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| | Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in Höhe von EUR 5.562,63 für die in Nebentätigkeit als Übungsleiter tätigen Beigeladenen zu 1) und 2). |
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| | Der Kläger ist ein als eingetragener Verein organisierter Sportverein, der unter anderem den auch Nichtvereinsmitgliedern offen stehenden Sportschülerhort „A.“ (pädagogische Ganztageseinrichtung mit Bewegungsschwerpunkt für Schüler-/innen bis zum 12. Lebensjahr), die Kindersportschule „K.“ (Mädchen und Jungen zwischen drei und 10 Jahren) sowie den Jugendsportclub „.Y“ (Jugendliche zwischen 11 und 18 Jahren) betreibt (vgl. Programm des Klägers 2008/2009). |
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| | Der 1966 geborene Beigeladene zu 1) ist staatlich anerkannter Sport- und Gymnastiklehrer. In der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 2010 war er beim Kläger tätig. Seine wöchentliche Arbeitszeit belief sich zunächst auf 40 Stunden, ab 1. Dezember 2005 auf 31 Stunden (A. zweite Kraft 15 Stunden, K. 8,75 Stunden, .Y. 7,25 Stunden). Seine Aufgabe bei A. bestand im Wesentlichen darin, Sportkurse zu leiten und die Erzieherinnen im Bereich der ganzheitlichen erzieherischen Betreuung zu unterstützen, bei K. und im Y. führte er Sportkurse durch und war für die Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit zuständig (Anhang IV zum Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2005). Für konzeptionelle Arbeiten sowie zur Vor- und Nachbereitung der Betreuungsstunden stellte der Kläger einen Arbeitsplatz in seiner Geschäftsstelle zur Verfügung. Ansonsten war Arbeitsort das F.-Schulzentrum F.-S. (Anhang I zum Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 1995). Für diese Tätigkeit erhielt der Beigeladene zu 1) für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.900,82. Außerdem war der Beigeladene zu 1) ab 1. Januar 1996 bis Dezember 2011 für die Vereinsmitglieder als Übungsleiter im Bereich der Ballspielgruppen tätig (Anhang zum Arbeitsvertrag vom 1. März 2000). Er leitete im Erwachsenenbereich für Mitglieder des Klägers in den Abendstunden zwei Basketballgruppen. Für die Übungsleitertätigkeit erhielt der Beigeladene zu 1) vom Kläger einen in der Gehaltsabrechnung gesondert ausgewiesenen Übungsleiterzuschuss in Höhe von EUR 120,00 monatlich. |
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| | Der 1958 geborene Beigeladene zu 2) ist Diplomsportlehrer und Motopäde. Er ist seit 8. Januar 2001 beim Kläger tätig. Seine wöchentliche Grundarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sein Aufgabengebiet umfasst vornehmlich die ganzheitliche erzieherische Betreuung der Kinder im Sportschülerhort A., die Versorgung der Kinder mit Essen/Trinken einschließlich der vor- und nachbereitenden Arbeiten in diesem Zusammenhang und die sportliche Leitung und Betreuung der Kinder im Sportschülerhort. Arbeitsorte sind die Geschäftsstelle des Vereins, die Horträumlichkeiten sowie sämtliche vom Kläger genutzten und/oder betriebenen Sportanlagen (Anhang I zum Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2000). Für diese Tätigkeit erhielt der Beigeladene zu 2) in den Monaten Januar 2006 bis Dezember 2009 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.215,94. Der Beigeladene zu 2) übernahm für den Kläger für die Vereinsmitglieder eine Übungsleitertätigkeit im Bereich der Psychomotorik (Anhang I zum Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2000). Er leitete zwei Gruppen für vier- bis zehnjährige Kinder, die der psychomotorischen Unterstützung bedurften. Der Beigeladene zu 2) erhielt hierfür ausweislich der Abrechnungen einen gesondert ausgewiesenen Übungsleiterzuschuss in Höhe von EUR 153,39 monatlich. |
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| | Die Übungsleiterkurse fanden in städtischen Turnhallen statt. Der Hallenbelegungsplan wurde von den örtlichen Vereinen, einschließlich des Klägers, den Schulen und der Stadt gemeinsam erstellt. Bei einer Lücke im Plan hatten die Beigeladenen zu 1) und 2) die Möglichkeit, sich selbst um die Nutzung der Halle in dieser Zeit zu kümmern. |
