Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1600/18
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufung geändert.
Die Klage wird, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 9.208,68 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger war Eigentümer des früheren ursprünglich etwa 10.000 Quadratmeter großen Grundstücks Gemarkung I. , Flur 26, Flurstück 147. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 zog die Beklagte den Kläger für dieses Flurstück zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 17.058,13 DM heran. Das Grundstück diente zu dieser Zeit der Aufzucht und dem Anbau von Trockenblumen. Auf dem Grundstück befanden sich auch zwei Gewächshäuser. Mit Bescheid von 23. Januar 1996 stundete die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin den mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 festgesetzten Straßenbaubeitrag solange zinslos, wie diese Flächen zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes benötigt würden. Die Stundung erfolge auf Widerruf. Nach dem Inhalt des Stundungsbescheids sollte die Stundung entfallen und der Gesamtbetrag beziehungsweise ein Teilbetrag fällig und zahlbar werden, sobald eine Nutzungsänderung oder die Veräußerung des Grundstücks erfolge. Ab 2002 wurden auf dem Grundstück keine Blumen mehr angebaut. Eines der Gewächshäuser wurde noch bis 2006 zum Trocknen der Trockenblumen genutzt. Im Juni 2007 gab die Ehefrau des Klägers, die das Grundstück gepachtet hatte, ihren Gartenbaubetrieb auf.
4Unter dem 11. April 2011 beantragte die E. GbR, vertreten durch den Kläger und Herrn C. E. , die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von Wohnbebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Die Beklagte versagte hierzu ihr gemeindliches Einvernehmen. Die Erteilung des Bauvorbescheids lehnte der Kreis T. mit Bescheid vom 19. Juli 2011 ab. Ende Juli 2011 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Az. 4 K 2069/11) Klage auf Verpflichtung des Kreises T. zur Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Die Beklagte wurde im September 2011 zu diesem Verfahren beigeladen. Im Rahmen dieses Klageverfahrens trug der Kläger vor, dass das Grundstück überwiegend als Wiese genutzt werde. Bei einem Erörterungstermin am 6. Juni 2012 erklärte er ferner, dass das nördliche Gewächshaus auf dem Grundstück nie als Gewächshaus genutzt worden sei. Dort seien Maschinen und Geräte untergestellt. Das südliche Gewächshaus werde seit 4 bis 5 Jahren nicht mehr als solches genutzt. Der Rechtsstreit wurde mit einem Vergleich beendet. Das Grundstück wurde in der Folgezeit zum Zwecke der Bebauung in mehrere Parzellen aufgeteilt und teilweise verkauft.
5Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 widerrief die Beklagte den Bescheid vom 23. Januar 1996 und forderte den Kläger zur Zahlung des Straßenbaubeitrags in Höhe von 8.721,68 EUR innerhalb eines Monats auf. Sie begründete den Widerruf damit, dass die Stundungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien.
6Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 31. Juli 2016 Widerspruch ein und machte geltend: Der Zahlungsanspruch aus dem Beitragsbescheid über die Abrechnung von Straßenbaubeiträgen sei verjährt. Es treffe zu, dass die Stundungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Hierfür sei aber nicht die aktuelle Parzellierung des Flurstücks, sondern die schon seit Jahren fehlende landwirtschaftliche Nutzung ursächlich. Das Grundstück sei im Zeitpunkt des Stundungsbescheids von einem eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb (Achillea-Kultur/Trockenblumenanbau) genutzt worden. Spätestens mit der Betriebsaufgabe des eigenständigen Betriebs im Juni 2007 sei das Grundstück zum Erhalt der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr erforderlich gewesen. Im Zeitpunkt des Entfallens der Voraussetzung habe der Stundungsbescheid automatisch seine Wirksamkeit verloren. Spätestens mit Betriebsaufgabe zum 30. Juni 2007 sei die Verjährungsfrist nicht mehr unterbrochen gewesen. Da die Verjährungsfrist für Forderungen aus Beitragsschuldverhältnissen fünf Jahre betrage, sei der Anspruch spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 erloschen. Aus diesem Grund berufe er sich auf die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB. Eine Anzeigepflicht in Bezug auf die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung habe für ihn nicht bestanden. Es sei aber auch klar ersichtlich gewesen, dass das mitten im Ort gelegene Grundstück schon seit Jahren nicht mehr für den erwerbsmäßigen Blumen- und Zierpflanzenanbau, sondern als Brachland beziehungsweise als private Hundewiese genutzt worden sei. Er habe außerdem in diversen Gesprächen mit der damaligen Gemeindevertretung auf seine Absichten zum eventuellen Verkauf beziehungsweise zur baulichen Nutzung verwiesen.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sei § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde M. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 12 KAG NRW seien in Bezug auf die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die Bestimmungen der Abgabenordnung anwendbar. Nach § 231 Abs. 1, 2 und 3 AO werde die Verjährungsfrist des Straßenbaubeitrags durch eine Stundung unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährung durch Stundung dauere fort, bis die Stundung abgelaufen sei. Eine neue Verjährungsfrist beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet habe. Im Stundungsbescheid vom 23. Januar 1996 sei kein Ablaufdatum der Stundung benannt worden. Die Stundung des Straßenbaubeitrags sei somit mit dem streitgegenständlichen Widerruf abgelaufen. Dementsprechend sei keine Verjährung des Anspruchs eingetreten. Die Vorschrift des § 135 Abs. 4 BauGB finde auf Straßenbaubeiträge keine Anwendung. Der dem Widerspruch des Klägers beigefügte Bescheid über das Ende der Zuständigkeit der Gartenbau-Genossenschaft stelle zudem keinen Nachweis für die Aufgabe seines Gewerbes, sondern lediglich eine Mitteilung im Hinblick auf den Austritt aus der Genossenschaft dar. Zudem führe der Kläger nach dem Gewerberegister bis zum jetzigen Zeitpunkt ein Gewerbe im Bereich „Gärtnerei, Samenhandlung und Geschenkartikel“.
8Der Kläger hat am 5. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er ergänzend ausgeführt: Der Stundungsbescheid enthalte eine Nebenbestimmung i. S. v. § 36 Abs. 2 VwVfG NRW, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhänge. Der Stundungsbescheid habe somit seine Wirksamkeit verloren, seitdem das Grundstück zur Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr benötigt worden sei. Es komme diesbezüglich auf den objektiven Wegfall der Voraussetzungen und nicht auf eine Kenntnisnahme durch die Beklagte an. Wenn dies so hätte sein sollen, hätte die Beklagte darauf hinweisen beziehungsweise darüber informieren, turnusmäßige Kontrollen durchführen oder die Fortdauer der Stundungsbedingungen abfragen müssen. In Bezug auf den Stundungsbescheid finde auch die Vorschrift des § 135 Abs. 4 BauGB Anwendung. Im Stundungsbescheid der Beklagten stehe ausdrücklich, dass der Straßenbaubeitrag aufgrund des § 135 Abs. 4 BauGB und des Ratsbeschlusses der Gemeinde M. in analoger Anwendung gestundet werde. Die Beklagte verpflichte sich durch den Ratsbeschluss vom 27. April 1987 selbst zur analogen Anwendung des § 135 Abs. 4 BauGB. Unabhängig davon ergebe sich auch aus dem Wortlaut des Stundungsbescheids, dass die Stundung nur so lange gelten solle, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs benötigt werde. Die fünfjährige Verjährungsfrist sei spätestens Ende des Jahres 2012 abgelaufen. In Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid habe die Beklagte auch die Widerrufsfrist des § 49 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW nicht eingehalten. Eine Kenntnis von der fehlenden landwirtschaftlichen Nutzung habe die Beklagte unter anderem wegen Gesprächen in Bezug auf die Bebauung des Grundstücks im Frühjahr 2013 haben müssen. Er habe auch nicht gegen die Mitwirkungspflicht nach § 90 AO verstoßen. Die Mitwirkungspflicht nach § 90 AO verpflichte nicht zur unaufgeforderten Anzeige.
9Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 hat die Beklagte vom Kläger zusätzlich die Zahlung eines Säumniszuschlags in Höhe von 435,00 Euro und einer Mahngebühr in Höhe von 52,00 Euro verlangt. Mit Schriftsatz vom 15. März 2017 hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass er die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung des von ihm gezahlten Betrages in Höhe von 9.208,68 Euro begehrt.
10Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
11- 12
1. den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 1995 aufzuheben,
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2. den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2016 aufzuheben und
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3. die Beklagte zur Zahlung von 9.208,68 EUR an ihn - den Kläger - zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat geltend gemacht, der angefochtene Widerrufsbescheid sei rechtmäßig. Der Stundungsbescheid vom 23. Januar 1996 habe einen Widerrufsvorbehalt enthalten. Die Begründung des Stundungsbescheids sei unzutreffend gewesen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei § 135 Abs. 4 BauGB im Bereich des KAG NRW nicht, auch nicht analog, anwendbar. Nach § 126 AO führe die Fehlerhaftigkeit der Begründung aber nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Der Kläger habe dadurch, dass er ihr - der Beklagten - nicht mitgeteilt habe, dass sein Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde, gegen seine Mitwirkungspflicht aus § 90 AO verstoßen.
18Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. März 2018 den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, 9.208,68 Euro an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG NRW i. V. m. § 131 AO für einen Widerruf der Stundung lägen nicht vor, weil es an einem wirksamen begünstigenden Verwaltungsakt fehle, der habe widerrufen werden können. Die Stundung habe bereits in dem Zeitpunkt, als das streitgegenständliche Grundstück des Klägers zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr benötigt worden sei, seine Wirksamkeit verloren. Dies sei spätestens seit Juli 2007 der Fall gewesen. Ausgehend davon sei die Forderung aus dem Straßenbaubeitragsbescheid vom 19. Oktober 1995 im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids bereits durch Zahlungsverjährung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG NRW i. V. m. §§ 228 bis 232 AO erloschen gewesen. Maßgeblich für das Ende der durch den Stundungsbescheid bewirkten Unterbrechung der Verjährung sei der Regelungsgehalt des Stundungsbescheids vom 23. Januar 1996. Die Beklagte habe die Stundung ausdrücklich und unmittelbar an die Voraussetzung geknüpft, dass das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes benötigt werde. Der Umstand, dass die Stundung nach dem Stundungsbescheid vom 23. Januar 1996 auf Widerruf gewährt worden sei, ändere hieran nichts. Der Widerruf sei nur eine weitere Möglichkeit gewesen, die Stundung zu beenden. Der Geltendmachung der Einrede der Verjährung stehe auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.
19Mit Beschluss vom 3. Februar 2020 hat der Senat auf den Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen, soweit der Klage durch Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2016 und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.208,68 Euro an den Kläger stattgegeben wurde.
20Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor:
21Das Verwaltungsgericht habe bei der vorgenommenen Auslegung des Stundungsbescheides gegen allgemeine Auslegungsregeln verstoßen. Es habe im Ergebnis angenommen, der Bescheid sei auflösend bedingt gewesen. Bei sachgerechter Auslegung sei aber von einem Widerrufsvorbehalt auszugehen, der weitere Möglichkeiten zur Beendigung der Stundung ausgeschlossen habe. Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehöre auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. Im Zweifel sei deshalb gewollt, was vernünftig sei und der wohlverstandenen Interessenlage entspreche. Ausgehend davon könne vorliegend den Anforderungen an eine sachgerechte Auslegung nur Genüge getan werden, wenn der im Stundungsbescheid formulierte Vorbehalt eines Widerrufs die einzige Möglichkeit zur Beendigung der Stundung sei. Anderenfalls laufe der Widerrufsvorbehalt leer oder habe lediglich noch klarstellende Funktion. Die Einordnung der Stundungsvoraussetzungen als aufschiebende Bedingung, bei der ausschließlich darauf abgestellt werde, dass das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr benötigt werde, führe zu einem Verlust der Beitragsforderung, ohne dass der Abgabengläubiger den Eintritt dieser Bedingung kontrollieren könne. Maßgebender Zeitpunkt für die Auslegung sei der Zugang des Bescheids. Zu diesem Zeitpunkt sei aber absehbar gewesen, dass der Abgabengläubiger allein die Frage der Wirtschaftlichkeit und Erforderlichkeit nicht werde beurteilen können. Es bestehe strikte Beitragserhebungspflicht, weshalb der Abgabengläubiger in der Lage sein müsse, anhand der objektiv erkennbaren Umstände den Verlust seines Abgabenanspruchs zu verhindern. Selbst eine regelmäßige Nachfrage beim Schuldner reiche hierzu nicht aus, weil ergänzend eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Erforderlichkeit erfolgen müsse. Dementsprechend habe auch die Erklärung des Klägers im gerichtlichen Erörterungstermin nicht ausgereicht, wonach das Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde. Die Auslegung des Bescheids, wonach allein ein Widerruf den Wegfall der Stundung bewirken könne, sei hingegen für beide Seiten interessengerecht. Wenn die Beklagte unzutreffend der Auffassung sei, dass die Voraussetzungen für den Widerruf vorlägen, könne der Abgabenschuldner dies im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens widerlegen. Voraussetzung des Widerrufs sei es gewesen, dass das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs nicht mehr benötigt werde, insbesondere, weil eine Nutzungsveränderung oder Veräußerung erfolgt sei. Rechtsfolge des Widerrufs sei der Wegfall der Stundung und die Fälligkeit des Beitrags gewesen. Dementsprechend sei die Beitragsschuld des Klägers bei Erlass des Widerrufsbescheides nicht verjährt gewesen.
22Die Beklagte beantragt,
23das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin der Klage durch Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2016 und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.208,68 Euro stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er macht geltend:
27Die Beitragsforderung sei verjährt. Die Beklagte selbst habe den Stundungsbescheid formuliert. Danach habe der Wegfall der Vergünstigung vom ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängen sollen. Demgegenüber habe der Bescheid keinen Widerrufsvorbehalt enthalten, was sich schon daraus ergebe, dass das Wort „Vorbehalt“ nicht verwendet worden sei. Der Hinweis, dass die Stundung „auf Widerruf“ gewährt werde, mache letztlich nur deutlich, dass nach Ende der Stundung von der Beklagten noch ein entsprechender Bescheid zu erlassen gewesen sei. Im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt des Stundungsbescheids sei schon kein Raum für eine Auslegung. Selbst wenn man aber eine Auslegung vornehme, sei es nicht so, dass die vom Kläger und vom Verwaltungsgericht präferierte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führe. Es könne keine Rede davon sein, dass nur die Auslegung der Beklagten im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten sei. Auch im Rahmen des § 135 Abs. 4 BauGB büße ein Stundungsbescheid nach der Rechtsprechung automatisch seine Wirksamkeit ein, wenn die Voraussetzungen wegfielen. Warum der Eintritt der Bedingung von der Beklagten nicht habe kontrolliert werden können, erschließe sich nicht. Ob das Grundstück landwirtschaftlich genutzt werde, lasse sich ohne weiteres feststellen. Im Übrigen sei der Beklagten bekannt gewesen, dass dies nicht mehr der Fall gewesen sei. Außerdem sei die Jahresfrist für den Widerruf abgelaufen gewesen. Der Beklagten sei spätestens im Rahmen des gerichtlichen Erörterungstermins am 6. Juni 2012 bekannt geworden, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde. Es sei auch nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse sich aus einem etwaigen Anhörungsverfahren hätten ergeben sollen. Dies habe die Beklagte offenbar genauso gesehen, denn ein Anhörungsverfahren sei nicht durchgeführt worden.
28Mit Schreiben vom 15. April 2020 hat der Senat die Beteiligten zu einer in Betracht kommenden Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
30II.
311. Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
32Die Entscheidung darüber, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Berufungsgericht neben der Komplexität und Schwierigkeit des Rechtsstreits insbesondere Art. 6 Abs. 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten. Die Vorschrift gewährleistet indes keine Garantie eines jeweils mit mündlicher Verhandlung verbundenen Rechtsmittelzugs, sondern lediglich, dass die Beteiligten Anspruch auf eine mündliche Verhandlung haben. Eine Verletzung dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht, wenn die Beteiligten im vorherigen Rechtszug – wie hier für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben und deshalb nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C4.97 -, juris Rn. 14.
34Maßgebend sind im Übrigen die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens. Danach kann eine mündliche Verhandlung entbehrlich sein, wenn die Tatsachen- und Rechtsfragen aufgrund der Aktenlage sachgerecht entschieden werden können. Umgekehrt entfaltet das Gebot, die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten zu erörtern, eine umso stärkere Bedeutung, je vielschichtiger der Streitstoff ist und je schwieriger und komplexer die Rechtsfragen sind, die sich dem Berufungsgericht stellen.
35vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 22.16 -, juris Rn. 12 ff., m. w. N.
36Nach diesen Maßgaben kann der von § 130a VwGO eröffnete Entscheidungsweg beschritten werden. Die Beteiligten haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, weshalb nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte. Dass ein weitergehender Erörterungsbedarf in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat besteht, ist ausgehend davon auch mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens nicht ersichtlich.
372. Die Berufung ist zulässig und begründet, da die Klage – soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – unbegründet ist. Der Widerrufsbescheid vom 11. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten [§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu a)]. Ausgehend davon besteht auch kein Anspruch des Klägers auf (Rück-)Zahlung des geleisteten Betrages in Höhe von 9.208,68 Euro [dazu b)].
38a) Die Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid ist zulässig, aber unbegründet. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerrufsbescheid ist § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i. V. m. § 131 AO. Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist.
39Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei dem Stundungsbescheid vom 23. Januar 1996 handelte es sich im Zeitpunkt des Widerrufs um einen wirksamen, begünstigenden Verwaltungsakt. Zudem war der Widerruf der Stundung im Verwaltungsakt vorbehalten.
40aa) Der Stundungsbescheid vom 23. Januar 1996 war im Zeitpunkt seines Widerrufs als begünstigender Verwaltungsakt nach wie vor wirksam und daher sowohl widerrufsfähig als auch widerrufsbedürftig. Er ist nicht zuvor durch Wegfall der Stundungsvoraussetzungen unwirksam geworden. Die gebotene Auslegung ergibt, dass der Bescheid nicht mit einer dahingehenden auflösenden Bedingung, sondern vielmehr mit einem Widerrufsvorbehalt versehen war (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i. V. m. § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO).
41Im Stundungsbescheid heißt es:
42„Der auf Ihr landwirtschaftlich genutztes, unbebautes Grundstück entfallende Betrag in Höhe von 17.058,13 DM wird hiermit solange zinslos gestundet, wie diese Flächen zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes benötigt werden. Diese Stundung wird auf Widerruf gewährt. Sobald eine Nutzungsänderungoder die Veräußerung des Grundstückes erfolgt, entfällt die Stundung und der Gesamtbetrag bzw. ein Teilbetrag wird fällig und zahlbar.“
43Gemäß den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörden, sondern nach dem erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C21.17 -, juris Rn. 25 m. w. N.
45Ausgehend davon handelt es sich bei der im Stundungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmung um einen Widerrufsvorbehalt. Dafür spricht entscheidend die Gewährung der Stundung ausdrücklich „auf Widerruf“. Von einer „Bedingung“ bzw. „auflösenden Bedingung“ ist demgegenüber nicht die Rede. Die übrigen Ausführungen in der Nebenbestimmung betreffen bei objektiver Würdigung erkennbar die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zum Widerruf berechtigt sein sollte. Der Anspruch auf Fortbestand der Stundung sollte danach so lange gelten, wie das Grundstück, für das der Ausbaubeitrag erhoben worden war, zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes benötigt wurde. Der letzte Satz des Bescheides, der zwei spezielle Fallgruppen des Wegfalls der Stundungsvoraussetzungen betrifft, diente ersichtlich dazu, dem Bescheidadressaten zu verdeutlichen, dass insbesondere bei Verkauf oder Nutzungsänderung diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und er mit dem Widerruf rechnen muss.
