht vor.
33 
Das Gericht hat zwar insoweit nicht verkannt, dass diese vertraglichen Rückzahlungsanspruchsgrundlagen die gesetzliche Regelung der §§ 812 ff. BGB (insbes. § 818 Abs. 3 BGB) ausschließen und damit vom Grundkonzept her in besonderem Maße versichererfreundlich sind. Allerdings ist mit der Kommentierung bei Gilbert/Hesse (a.a.O., Blatt B 339 e bis B 339 e 1 ) davon auszugehen, dass insoweit auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Anwendung findet. Es wurde aber bereits oben ausgeführt, dass die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X, die im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht das Nachzahlungsverlangen des Rentners beschränkt, in keiner Weise - weder hinsichtlich des Rückforderungszeitraums noch hinsichtlich des Rückforderungsbetrages - zum Vorteil der Beklagten gereichen soll. Dies muss die Beklagte nach Treu und Glauben berücksichtigen.
III.
34 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO.
35 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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