| | |
| | Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. |
|
| | Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Verlegung der Ausübung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit gemäß § 1023 Abs. 1 BGB zu. |
|
| | Hiernach kann der Eigentümer - als Ausfluss des in § 1020 BGB normierten Grundsatzes der Schonungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten (vgl. Soergel/Stürner, 13. Auflage 2001, § 1023 BGB, Rn. 1) - verlangen, die Ausübung einer auf einen Teil seines Grundstücks beschränkten Grunddienstbarkeit auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle zu verlegen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für den Eigentümer besonders beschwerlich ist. So liegt der Fall hier. |
|
| | 1. Das Geh- und Fahrrecht als Grunddienstbarkeit ist vorliegend kraft Rechtsgeschäfts (vgl. § 1023 Abs. 1 S. 2 BGB) auf einen Teil des Grundstücks Flurstück Nr. 1 des Klägers beschränkt, nämlich auf den in der im Grundbucheintrag in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung konkret bezeichneten Grundstücksteil. |
|
| | 2. Die Ausübung des bisherigen Geh- und Fahrrechts durch den Beklagten ist für den Kläger besonders beschwerlich, während die vom Kläger für die künftige Ausübung vorgesehene neue Stelle für den Beklagten als Dienstbarkeitsberechtigten ebenso geeignet ist. |
|
| | Da jede Grundstücksbelastung schon ihrem Wesen nach dem Eigentümer Nachteile bringt, genügt für den Verlegungsanspruch aus § 1023 Abs. 1 BGB auf seiner Seite allein diese allgemeine Lästigkeit nicht. Es bedarf vielmehr eines erhöhten Ausmaßes an Beschwerlichkeit, das zudem durch die Dienstbarkeitsausübung gerade an der von ihm beanstandeten Stelle verursacht wird. Die dortige Ausübung muss für ihn nach der Verkehrsauffassung und den Gesamtumständen erheblich nachteiliger sein, als sie es im Falle ihrer Verlegung an die gewünschte andere Stelle wäre (vgl. RGRK, 12. Aufl. 1996, § 1023 BGB, Rn. 2). Von der gleichen Eignung der neuen Stelle i.S.v. § 1023 Abs. 1 BGB für den Dienstbarkeitsberechtigten ist nur dann auszugehen, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit durch die Verlegung nicht wesentlich erschwert wird (vgl. Soergel/Stürner, 13. Aufl. 2001, § 1023 BGB, Rn. 4). Erforderlich ist hiernach, die beiden in Betracht kommenden Ausübungsmöglichkeiten miteinander zu vergleichen und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.04.2000 - 9 U 176/99, juris, Tz. 4 ff.; OLG München, Urteil v. 12.03.2008 - 3 U 3739/07, juris, Tz. 28 ff.; RGRK, a.a.O., § 1023 BGB, Rn. 2). |
|
| | a. Hiernach stellt sich die Ausübung des Geh- und Fahrrechts an der bislang hierfür in Anspruch genommenen Stelle des Grundstücks des Klägers als besonders beschwerlich dar. Unstreitig kann der Kläger ohne Verlegung der Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit das Grundstück Flurstück Nr. 1 nicht entsprechend der ihm erteilten Baugenehmigung vom 19.07.2012 zum Betrieb eines Gasthofs nebst Gartenwirtschaft nutzen. Eine wirtschaftliche Nutzung des klägerischen Grundstücks in diesem Sinne setzt vielmehr voraus, dass hierfür gerade der Grundstücksteil genutzt werden kann, auf dem bislang die Grunddienstbarkeit ausgeübt wurde. Insoweit ist unerheblich, dass dem Kläger bereits bei Erwerb des Grundstücks und damit jedenfalls auch bereits zu dem Zeitpunkt, in welchem er sich zur Errichtung und zum Betrieb der Gaststätte auf dem streitgegenständlichen Grundstück entschloss, die bereits bestehende Grunddienstbarkeit bekannt und die durch die Grunddienstbarkeit verursachte besondere Beschwerlichkeit daher vorhersehbar war (vgl. Staudinger - Mayer, Neubearb. 