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Die Klage ist zum Teil zulässig und insoweit auch begründet.
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Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist statthaft. Denn Dienstbezüge auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes werden grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2008 - 2 B 72.07 -, juris), so dass nicht Verpflichtungsklage zu erheben ist. Es kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass es einer Leistungsklage nicht bedarf, weil im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bescheide, mit denen vermeintliche frühere Festsetzungsbescheide bezüglich der begehrten Ausgleichszulage gem. § 48 VwVfG zurückgenommen wurden, diese wieder aufleben und Grundlage für die Weitergewährung der Ausgleichszulage ab 01.12.2007 sein könnten. Denn es ist nur unter dem 03.01.2003 ein Bescheid über die Gewährung der Ausgleichszulage ergangen. In der Folgezeit ergingen - entsprechend dem Grundsatz, dass die Gewährung von Bezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne Bewilligungs- bzw. Festsetzungsbescheid erfolgt (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Teil B II, § 12 BBesG, Rn. 10) - nur Mitteilungen über die Höhe der Ausgleichszulagen. Auch ist der Bescheid vom 03.01.2003 nicht als Bescheid zu verstehen, mit dem dem Grunde nach über die Bewilligung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG auf Dauer entschieden werden sollte. Der Bescheid enthält im Wesentlichen - wie auch nachfolgende Schreiben über die Höhe der Ausgleichszulage - nur Ausführungen zur Berechnung. Er entfaltet damit bzgl. späterer Zeiträume, hinsichtlich derer die Höhe der Ausgleichszahlungen durch jeweilige Schreiben mitgeteilt wurde, zuletzt durch Schreiben vom 05.07.2004 bezgl. des Zeitraums ab 01.08.2004, keine Regelungswirkung (mehr).
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Allerdings ist die Leistungsklage, mit der die Gewährung der Ausgleichszulage ab 01.12.2007 ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht wird, teilweise unzulässig. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.11.2008 - 1 A 3684/06 -, juris), hier des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2008. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage sind daher nicht von Bedeutung, weshalb auch die auf den Zeitraum ab September 2008 gerichtete Klage unzulässig ist. Auch konnte die Beklagte für die Zeit ab September 2008 keine Entscheidung über die - u.a. von der Abschmelzungsvorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 1998 abhängige - Gewährung der Ausgleichszulage treffen. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hat mithin nur hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2007 bis einschließlich August 2008 stattgefunden.
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Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion ... vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat die Beklagte die mit Kassenanordnung des BMF vom 12.03.2001 „erfolgte Festsetzung der Ausgleichszulage“ gem. § 48 VwVfG aufgehoben. Die „Anordnung Zulagen“ vom 12.03.2001 hatte nur verwaltungsinterne Wirkung und stellt damit keinen Verwaltungsakt i.S. von § 35 VwVfG dar, der Gegenstand einer Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG sein könnte. Auch mit der Übersendung einer Durchschrift der Kassenanordnung an den Kläger zur Kenntnisnahme erfolgte keine Regelung. Der Rücknahmebescheid erwähnt zwar im Betreff sowie in den Gründen nicht nur die Kassenanordnung vom 12.03.2001, sondern auch das Schreiben der Oberfinanzdirektion ... vom 08.02.2002, in dem dem Kläger die Höhe der Ausgleichszulage mitgeteilt wurde, sowie den - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 03.01.2003. Auch heißt es in den Gründen, dass die Festsetzung der Ausgleichszulage mit der Kassenanordnung vom 12.03.2001 sowie den Schreiben vom 08.02.2002 und 03.01.2003 rechtswidrig gewesen sei. Es erscheint daher denkbar, den Bescheid dahin auszulegen, dass auch das Schreiben vom 08.02.2002 sowie der Bescheid vom 03.01.2003 zurückgenommen werden sollten. Andererseits erfolgte die Rücknahme nur mit Wirkung vom 01.12.2007. Insoweit waren aber die Kassenanordnung, das Schreiben vom 08.02.2002 sowie der Bescheid vom 03.01.2003 nicht mehr Rechtsgrundlage für die Gewährung der Ausgleichszulage. Denn zuletzt teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2004 die Höhe der Ausgleichszulage ab 01.08.2004 mit. Für den Zeitraum ab 01.08.2004 war der Bescheid vom 03.01.2003 daher nicht Grundlage für die Zahlung der Ausgleichszulage. Auch kann das Schreiben vom 05.07.2004 - wie oben bereits dargelegt - nicht als Verwaltungsakt angesehen werden. Damit ist der Rücknahmebescheid schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem rücknahmefähigen Verwaltungsakt für den Zeitraum ab 01.12.2007 fehlt. Auch scheidet die Umdeutung in einen Verwaltungsakt aus, mit dem festgestellt wird, dass ab 01.12.2007 kein Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz besteht. Denn eine Umdeutung setzt nach § 47 Abs. 1 VwVfG voraus, dass der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umgedeutet werden soll, rechtmäßig hätte erlassen werden können. Dies ist aber nicht der Fall, weil dem Kläger wegen Wegfalls der ihm während seiner Verwendung beim BMF bis 14.03.2001 gezahlten Ministerialzulage weiterhin ein Anspruch auf Ausgleichszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum zusteht.
