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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten urheberrechtlichen Schadensersatz- und Folgeansprüche (§ 97 UrhG i.V. mit § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 4 UrhG) auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens nicht zu. Dies führt zur Abweisung der Klage trotz Säumnis der Beklagten (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., Rn. 11 vor § 330). |
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| | Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass die Beklagte im Rahmen der Vorberichterstattung der ersten Fußball-Bundesliga das Basissignal der [A.] über das IPTV-Signal des „[…]“-Angebots der [B.] in ihrer Gaststätte öffentlich ausgestrahlt hat, hat sie dadurch keine ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin verletzt. |
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| | Die Klägerin hat auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 2. Februar 2015 (Bl. 28) nicht schlüssig darzulegen vermocht, dass sie ausschließliche Nutzungsrechte an dem von der [A.] produzierten Basissignal – dessen urheberrechtliche Schutzfähigkeit unterstellt – für die Übertragung über IPTV erworben hat. Aus dem von der Klägerin hierfür in Anspruch genommenen Urteil des Landgerichts Köln vom 10. November 2011 (Anlage K 7) ergibt sich dies nicht. Im Gegenteil wird dort auf Seite 2 unten in erster Linie festgestellt, dass die Klägerin Exklusivrechte für die Übertragung nur per Kabel und Satellit erworben hat. Bei der im Anschluss daran getroffenen Aussage, die „Gaststättenrechte, d.h. die Berechtigung, Unterlizenzen zur öffentlichen Wiedergabe der Übertragungen in Gaststätten einzuräumen“, gälten „für alle Übertragungswege“ (Seite 2/3), die die Klägerin offenbar zum Gegenstand ihres Vortrags machen will, handelt es sich lediglich um eine Rechtsbehauptung, die der Geständnisfiktion (§ 331 Abs. 1 ZPO) nicht zugänglich ist. Diese Rechtsbehauptung ist substanzlos und unschlüssig, denn eine „Unterlizenz“ kann im Allgemeinen nur im Umfang der Hauptlizenz erteilt werden, dem Lizenzgeber aber keine weitergehenden Rechte verschaffen. Ob der Umfang der Gaststättenrechte im Verfahren vor dem Landgericht Köln, wie die Klägerin geltend macht, unstreitig gestellt war, bedarf hier keiner näheren Betrachtung, weil dieses Urteil nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangen ist. |
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| | Dass die Klägerin u.a. für die betreffende Spielzeit Rechte nur für die Übertragung per Kabel und Satellit erworben hatte, deckt sich im Übrigen mit den Erkenntnissen der Kammer aus dem Verfahren 7 O 270/12 ([Klägerin] ./. [Z.]). Dort ist der Kammer durch die vorgelegten Ausschreibungsunterlagen bekannt geworden (§ 291 ZPO), dass die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an dem von der [A.] produzierten Basissignal nur bezogen auf die Übertragungswege Kabel und Satellit sowie möglicherweise terrestrische Verbreitung, nicht aber für die Übertragung über IPTV, WEB-TV und Mobilfunk erhalten hat. Eine solche Beschränkung der Übertragung von Nutzungsrechten ist dinglich wirksam (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 29, 46). |
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| | Auf dieser Grundlage steht der Klägerin nicht das Recht zu, die öffentliche Wahrnehmbarmachung des über IPTV übertragenen Basissignals in Gaststätten zu verbieten. Eine solche Übertragung greift nicht in das der Klägerin von der [A.] eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht ein. Die Klägerin selbst wäre nicht berechtigt, das [A.]-Basissignal über IPTV zu verbreiten, weder in Gaststätten noch sonst. Daraus ergibt sich, dass sie Dritten die Übertragung auf diesem Wege nicht untersagen kann. Denn das Verbotsrecht besteht nur in den Grenzen der dem Nutzungsberechtigten eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte (§ 31 Abs. 3 UrhG); die Aktivlegitimation im Verletzungsprozess reicht nur so weit wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen Nutzungsbefugnisse (Dreier in Dreier/Schulze, aaO, § 97 Rn. 19). |
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| | Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die [B.] nach dem Vortrag der Klägerin nicht das Recht erworben hat, IPTV-[…]sendungen in Gaststätten vorzuführen. Daraus folgt nur, dass die Rechte insoweit bei der [A.] verblieben sind, die daher auch für die Verfolgung etwa eingetretener oder drohender Rechtsverletzungen aktivlegitimiert ist. Dass die Klägerin insoweit von der [A.] ermächtigt worden wäre, hat sie nicht geltend gemacht. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 10. November 2011, wonach „ein Gaststätteninhaber, der öffentlich Spiele der Fußball-Bundesliga ausstrahlt, einen Abonnementvertrag für Gewerbe und Gaststätten mit der Klägerin abschließen muss“. Diese Rechtsauffassung war auch in dem Verfahren 7 O 270/12 ([Klägerin] ./. [Z.]) in einem Schreiben der [A.] vom 31. Juli 2012 geäußert worden. Sie trifft insoweit zu, als die [B.] nicht dazu berechtigt und nicht dazu in der Lage ist, ihren Kunden das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung des über IPTV übertragenen Basissignals in Gaststätten zu verschaffen. Über die hier entscheidende Frage, wer im Falle von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit IPTV aktivlegitimiert ist, sagt dies jedoch nichts aus. |
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