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| | Bei der vom Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 (und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 20.02.2012), mit dem der Bescheid vom 12.02.1991 über die teilweise Stundung des mit Bescheid vom 08.03.1990 festgesetzten Abwasserbeitrags aufgehoben wurde. Ob der Kläger für diese Klage ein Rechtsschutzinteresse besitzt, ist zumindest fraglich. Denn auch im Fall eines Obsiegens mit der vorliegenden Klage wäre die Stundung der Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 08.03.1990 in gleicher Weise beendet wie im Fall einer Klageabweisung und einer damit verbundenen Fortgeltung des angefochtenen Stundungsaufhebungsbescheids. Denn nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der die Kammer folgt, büßt ein Stundungsbescheid, mit dem ein Beitrag wegen der landwirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Grundstücks gestundet worden ist, seine Wirksamkeit gleichsam automatisch in dem Zeitpunkt ein, in dem die Landwirtschaft aufgegeben wird; eines besonderen Aufhebungsbescheids bedarf es dazu nicht (vgl. - zu dem vergleichbaren Fall der Stundung eines Erschließungsbeitrags aufgrund von § 135 Abs. 4 BauGB - Bayer. VGH, Urteil vom 25.01.2013 - 6 B 12.335 -, juris, m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 04.03.2008 - 9 L 529/07 -, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 26 RdNr. 30; a. A. VG Neustadt, Urteil vom 10.02.2005 - 4 K 1985/04.NW -, juris). |
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| | Die Klage ist aber darüber hinaus in jedem Fall unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 20.02.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Dass der Kläger vor Erlass des Bescheids vom 24.10.2011 nicht angehört wurde, stellt zwar eine (bedauerlicherweise häufig zu beobachtende) Verletzung der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3a) KAG, 91 AO dar. Doch führt das nicht zu einem Erfolg der Klage, weil dieser Fehler gemäß den §§ 3 Abs. 1 Nr. 3b) KAG, 126 Abs. 2 AO durch die Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt wurde. |
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| | Bei dem Bescheid der Beklagten vom 24.10.2011 handelt es sich bei richtiger rechtlicher Einordnung um einen Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts (in Form des Stundungsbescheids vom 12.02.1991). Rechtsgrundlage für diesen Widerrufsbescheid ist § 3 Abs. 1 Nr. 3b KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO (insoweit zutreffend VG Neustadt, Urteil vom 10.02.2005, a.a.O.); die Berufung der Beklagten und des Landratsamts Lörrach auf § 28 KAG als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid geht fehl, weil § 28 KAG (nur) Rechtsgrundlage für den Erlass eines Stundungsbescheids sein kann, nicht aber für die Aufhebung einer bereits bewilligten Stundung. Nach dem insoweit einschlägigen § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft (nur) widerrufen werden, wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. |
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| | Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier ohne Weiteres vor. Nachdem auf dem Grundstück des Klägers keine Landwirtschaft mehr betrieben wird, sind die Voraussetzungen des § 28 KAG für eine (zinslose) Stundung des bestandskräftig festgesetzten Abwasserbeitrags nicht mehr gegeben. Damit bestand für die Beklagte - auch aufgrund des Gebots zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (siehe § 78 Abs. 2 GemO) und der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Pflicht zur Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen - die Pflicht, durch Beseitigung der Stundung den Weg freizumachen zur Geltendmachung des bereits festgesetzten Abwasserbeitrags. Ein Absehen von dieser Geltendmachung hätte das öffentliche (u. a. das fiskalische) Interesse gefährdet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerrufsbescheid waren (und sind) somit gegeben. |
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| | Der Widerruf verstößt auch nicht gegen § 131 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 130 Abs. 3 Satz 1 AO, wonach dann, wenn die Finanzbehörde (hier: die Gemeinde) von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme (hier: den Widerruf) eines rechtswidrigen (hier: eines rechtmäßigen) begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme (der Widerruf) nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist. Aus Unterlagen des Landratsamts L., Fachbereich Landwirtschaft, geht hervor, dass der Kläger gegenüber dem Landratsamt mit Schreiben vom 23.11.2009 die Beendigung seiner Landwirtschaft angezeigt hat. Wann (und von wem) die Beklagte schließlich davon erfahren hat, lässt sich weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Darüber hinaus kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht auf die Kenntnis irgendeines Mitarbeiters der Beklagten von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen an, sondern auf die Kenntnis des für den Widerruf zuständigen Sachbearbeiters von der inzwischen eingetretenen Rechtswidrigkeit der ursprünglich bewilligten Begünstigung und der daraus folgenden Widerrufsmöglichkeit, die in der Regel erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens vorliegen kann (vgl. Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 130 RdNrn. 54 f. m.w.N., insbes. aus der Rspr. des BVerwG’s zu der vergleichbaren Regelung in § 48 Abs. 4 VwVfG; vgl. zu § 48 Abs. 4 VwVfG auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 RdNrn. 154 ff., m.w.N.). Davon, dass der heute zuständige Sachbearbeiter in der Kämmerei der Beklagten, der nach den Akten nicht dieselbe Person ist wie der Sachbearbeiter, der für die Abwasserbeitragsangelegenheiten in den Jahren 1990 und 1991 zuständig war - letzterer ist sehr wahrscheinlich bereits im Ruhestand -, bereits mehr als ein Jahr vor Erlass des angefochtenen Bescheids vom 24.10.2011 von der eingetretenen Rechtswidrigkeit der Stundung im Fall des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kann nicht ausgegangen werden. |
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| | Ein Ermessensfehler bei der Ausübung des Widerrufsermessen ist ebenfalls nicht zu erkennen. Angesichts der gesetzlichen Bindungen der Beklagten bei der Geltendmachung von Beiträgen (siehe oben) ist der Ermessensspielraum weitgehend zugunsten eines Gebrauchmachens vom Widerrufsrecht reduziert (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 49 RdNrn. 29 und 73, m.w.N.). |
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| | Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 24.10.2011 sind nicht erkennbar und auch vom Kläger nicht vorgetragen. Solche Bedenken ergeben sich insbesondere nicht aus der Bestimmung der Fälligkeit des geschuldeten Beitrags in diesem Bescheid. Denn diese Fälligkeitsbestimmung stellt der Sache nach eine den Kläger begünstigende Regelung dar, nachdem der geschuldete Beitrag an sich sogleich nach Aufgabe der Landwirtschaft (siehe oben), spätestens jedoch mit Bekanntgabe des (angefochtenen) Stundungsaufhebungsbescheids vom 24.10.2011 fällig geworden wäre. |
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| | Auf die vom Kläger vor allem behauptete Verjährung und/oder Verwirkung der Beitragsforderung aus dem Bescheid der Beklagten vom 08.03.1990 kommt es in diesem Verfahren, in dem Klagegegenstand allein die Anfechtung des Stundungsaufhebungsbescheids vom 24.10.2011 ist, nicht an. Lediglich im Hinblick auf eventuelle künftige Auseinandersetzungen weist die Kammer darauf hin, dass die Beitragsforderung weder verjährt noch verwirkt ist. Zur weiteren Begründung verweist die Kammer hierzu anstelle eigener Ausführungen, die sich insoweit nur in Wiederholungen erschöpfen könnten, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die (abgesehen von einigen irreführenden Gesetzeszitaten) in der Sache zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Widerspruchsbescheids des Landratsamts L. vom 20.02.2012 und in der Klageerwiderung im Schriftsatz der Beklagten vom 24.05.2012. Dass die Beitragsforderung nicht verjährt ist, ergibt sich - selbsterklärend - aus den § 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG und 228 Satz 2, 231 Abs. 1 und 2 AO, wonach die fünfjährige Verjährungsfrist nach Beendigung der Stundung neu zu laufen begann. Dass eine Verwirkung nicht in Betracht kommt, ergibt sich zum einen daraus, dass die Erhebung des Abwasserbeitrags nicht zur freien Disposition der Beklagten steht, sie vielmehr aus den oben gen. Gründen nicht berechtigt gewesen wäre, darauf zu verzichten und sie die Beitragserhebung somit schon deshalb grundsätzlich nicht verwirken kann (vgl. zur Dispositionsbefugnis als Voraussetzung für eine Verwirkung Kopp/Ramsauer, a.a.O, § 53 RdNr. 44, 50, m.w.N.). Zum anderen fehlt es zumindest auch an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem der Kläger nach Treu und Glauben berechtigterweise darauf schließen konnte, der Abwasserbeitrag würde nicht mehr geltend gemacht. Bloße Untätigkeit reicht für die Annahme einer Verwirkung grundsätzlich nicht aus (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 53 RdNr. 46, m.w.N.). Eine Pflicht zum Handeln hat für die Beklagte jedenfalls so lange nicht bestanden, wie das Grundstück des Klägers über den Tod des Vaters und der Mutter hinaus landwirtschaftlich genutzt wurde und die Beklagte von der Weiterführung der Landwirtschaft ausgehen musste. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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