46Für eine solche Deutung spricht ferner, dass sich auf diese Weise sowohl für den Kläger als auch die Beklagte eine hinreichend rechtssichere Situation schaffen ließ. Bei Erlass des Stundungsbescheides war für beide Beteiligten ungewiss, ob ein künftiger Wegfall der Stundungsvoraussetzungen ohne weiteres - d. h. ohne zusätzliche behördliche Prüfung und Feststellungen - objektiv erkennbar sein würde. Dies betraf vor allem die Konstellation, dass das Grundstück weiterhin im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt, aber ggf. nicht mehr für dessen Wirtschaftlichkeit erforderlich sein würde. So hatte die Beklage vor Erlass des Stundungsbescheids eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe zur Wirtschaftlichkeitsfrage eingeholt. Aber auch bei einer möglichen Nutzungsänderung hätte ggf. überprüft werden müssen, ob es sich um eine im Sinne der Stundungsvoraussetzungen relevante Nutzungsänderung handelt (z. B. im Falle einer Nutzung nicht mehr als Anbaufläche, sondern als Lager-/Abstellfläche o. ä.). Die „automatische“ Beendigung der Stundung aufgrund eines gewissermaßen unerkannten Wegfalls der Stundungsvoraussetzungen hätte mithin erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge gehabt. So drohte der Beklagten in diesem Fall die kenntnisunabhängige Verjährung der Beitragsschuld (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i. V. m. § 228, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 AO) während der Kläger Gefahr lief, dass der Betrag unerkannt fällig geworden, und damit – ggf. für einen langen Zeitraum – nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW i. V. m. § 238 AO zu verzinsen gewesen wäre. Zusätzlich hätten erhebliche Säumniszuschläge gem. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG NRW i. V. m. § 240 AO anfallen können.
47Gegen dieses Ergebnis lässt sich auch nicht die Rechtsprechung zu § 135 Abs. 4 BauGB heranziehen. Nach § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist ein Erschließungsbeitrag im Falle der landwirtschaftlichen Nutzung oder der Nutzung als Wald so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Erfolgt eine solche Stundung durch Bescheid, ist auch in diesem Fall der Regelungsgehalt des Stundungsbescheides maßgeblich für das Ende der Unterbrechung der Verjährung.
48Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - 6 B 12.355 -, juris Rn. 21.
49Ausgehend davon hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung angenommen, in dem zu entscheidenden Fall habe die Stundung automatisch mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen geendet, weil sie unmittelbar an die gesetzliche Voraussetzung des § 135 Abs. 4 BauGB geknüpft worden war und die Stundungsregelung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur so lange gelten sollte, wie das Grundstück des Klägers zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden musste, und nicht darüber hinaus.
50Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - 6 B 12.355 -, juris Rn. 21.
51In jenem Fall war mithin für eine anderweitige Auslegung nach dem klaren Wortlaut des Bescheides – unabhängig von Fragen der Interessengerechtigkeit und Rechtssicherheit – kein Raum. Insoweit liegt die Sache anders als hier. Im Übrigen zieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof regelmäßig zur Bestimmung des Regelungsgehalts des Stundungsbescheides den Aspekt heran, ob eine Verpflichtung des Klägers im Bescheid enthalten ist, den Wegfall der Voraussetzungen der Stundungsgewähr bzw. eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse anzuzeigen. Dies spricht in der Regel für das Vorliegen einer auflösenden Bedingung.
52Vgl. zu diesem Aspekt auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 20 ZB 16.1817 -, juris Rn. 14 m. w. N.