2009, § 1023 BGB, Rn. 12). Die wirtschaftliche Nutzung einer Sache im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorschriften ist grundsätzlich Ausfluss des Eigentumsrechts (Art. 14 GG, § 903 S. 1 BGB). Ob zur Verwirklichung der beabsichtigten wirtschaftlichen Nutzung ein Anspruch auf Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit besteht, bemisst sich gerade nach den inhaltlichen Voraussetzungen des § 1023 Abs. 1 BGB, die vorliegend gegeben sind. |
|
| | Ob es überdies - was zwischen den Parteien streitig ist - zu für den Kläger nachteiligen Veränderungen hinsichtlich der Ausübung der Grunddienstbarkeit an der bisherigen Stelle durch Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf dem unmittelbar am Wohnhaus des Klägers vorbeiführenden alten Weg sowie durch die Entstehung der beiden Grundstücke Flurstück Nr. 1/4 und 1/5 im Wege der Grundstücksteilung gekommen ist, kann für die Entscheidung dahinstehen. |
|
| | b. Für den Beklagten als Dienstbarkeitsberechtigten ist die vom Kläger für die künftige Ausübung vorgesehene Stelle ebenso geeignet i.S.v. § 1023 Abs. 1 BGB. |
|
| | Die Frage der Eignung der neuen Ausübungsstelle in diesem Sinne ist anhand des Inhalts der Dienstbarkeit und der dadurch geschützten Interessen des Berechtigten zu bestimmen. Geringfügige Unannehmlichkeiten muss der Berechtigte hinnehmen. Hingegen muss der neue Ausübungsbereich bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichwertig sein und ihm daher im Wesentlichen die gleichen Vorteile und Annehmlichkeiten ermöglichen (vgl. Staudinger - Mayer, Neubearb. 2009, § 1023 BGB, Rn. 13; MüKo-BGB - Joost, 6. Aufl. 2013, § 1023 BGB, Rn. 5). |
|
| | Inhalt der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit, nach welchem sich die Frage der gleichen Eignung i.S.v. § 1023 Abs. 1 BGB bemisst, ist im Hinblick auf den im vorliegenden Rechtsstreit Beklagten ausweislich des Grundbucheintrages und der hierbei in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (vgl. zur objektiven Auslegung nach dem Grundbuchinhalt und dem Inhalt der Bewilligung: Senat, Urteil v. 20.08.2013 - 12 U 41/13 = MDR 2013, 1213) die Möglichkeit, durch Gehen bzw. Fahren zu den Grundstücken Flurstück Nr. 1/3 und Nr. 1/2 zu gelangen. Diese Möglichkeit bietet dem Beklagten die neue Ausübungsstelle aber in gleichwertiger Weise wie der bislang vom Geh- und Fahrrecht betroffene Grundstücksbereich. Soweit für den Beklagten Unannehmlichkeiten mit der Verlegung der Ausübungsstelle verbunden sind, stellen sich diese bei der vorzunehmenden Interessenabwägung als geringfügig und dem Beklagten zumutbar dar. |
|
| | (1) Soweit der Beklagte zunächst darauf hinweist, dass der neue Weg länger ist als der bislang zur Überfahrt genutzte Weg, stellt dies lediglich eine vom Beklagten hinzunehmende Unbequemlichkeit dar. Dabei kann dahinstehen, ob es sich tatsächlich - wie vom Beklagten vorgetragen - um eine Streckenverlängerung um insgesamt 8,60 m handelt oder ob sich die Verlegung im Hinblick auf die Wegstrecke nur in geringerem Ausmaß auswirkt. Der Beklagte selbst räumt ein, dass hiermit nur eine „geringfügig längere“ Fahrtstrecke verbunden ist. Aber auch der Mehraufwand im Hinblick auf Instandhaltung und Pflege des Weges führen nicht dazu, dass die gleiche Eignung des neuen Weges in Zweifel zu ziehen wäre. |
|