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| | Die Beklagte führte beim Kläger in der Zeit vom 15. November 2010 bis 3. März 2011 eine den Prüfzeitraum von 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 umfassende Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch. Im Rahmen dieses Verfahrens gelangte die Beklagte unter anderem zu der Einschätzung, dass bezüglich der Beigeladenen zu 1) und 2) mit Blick auf die in den Arbeitsverträgen geregelten Tätigkeiten und die Übungsleitertätigkeit von einem einheitlichen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei, weshalb die Übungsleitertätigkeit nicht nebenberuflich ausgeübt werde. Mit Bescheid vom 2. Mai 2011 forderte die Beklagte nach erfolgter Anhörung am 24. März 2011 rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 9.182,65 einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 190,00. Von den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Umlagen entfielen auf den Beigeladenen zu 1) EUR 2.485,26 und auf den Beigeladenen zu 2) EUR 3.077,37, insgesamt EUR 5.562,63. |
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| | Gegen die Annahme eines einheitlichen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 1) und 2) erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, die Übungsleitertätigkeiten seien von den Hauptbeschäftigungen jeweils abzugrenzen. Die Übungsleitertätigkeiten seien jeweils zusätzlich zur eigentlichen Arbeitszeit zu leisten, die Arbeitsaufgaben seien verschieden und die Übungsleitertätigkeit des Beigeladenen zu 1) liege in den Abendstunden. Er müsse hierfür extra kommen. Zu berücksichtigen sei insoweit das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8. Februar 1972 - VI R 7/69 -, in juris, über das Verhältnis von Nebeneinkünften zur Haupttätigkeit, wonach ein Arbeitnehmer nicht nur für Dritte, sondern auch für seinen Arbeitgeber Leistungen außerhalb seines Dienstverhältnisses erbringen könne. So sei es auch beim Beigeladenen zu 1) und 2). Außerdem seien die Arbeitsverhältnisse und Übungsleitertätigkeiten bei zwei vorangegangenen Prüfungen der Beklagten (Bescheide vom 27. Februar 2007 und vom 19. Dezember 2010) und des Finanzamts (Bescheid über Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts W. vom 25. November 2009) nicht beanstandet worden. Eine steuerfreie, aber sozialversicherungspflichtige Übungsleiterpauschale, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Verwiesen werde insoweit auf die Lohnsteuerdurchführungsverordnung R 3 Nr. 26 Abs. 7, in der geregelt sei, dass im Zweifel zu Gunsten des Arbeitnehmers zu entscheiden sei. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2011 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber würden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität bestehe. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung sei dabei unbedeutend. Arbeitgeber sei der andere Partner des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern könne (Verweis auf Bundessozialgerichts <BSG>, Urteil vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 - in juris). Hier ergebe sich aus den Lohnunterlagen eindeutig, dass die Arbeitsverträge der Beigeladenen zu 1) und 2) mit derselben rechtlichen Person - dem Kläger - abgeschlossen worden seien. Die Gleichartigkeit der Arbeitsleistungen sei ebenfalls gegeben, da in beiden Beschäftigungen die sportlichen Tätigkeiten als Hauptsache anzusehen seien und diese auch örtlich an derselben Arbeitsstätte stattfänden. Auch die Zusammenfassung mehrerer Tätigkeiten in einem einzigen vom Arbeitgeber geführten Lohnkonto spreche für ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Somit sei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Auch eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) liege nicht vor. Eine Nebentätigkeit im steuerrechtlichen Sinne sei nur dann anzunehmen, wenn diese von der Hauptbeschäftigung eindeutig abgrenzbar sei, was hier nicht der Fall sei. Auch ein Vertrauensschutz auf Grund vorangegangener Prüfungen ihrerseits und des Finanzamts sei nicht zu bejahen. Betriebsprüfungen nach § 28p Abs. 1 SGB IV seien auf Stichproben beschränkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten deshalb aus solchen stichprobenartigen Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten. |