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Rechtsgrundlage für die Zahlung der Ausgleichszulage ist § 13 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 03.12.1998 (BGBl. I, 3434), welches vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 und damit zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem BMF in Kraft war. Die Vorschrift ist im Übrigen identisch mit § 13 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 16.05.1997 (BGBl. I, S. 1065), das zum Zeitpunkt der Gewährung des Sonderurlaubs am 22.08.1997 in Kraft war. Dem Kläger stand nach Ausscheiden aus dem BMF im März 2001 ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wegen Wegfalls der Ministerialzulage zu. Daher sind die bisherigen, bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Dies ordnet die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch geltende Übergangsvorschrift in § 83 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2001 (BGBl. I, S. 3702) an. Welche Folgen die mit Gesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160) zum 01.07.2009, also erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getretene Neufassung des § 83 BBesG hat, bedarf hier keiner Erörterung.
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Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BBesG 1998 haben zum Zeitpunkt der Abordnung des Klägers an das Bundesvermögensamt ... zum 15.03.2001 vorgelegen. Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 der Zahlung der Ausgleichszulage entgegensteht. Nach dieser Vorschrift wird der Wegfall einer Stellenzulage nicht ausgeglichen, wenn der Beamte weniger als 5 Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn man einen zusammenhängenden 5-Jahreszeitraum der zulageberechtigenden Verwendung verlangt (so Bayer. VGH, Urt. v. 06.05.2002 - 3 B 00.2654 - und Beschl. v. 01.06.2005 - 15 B 99.520 -, jew. zit. nach juris). Denn der Kläger wurde im BMF, wohin er zum 15.07.1992 versetzt worden war, bereits bis zum eintägigen Sonderurlaub am 22.08.1997 über einen (ununterbrochenen) Zeitraum von mehr als 5 Jahren zulageberechtigend verwendet. Selbst wenn der anlässlich der Eheschließung gewährte eintägige Sonderurlaub die zulageberechtigende Verwendung unterbrochen haben sollte, hat dies nicht zu einem Untergang des bis dahin entstandenen Anspruchs auf Gewährung der Ausgleichszulage geführt. Entgegen der Auffassung der Beklagten beginnt die nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 erforderliche 5-Jahresfrist nur in den Fällen erneut zu laufen, in denen vor der Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung noch kein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage entstanden war. Die Kammer schließt sich der entsprechenden Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urt. v. 24.11.2008, a.a.O.) an. Dieses hat überzeugend ausgeführt, dass § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 keine Regelung dahingehend enthält, dass die Rückkehr in die zulageberechtigende Verwendung den - bereits entstandenen - Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wieder untergehen lässt. Eine solche Auslegung stimmt weder mit dem Wortlaut der Vorschrift überein noch lässt sie sich mit der Systematik und dem Zweck des Gesetzes in Einklang bringen. Es ist nicht zu erklären, aus welchem Grund die 5-Jahresfrist nur beim Wechsel zurück in die ursprüngliche (zulageberechtigende) Verwendung neu „erdient“ werden müsste, der Wechsel in eine andere, nicht zulageberechtigende und bezügemindernde Verwendung aber unschädlich sein sollte. Nach der Systematik des § 13 BBesG ist ein Tätigkeitswechsel vielmehr ganz allgemein nicht mit einem Wegfall der Ausgleichszulage verbunden. Dies lassen die Regelungen über das Abschmelzen der Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 4 BBesG 1998) erkennen, weil mit ihnen auch jene Fälle erfasst sind, in denen die Bezügeerhöhung mit einem Tätigkeitswechsel (etwa bei Beförderung) einhergeht. Die Wertung des Gesetzes, es grundsätzlich bei dem einmal erworbenen Anspruch zu belassen, erklärt sich zwanglos aus der allgemein anerkannten Zielrichtung der Ausgleichsregelung, einen erworbenen Besitzstand zu sichern und das Vertrauen auf die Weitergewährung der Dienstbezüge auf dem erlangten Niveau zu schützen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.11.2004 - 2 C 28.03 -, DVBl 2005, 513 = ZBR 2005, 175). Mit der Vollendung der Mindestverwendungszeit wird der besitzstands- und vertrauensbegründende Tatbestand als gegeben erachtet, den § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als weitere anspruchsbegründende Voraussetzung zum Ausdruck bringt, und der Beamte, der sich in seiner Lebensführung auf das durch die Stellenzulage geprägte Besoldungsniveau eingestellt hat, in der Erwartung des Fortbestandes dieses Niveaus geschützt. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, dass die frühere Erfüllung der 5-Jahresfrist „verbraucht“ sein sollte, wenn der Beamte später in die alte zulageberechtigende Verwendung zurückkehrt (a.A. ohne Begründung wohl Schwegmann/ Summer, a.a.O., § 13 BBesG, Rn. 15).