53An einer solchen Verpflichtung fehlt es hier. Daher ist auch die Frage der Schaffung von Rechtssicherheit für Kläger und Beklagten in den verschiedenen Fällen unterschiedlich zu bewerten.
54bb) Ausgehend davon war die Beklagte nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i. V. m. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO berechtigt, den Stundungsbescheid zu widerrufen, da es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelte, der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten war und die Stundungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Widerrufs unstreitig nicht mehr vorlagen. Das streitgegenständliche Grundstück war nach eigenen Angaben des Klägers bereits längerfristig nicht mehr für die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich.
55cc) Dem Widerruf des Stundungsbescheids stand auch nicht die Frist des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i. V. m. § 131 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 AO entgegen.
56Es bestehen insoweit bereits Zweifel, ob die Fristbestimmung auf den Widerruf von Stundungsbescheiden, die – wie hier – unbefristet und ausschließlich mit einem an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Widerrufsvorbehalt verbunden sind, nach ihrem Sinn und Zweck überhaupt Anwendung finden kann.
57Vgl. zum Zweck der inhaltsgleichen Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, 2.84 -, juris Rn. 12.
58Dies kann aber im Ergebnis offen bleiben, weil der Widerruf des Stun-dungsbescheids innerhalb der geltenden Frist erfolgt ist. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf rechtfertigen, so ist der Widerruf danach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
59Bei der Jahresfrist handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Aufhebungsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme zweifelsfrei gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend zu beurteilen, und daraus die richtigen Schlüsse zieht.
60Vgl. zu den den § 131 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 AO entsprechenden Vorschriften der § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 30 f., vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, juris Rn. 27 ff., vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, juris Rn. 12, vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, juris Rn. 10 ff., und vom 20. Dezember 1999 - 7 C42.98 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, 2.84 -, juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2019 - 15 A 2792/18 -, juris Rn. 12 f. m. w. N.; vgl. zu §§ 130, 131 AO Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 130 Rn. 55 und § 131 Rn. 13.
61Daraus folgt, dass jede Form der Nichtkenntnisnahme entscheidungserheblicher Umstände den Fristlauf hindert, weil es auf ein „(qualifiziertes) Kennenmüssen“ der die Rücknahme bzw. den Widerruf rechtfertigenden Gründe nicht ankommt.
62Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2014 - 4 B 1.14 -, juris Rn. 8, und vom 12. September 1997- 3 B 66.97 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2019 - 15 A 2792/18 -, juris Rn. 14.
63Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist erst beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis. Denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Dies gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen. Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht. Verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C5.17 -, juris Rn. 32, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 -, juris Rn. 7, Urteile vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, juris Rn. 13, und vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, juris Rn. 13, Beschlüsse vom 7. November 2000 - 8 B 137.00 -, juris Rn. 5, und vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, 2.84 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2019 - 15 A 2792/18 -, juris Rn. 16 f. m. w. N.
65Ist die Sache allerdings bei Anlegung eines objektiven Maßstabs zur Entscheidung reif, so beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines intendierten Ermessens regelhaft gebunden ist.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C5.17 -, juris Rn. 31, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, 2.84 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2019 - 15 A 2792/18 -, juris Rn. 18.
67Bei der Aufhebung von Stundungsbescheiden nach Wegfall der Voraussetzungen, derentwegen die Stundung gewährt worden war, ist das Widerrufsermessen regelmäßig intendiert. Dies folgt aus dem Gebot zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 GemO NRW), der grundsätzlich bestehenden Beitragserhebungspflicht der Beklagten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW) und der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Pflicht zur Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen.
68Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 K 558/12 -, juris Rn. 19, 21.
69Damit ist indes nicht gesagt, dass in diesen Fallkonstellationen jede weitere Sachaufklärung entbehrlich und die Entscheidungsreife eingetreten ist, sobald die Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf festgestellt hat. Denn auch bei einem intendierten Ermessens ist zu verlangen, dass die Behörde den ihr verbleibenden Ermessensspielraum erkennt und prüft, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der Widerruf in Betracht kommt. Diesem Erfordernis wird die Behörde grundsätzlich nur dann gerecht werden können, wenn dem beabsichtigten Widerruf eine ordnungsgemäße Anhörung vorangeht.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2019- 15 A 2792/18 -, juris Rn. 22.