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| | Mit der am 22. September 2011 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er hielt daran fest, dass die Übungsleiterpauschalen für die Beigeladenen zu 1) und 2) gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei seien, da es sich um nebenberufliche privilegierte Tätigkeiten handele, die die Beigeladenen zu 1) und 2) zusätzlich zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit für ihn, den Kläger, ausübten. Bei den Nebentätigkeiten handele es sich um von der Vollzeitbeschäftigung klar abgrenzbare und abzugrenzende andersartige Tätigkeiten, die mit anderen Teilnehmern an einem anderen Beschäftigungsort, zu anderen Zeiten, in einem anderen Bereich als der Haupttätigkeit ausgeübt würden und mit Blick auf die Übungsleitertätigkeit mit einem höheren Entgelt (Beigeladener zu 1): EUR 18,60 pro Stunde gegenüber EUR 14,29 pro Stunde; Beigeladener zu 2): EUR 17,83 pro Stunde gegenüber EUR 12,88 pro Stunde) verbunden seien. Eine einheitliche Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Übungsleitern desselben Vereins und gegenüber anderen Mitarbeitern, die weniger Loyalität zeigten und ihr Ehrenamt bei einem Dritten ausübten, dar. Aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, da sie in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt seien. Soweit man die Gesetzesbegründung zur Einführung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG und die Konkurrenz zu § 3 Nr. 26 EStG berücksichtige, bestehe eine systemwidrige Ungleichbehandlung. Für dieselbe Tätigkeit könnten nicht beide Pauschalen kumulativ in Anspruch genommen werden. Dies bedeute, dass bei der einzelnen Nebentätigkeit die Ehrenamtspauschale nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag berücksichtigt werden könne. Für die Einnahmen aus unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten - auch für einen Verein - könnten die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale nebeneinander gewährt werden. Im Bereich der Steuerfreibeträge werde also gerade auf unterschiedliche und unterscheidbare Tätigkeiten abgestellt, die auch für denselben Auftrag- oder Arbeitgeber möglich seien. In diesem Rahmen sei nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Einführung des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sehr wohl vorgesehen, dass unterschiedliche Betrachtungsweisen möglich seien. Bezug genommen werde insoweit auf die - vorgelegte - Stellungnahme des Finanzministerium Baden-Württemberg im Schreiben vom 5. Mai 2008 Nr. 3 - S 2121/59 (Drucksache 14/2611 des Landtags von Baden-Württemberg) zu § 3 Nr. 26a EStG. Ergänzend verwies der Kläger auf ein - vorgelegtes - Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2012 - 7 K 4364/10 L -, wonach rechtskräftig anerkannt worden sei, dass eine Haupttätigkeit und eine Nebentätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG in derselben Organisation möglich seien, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG für die Nebentätigkeit erfüllt seien. Die Nebentätigkeiten der Beigeladenen zu 1) und 2) nähmen von ihrem Umfang her deutlich weniger als 33,3 v.H. einer Vollzeittätigkeit in Anspruch, der rechtlich mögliche Steuerfreibetrag sei nicht voll ausgeschöpft worden. Das Modell mit Blick auf die Beigeladenen zu 1) und 2) sei kein Sparmodell, sondern es entspreche einfach den Tatsachen des bei ihm, dem Kläger, für diese beiden Mitarbeiter gegebenen Lebenssachverhaltes. Die Beigeladenen zu 1) und 2) seien die einzigen, bei denen diese Konstellation festgestellt und bemängelt worden sei. Es handele sich um gewachsene Tätigkeiten, die jeweils nach zwei Prüfungen des Finanzamts und zwei Prüfungen der Beklagten in ihrer Bewertung Bestandsschutz genössen. Diese Handhabung nun plötzlich nachträglich abzuändern wäre rechtsmissbräuchlich. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Prüfungen liege auch nahe, dass bereits eine anderslautende rechtskräftige Anerkennung des Status als nebenberufliche Tätigkeit entsprechend § 7a Abs. 1 SGB IV vorliege. Die Führung von Lohnkonten sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der mit den vorgetragenen und (von der Beklagten) zugestandenen Tatsachen, die die Trennung der Tätigkeiten widerspiegelten und die besagte Lebenswirklichkeit untermauerten, wenig gemein habe. Durch eine bloße Abrechnungsmodalität könne keine Einheit getrennter Tätigkeiten konstruiert werden. Auch in Anwendung der fünf Kriterien, die (angeblich) im Urteil des BSG vom 22. Juni 1972 - 12/3 RK 82/86 -, in juris, aufgestellt worden seien, sei von einer Trennbarkeit der Beschäftigungsverhältnisse auszugehen. Dem Kriterium, dass die Arbeitsverträge mit derselben rechtlichen Person abgeschlossen worden seien, komme lediglich eine untergeordnete, beschreibende Tätigkeit zu. Dieses Kriterium sei quasi die Definition der rechtlichen Fragestellung. Die Kriterien 2 bis 4 dienten der eigentlichen Abgrenzung. Insoweit seien die Tätigkeiten nach mehreren wesentlichen vertraglich festzulegenden Beschäftigungsmerkmalen abgrenzbar und unterscheidbar (Kriterium 2). Es handele sich nicht um mehrere geringfügige Beschäftigungen, die zusammenzurechnen seien (Kriterium 3). Die Tätigkeiten seien in eine Haupt- und Nebentätigkeit trennbar (Kriterium 4). Mit Blick auf das Direktionsrecht durch einen identischen Auftraggeber/Arbeitgeber (Kriterium 5) wäre es zu vordergründig dieses Direktionsrecht auf die Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu reduzieren. Das Direktionsrecht sei ein arbeitsrechtlicher Begriff, der mit der Vorstandshaftung und der gesetzlichen Vertretung nach § 26 BGB nicht deckungsgleich sei. Hinsichtlich der Hortleitung/-mitarbeit bestehe eine Weisungskette vom Verein über die Schulen zum Mitarbeiter. Die Vereinstätigkeit werde freiberuflich/selbstständig ausgeübt, auf rein freiwilliger Basis. Durch die Vorbeitragung werde das Ehrenamt an der Ausschöpfung vorhandener gesetzlicher Möglichkeit beschnitten. Damit werde die gesellschaftlich gewachsene Vereinskultur und der soziale Sinn, Kinder von der Straße zu holen und damit ein Stück Gewalt- und Kriminalprävention zu betreiben bzw. Gesundheitsprävention und damit Kostenreduktion im Sektor der Krankenkassen zu leisten, hinfällig. Das gesellschaftliche Leben und die Bildungskultur würden um eine Facette ärmer. Es liege auch Verstoß gegen Art. 14 GG mit Blick auf ihn, den Kläger, vor. Im Übrigen berief sich der Kläger auf die Einrede der Verjährung. |
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| | Die Beklagte trat der Klage entgegen. Es handele sich um ein- und dasselbe Beschäftigungsverhältnis. Eine Steuerbefreiung (Stellungnahme des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 5. Mai 2008) setze voraus, dass es sich bei der Tätigkeit um eine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit handele, diese von der anderen trennbar sei, gesondert vergütet werde und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig seien. Diese Voraussetzungen erfüllten die vorliegend beurteilten Tätigkeiten nicht. Die Vergütung für beide Tätigkeit erfolge über ein Lohnkonto und die Arbeitsverträge enthielten keine konkreten Abgrenzungen. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Bei den bei dem Kläger ausgeübten Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) und 2) bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, da beide Tätigkeiten - als Diplom-/Sportlehrer im Sportschülerhort sowie als Übungsleiter im Verein - sportliche Kenntnisse voraussetzten. Allein die unterschiedliche Zielgruppe ändere hieran nichts. Den Ausführungen im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 GG könne sie, die Beklagte, nicht folgen. Die Beitragsnachforderungen auch für das Jahr 2006 seien nicht verjährt. Die Betriebsprüfung habe am 15. November 2010 begonnen. Für die Dauer der Betriebsprüfung vom 15. November 2010 bis zum 5. Mai 2011 sei die Verjährung gehemmt. |
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| | Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 wies das SG die Klage ab. Unter Verweis auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, in der Anhörung und in einem „Prüfvermerk“ (gemeint vorbereitende Stellungnahme für die Sitzung der Widerspruchsstelle) führte das SG ergänzend aus, dass die Organisation der Hallenbelegung im Detail nicht entscheidungserheblich sei, da es sich insoweit um Modalitäten der Ausübung, nicht aber um deren wesensmäßigen Kernbestandteil handele. Haftungsrechtlich hafte der Vereinsvorstand für beide Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) und 2). Die Arbeitsverträge der Beigeladenen zu 1) und 2) seien jeweils mit