| | (2) Auch der Streckenverlauf als solcher - die vom Beklagten bemängelten zwei Kurven von etwa 45 ° sowie die Notwendigkeit eines Abbiegens im 90 °-Winkel beim Einfahren auf den Verbindungsweg Flurstück Nr. 1/2 - rechtfertigen eine Versagung des Verlegungsanspruchs aus § 1023 Abs. 1 BGB nicht. |
|
| | Soweit die Erreichbarkeit des Grundstücks Flurstück Nr. 1/3 betroffen ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit mit der neuen Streckenführung eine Erschwernis verbunden sein sollte. Bei der bisherigen Wegführung musste der Beklagte insoweit am Ende des alten Weges in vergleichbarem, wenn nicht gar engerem Radius nach links abbiegen. Dass der neue Weg schmaler wäre als die bisherige Überfahrt und sich hieraus ein Nachteil aus der Verlegung ergäbe, macht auch der Beklagte nicht geltend. Das Landgericht gelangte auf der Grundlage der beim Augenschein rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass der neue Weg an der „vermutlich engsten Stelle“ eine Breite von etwa 3,25 m aufweist; der alte Weg hingegen ist unstreitig nur 3,10 m breit. |
|
| | Auch im Hinblick auf die Möglichkeit, zum Grundstück Flurstück Nr. 1/2 zu gelangen, auf welchem der Verbindungsweg verläuft, ergibt sich mit der neuen Wegführung kein Nachteil, der dem Beklagten bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht zuzumuten wäre. Das Landgericht gelangte insoweit zu dem Ergebnis, dem Beklagten sei ein einmaliger Rangiervorgang, der erforderlich ist, um ohne Inanspruchnahme des Grundstücks der Eheleute St. auf das Grundstück Flurstück Nr. 1/2 einzufahren, nicht zuzumuten. Diese Einschätzung teilt der Senat insbesondere vor dem Hintergrund des Schonungsgebotes des § 1020 BGB, als dessen Ausfluss sich der Anspruch aus § 1023 Abs. 1 BGB darstellt, nicht. Die Notwendigkeit des Rangierens ist - auch soweit mit einer landwirtschaftlichen Maschine mehrfaches Rangieren erforderlich sein sollte - nicht mit einer Erschwernis verbunden, die es rechtfertigen würde, auf ihrer Grundlage dem Kläger die Nutzung seines Grundstücks entsprechend der ihm erteilten Baugenehmigung letztlich zu verwehren. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Grundstück Flurstück Nr. 1/2 dem Beklagten lediglich als Verbindungsweg dient, um zu dem hinter dem Grundstück Flurstück Nr. 1/3 gelegenen Wiesengrundstück zu gelangen, und der Beklagte den Verbindungsweg unstreitig nur gelegentlich befährt, um eben dieses Wiesengrundstück zu erreichen. Das streitgegenständliche Geh- und Fahrrecht gewährleistet die Erreichbarkeit des Grundstücks Flurstück Nr. 1/2, die auch bei der Notwendigkeit des Rangierens nicht erheblich beeinträchtigt ist. Soweit das Landgericht insoweit auf das Gefahrenpotential des Rangierens im Hinblick auf den Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehr auf dem neuen Weg hinweist, rechtfertigt auch dies keine abweichende Beurteilung. Ein Erreichen der begünstigten Grundstücke ohne die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges auch im Straßenverkehr regelmäßig verbundenen Gefahren und die Notwendigkeit der Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer gewährleistet die Grunddienstbarkeit ausweislich der Eintragung im Grundbuch und der hierbei in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung nicht. |
|
| | Insoweit kann dahinstehen, ob es dem Beklagten nicht auch - was insbesondere unter Berücksichtigung des Schonungsgebotes nach § 1020 BGB naheliegend erscheint - zuzumuten wäre, etwa einen im Grenzbereich zwischen den Grundstücken Flurstück Nr. 1/3 und Nr. 1/2 aufgestellten Steinblumenkübel zu entfernen oder an eine andere Stelle des Grundstücks zu versetzen, um auf diese Weise sich selbst das Einfahren auf den Verbindungsweg Flurstück Nr. 1/2 zu erleichtern. Dass ein besonderes Interesse am Verbleib exakt am bisherigen Aufstellungsort bestünde, legt der Beklagte nicht dar. |