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Im Übrigen hat nach Auffassung der Kammer der eintägige Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung des Klägers nicht zu einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung und damit auch nicht zu einer Unterbrechung der nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 zu erfüllenden Mindestfrist geführt. Die 5-Jahresfrist musste daher nach dem Sonderurlaub vom Kläger nicht neu „erdient“ werden. Nach Abs. 1 der Vorbemerkung II, Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I BBesG) i.d.F. des Gesetzes vom 09.12.1998 (a.a.O.) erhalten Beamte und Soldaten die so genannte Ministerialzulage, „wenn sie bei obersten Bundesbehörden ..... verwendet werden“. Der Begriff der „Verwendung“ bei solchen Behörden konkretisiert den Begriff der „Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion“ in § 42 Abs. 3 BBesG. Er setzt zunächst die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zu einer obersten Bundesbehörde usw. voraus. Der Begriff der „Wahrnehmung herausgehobener Funktionen“ i.S. des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG stellt dagegen auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit - wie durch Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung - davon umfasst sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1991 - 2 C 31.90 -, DVBl 1991, 1199 = NVwZ-RR 1992, 88 und Urt. v. 06.04.1989 - 2 C 10.87 -, ZBR 1990, 124). Etwas anderes muss allerdings dann gelten, wenn der Beamte rechtlich aufgrund einer vom Dienstherrn getroffenen Maßnahme an einer Tätigkeit in seiner Behörde gehindert ist, etwa weil ihm der Aufgabenbereich entzogen oder die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt worden ist. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1994 - 2 C 7.93 -, juris). Von einer solchen Aufhebung des Rechts und der Pflicht des Beamten zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ist bei einem (nur) eintägigen Sonderurlaub anlässlich seiner Eheschließung nicht auszugehen. Auch lässt der (nur) eintägige Sonderurlaub das Vertrauen des Klägers, der sich wegen der lang andauernden Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion beim BMF auf die erhöhte Besoldung eingestellt hat, nicht entfallen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass es sich nur um einen sehr kurzen Zeitraum handelt und der Wegfall der Stellenzulage für nur einen Tag keine spürbare Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers mit sich gebracht hat. Auch ist der Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung in der Sonderurlaubsverordnung rechtlich vorgesehen und seine Inanspruchnahme als üblich anzusehen. Aus Sicht der Kammer ist damit eine Vergleichbarkeit mit den - vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend angeführten - Unterbrechungstatbeständen (Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung) gegeben, die vom Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Erfüllung der übertragenen Aufgaben mit umfasst sind, zumal beim Erholungsurlaub über einen wesentlich längeren Zeitraum die dem Beamten übertragenen Aufgaben nicht erfüllt werden.
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Nicht ausschlaggebend ist, dass dem Kläger Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge und damit - was wohl zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig sein dürfte - unter Wegfall der Stellenzulage bewilligt worden ist. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 26.01 -, ZBR 2002, 363) geht davon aus, dass eine zulageberechtigende Verwendung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Leistungsanspruch bezüglich der Zulage nicht besteht. Auch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass nach Ziff. 42.3.13 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.07.1997 (GMBl. S. 314) die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem Sonderurlaub nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen als Kannleistung (Ermessensentscheidung) vorgesehen ist. Auch dies verdeutlicht die Vergleichbarkeit mit der Gewährung von Erholungsurlaub. Von untergeordneter Bedeutung ist, dass die Gewährung des Sonderurlaubs anlässlich der Eheschließung allein im Interesse des Beamten erfolgt. Auch der Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 2001 führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach ist eine Unterbrechung unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift keine Anwendung im vorliegenden Fall findet, stellt sie die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben bei allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit - wie durch Erholungsurlaub, Krankheit, Fortbildung oder den hier in Rede stehenden eintägigen Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung - nicht in Frage. § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 2001 greift nicht ein, da gerade keine „Unterbrechung“ im Sinne der Vorschrift vorliegt. Auf die Frage, ob die Nichtausübung der Diensttätigkeit durch den Kläger wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist, käme es daher auch nach § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG nicht an.
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Nach alledem erfolgte auch die in den angefochtenen Bescheiden erklärte Rückforderung unter gleichzeitiger Aufrechnung zu Unrecht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unzulässig ist die Klage, soweit sie auf die Gewährung der Ausgleichszulage für den Zeitraum ab September 2008 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (21 Monate) gerichtet ist. Begründet ist die Klage hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2007 bis August 2008 (9 Monate). Dies entspricht einem Verhältnis des Unterliegens bzw. Obsiegens von (ca.) 2/3 zu 1/3.
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Dem Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stattzugeben.
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