dem Kläger abgeschlossen worden. Die Gleichartigkeit der Arbeitsleistung sei ebenfalls gegeben, da in beiden Beschäftigungen die sportlichen Tätigkeiten als Hauptsache anzusehen seien und diese auch örtlich an derselben Arbeitsstätte stattfänden. Die sportliche wie auch die sportpädagogische Betätigung seien darüber hinaus derart eng verzahnt, dass eine Aufspaltung sich hier gerade nicht aufdränge. Auch die Zusammenfassung mehrerer Tätigkeiten in einem einzigen vom Arbeitgeber geführten Lohnkonto spreche für ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Es handele sich nicht um eine bloße Abrechnungsmodalität. Die Ausführungen zu Mitarbeitern ohne Nebentätigkeit und solchen, die ausschließlich in Nebentätigkeit tätig seien, führten nicht weiter. Eine gesonderte Auseinandersetzung mit den Aspekten des Einkommenssteuerrechts brauche nicht zu erfolgen. Die Zielrichtungen des Einkommensteuerrechts sowie die des Sozialversicherungsrechts seien unterschiedlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2010 - 7 K 2364/10 L -, a.a.O.. Hier bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang der beiden Tätigkeiten, der sich nicht allein durch eine Unterscheidung nach etwaigen Zielgruppen der sportlichen bzw. sportpädagogischen Betätigung auflösen lasse. Auch ein direkter Durchgriff auf die klägerseits angeführten allgemeinen bildungs-, gesellschafts- und sozialpolitischen Hintergründe führe nicht weiter. Es komme auch nicht auf eine dynamische Fortentwicklung steuerrechtlicher Aspekte im Sozialversicherungsrecht an. Zutreffend habe die Beklagte auch Vertrauensschutz aus Prüfungen in der Vergangenheit verneint. Betriebsprüfungen erfolgten stichprobenartig und begründeten keinen Vertrauenstatbestand für den Geprüften. Forderungen für den Prüfzeitraum 2006 seien nicht verjährt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgeblichen Normen oder die Ergebnisse deren Rechtsanwendung bestünden nicht. |
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| | Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 21. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. April 2014 Berufung eingelegt. Er weist unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag noch einmal darauf hin, dass es sich bei den von den Beigeladenen zu 1) und 2) verrichteten Tätigkeiten um verschiedene Aufgaben gehandelt habe, die verschieden zu beurteilen seien. Entgegen den Ausführungen des SG sei nicht allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität bestehe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 -, a.a.O.). Die Feststellung im Urteil des SG, dass in beiden Beschäftigungen die sportliche Tätigkeit als Hauptsache anzusehen sei und diese auch örtlich an derselben Arbeitsstätte stattfänden, widerspreche den eigenen Feststellungen des SG, wonach die Haupttätigkeit als Hortmitarbeiter mit dem Schwerpunkt Betreuung und Erziehung von Kindern erfolgt sei. Das SG negiere jegliche differenzierte Ausführung ihrerseits in der Sache zu der Art und der Aufgabenstellung in den verschiedenen Tätigkeiten, Ausführungen zu den verschiedenen Arbeitsstätten sowie die Tatsache, dass sportliche Kenntnisse für die Haupttätigkeit im Hort eben gerade nicht im Vordergrund stünden, sondern dass im Rahmen eines Schulortes (gemeint wohl: Schulhort) eine Betreuung auch durch Nichtsportler gewährleistet werden könne. Für die Haupttätigkeit stehe ganz eindeutig die pädagogische Tätigkeit im Vordergrund, sportliche Fachkenntnisse seien nicht erforderlich. Bei der Nebentätigkeit verhalte es sich genau umgekehrt. Hier komme es auf sportliche Fähigkeiten und Kenntnisse sowie auf eine Mitgliedschaft der Teilnehmer im Verein an. Im Rahmen der Haupttätigkeit sei insbesondere auch eine enge Abstimmung mit der Schule bzw. den betreffenden Bildungseinrichtungen erforderlich, so dass hier eine stark erhöhte Weisungsgebundenheit und zwar gegenüber den Schulen und deren Träger im Rahmen der Kooperation bestehe, auf die das arbeitgeberseitige Weisungs- und Direktionsrecht im Rahmen der Kooperationen sogar übertragen werden müsse. Damit besteht auch keine Identität der Inhaberschaft in Bezug auf das arbeitgeberseitige Weisungs- und Direktionsrecht. Im Rahmen der Nebentätigkeit könnten beide Übungsleiter ihren Trainingsinhalt sowie den Umfang der