71Gemessen an diesen Maßstäben ist der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 11. Juli 2016 innerhalb der Jahresfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i. V. m. § 131 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 AO § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ergangen.
72Die Widerrufsfrist konnte schon deshalb nicht zu laufen beginnen, weil es an der Durchführung eines Anhörungsverfahrens fehlte. Dass die Beklagte darauf letztlich verzichtet und nach Veräußerung einzelner Teile des Gesamtgrundstücks durch den Kläger unmittelbar den Widerrufsbescheid erlassen hat, ändert hieran nichts.
73Vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019- 10 C 5.17 -, juris Rn. 32.
74Daraus ergibt sich allenfalls eine Verzögerung der Anhörung, die nach dem oben Gesagten nicht zum Beginn des Fristlaufs führt. Die Anhörung wäre zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und erforderlich gewesen, um das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls auszuschließen, der ggf. trotz des in Richtung Widerruf der Stundung intendierten Ermessens eine andere Entscheidung hätte gebieten können. Dass solche Umstände nicht vorlagen, konnte der Beklagte nicht allein aus der Angabe des Klägers im gerichtlichen Erörterungstermin vom 6. Juni 2012, es liege keine landwirtschaftliche Nutzung mehr vor, entnehmen. Denn dabei handelt es sich nur um die Tatbestandsvoraussetzungen des Widerrufs, nicht um sämtliche ermessensrelevanten Umstände. Solche dürften schon deshalb in dem Erörterungstermin nicht zur Sprache gekommen sein, weil der Termin von baurechtlichen Fragestellungen geprägt war.
75dd) Der Widerruf des Stundungsbescheids erfolgte im Ergebnis auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere erweisen sich die angegriffenen Bescheide nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten in den angegriffenen Bescheiden nicht erkennbar ist. Ein Ermessensausfall ist insoweit nicht gegeben, da vorliegend nach dem oben Gesagten die Grundsätze über das sog. intendierte Ermessen eingreifen.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010- 15 A 1636/08 -, juris Rn. 37.
77Danach gilt: Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2019 - 15 A 2792/18 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.
79Davon ausgehend sind Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Beklagten nicht erkennbar. Einer über den Hinweis auf den Wegfall der Stundungsvoraussetzungen hinausgehenden Begründung bedurfte es nicht. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen sind.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1636/08 -, juris Rn. 40.
81Unbeschadet der fehlerhaft unterlassenen Anhörung sind atypische Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung als den Widerruf der Stundung hätten rechtfertigen können, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
82ee) Das Recht auf Widerruf des Bescheides war auch nicht verwirkt. Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten – oder bei einem Dritten – daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
83Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. August 2018- 2 C 10.17 -, juris, Rn. 21 m. w. N.
84Vorliegend fehlt es jedenfalls am danach erforderlichen Umstandsmoment, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte dem Kläger in irgendeiner Weise zu verstehen gegeben hätte, von ihrer Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch mehr zu machen.
85ff) Da der Widerrufsbescheid mithin rechtmäßig ist, bestehen auch keine Bedenken gegen die in diesem enthaltene Zahlungsaufforderung. Insbesondere war die Beitragsschuld nicht verjährt, da die Verjährung bis zum Widerruf der Stundung unterbrochen war (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i. V. m. § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
86b) In der Folge erweist sich auch die Leistungsklage des Klägers als unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrags in Höhe von 9.208,68 Euro gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NRW i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO. Sowohl die Zahlung des Beitrags in Höhe von 8.721,68 Euro als auch der Säumniszuschläge (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG NRW i. V. m. § 240 Abs. 1 AO) und der Mahngebühr (vgl. §§ 19, 20 VwVG NRW, § 2 Abs. 2 KostO NRW) erfolgte mit rechtlichem Grund.
87Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
88Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
89Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.
90Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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