|
| | Es kann überdies dahinstehen, ob der Beklagte im Hinblick auf die Erleichterung des Einfahrtvorganges auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks eines Dritten, vorliegend der Eheleute St., zumal bislang ohne entsprechende dingliche Sicherung durch Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit, verwiesen werden könnte. |
|
| | Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der neue Weg - bei Unübersichtlichkeit im Hinblick auf die Kurvenführung - angesichts seiner Breite keine Möglichkeit des Ausweichens biete, ergibt sich auch hieraus kein zu berücksichtigender Nachteil im Vergleich zur bisherigen Situation. Vom Beklagten nicht bestritten hat der Kläger darauf hingewiesen, dass auch der alte Weg bei einer Breite von 3,10 m nicht die Möglichkeit bietet, dass zwei Fahrzeuge auf diesem Weg aneinander vorbeifahren können. Zu einer Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks über diesen Weg hinaus ist der Beklagte aber auch bislang nicht berechtigt. Im Hinblick auf die Sichtverhältnisse bei Benutzung des neuen Weges ist überdies zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Landgerichts das Einfahren vom alten Weg auf die W. Straße durch die beeinträchtigten Sichtverhältnisse erschwert ist, während sich insoweit durch den neuen Weg eine Verbesserung ergibt. Soweit gegebenenfalls der neue Weg von der Einfahrt aus betrachtet durch die Kurvenführung schlechter einzusehen ist und beim Einfahren auf die W. Straße durch das Vorhandensein einer Bushaltestelle in der Nähe des Einmündungsbereichs für Zeiten des Bus- bzw. Fahrgastverkehrs eine gesteigerte Aufmerksamkeit erforderlich ist, wird der hiermit verbundene Nachteil durch die verbesserten Sichtverhältnisse beim Einfahren auf die W. Straße kompensiert. |
|
| | Eine Wiederholung des vom Landgericht durchgeführten Augenscheins im Berufungsverfahren war nicht veranlasst. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht hierbei getroffenen Feststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Falle der Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme durch das Erstgericht ist im Berufungsverfahren bei dieser Sachlage das Ergebnis des erstinstanzlichen Protokolls zugrunde zu legen (vgl. Zöller - Heßler, 30. Aufl. 2014, § 529 ZPO, Rn. 6). Eine Wiederholung des Augenscheins wäre etwa nur dann veranlasst, wenn das Protokoll lückenhaft wäre (vgl. insoweit OLG Hamm, MDR 2003, 830) oder schlüssig - etwa durch Vorlage von Lichtbildern - andere tatsächliche Verhältnisse dargelegt werden (vgl. Zöller - Heßler, a.a.O.). Beides ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die landgerichtlichen Feststellungen anlässlich der Durchführung des Augenscheins sind in der Sitzungsniederschrift vom 18.09.2013 detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei niedergelegt. Soweit der Senat die Frage der Zumutbarkeit des Rangierens beim Einfahren auf den Verbindungsweg Flurstück Nr. 1/2 abweichend vom Landgericht beurteilt, erfordert auch dies nicht die erneute Inaugenscheinnahme; die Abweichung von der Beurteilung durch das Erstgericht betrifft insoweit vielmehr lediglich die rechtliche Bewertung auf der Grundlage der vom Landgericht fehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen. |