Trainingsstunden selbst bestimmen, sie hätten sich nur mit ihm, dem Kläger, abzustimmen. Die Maßgaben des Finanzgerichts Düsseldorf müssten in die Bewertung mit einfließen, da die Einheit der Rechtsordnung zu wahren sei. Er, der Kläger, wolle sich nicht seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten entziehen. Er wolle lediglich von rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten des § 3 Nr. 26 EStG Gebrauch machen. Gerade im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) erfahre die Thematik eine neue Brisanz, da seitens der Politik geradezu empfohlen werde, Tätigkeiten als Übungsleiter und hauptamtliche Tätigkeiten zu trennen: Für erstere als „Ehrenamt“ solle das MiLoG nach § 22 Abs. 3 MiLoG nicht gelten, für die hauptamtliche Tätigkeit aber wohl. In Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heiße es hierzu: „Wird eine Person sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch ehrenamtlich tätig, findet das Mindestlohngesetz nur auf die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleistete Arbeit Anwendung“. |
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| | Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst), |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 5.562,63 nachfordert, hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie hält für nicht entscheidend, dass die Nebentätigkeit nur an Vereinsmitglieder erbracht wird, während die Tätigkeit im Hort auch Nichtmitgliedern offensteht. Der Empfänger der Arbeitsleistung habe keine Auswirkungen auf das vom Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmer ausgeübte Direktionsrecht. Im Vordergrund der hauptberuflichen Tätigkeiten stehe eindeutig die sportliche Leitung und Betreuung der Kinder im Sportschülerhort. Der Inhalt der Haupttätigkeit sei damit im Wesentlichen mit der Nebentätigkeit als (sportlicher) Übungsleiter vergleichbar. Die im Urteil des BSG vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 -, a.a.O. genannten Kriterien seien erfüllt. Der Arbeitgeber sei in beiden Fällen identisch, da es sich um dieselbe juristische Person handele. Das Direktionsrecht werde durch denselben Arbeitgeber ausgeübt. Es lägen zwei Tätigkeiten vor, die zumindest teilweise gleichgelagert seien. Eine Trennung zwischen Haupt- und der Nebentätigkeit erscheine ihr, der Beklagten, unnatürlich, da bereits in den Anhängen zu Arbeitsverträgen die Nebentätigkeit geregelt worden sei. In den Anhängen zur den Arbeitsverträgen sei auch geregelt, dass zum Arbeitsort nicht nur der Hort, sondern auch die vom Verein betriebenen oder genutzten Sportstätten zählten. Die Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung sei von vornherein darauf abgestimmt gewesen, dass die Arbeitnehmer die Nebenbeschäftigung auch zeitlich hätten ausüben können und sollen. Die vertragliche Vereinbarung, dass für die Nebentätigkeit eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der steuerlichen Übungsleiterpauschale zu zahlen sei, führe nicht zu einer Ausnahme von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Zwischen Steuer- und Beitragsrecht bestünden zwar weitgehend Übereinstimmungen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), jedoch zeigten bereits die Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), dass eine vollständige „Einheit der Rechtsordnung“ vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht beabsichtigt gewesen sei. Finanzgerichtliche Entscheidungen zu § 3 Nr. 26 EStG seien für die Beurteilung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht heranzuziehen. |
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| | Der durch Beschluss des Senats vom 14. August 2014 als Beigeladene zu 1) und 2) beigeladenen Arbeitnehmer, die als Beigeladene zu 3) bis 6) für die Beigeladenen zu 1) und 2) zuständigen Kranken- und Pflegekassen und die als Beigeladene zu 7) beigeladene Bundesagentur für Arbeit haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich in der von der Berichterstatterin durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung am 11. Dezember 2014 zu den von ihnen verrichteten Tätigkeiten geäußert. |
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| | Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. |
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