|
| | (3) Soweit der Beklagte geltend macht, der neue Weg werde den feuerpolizeilichen Anforderungen nicht gerecht, weil er den Brandschutzvorschriften gem. DIN 14090 nicht entspreche, ergibt sich hieraus kein Nachteil gegenüber der bisherigen Ausübungsstelle. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Beklagten in Bezug genommene DIN-Vorschrift vorliegend einschlägig ist. Der Kläger hat - ohne dass der Beklagte dem entgegen getreten wäre - dargetan, dass der alte Weg dieser DIN-Vorschrift jedenfalls auch nicht entsprach. Dann aber scheidet eine Verschlechterung durch die Verlegung der Ausübungsstelle insoweit von vornherein aus. |
|
| | (4) Auch die Art und Weise der Ausführung des neuen Weges rechtfertigt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht die Annahme einer fehlenden gleichen Eignung i.S.v. § 1023 Abs. 1 BGB. Die Änderung im Fahrbahnbelag als solche - Pflasterung statt Teerdecke - ist zunächst nicht zu beanstanden. Nach dem Grundbucheintrag und der Eintragungsbewilligung gewährleistet die Grunddienstbarkeit nicht eine bestimmte Ausführung der Fahrbahnoberfläche. Soweit der Kläger vorträgt, er gehe davon aus, dass eine gepflasterte Ausführung weniger langlebig sei, stellt sich dies schon nach dem Vorbringen des Klägers selbst als bloße Vermutung dar, die keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Überdies stellt der Kläger mit diesem Vorbringen die gegenwärtige Eignung des neuen Weges nicht in Frage. Soweit der Beklagte die Tragfähigkeit des neuen Weges in Zweifel zieht, weil dieser nicht fachgerecht durch „günstiges Hilfspersonal“ und mit einer nur 30 cm starken Schotterschüttung ausgeführt worden sei, hat der Kläger unter Vorlage einer Bestätigung des Architekten Dipl.-Ing. H. vom 15.10.2012 die fachgerechte und den Belastungen des Anliegerverkehrs Rechnung tragende Ausführung unter Herstellung einer Schottertragschicht sowie eines Splittbettes, wobei einschließlich der Pflasterung eine Gesamthöhe von 55 - 60 cm erreicht worden sei, dargetan und belegt. Dieses auf die pauschale Rüge fehlender Tragfähigkeit erfolgte konkrete Vorbringen des Klägers hat der Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beklagten zur Standfestigkeit der Mauer neben dem neuen Weg zur S. hin. Insoweit hat der Kläger unter Vorlage einer Bestätigung des Ingenieurbüros K. vom 30.04.2013 konkret zur Frage der Standfestigkeit der Mauer im gegenwärtigen Zustand vorgetragen, ohne dass der Kläger dies substantiiert bestritten hätte. |
|
| | (5) Schließlich rechtfertigt auch das Vorbringen des Beklagten, dass bei Hochwasser zu erwarten sein dürfte, dass der neue Weg schneller als der alte überflutet werde, nicht die Annahme einer fehlenden gleichen Eignung i.S.v. § 1023 Abs. 1 BGB. Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn aufgrund der Erfahrungen der zurückliegenden Zeit konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dahingehend bestünden, dass der Bereich des neuen Weges - anders als der alte Weg - in relevantem Umfang von Hochwasser in Anspruch genommen werden wird. Solches ist dem Vorbringen des Beklagten hingegen nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass der neue Weg teilweise entlang der S. verläuft, während der alte Weg nur wenige Meter weiter entfernt liegt, rechtfertigt auf der Grundlage des Parteivorbringens nicht die Schlussfolgerung, dass der neue Weg aus Gründen der möglicherweise künftig eintretenden Inanspruchnahme durch Hochwasser nicht gleich geeignet i.S.v. § 1023 Abs. 1 BGB wäre. |
|
|
|